{"id":"bgbl1-1978-63-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":63,"date":"1978-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/63#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_63.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer","law_date":"1978-11-14T00:00:00Z","page":1795,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978                         1795\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer\nVom 14. November 1978\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsge-        2. eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in\nsetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der            einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf\nzuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976          und eine anschließende zweijährige Berufspraxis\n(BGBl. J S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund         oder\ndes § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fas-         3. eine fünfjährige Berufspraxis\nsung der Bekanntmu.chung vom 28. Dezember 1965\nnachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1\n(BGBI. 1966 I S. 1), der zuletzt durch § 25 des\nmuß in Tätigkeiten abgeleistet sein, die der berufli-\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525)\nchen Fortbildung zum Gerüstbau-Kolonnenführer\ngeändert worden ist, und unter Berücksichtigung\ndienlich sind.\ndes § 28 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes\nvom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658) wird im             (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-            auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von\nschaft verordnet:                                        Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,\ndaß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen\n§ 1\nerworben hat, die die Zulassung zur Prüfung recht-\nZiel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses        fertigen.\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten                                   §3\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil-                        Gliederung der Prüfung\ndung zum Geprüften Gerüstbau-Kolonnenführer\nerworben worden s,ind, kann die zuständige Stelle           (1) Die Prüfung gliedert sich in\nPrüfungen gemäß den §§ 2 bis 8 durchführen.              1. einen fachtheoretischen Teil und\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der       2. einen fachpraktischen Teil.\nPrüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse,              (2) Die Prüfungsteile können an verschiedenen\nFertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufga-        Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem\nben eines Gerüstbau-Kolonnenführers wahrzuneh-           letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem\nmen:                                                     ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungs-\n1. Sach- und fachgerechtes Aufstellen der verschie-      teils zu beginnen.\ndenen Gerüstsysteme, -arten und -klassen ein-                                   §4\nschließlich der erforderlichen Bauüberwachung\nunter Anwendung der Kenntnisse über die                               Fachtheoretischer Teil\nGerüstbausys!1eme, -arten und -klassen;                (1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden\n2. Uberprüfen der Gerüstbauteile, Verbindungs- und       Fächern zu prüfen:\nAnkermittel;                                         1.  Gerüstsysteme und Gerüstbauteile,\n3. Beurteiler.. des grundsätzlichen Tragverhaltens       2.  Tragverhalten der Gerüste,\nund der Lastaufnahmen bei Gerüsten;\n3.  Arbeitsvorbereitung und Bauausführung,\n4. Lesen von Montagezeichnungen und Anfertigen\n4.  Personalführung und Arbeitssicherheit.\nvon Montageskizzen;\n5. Durchführen der Arbeitsvorbereitung, des Auf-            (2) Im Prüfungsfach „Gerüstsysteme und Gerüst-\nmaßes und der Abrechnung beim Gerüstbau;            bauteile\" können geprüft werden:\n6. Beachten der Vorschriften über Arbeitssicherheit,     1. Kenntnisse über die Gerüste üblicher Bauart\nArbeitsschutz, Unfallverhütung und Unfallschutz          gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen Fassung,\nin seinem Aufgabenbereich sowie Einleitung und      2. Kenntnisse über die Gerüste besonderer Bauart\nDurchführung der erforderlichen Maßnahmen.               gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in der jeweils gültigen\nFassung,\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum\nanerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolon-          3. Kenntnisse über die Arten der Arbeits- und\nnenführer.                                                   Schutzgerüste einschließlich ihrer Einteilung in\n§2\nBelastungsgruppen und Mindestarbeitsbreiten,\n4. Kenntnisse über die Art, Prüfungsweise, den Ein-\nZulassungsvoraussetzungen\nsatz, die Lagerung und Wartung der Gerüstbau-\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                      teiile bei Arbeits- und Schutzgerüsten einschließ-\n1. eine erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung in             lich der Anforderungen an diese Gerüstbauteile,\neinem einschlügigen anerkannten Ausbildungsbe-      5. Kenntnisse über die Arten der Traggerüs,te und\nruf und eine anschließende einjährige Berufspra-        ihre Klasseneinteilung nach DIN 4421 in der\nxis oder                                                jeweils güHigen Fassung,","1796                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n6. Kenntnisse über die Art, Prüfungsweise, den Ein-     nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, berufs-\nsatz, die Lagerung und Wartung der Gerüstbau-       speziifische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen\nteile für Traggerüste einschließlich der Anforde-   zu klären und sachgerechte Lösungen vorzuschla-\nrungen an diese Gerüstbauteile.                    