{"id":"bgbl1-1978-63-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":63,"date":"1978-11-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/63#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-63-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_63.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)","law_date":"1978-11-15T00:00:00Z","page":1789,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1789\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1978                   Ausgegeben zu Bonn am 24. November 1978                                                                                           Nr.63\nTag                                                      Inhalt                                                                                       Seite\n15. 11. 78 Neufassung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)                                                                    1789\n2180-4\n17. 11. 78 Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (5. BAiöG.Ä.ndG)                                                           1794\nneu: 2171-2/1; 2171-2\n14. 11. 78 Verordnung über clie Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Gerüstbau-Kolonnen-\nJührcr                                                                                                                                         1795\nneu: 800-21-7-9\n16. 11. 78 Dreizehnte Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversor-\ngungsgesetz (AnrE)chnungs-Verordnung 1979) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1801\nneu: 830-2-9-t:l\n17. 11. 78 VE)rordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und\nim fochthcoretischen Teil der Meisterprüfung für das Fotografen-Handwerk . . . . . . . . . . . .                                               1806\nneu: 7110-3-ß3\n17. 11. 78 Verordnun9 zur Aufhebung einer Viehseuchenpolizeilichen Anordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1810\n71nt-l<l4\n20. 11. 78 Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der\nRenU~nversicherung (RVRV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1811\nJl(\\ll: 86-7-2-4; 822-14\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcs~icsetzblatt Teil II Nr. 51 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1814\nVerkündun~1en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1814\nRech l.svorschriften der Europäischen Gemeinschaften ............... .- . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1815\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge\n(Versammlungsgesetz)\nVom 15. November 1978\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur                              2. den am 12. September 1964 in Kraft getretenen\nÄnderung des Gesetzes über Versammlungen und                                    § 29 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964\nAufzüge vom 25. September 1978 (BGBl. I S. 1571)                                (BGBI. I S. 593),\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über                           3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti-\nVersammlungen und Aufzüge (Versammlungsge-                                      kel 32 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über\nsetz) in der seit 1. Oktober 1978 geltenden Fassung                             Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBI. I\nbekanntgemacht. Das Gesetz in seiner ursprüngli-                                s. 503),\nchen Fassung ist am 10. August 1953 in Kraft getre-                       4. den am 22. Mai 1970 in Krafit getretenen Artikel 3\nten. Die Neufassung berücksichtigt:                                             des Dritten Gesetzes zur Reform des Strafrechts\nvom 20. Mai 1970 (BGBI. I S. 505),\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nnummer 2180-4, veröffentlichte bereinigte Fas-\nkel 81 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nsung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1\nbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469),\nSatz 2 des Gesotzes über die Sammlung des Bun-\ndesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und                       6. das am 1. Oktober 1978 in Kraft getretene Gesetz\ndes § 3 des Gesetzes über den Abschluß der                                 · zur Änderung des Gesetzes über Versammlungen\nSammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember                                   und Aufzüge vom 25. September 1978 (BGBl. I\n1968 (BGBI. I S. 1451),                                                      s. 1571).\nBonn, den 15. November 1978\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","1790                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGesetz\nüber Versammlungen und Aufzüge\n(Versammlungsgesetz)\nAbschnitt I                        bot des Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei\nAllgemeines                        Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation\noder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes\nhinaus erstreckt, der Bundesminister des Innern,\n§1\nsonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung\n(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Ver-          des Bundesministers des Innern ist im Bundesanzei-\nsammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an             ger und im Gemeinsamen Ministerialblatt, die der\nsolchen Veranstaltungen teilzunehmen.                     obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mittei-\nlungsblättern bekanntzumachen.\n(2) Dieses Recht hat nicht,\n1. wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit                                        H\ngemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt\nha1t,                                                                       (weggefallen}\n2. wer mit der Durchführung oder Teilnahme an\neiner solchen Veranstaltung die Ziele einer nach\nArtikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das\nAbschnitt II\nBundesverfassungsgericht für verfassungswidrig                      öffentliche Versammlungen\nerklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisa-                     in geschlossenen Räumen\ntion einer PcHtei fördern will,\n§5\n3. eine'Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grund-\ngesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für          Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im\nverfassungswidrig erklärt worden ist, oder            Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn\n4. eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des        1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1\nGrundgesetzes verboten ist.                               Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Num-\nmer 4 das Verbot durch die zuständige Verwal-\n§2\ntungsbehörde festgestellt worden ist,\n(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder         2. der Veranstalter oder Leiter der Versammlung\nzu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veran-            Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder\nstalter in der Einladung seinen Namen angeben.                sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit\nsich führen,\n(2) Bei ö:ffentlichen Versammlungen und Aufzü-         3. Tatsachen ,festgestellt sind, aus denen sich ergibt,\ngen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die               daß der Veranstalter oder sein Anhang einen\nbezwecken, die ordnungsmäßige Durchführung zu\ngewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der\nverhindern.\nVersammlung anstreben,\n(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen        4. