{"id":"bgbl1-1978-62-6","kind":"bgbl1","year":1978,"number":62,"date":"1978-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/62#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-62-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_62.pdf#page=7","order":6,"title":"Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)","law_date":"1978-11-15T00:00:00Z","page":1763,"pdf_page":7,"num_pages":22,"content":["Nr. 62     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978                         1763\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Bundesbeamten\n(Bundeslaufbahnverordnung - BL V)\nVom 15. November 1978\nUbersicht\nAbschnitt I - Allgemeines                    § 27  Gleichwertige Befähigung\n§ 1  Leistungsgrundsatz                                   § 28  Aufstieg\n§ 2  Gestaltung der Laufbahnen                            § 29  Aufstieg für besondere Verwendungen\n§ 3  Einstellung                                                         5. Titel - Höherer Dienst\n§ 4  Ausschreibung und Auslese                           § 30   Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 5  Erwerb der Befähigung                               § 31   Vorbereitungsdienst\n§ 6  Laufbahnwechsel; Befähigung für eine andere         § 32   Prüfung\nLaufbahn\n§  33  Aufstieg\n§ 7  Probezeit\n§ 8  Dauer der Probezeit                                        Abschnitt III - Laufbahnen besonderer\n§ 9  Dienstbezeichnung vor der Anstellung                                     Fachrichtungen\n§ 10 Anstellung                                          § 34   Gestaltungsgrundsätze\n§ 11 Ubertragung von höherbewerteten Dienstposten        § 35   Einstellungsvoraussetzungen\n§ 12 Beförderung                                         § 36   Zuerkennung der Befähigung\n§ 13 Schwerbehinderte                                    § 37   Einstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst\nAbschnitt II -    Laufbahnbewerber                         Abschnitt IV - Andere Bewerber\n§ 38   Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen\n1. Titel -  Gemeinsame Vorschriften\n§ 39  Besondere Einstellungsvoraussetzungen\n§ 14 Einstellung der Laufbahnbewerber\n§ 15 Ausbildung, Prüfung, Lehrende                              Abschnitt V - Dienstliche Beurteilung\n§ 16 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufstieg\n§ 40   Allgemeines\n2. Titel - Einfacher Dienst                § 41   Inhalt\n§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n§ 18 Vorbereitungsdienst                                               Abschnitt VI -    Fortbildung\n§ 42\n3. Titel - Mittlerer Dienst\nAbschnitt VII - Ubertritt in das\n§ 19 Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nBundesbeamtenverhältnis\n§ 20 Vorbereitungsdienst                                  § 43\n§ 21 Prüfung\n§ 22 Aufstieg                                                         Abschnitt VIII - Ausnahmen\n§ 23 Aufstieg für besondere Verwendungen\n§ 44\n4. Titel - Gehobener Dienst                 Abschnitt IX -     Ubergangs\".\" und Schlußvorschriiten\n§ 24 Einstellung in den Vorbereitungsdienst               § 45  Ubergangsregelungen\n§ 25 Vorbereitungsdienst                                  § 46  Berlin-Klausel\n§ 26 Prüfung                                              § 47  Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften","1764                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAuf Grund des § 15 des Bundesbeamtengesetzes in      2. Regelungen über Laufbahnen        und· Bewerber\nder Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar                besonderer Fachrichtungen.\n1977 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 46 des Deut-\nschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekannt-          (5) Die Gestaltung der Laufbahnen nach Absatz 4\nmachung vom 19. April 1972 (BGBI. I S. 713) verord-     Satz 1 umfaßt auch Regelungen über\nnet die Bundesregierung:                                1. ein herausgehobenes Eingangsamt, soweit das\nBundesbesoldungsgesetz dies zuläßt,\n2. die Ämter der Laufbahn und die Ämter, die regel-\nAbschnitt I                          mäßig zu durchlaufen s.ind,\n3. die Ämter, die beim Aufstieg in die nächsthöhere\nAllgemeines                           Laufbahn derselben Fachrichtung durchlaufen\nsein müssen.\n§ 1\nSind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich\nLeistungsgrundsatz                   mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden,\n(1) Bei Einstellung, Anstellung, Ubertragung von     bestimmt der Bundesminister des Innern die für die\nDienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beam-        Gestaltung dieser Laufbahn zuständige oberste\nten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher     Dienstbehörde. Für die Gestaltung der Laufbahnen\nLeistung zu entscheiden.                                bei den bundesunmittelbaren Trägern der Sozialver-\nsicherung ist der Bundesminister für Arbeit und\n(2) Die Eignung umfaßt die allgemeinen beamten-      Sozialordnung die zuständige oberste Dienstbe-\nrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen          hörde.\nnach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben\nerforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung list      (6) Die Regelungen nach den Absätzen 4 und 5\nfür die Eignung zu berücksichtigen.                     sollen zu Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsord-\nnungen zusammengefaßt werden. Der Bundesmini-\n(3) Die Befähigung umfaßt die für die dienstliche    ster des Innern kann im Einvernehmen mit den\nVerwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse,        zuständigen obersten Dienstbehörden unter Mitwir-\nFertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beam-      kung des Bundespersonalausschusses Rahmenrege-\nten.                                                    lungen für mehrere Laufbahnen treffen. Bei Regelun-\ngen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstaben a und c\n(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den\ntrifft der Bundesminister des Innern seine Entschei-\ndienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitser-\ndungen, soweit Grundsatzfragen der Gleichwertig-\ngebnissen.