{"id":"bgbl1-1978-63-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":63,"date":"1978-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/63#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-63-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_63.pdf#page=18","order":5,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fotografen-Handwerk","law_date":"1978-11-17T00:00:00Z","page":1806,"pdf_page":18,"num_pages":4,"content":["1806                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Fotografen-Handwerk\nVom 17. November 1978\nAuf Grund des § 45 der Handwerks·ordnung in der            Verfahren, insbesondere durch        Tontrennung,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                   Uberblendung und Fotomontage.\n1965 (BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24\nNr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I                (2) Dem Fotografen-Handwerk sind           folgende\nS. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen        Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-             1. Kenntnisse der physikalisch-optischen und der\nschaft verordnet:                                              chemischen Grundlagen der Fotografie,\n2. Kenntnisse der fotografischen Abbildung auf\nGrund eines optischen Systems sowie der Maß-\n1. Abschnitt                             einheiten und Größen für einfache optische Be-\nrechnungen,\nBerufsbild\n3. Kenntnisse der einschlägigen Typen von Kame-\nras, fotografischen Objektiven und von Ver-\n§ 1\nschlüssen einschließlich ihrer Anwendung,\nBerufsbild                         4. Kenntnisse über den Aufbau lichtempfindlicher\n(1) Dem Fotografen-Handwerk sind folgende Tä-               Schichten, die Theorie des latenten Bildes sowie\ntigkeiten zuzurechnen:                                         die Eigenschaften, Verarbeitung und Beeinflus-\n1. fotografische Gestaltung in den Bereichen:                  sung fotografischer Materialien,\na) Bildnisse des Menschen,                             5. Kenntnisse der Entwicklungsvorgänge ein-\nb) freie und angewandte Illustration,                      schließlich ihrer steuernden Faktoren und der\nhierbei verwendeten fotografischen Chemika-\nc) Werbung, Mode und Industrie,\nlien,\nd) allgemeine Kommunikation,\n6. Kenntnisse der Anwendung und Bedienung von\ne) Sach- und Materialaufnahmen,\nEntwicklungsgeräten für das Negativ-, Positiv-\nf) Architektur und Landschaft,                            und Umkehrverfahren,\ng) Technik und Wissenschaft,\n7. Kenntnisse der fotografischen Lichtquellen und\nh) Bildberichte, Kunst und Sport,                          der Beleuchtungstechnik einschließlich ihrer\ni) kommerzielle und repräsentative Demonstra-             Anwendung,\ntion und Dekoration,\n8. Kenntnisse über die Grundlagen der Farben-\n2. Herstellung audio-visueller Produkte,                       lehre,\n3. Ausführung der Reproduktion, Dokumentation              9. Kenntnisse der Lichtmeßgeräte, insbesondere\nund Registration,                                          der Belichtungs- und Farbtemperaturmesser, ein-\n4. Aufnahme und Bearbeitung von Cine-Filmen so-                 schließlich ihrer Anwendung,\nwie von elektromagnetischen Bild- und Tonauf-         1O. Kenntnisse der Filteranwendung in der Schwarz-\nzeichnungen,                                               weiß- und der Farbfotografie sowie der Filter-\n5. Ausführung fotochemischer und fototechnischer                bestimmung für Farbverfahren,\nArbeiten, insbesondere Entw.icklung in Schwarz-       11. Kenntnisse der Herstellung von Reproduktionen,\nweiß und Farbe im Negativ-, Positiv- und Um-                insbesondere von Aufsichts- und Durchsichts-\nkehrverfahren,                                              vorlagen, in Strich, Halbton und Farbe,\n6. Herstellung von Kontakt-Kopien, Vergrößerun-           12. Kenntnisse       über    Korrekturverfahren     für\ngen und Verkleinerungen in Schwarzweiß und                  Schwarzweiß- und Farbnegative, Umkehrdias\nFarbe mit Duplikaten und Zwischennegativen,                 und Positive,\n7. Ausführung von Bildumsetzungen zur Erzielung           13. Kenntnisse über die Verfahren zur Duplikat-\nei.ner Fotografik durch Anwendung verschiedener             und Zwischennegativherstellung,","Nr. 63 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978                          1807\n14. Kenntnisse der Anwendung und Bedienung von           35. manuelles und chemisches Korrigieren sowie\nKopier- und Vergrößerungsgeräten,                           Fertigmachen der Bilder zur Präsentation,\n15. Kenntnisse über die Grundlagen der Druckver-         36. Durchführen von Filmaufnahmen sowie von\nfahren, insbesondere des Hoch-, Flach-, Tief-              elektromagnetischen Bild- und Tonaufzeichnun-\nund Siebdrucks,                                            gen einschließlich Schneiden, Mischen und Vor-\n16. Kenntnisse der Sensitometrie,                              führen.