gen.\n(3) Im Prüfungsfach „Tragverhalten der Gerüste\"         (8) Der Prüfungsausschuß kann abweichend von\nkönnen geprüft werden:                                  Absatz 7 von der mündlichen Prüfung befreien,\nwenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsfä-\n1. Kenntnisse über die Lastannahmen für Arbeits-\nchern gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\nund Schutzgerüste,\n2. Kenntnisse über die Verkehrslastannahmen für                                    §5\nTraggerüs:te,\nFachpraktischer Teil\n3. Kenntnisse über das Tragverhalten von Zug-,\nDruck- und Biegegliedern im Gerüstbau,                 (1) Im fachpraktischen      Teil ist in folgenden\nFächern zu prüfen:\n4. Kenntnisse über die generellen Auswirkungen\nvon konstruktiven und ausführungstechnischen        1. Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Ein-\nMängeln auf das Tragverhalten von Gerüsten,             zelheiten,\ninsbesondere deren Stabilitätsgefährdung,           2. Bauausführung und Bauüberwachung.\n5. Kenntnisse über Verankerungen, Ankerkräfte              (2) Im Prüfungsfach „Gerüstsysteme, Gerüstbau-\nund die Befestigung am Bauwerk.                     teile und bauliche Einzelheiten\" können geprüft\n(4) Im Prüfungsfach „Arbeitsvorbereitung und         werden:\nBauausführung\" können geprüft werden:                   1. Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes üblicher\n1. Kenntrnisse im Lesen von Morntagezeichnungen             Bauart gemäß DIN 4420 in der jeweils gültigen\nund im Anfertigen von Montageskizzen,                   Fassung,\n2. Kenntnisse über die Aufstellung von Materialli-      2. Fertigkeiten im Aufbau eines Gerüstes aus Roh-\nsten,                                                   ren und Kupplungen nach Zeichnung als Gerüst\nbesonderer Bauaiil gemäß DIN 4420 (Blatt 1) in\n3. Kenntnisse über den Ablauf von Montagevorgän-\nder jeweils gültigen Fassung,\ngen einschließlich der Montagegeräte und Monta-\ngehilfsmitte],                                      3. Fertigkeiten in der Handhabung von Gerüstbau-\nteilen und Verbindungsmitteln, insbesondere von\n4. Kenntnisse in der Uberwachung von Gerüstarbei-\nKupplungen und Trägerklemmen,\nten, Protokollierung von Planabweichungen und\nbesonderen Vorkommnissen,                           4. Fertigkeiten in der Beurteilung des äußeren Gerä-\ntezustandes,\n5. Kenntnisse über die Richtlinien für Vergabe und\nAbrechnung (VOB DIN 18 451 in der jeweils           5. Fertigkeiten in der Handhabung von Ankermit-\ngültigen Fassung),                                      teln, insbesondere das Setzen und Prüfen von\n6. Kenntnisse über einfache Vermessungsarbeiten             Dübeln.\nund über die Durchführung von Aufmaßen.                (3) Im Prüfungsfach „Bauausführung und Bauüber-\nwachung\" können geprüft werden:\n(5) Im Prüfungsfach „Personalführung und Arbeits-\n1. Fertigkeiten in der Abnahme von Gerüsten\nsicherheit\" können geprüft werden:\nanhand von Checklisten,\n1. Kenntnisse über die betriebliche Personalführung\n2. Fertigkeiten in der sachgerechten Durchführung\nund den produktiven Personaleinsatz,\nvon Änderungen gegenüber Planunterlagen und\n2. Grundkenntnisse im Arbeitsrecht und Kenntnisse           deren Begründung,\nüber die im Gerüstbau geltenden Tarifverträge,\n3. Fertigkeiten ,in der Bedienung einfacher Vermes-\n3. Kenntnisse über ArbeHssicherheit und Arbeits-            sungsgeräte,\nschutz im Tätigkeitsbereich des Gerüstbau-Ko-       4. Fertigkeiten in der Ausführung von Verstrebun-\nlonnenführers, insbesondere Kenntnisse über die         gen, Seiitenschutz und Belag,\neinschlägigen gesetzHchen Vorschriften,\n5. Fertigkeiten in der Ausführung von Eckausbil-\n4. Kenntnisse über persönliche Schutzausrüstungen,          dungen und Zugängen zu Arbeitsflächen,\n5. Kenntnisse über die Einleitung von Rettungsmaß-      6. Fertigkeiten in der Ausführung von Lasteinlei-\nnahmen bei Unfällen.\ntungskons,truktionen in Verankerungen.\n(6) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil ist           (4) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von\nschriftlich und mündlich durchzuführen. Die schrifit-   praktischen Arbeiten oder Ubungen durchzuführen.\nliche Prüfung besteht je Prüfungsifach aus einer        Die Prüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteil-\nunter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der        nehmer in der Regel 2 Stunden dauern. Die Prüfung\nRegel 1 Stunde Dauer; die Prüfungsdauer soll insge-     kann je nach Aufgabenstellung einzeln oder durch\nsamt 4 Stunden nicht überschreiten. Wird die\nFührung einer Gerüstbau-Kolonne durchgeführt\nschriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so\nwerden.\nkann ihre Dauer gekürzt werden.