{"id":"bgbl1-1978-63-7","kind":"bgbl1","year":1978,"number":63,"date":"1978-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/63#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-63-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_63.pdf#page=23","order":7,"title":"Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Rentenversicherung (RVRV)","law_date":"1978-11-20T00:00:00Z","page":1811,"pdf_page":23,"num_pages":3,"content":["Nr. 63    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978                          1811\nVerordnung\nüber den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung\nin der Rentenversicherung (RVRV)\nVom 20. November 1978\nInhaltsverzeichnis\nErster Abschnitt                     § 8    Quittung\nAllgemeines                        § 9    Feststellung der Rechnungsbelege\n§ 1   Anwendungsbereich\nVierter Abschnitt\nZweiter Abschnitt                                 Buchführung und Rechnungsleg~ng\nZahlungsverkehr                      § 10   Grundsätze für die Buchführung\n§ 2   Abwicklung des Zahlungsverkehrs                     § 11   Führung der Bücher\n§ 3   Dienstanweisung für Kasse und Buchhaltung           § 12   Tages- und Monatsabstimmung\n(Kassenordnung)\n§ 13   Inventarverzeichnis\n§ 4   Prüfun~Jen der Kasse und der Buchhaltung            § 14   Einsatz der automatischen Datenverarbeitung\n§ 15   Rechnungslegung\nDritter Abschnitt\nRechnungsbelege                                            Fünfter Abschnitt\n§ 5   Allgemeines                                                               Scblußvorscbriften\n§ 6   Belege für Einzahlungen und Auszahlungen            § 16   Berlin-Klausel\n§ 7   Zahlungsanordnung                                   § 17   Inkrafttreten, Außerkrafttreten -\nAuf Grund des § 78 des Vierten Buches Sozial-                               Zweiter Abschnitt\ngesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezem-\nber 1976, BGBl. I S. 3845) verordnet die Bundesre-                             Zahlungsverkehr\ngierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                                § 2\nAbwicklung des Zahlungsverkehrs\nErster Abschnitt                         (1) Der Zahlungsverkehr ist ordnungsgemäß, sicher\nund wirtschaftlich durchzuführen.\nAllgemeines\n(2) Einzahlungen und Auszahlungen sind nur auf\n§ l                           Grund von Zahlungsanordnungen anzunehmen oder\nzu leisten. Ausnahmsweise sind Einzahlungen auch\nAnwendungsbereich                       ohne Zahlungsanordnung anzunehmen, wenn für sie\n(1) Diese Verordnung gilt für die Träger der Ren-       ein sachlicher Grund anzuerkennen ist.\ntenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nund für die Bundesknappschaft.                                                         § 3\n(2) Diese Verordnung gilt auch für die Landes-                Dienstanweisung für Kasse und Buchhaltung\nversicherungsanstalten als Träger der Gemein-                                   (Kassenordnung)\nschaftsaufgaben der Krankenversicherung und für              Der Vorstand hat zur Sicherheit der Kassen- und\ndie Landesversicherungsanstalt für das Saarland als       der Buchhaltungsgeschäfte eine Dienstanweisung\nTräger der hüttenknappschaftlichen Zusatzversiche-        aufzustellen. Die Aufsichtsbehörde ist von der Kas-\nrung.                                                     senordnung und ihren Änderungen zu unterrichten.","1812                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 4                             (2) Uber jede Auszahlung, die durch Ubergabe\nPrüfungen der Kasse und der Buchhaltung          von Zahlungsmitteln geleistet wird, ist von dem\nEmpfänger eine Quittung zu verlangen.\n( 1) Der Geschüflsf ührer oder das für die Kasse\nund die Buchhaltung zusti:indige Mitglied der Ge-                                    § 9\nschüftsführung oder die von diesem herangezogene                     Feststellung der Rechnungsbelege\nRechnungsprüfungsstelle des Versicherungsträgers\nhat jährlich mindestens vier unvermutete Prüfungen           (1) Alle Rechnungsbelege bedürfen grundsätzlich\nvorzunehmen, von denen eine sich auch auf die Ver-        der sachlichen und der rechnerischen Feststellung.\nmögensbestände bezieht.                                      (2) Auf die sachliche und rechnerische Feststel-\n(2) Wenn durch ein ungewöhnliches Ereignis ein        lung von sonstigen die Zahlung begründenden Un-\nSchaden entstanden ist oder ein solcher vermutet          terlagen kann insoweit verzichtet werden, als die\nwird, ist unverzüglich zu prüfen.                        Unterlagen von Behörden, von Gerichten und von\nSozialversicherungsträgern und ihren Verbänden\n(3) Betriebskassen und Zahlstellen sind jährlich     vorliegen und die Zahlungen auf Rechtsvorschriften\nmindestens einmal unvermutet zu prüfen.                  beruhen.\n(4) Werden bei den Prüfungen Mängel oder Schä-           (3) Bei Zuhilfenahme von besonderen technischen\nden festgestellt, ist die Aufsichtsbehörde zu unter-     Büroorganisationsmitteln kann von Absatz 1 abge-\nrichten.                                                 wichen werden, wenn dies in allgemeinen Verwal-\nDritter Abschnitt                   tungsvorschriften näher bestimmt ist.\n(4) Die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen\nRechnungsbelege\nFeststellung ist vom Geschäftsführer oder dem zu-\n§ 5                          ständigen Mitglied der Geschäftsführung schriftlich\nAllgemeines                       zu erteilen.