\n17. Kenntnisse der für die Herstellung und Wieder-\ngabe visueller und audio-visueller Produkte not-\nwendigen Geräte einschließlich deren Bedie-                                  2. Abschnitt\nnung,\nPrüfungsanforderungen in denTeilen I und II\n18. Kenntnisse   über   elektrotechnische     Grundbe-\ngriffe,                                                                  der Meisterprüfung\n19. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\n§2\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nArbeitssicherheit,                                                Gliederung, Dauer und Bestehen\nder praktischen Prüfung (Teil I)\n20. Kenntnisse des Urheberrechts für fotografische\nErzeugnisse,                                            ( 1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-\n21. Kenntnisse der Bildgestaltung in der kreativen       fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.\nFotografie sowie der Stilelemente und Aus-\ndrucksformen in der bildenden Kunst,                    (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als\nzehn Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als\n22. Realisieren eigener und fremder Bildkonzepte,        sechs Stunden dauern; hierin sind Trocken- und\n23. Einstellen der Kamera und Fotografieren eines        Maschinenzeiten sowie Zeiten für unwesentliche\nObjektes unter Beachtung der Aufgabe, der           Teiltätigkeiten nicht enthalten.\nBildkomposition und der Lichtführung,\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\n24. Anwenden der Verstellmöglichkeiten der Kame-         Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\nra zur Beeinflussung der Schärfe und der Per-        Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\nspektive,\n25. Auswählen verschiedener Objektivtypen zur\nexakten Abbildung oder zur optischen Gestal-                                      §3\ntung,                                                                   Meisterprüfungsarbeit\n26. Beleuchten mit Elektronenblitz- oder Kunstlicht-\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt in Betracht:\nlampen unter Berücksichtigung der Eigenschaf-\nten und der labormäßigen Weiterverarbeitung          1. Gestaltung und Ausführung von\nder verwendeten Aufnahmematerialien,                     a) drei Aufnahmen vorgegebener Themen aus\n27. Ermitteln der Verschlußzeit und der Blende so-                der Porträt- und der bildmäßigen Fotografie,\nwie Anwenden von Aufnahmefiltern,                        b) drei Aufnahmen vorgegebener Themen aus\n28. Ermitteln der Farb-Korrektur-Werte sowie Um-                  dem Bereich vVerbung, Mode und Industrie\nfiltern auf einen anderen Sensibilisierungsbe-                sowie\nreich,                                                   c) drei Aufnahmen freier Themenwahl aus den\n29. Ansetzen fotografischer Bäder,                                Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1;\n30. Entwickeln belichteter fotografischer Schwarz-           von diesen Aufnahmen sind mindestens sechs in\nweiß- und Farbmaterialien,                               Farbe, davon mindestens drei im Negativ-Positiv-\nverfahren, im Format 30 X 40 cm oder flächen-\n31. Uberwachen und Beeinflussen fotografischer\ngleich, auf Karton aufgezogen, auszuführen;\nEntwicklungsprozesse einschließlich ihrer Kon-\ntrolle durch densitometrische 'Messung und de-           oder\nren Auswertung,\n2. Ausführung von\n32. Herstellen von Kontaktkopien und Vergröße-\na) drei technischen Aufnahmen vorgegebener\nrungen in den Verfahrenstechniken der Schwarz-\nThemen aus der Reproduktion sowie der Sach-\nweiß- und der Farbfotografie durch additive und\nund Materialfotografie,\nsubtraktive Filterung,\nb) drei labortechnischen Arbeiten, und zwar\n33. Ausführen von Reproduktionen nach Strich-,\nHalbton- und Farbvorlagen unter Berücksichti-                 aa) Eintesten einer Farb-Emulsion,\ngung der Größenmaße, des Kontrast- und des                    bb) Herstellen eines Zwischennegativs von\nTonwertumfangs sowie der Farbwiedergabe,                          einem Farbdia und einer Farbvergröße-\n34. Ausführen von Bildumsetzungen in Fotografik-                      rung von dem Zwischennegativ,\nTechniken sowie Anfertigen von Zwischenne-                    cc) Herstellen eines Farb-Duplikat-Dias im\ngativen, Duplikaten und Masken in Schwarz-                        Format 13 X 18 cm mit einbelichteter\nweiß und in Farbe,                                                Schrift, und","1808                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nc) drei fotolaborlechnischen Arbeiten freier The-        h) Herstellung von Reproduktionen,\nmenwahl aus den Ttiligkeiten nach § 1 Abs. 1;         i) Korrekturverfahren für Schwarzweiß-       und\nvon diesen Aufnahmen und Arbeiten sind minde-                Farbnegative, Umkehrdias und Positive,\nstens vier in Farbe und zwei. in Schwarzweiß im          k) Verfahren zur Duplikat- und Zwischennega-\nFormat 30      40 cm oder flächengleich, auf Kar-            tivherstellung,\nton aufgezogen, auszuführen.\nl) Grundlagen der Druckverfahren,\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit ist unter Aufsicht          m) Sensitometrie,\nanzufertigen.