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt,\noder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände,               daß der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten\ndie ihrer Art nach zur Verletzung von Personen                vertreten oder Äußerungen dulden werden, die\noder zur Beschädigung von Sachen geeignet und                 ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu\nbestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behörd-             verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.\nlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne\nbehördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1                                    §6\ngenannten Gegenstände auf dem vVeg zu öffentli-\nchen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu                 (1) Bestimmte Personen oder Personenkreise kön-\nführen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaf-         nen in der Einladung von der Teilnahme an einer\nfen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veran-         Versammlung ausgeschlossen werden.\nstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.                 (2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen\nwerden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung\n§3                            gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsge-\nmäß auszuweisen.\n(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Ver-\nsammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichar-                                       §7\ntige Kleidunrrsstücke als Ausdruck einer gemeinsa-           (1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Lei-\nmen politischen Gesinnung zu tragen.                      ter haben.\n(2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der              (2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter.\nJugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mit-         Wird die Versammlung von einer Vereinigung ver-\nglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Ver-             anstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.","Nr. 63 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978                         1791\n(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer ande-     4. durch den Verlauf der Versammlung gegen Straf-\nren Person übertragen.                                       gesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder\nvon Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum\n(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.                     Gegenstand haben, oder wenn in der Versamm-\nlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder\n§8                                angereizt wird und der Leiter dies nicht unver-\nDer Leiter bestimmt den Ablauf der Versamm-               züglich unterbindet.\nlung. Er hat Wdhrend der Versammlung für Ordnung         In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung\nzu sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit             nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen,\nunterbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann           insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.\neine unterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.\n(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt\nist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.\n§9\n(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung\nseiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen\nZahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese dürfen                              Abschnitt III\nkeine Waffen oder sonstigen Gegenstände im Sinne                       Offentliche Versammlungen\nvon § 2 Abs. 3 mit sich führen, müssen volljährig                   unter freiem Himmel und Aufzüge\nund ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur\ndie Bezeichnung „Ordner\" 1tragen dürfen, kenntlich\n§ 14\nsein.\n(1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Ver-\n(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von     sammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug\nihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern          zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor\nmitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner       der Bekanntgabe der zusitändigen Behörde unter\nangemessen beschränken.                                 Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder\ndes Aufzuges anzumelden.\n§ 10\n(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche Per-\nAlle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet,         son für die Leitung der Versammlung oder des Auf-\ndie zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen        zuges verantwortlich sein soll.\nAnweisungen des Leiters oder der von ihm bestell-\nten Ordner zu befolgen.\n§ 15\n§ 11\n(1) Die zuständige Behörde kann die Versamm-\n(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ord-      lung oder den Aufzug verbieten oder von bestimm-\nnung gröblich s1tören, von der Versammlung aus-         ten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur\nschließen.                                              Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren\nUmständen die öiffentliche Sicherheit oder Ordnung\n(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen\nbei Durchführung der Versammlung oder des Aufzu-\nwird, hat sie sofort zu verlassen.\nges unmittelbar gefährdet ist.\n§ 12                              (2) Sie kann eine Versammlung oder einen Aufzug\nauflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von\nWerden Polizeibeamte in eine öffentliche Ver-         den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den\nsammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu      Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die\nerkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener        Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1\nPlatz eingeräumt werden.                                 gegeben sind.\n(3) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.\n§ 13\n(1) Die Polizei {§ 12) kann die Versammlung nur\n§ 16\ndann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn\n1. der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1          (1) Offentliche Versammlungen unter freiem Him-\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Num-      mel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten\nmer 4 das Verbot durch die zuständige Verwal-        Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des Bundes\ntungsbehörde fes:tgestellt worden ist,               oder der Länder sowie des Bundesverfassungsge-\nrichts verboten.\n2. die Versammlung einen gewalttätigen oder auf-\nrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare            (2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetzge-\nGefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer      bungsorgane des Bundes und für das Bundesverifas-\nbesteht,                                             sungsgericht werden durch Bundesgesetz, die befrie-\nde:ten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane der\n3. der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige\nLänder durch Landesgesetze bestimmt.\nGegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich\nführen, nicht sofort ausschließt und für die            (3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze des\nDurchführung des Ausschlusses sorgt,                 Bundes und der Länder.","1792                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 17                                                      § 23\nDie §§ 14 bis l 6 gelten nicht für Gottesdienste                             {weggefallen)\nunter freiem IIimrnel, kirchliche Prozessionen, Bitt-\ngänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbe-                                       § 24\ngängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und\nhergebrnchte Volksfeste.                                     Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung\noder eines Aufzuges Ordner verwendet, die Waffen\noder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur\n§ 18                            Verletzung von Personen oder Beschädigung von\n(1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind         Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen,\n§ 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und   wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.                        Geldstrafe bes:traft.\n(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizeili-                                 § 25\ncher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu               Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung\nbeantragen.                                               unter freiem Himmel oder eines Aufzuges\n(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ord-       1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich\nnung gröblich stören, von der Versammlung aus-               anders durchführt, als die Veranstalter bei der\nschließen.                                                   Anmeldung angegeben haben, oder\n§ 19                            2. Auflagen nach§ 15 Abs. 1 nicht nachkommt,\n(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungs-      wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder\nmäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe          mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessä1tzen\nehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9            bestraft.\nAbs. 1 und § 18 gelten.                                                             § 26\n(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Auf-        Wer als Veranstalter oder Leiter\nrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnun-\n1. eine öffentliche Versammlung oder einen Aufzug\ngen des Leiters oder der von ihm bestellten Ordner\ntrotz· vollziehbaren Verbots durchführt oder trotz\nzu befolgen.\nAuflösung oder Unterbrechung durch die Polizei\n(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzuse:tzen, so       fortse:tzt oder\nist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu erklä-     2. eine öffentliche Versammlung unter freiem Him-\nren.                                                         mel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14)\n(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ord-          durchführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem\nnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.           Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 27\n§ 20\nWer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzü-\nDas Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes        gen Waffen oder sonstige Gegenstän'de, die ihrer\nwird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts ein-        Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschä-\ngeschränkt.                                               digung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit\nsich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nAbschnitt IV                       Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne\nStraf- und Bußgeldvorschriften                behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige\nGegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu\nöffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit\n§ 21                            sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft\nWer in der Absicht, nichtverbotene Versammlun-         oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstal-\ngen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen           tungen bereithält oder verteilt.\noder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalt-\ntätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Stö-                                   § 28\nrungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu           Wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt, wird\ndrni Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.                 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\n§ 22\n§ 29\nWer bei einer öffentlichen Versammlung oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\neinem Aufzug dem Lei:ter oder einem Ordner in der\nrechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse           1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem\nmit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand                 Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch\nleistet oder ihn während der rechtmäßigen Aus-                vollziehbares Verbot untersagt ist,\nübung seiner Ordnungsbefugnisse tätlich angreift,         2. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versamm-\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit           lung oder eines Aufzuges durch die zuständige\nGeldstrafe bestraf:t.                                         Behörde nicht unverzüglich entfernt,","Nr. G3    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. November 1978                       1793\n3. als Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung          (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nunter freiem Himmel oder eines Aufzuges einer       des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis\nvollziehbaren Auflage nach § 15 Abs. 1 nicht        tausend Deutsche Mark und in den Fällen · des\nnachkommt,                                          Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu\nfünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\n4. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Lei-\nter oder einen Ordrn~r fortfährt, den Ablauf einer\n§ 30\nöffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges\nzu stören,                                             Gegenstände, auf die sich eine Straftit nach § 27\noder § 28 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 29\n5. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschlie-      Abs. 1 Nr. 3 bezieht, können eingezogen werden.\nßung aus einer öffentlichen Versammlung oder\neinem Aufzug entfernt,\nAbschnitt V\n6. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von\nihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nach-                      Schlußbestimmungen\nkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9\nAbs. 2),                                                                     § 31\n(Aufhebungsvorschriften)\n7. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen\nVersammlung oder eines Aufzuges eine größere\n§ 32\nZahl von Ordnern verwendet, als die Polizei\nzugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAbs. 2), oder Ordner verwendet, die anders          des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\ngekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zuläs-  lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-\nsig ist, oder                                       sem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen wer-\nden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n8. als Leiter den in eine öffentliche Versammlung      Dberleitungsgese:tzes.\nentsandten Polizeibeamten die Anwesenheit ver-\nweigert oder ihnen keinen angemessenen Platz                                 § 33\neinräumt.                                                               (Inkrnfttreten)"]}