{"id":"bgbl1-1978-64-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":64,"date":"1978-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus","law_date":"1978-11-24T00:00:00Z","page":1821,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1821\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1978                    Ausgegeben zu Bonn am ;10. November 1978                                                                                       Nr.64\nTag                                                    Inhalt                                                                                       Seite\n24. 11. 78  Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus                                                                       1821\nneu: 224-6\n21. 11. 78  Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen\nStraßen (J\\ utobahn-Richtgcschwindigkeits-V) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1824\n!lC'll: !J2:J]-J-2\n24. 11. 78  Erste Verordnung zur Anderung der Leukose-Verordnung -                                Rinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1825\n7B3 l -J -40-li\n27. 11. 78  Zweite Verordnung zur Anderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1977                                                             1829\n611-1-1\n27. 11. 78  Erste Verordnung zur Anderung der Ubergangszahlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1831\n2032-1-14\n27. 11. 78  Erste Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Kosten der Ordnungsmaß-\nnahmen rwch § 41 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1833\n21:J-13-1\n27. 11. 78  Zweite Verordnun~J zur Anderung der Verordnung über die Abgaben in den bundes-\neigenen Häfen im Cellungsbereich der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1834\n!).'il0-l-3-5\n27. 11. 78  Verordn1111g über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen . . . . . . . . . . .                                             1840\n754-5-2\n15. 11. 78  Entscheidun~J des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 2 § 49 a des Angestelltenver-\nsichenm~Js-Neurcgelungsgcsetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1842\n1 HM-5, 821-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 52 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1843\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1844\nGesetz\nüber die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus\nVom 24. November 1978\nDer Bundestag bat das folgende Gesetz beschlos-                             deutschen Volkes, für Europa, für Verständigung\nsen:                                                                         und Versöhnung unter den Völkern zu wahren\n§ 1\nund einen Beitrag zum Verständnis der jüngeren\nGeschichte sowie des Entstehens der Bundesrepu-\nRechtsform der Stiftung                                       blik Deutschland zu leisten;\nUnter dem Namen „Stiftung Bundeskanzler-Ade-                          2. den Nachlaß Konrad Adenauers, soweit er nicht\nnauer-Haus\" wird mit Sitz in Bad Honnef-Rhöndorf                             familiären Charakter hat, zu sammeln, zu pflegen,\neine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts                            zu verwalten und für die Interessen der Allge-\nerrichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten                        meinheit in Wissenschaft, Bildung und Politik\ndieses Gesetzes.                                                              auszuwerten.\n§ 2                                      (2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbe-\nSfülungszw eck                                    _sondere folgende Maßnahmen:\n1. Einrichtung, Unterhaltung und Ausbau der für\n(1) Zweck der Stiftung ist es,                                             die Offentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte\n1. das Andenken an das Wirken des Staatsmannes                                „Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus\" in Bad\nKonrad Adenauer für Freiheit und Einheit des                              Honnef-Rhöndorf;","1822                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n2. Einrichtung    und Unterhnltung eines Archivs            (3) Das Vorschlagsrecht der Erben Adenauer ist\nnebst Forschun9s- und Dokumentationsstelle in        bis auf die zweite Generation in direkter Abstam-\nBad Honnef-Rhöndorf;                                 mung von Konrad Adenauer beschränkt. Danach\n3. Veröffenllichunu von Archivbeständen und wis-\nfällt das Vorschlagsrecht an die Bundesregierung.\nsenschaftlichen Untersuchungen;                         (4) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und\n4. Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszwecks.         dessen Stellvertreter.