\nn) elektrotechnische Grundbegriffe,\n(3)  Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzulie-          o) Urheberrecht für fotografische Erzeugnisse,\nfern:\np) visuelle und audio-visuelle Aufzeichnungs-\n1. eine Liste der Arbeiten, nach Gruppen und The-                techniken,\nmen unterteilt,\nq) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\n2. die technischen Daten der Aufnahmen und der                   tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssi-\nArbeiten mil allen Unterlagen und                            cherheit;\n3. eine NachkalkuJation für zwei Aufnahmen.\n2. Gerätekunde:\na) einschlägige Typen von Kameras, Objektiven\n§4\nund Verschlüssen einschließlich ihrer Anwen-\nArbeitsprobe                               dung,\n(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden         b) Anwendung und Bedienung von Entwick-\nArbeiten auszuführen:                                            lungsgeräten für das Negativ-, Positiv- und\nUmkehrverfahren,\n1. eine Aufnahme aus der Porträtfotografie,\nc) fotografische Lichtquellen; Beleuchtungstech-\n2. eine Aufnahme aus der technischen Fotografie,                 nik einschließlich ihrer Anwendung,\n3. die Reproduktion einer Schwarzweiß- oder Farb-            d) Lichtmeßgeräte, insbesondere Belichtungsmes-\nvorlage,                                                     ser und Farbtemperaturmesser einschließlich\n4. eine Schwarzweißvergrößerung,          tonwertrichtig         ihrer Anwendung,\nund maßgenau,                                            e) Anwendung und Bedienung von Kapier- und\n5. eine Farbvergrößerung,                                        Vergrößerungsgeräten,\nf) Anwendung und Bedienung von Filmkameras\n6. sensitometrische Messungen und ihre Auswer-\nund Projektoren sowie von elektromagneti-\ntung.\nschen Aufzeichnungs- und Wiedergabegerä-\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fer-             ten;\ntigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Mei-\nsterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend           3. Materialkunde:\nnachgewiesen werden konnten.                                 Eigenschaften, Verarbeitung und Beeinflussung\nfotografischer Materiali'en;\n§5                           4. Gestaltung:\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)         Bildgestaltung in der kreativen Fotografie sowie\nStilelemente und Ausdrucksformen in der bilden-\n(1) Im Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nden Kunst.\nvier Prüfungsfächern nachzuweisen:\n1. Fachtechnologie:                                         (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\na) physikalisch-optische und chemische Grundla-      zuführen.\ngen der Fotografie,                                 (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nb) fotografische Abbildung auf Grund eines opti-     acht Stunden, die mündliche nicht länger als eine\nschen Systems sowie Maßeinheiten und Grö-        halbe Stunde je Prüfling dauern. In der schriftlichen\nßen für einfache optische Berechnungen,          Prüfung soll an einem Tag nicht länger als fünf\nc) Aufbau lichtempfindlicher Stoffverbindungen       Stunden geprüft werden.\nund Theorie d(~S latenten Bildes,\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nd) Entwicklungsvorgänge einschließlich ihrer         zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\nsteuernden Faktoren und bierbei verwendete       gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nfotografische Chemikalien,\ne) fotografische Lichtquellen; Beleuchtungstech-        (5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt\nnik einschließlich ihrer Anwendung,              wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-\nliche Prüfung verzichtet werden.\nf) Grundlagen der Farbenlehre,\ng) Filteranwendung in der Schwarzweiß- und der          (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nFarbfotografie sowie Filterbestimmung für        Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den\nFarbverfahren,                                   Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978                        1809\n3. Abschnitt                                                  §8\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                   Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§6                            leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nUbergangsvorschriften                   werksordnung auch im Land Berlin.\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt.\n§9\n§7                                                Inkrafttreten\nWeitere Anforderungen                       (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1979 in\nKraft.\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprü-\nfung bestimmen sich nach der Verordnung über               (2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksord-\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung          nung weiter anzuwendenden Vorschriften sind,\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I              soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln,\nS. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.              nicht mehr anzuwenden.\nBonn, den 17. November 1978\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}