{"id":"bgbl1-1978-64-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":64,"date":"1978-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/64#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-64-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_64.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V)","law_date":"1978-11-21T00:00:00Z","page":1824,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1824                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen\n(Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V)\nVom 21. November 1978\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenver-     nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-\nkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,   Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-     der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwin-\nnigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom      digkeiten (Zeichen 274) oder niedrigere Richtge-\n3. August 1978 (BGBI. I S. 1.177) geändert wurde,     schwindigkeiten (Zeichen 380) bestehen.\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 2\n§ 1\nDen Führern von Personenkraftwagen sowie von          Im übrigen bleiben die Vorschriften der Straßen-\nanderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Ge-      verkehrs-Ordnung unberührt und gelten entspre-\nsamtgewicht bis zu 2,8 t wird empfohlen, auch bei     chend für diese Verordnung. Die in § 1 genannten\ngünstigen Straßern-, Verkehrs-, Sicht- und Wetter-    Zeichen sind die der Straßenverkehrs-Ordnung.\nverhältnissen\n1. auf Autobahnen (Zeichen 330),                                               § 3\n2. außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen      Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nStraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die      leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33\ndurch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Ein-   Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes\nrichtungen getrennt sind, und                      vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805) auch im Land\n3. außerhalb geschlossener Ortscha.ften auf Straßen,  Berlin.\ndie mindestens zwei durch Fahrstreifenbegren-                               § 4\nzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen\n340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nhaben,                                             kündung in Kraft.\nBonn, den 21. November 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}