\n(5) Das Kuratorium beschließt über alle grund-\n§ 3                          sätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der\nStiftung svermögen                     Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des\nVorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen\nauf die Stiftung über:\n1. die unbeweglichen und beweglichen Vermögens-                                    § 7\ngegenstände, die der Bundesrepublik Deutschland                             Vorstand\nvon den Erben des verstorbenen Bundeskanzlers\nKonrad Adena1.1er auf Grund besonderer vertrag-         (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Sie\nlicher Vereinbarungen unentgeltlich übereignet       werden vom Kuratorium mit einer Mehrheit von\nworden sind, und                                     vier Fünfteln seiner Mitglieder bestellt, davon ein\nVorstandsmitglied auf Vorschlag des Bundesmini-\n2. die von der Bundesrepublik Deutschland für die        sters des Innern. Die Satzung kann bestimmen, daß\nunselbständige     Stiftung   Bundeskanzler-Ade-     das vom Bundesminister des Innern vorgeschlagene\nnauer-Haus erworbenen Vermögensgegenstände.          Mitglied Vorsitzender des Vorstandes ist.\n(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von\ndritter Seite anzunehmen.                                   (2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kurato-\nriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er\n(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2            vertritt die Stiftung gerichtlich und außergericht-\nAbs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß     lich.\ndes Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundes-\nhaushalts.                                                  (3) Das Nähere regelt die Satzung.\n(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und son-\nstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungs-                                   § 8\nzwecks zu verwenden.\nNeben- und ehrenamtliche Tätigkeit\n§ 4\nDie Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstan-\nSatzung                          des sind, soweit sie nicht nebenamtlich tätig sind,\nDie Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kura-    ehrenamtlich tätig.\ntorium mit einer Mehrheit von vier Fünftein seiner\nMitglieder beschlossen wird und der Genehmigung                                    § g\ndes Bundesministers des Innern bedarf. Das gleiche               Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung\ngilt für Änderungen der Satzung.\n(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bun-\ndesministers des Innern. Bei der Erfüllung ihrer Auf-\n§ 5\ngaben wird die Stiftung durch das Bundesarchiv\nOrgane der Stiftung                    unterstützt; Art und Umfang regelt der Bundesmini-\nOrgane der Stiftung sind                              ster des Innern im Benehmen mit dem Kuratorium.\n1. das Kuratorium,                                          (2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-\n2. der Vorstand.                                         wesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung\nfinden die für die Bundesverwaltung geltenden\n§ 6                           Bestimmungen entsprechende Anwendung.\nKuratorium\n(1) Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern,                               § 10\ndie vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf\nJahren bestellt werdc~n. Je zwei Mitglieder werden                            Beschäftigte\nvon der Bundesregierung und den Erben Adenauer              (1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der\nvorgeschlagen; das fünfte Mitglied wählt der Bun-        Regel durch Arbeitnehmer (Angestellte und Arbei-\ndespräsident aus. Für jedes der fünf Mitglieder ist in   ter) wahrgenommen.\ngleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wieder-\nholte Bestellung ist zulässig.                              (2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für\nArbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarif-\n(2) Scheidet ein Kuraloriumsmitglied oder sein        verträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.\nVertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des\nNachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das          (3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das\nMitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.      Recht, Beamte zu haben, verliehen werden.","Nr. 64    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1978                      1823\n§ 11                          durch die mit den Erben Adenauer geschlossenen\nGebi.ihren                       Verträge vom 19. Dezember 1967 und 20. Dezember\n1976 begründet worden sind. Das gleiche gilt für\nDie Stiftung kann zm Deckung des Verwaltungs-        Rechte und Pflichten aus Verträgen, die die Bundes-\nuufwandes nach näherer Bestimmung, der Satzung         republik Deutschland für die unselbständige Stif-\nGebühren für die Benutzung von Stiftungseinrich-       tung Bundeskanzler-Adenauer-Haus abgeschlossen\ntungen erheben.                                        hat.\n§ 14\n§ 12\nBerlin-Klausel\nDienstsiegel\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDie Stiftung führt ein Dienstsiegel.                 des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nlin.\n§ 13\n§ 15\nUbernahme von Rechten und Pflichten\nInkrafttreten\nMit ihrem Entstehen übernimmt die „Stiftung Bun-\ndeskanzler-Ac'lenauer-Haus\" die Rechte und Pflich-        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nten, welche für die Bundesrepublik Deutschland         in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. November 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}