\nAlle Buchungen         ausgenommen die Eröffnungs-\nund Abschlußbuchungen sowie die Berichtigungs-\nVierter Abschnitt\nbuchungen in Form von Absetzungen (Stornobuchun-                   Buchführung und Rechnungslegung\ngen)         müssen belegt sein. Es ist sicherzustellen,\n§ 10\ndaß eine nochmalige Verwendung von Rechnungs-\nbelegen ausgeschlossen ist.                                            Grundsätze für die Buchführung\n§ 6                              (1) Die Versicherungsträger haben nach den\nGrundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung die Bu-\nBelege für Einzahlungen und Auszahlungen\nchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnun-\n(1) Belege für Einzahlungen und für Auszahlungen      gen insbesondere vollständig, richtig, zeitgerecht,\nbestehen aus                                              geordnet und nachprüfbar vorzunehmen.\n1. der Zahlungsanordnung (Annahmeanordnung oder              (2) Alle Buchungen sind in zeitlicher Reihenfolge\nAuszahlungsanordnung),                               (ZeHbuch) und in sachlicher Ordnung (Sachbuch) vor-\n2. den sonstigen die Zahlung begründenden Unter-          zunehmen.\nlagen,\n(3) Die Beträge sind brutto zu buchen, das heißt\n3. der Zahlungsbescheinigung oder der Quittung.           ohne Abzug der Erstattungen mit Ausnahme von\n(2) Die Zahlungsanordnung kann erteilt werden         Rabatten und Skonti, soweit die Bestimmungen zu\nals                                                       einzelnen Positionen des den Buchungen zugrunde\n1. Einzelanordnung für eine Zahlung,                      zu legenden Kontenrahmens nichts anderes vor-\nschreiben.\n2. Sammelanordnung für mehrere Zahlungen,\n§ 11\n3. Daueranordnung für lauf ende Zahlungen.\nFührung der Bücher\n§ 7                             (1) Die gleichzeitige Eintragung im Zeitbuch und\nim Sachbuch ist zulässig, wenn die Bücher im Durch-\nZahlungsanordnung\nschreibeverfahren geführt oder andere technische\n(1) Die Zahlungsanordnung ist von dem oder den        Hilfsmittel verwendet werden.\nzur Anordnung Befugten (Anordnungsbefugter} zu\nunterschreiben (zu vollziehen).                              (2) Die Bücher und die sonst erforderlichen Auf-\nzeichnungen können auch auf maschinell verwert-\n(2) In der Zahlungsanordnung dürfen die Höhe des       baren Datenträgern geführt werden. Dabei muß\nBetrages, der anzunehmen oder auszuzahlen ist,            insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten ver-\nund der Einzahlungspflichtige oder der Empfänger          fügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener\nnicht geändert werden.                                    Frist ausgedruckt oder auf sonstige Weise lesbar\n§ 8                          gemacht werden können.\nQuittung                                                  § 12\n(1) Uber jede Einzahlung, die durch Ubergabe                        Tages- und Monatsabstimmung\nvon Zahlungsmitteln geleistet wird, ist eine Quit-           (1) Für jeden Tag, an dem Zahlungen angenom-\ntung mit Durchschrift auszustellen.                       men oder geleistet worden sind, ist der buchmäßige","Nr. G3    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978                       1813\nBeslancl der Barmitlel und der Giroguthaben mit             (2) In der Jahresrechnung ist nach der Gliederung\ndem tatsüchlichen Bestand abzuslimmen.                   des jeweils geltenden Kontenrahmens über die Er-\n(2) Die Einnahmen und die Ausgaben im Zeitbuch        träge/Einnahmen und die Aufwendungen/ Ausgaben\nund im Sachbuch sind für jeden Monat abzustimmen.        sowie über das Vermögen Rechnung zu legen.\n§ 13\nIn ven tarverzeichnis                                    Fünfter Abschnitt\nGegenstände der beweglichen Einrichtung sind                             Schlußvorschriften\nin einem Inventarverzeichnis nachzuweisen. Bei ge-\nringwertigen Gegenständen kann nach Maßgabe all-                                   § 16\ngemeiner Verwaltungsvorschriften von dem Nach-\nweis abgesehen werden.                                                        Berlin-Klausel\n§ 14                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nEinsatz der automatischen Datenverarbeitung         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20\ndes Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften\nDer Geschäftsführer oder die Geschäftsführung          für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976\nhat bei Verwendung von automatischen Datenver-           {BGBI. I S. 3845) auch im Land Berlin.\narbeitungsanlagen zur Sicherheit des Verfahrens\neine Dienstanweisung zu erlassen. Die Grundsätze\nordnungsmäßiger Datenverarbeitung sind zu be-                                      § 17\nachten.                                                              Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n§ 15\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.\nRechnungslegung\nGleichzeitig tritt die Verordnung über das Rech-\n(1) Für jedes Kalenderjahr sind die Bücher abzu-      nungswesen bei der Bundesknappschaft vom\nschließen.                                               26. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1533) außer Kraft.\nBonn, den 20. November 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}