\n§6\n(7) Die mündliche Prüfung ist mindestens in einem\nPrüfungsfach durchzuführen und dauert je Prüfungs-              Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nfach in der Regel 15 Minuten, insgesamt aber nicht         (1) Von der Ablegung der Prüfung in einem Prü-\nlänger als 30 Minuten. Dabei soll der Prüfungsteil-     fungsfach oder mehreren Prüfungsfächern gemäß","Nr. 63   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978                         1797\nden §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf              (3) Uber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\nAntrag von der zusti:indigen Stelle freigestellt wer-    gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prü-\nden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer         fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-     auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prü-\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-         fungsfächern erzielten Prüfungsnoten hervorgehen\nschuß eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den       müssen. Im Falle der Freistellung nach § 6 sind Ort,\nAnforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches ent-          Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der\nspricht. Eine Freistellung von allen Prüfungsfächern     anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.\nist nicht zuli:issig.\n(2) Von der Prüfung im fachpraktischen Teil und\n§8\nvon der schr,iftlichen Prüfung im fachtheoretischen\nTeil kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von                         Wiederholung der Prüfung\nder zuständigen Stelle insoweit freigestellt werden,\nals er innerhalb der letzl<,\\n 10 Jahre vor Inkrafttre-     (1) Eine Prüfung, die nicht besitanden ist, kann\n:1:en dieser Verordnung vor einem Prüfungsausschuß        zweimal wiederholt werden.\neiner Berufsbildungseinrichtung der Industrie oder          (2) In der Wiederholungsprüifung ist der Prüfungs-\ndes Handwerks unter Mitwirkung der Berufsgenos-           teilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen\nsenschaften eine Prü,fung mit Erfolg abgelegt hat,        Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien,\ndie den Anforderunuen der §§ 4 und 5 entspricht.         wenn seine Leistungen darin in einer vorangegange-\nDie Freistellung ist nur bis zu 5 Jahren nach dem         nen Prüfung ausgereicht haben und er sich inner-\nInkrafttreten dieser Verordnung zulässig.                halb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nBeendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur\n§7                           Wiederholungsprüfung anmeldet.\nBestehen der Prüfung\n(1) Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewer{en.                               §9\nFür jeden Prüfungsteil ist eine Note aus den Lei-                            Berlin-Klausel\nstungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden.\nDabei sind die Noten für die schriftlichen und              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nmündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungs-         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des\nfach zu einer Note zusammenzufassen. Die Leistun-        Berufsbildungsgeseitzes und § 128 der Handwerks-\ngen in der schriftlichen und in der mündlichen Prü-      ordnung auch im Land Berlin.\nfung haben das gleiche Gewicht.\n(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-                              § 10\nteilnehmer in 3 Prüfungsfächern des fachtheoreti-\nInkrafttreten\nschen Teils und in den 2 Prüfungsfächern des\nfachprakitischen Teils mindestens ausreichende Lei-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nstungen erbracht hat.                                    dung in Kraft.\nBonn, den 14. November 1978\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude","1798                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 1\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer\nHerr/Frau/Frl. ..\ngeboren am:                                       .......................... in:\nhat am ...                                                                       die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnen-\nführer vom 14. November 1978 (BGBI. I S. 1795)\nbestanden.\nDatum .................................................................................................................... .\nU n tersthrift\n(Siegel der zusUin<ligen Stelle)","Nr. 63                Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978                                                            1799\nAnlage 2\nMuster\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer\nHerr/Frau/Frl. ..... .\ngeboren am: .                                                                                      .... in:\nhat am                  . .... ...... .... .. .... ... .... ......... ...... .... .... ...... .. ..... .. ...... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnen-\nführer vom 14. November 1978 (BGBI. I S. 1795)\nbestanden.","1800                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nErgebnisse der Prüfung\nNote\nI. Fachtheoretische Prüfung:\n1. Gerüstsysteme und Gerüstbauteile\n2. Tragverhalten der Gerüste\n3. Arbeitsvorbereitung und Bauausführung\n4. Personalführung und Arbeitssicherheit\n(Im Falle des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die\nam ...                 ................ in ................................................ vor ...... .\nabgelegte Prüfung von der Prüfung in diesem Prüfungsteil / im Prüfungsfach\n.......... freigestellt.\")\nII. Fachpraktische Prüfung:\n1. Gerüstsysteme, Gerüstbauteile und bauliche Einzelheiten\n2. Bauausführung und Bauüberwachung\n(Im Falle des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die\nam.                     ................ in ...                                  ........... vor ............................................... .\nabgelegte Prüfung von der Prüfung in diesem Prüfungsteil / im Prüfungsfach\n. freigestellt.\")\nDatum .................................................................................................................... .\nUnterschrift ..................................... .\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}