{"id":"bgbl1-1978-63-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":63,"date":"1978-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/63#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-63-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_63.pdf#page=6","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (5. BAföGÄndG)","law_date":"1978-11-17T00:00:00Z","page":1794,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1794                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\n(5. BAföGÄndG)\nVom 17. November 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           rechtlichen Vorschriften gelten als Anträge auf Lei-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    stungen nach dem Bundesausbildungsförderungsge-\nsetz.\nArtikel 1                           (3) Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 des Bun-\nDas Bundesausbildungsförderungsgesetz in der           desausbildungsförderungsgesetzes       wird   Ausbil-\nFassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976              dungsförderung rückwirkend für die letzten vier Mo-\n(BGBl. I S. 989), geändert durch das Gesetz vom           nate vor dem Antragsmonat geleistet, wenn der An-\n26. April 1977 (BGBl. I S. 653), wird wie folgt ge-       trag vor dem 1. Januar 1979 gestellt wird.\nändert:                                                      (4) Bescheide, die auf Grund landesrechtlicher\n1. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Be-          Vorschriften über die Leistung individueller Aus-\nrufsfachschulen\" die Wörter ,, , eins.chließlich der  bildungsförderung ergangen sind, gelten ab 1. Au-\nKlassen aller Formen der beruflichen Grund-           gust 1978 als Bescheide auf Grund des Bundesaus-\nbildung,\" eingefügt.                                  bildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989),\n2. § 68 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                   zuletzt geändert durch dieses Gesetz. Satz 1 gilt mit\na) In Nummer 3 wird die Zahl „11\" durch die           der Maßgabe, daß ein neuer Bescheid erteilt wird,\nZahl „ 10\" ersetzt;                               wenn nach dem in Satz 1 bezeichneten Bundesgesetz\nb) in Nummer 3 a W(~rden nach den Wörtern             ein höherer Förderungsbetrag zu leisten ist. Satz 2\n„allgemeinbildenden Schulen\" die Wörter           gilt nicht, wenn landesrechtliche Vorschriften über\n,, und von Berufsfachschulen\" gestrichen.         die Leistung individueller Ausbildungsförderung\ndas Bundesausbildungsförderungsgesetz in seiner\nArtikel 2                        jeweiligen Fassung für entsprechend anwendbar er-\nklären.\n§ 68 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                      Artikel 4\n9. April 1976 (BGBI. I S. 989), zuletzt geändert durch       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nArtikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:       des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\n1. In Nummer 3 wird die Zahl „ 10\" durch die Zahl         lin.\n,,11\" ersetzt;                                                                Artikel 5\n2. in Nummer 3 a werden nach den Wörtern „allge-             (1) Artikel 1, 3, 4 und 5 treten mit Wirkung vom\nmeinbildenden Schulen\" die Wörter „und von            1. August 1978 in Kraft\nBerufsfachschulen\" eingefügt.                         1. uneingeschränkt für die Auszubildenden, die auf\nGrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes\nArtikel 3                            erstmals nach der Änderung durch dieses Gesetz\n(1) Für Auszubildende, die dem Grunde nach Lei-            dem Grunde nach gefördert werden können,\nstungen auf Grund des Bundesausbildungsförde-             2. für andere Auszubildende mit der Maßgabe, daß\nrungsgesetzes erstmals nach dessen Änderung durch             sie nur bei der Berechnung der Förderungsbe-\ndieses Gesetz erhalten können, gelten die besonde-            träge für Bewilligungszeiträume zu berücksich-\nren Bestimmungen der Absätze 2 bis 4.                         tigen sind, die nach Verkündung dieses Gesetzes\n(2) Anträge auf Leistungen individueller Ausbil-           beginnen.\ndungsförderung nach anderen bundes- oder landes-             (2) Artikel 2 tritt am 1. August 1981 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 17. November 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nSchmude\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}