\nkeit eines Bildungsstandes berührt sind, im Beneh-\n§ 2                          men mit dem Bundesminister für Bildung und Wis-\nsenschaft.\nGestaltung der Laufbahnen\n(7) Dienst- oder Amtsbezeichnungen einer Lauf-\n(1) Die Ämter gehören zu den Laufbahnen in den       bahn dürfen für e,ine andere Laufbahn nur mit\nLaufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des       Zustimmung des Bundesministers des Innern ver-\ngehobenen und des höheren Dienstes.                     wendet werden.\n(2) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben\n§ 3\nFachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung\noder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige                                Einstellung\nBefähigung erfordern (Laufbahnbefähigung); zur\nEinstellung ist eine Ernennung unter Begründung\nLaufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und\nProbezeit.                                              eines Beamtenverhältnisses.\n(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer\n§ 4\nLaufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbe-\nsoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.                                Ausschreibung und Auslese\n(4) Die obersten Dienstbehörden gestalten die           (1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch\nLaufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Einver-        Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn davon\nnehmen mit dem Bundesminister des Innern unter          nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes\nMitwirkung des Bundespersonalausschusses. Die           abgesehen werden kann.\nGestaltung der Laufbahnen urrif aßt insbesondere\n(2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des\n1. Regelungen über                                      Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die ober-\na) die Bildungsvoraussetzungen für die Einstel-     sten Dienstbehörden regeln Art und Umfang der\nlung und darüber, welcher Bildungsstand          Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung. Von\ngleichwertig ist,                                einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzel-\nb) die Ziele, Gliederung und allgemeinen Inhalte    fall insbesondere abgesehen werden, wenn Gründe\nder Ausbildungen und Prüfungen,                  der Personalplanung oder des Personaleinsatzes ent-\nc) die Voraussetzungen einer Kürzung oder           gegenstehen.\nAnrechnung beim Vorbereitungsdienst oder            (3) Die Auslese für Einstellungen und für die\nüber die Anerkennung von Befähigungsnach-        Ubertragung von Beförderungsdienstposten ist nach\nweisen,                                          den Grundsätzen des § 1 durchzuführen. Die ober-","Nr. 62   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978                       1765\nsten Dienstbehörden regeln die näheren Vorausset-           (4) Für einen Aufstieg in die nächsthöhere Lauf-\nzungen für die Einstellung. Cesetzliche Vorschrif-       bahn gelten die §§ 22, 23, 28, 29 und 33. Für eine\nten, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen              Ergänzung der nach den §§ 23 oder 29 erworbenen\nbevorzugt einzustellen sind, sind zu berücksichti-       Befähigung sind die §§ 22 oder 28 entsprechend\ngen.                                                     anzuwenden.\n§ 5                             (5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten entspre-\nchend für die Anerkennung einer Laufbahnbefähi-\nErwerb der Befähigung                   gung als Befähigung für die nächstniedrigere Lauf-\n(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbe-         bahn.\nfähigung (§ 2 Abs. 2) durch                                                          § 7\n1. Vorbereitungsdienst · und Bestehen der vorge-                                 Probezeit\nschriebenen Laufbahnprüfung,                            (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis\n2. Zuerkennung nach § 36,                                auf Probe, während der sich die Beamten für ihre\n3. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen          Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung\nbewähren sollen. Die Probezeit soll insbesondere\nAufstiegsprüfung nach den §§ 22, 28 oder 33\nAbs. 7,                                              erweisen, daß die Beamten nach Einarbeitung die\nihnen übertragenen Aufgaben· erfüllen. Sie soll\n4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6,           zugleich erste Erkenntnisse vermitteln, für welche\n18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27,                    Verwendungen die Beamten besonders geeignet\n5. Zuerkennung nach § 21 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 2      erscheinen. Die Beamten werden während der Pro-\nSatz 3 oder § 32 Abs. 2 Satz 3.                      bezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienst-\nposten eingesetzt.\n(2) Durch Einfüluung in die Aufgaben der neuen\nLaufbahn und Feststellung des erfolgreichen                 (2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Lauf-\nAbschlusses der Einführung wird die Befähigung für       bahn es erfordern, kann vorgeschrieben werden, daß\ndie nächsthöhere Laufbahn abweichend von                 die Beamten in ausgewählten Tätigkeitsbereichen\nAbsatz 1 nach den §§ 23, 29 oder 33 Abs. 1 bis 6         der Dienstbehörde in die Aufgaben der Laufbahn\nerworben.                                                eingeführt werden; die Einführung kann praxisbezo-\ngene Lehrveranstaltungen umfassen. Die Einfüh-\n(3) Andere Bewerber (§ 21 des Bundesbeamtenge-        rungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.\nsetzes) erwerben die Laufbahnbefähigung nach den\n§§ 38 oder 39.                                              (3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung\nder Beamten sind während der Probezeit zu bewer-\n§ 6\nten; vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob\nLaufbahnwechsel; Befähigung für eine andere         der Beamte sich bewährt hat; auf Erkenntnisse über\nLaufbahn                         eine besondere Eignung nach Absatz 1 Satz 3 soll\nhingewiesen werden. Wenn die Bewährung bis zum\n(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der\nBeamte die Befi.ihigung für die neue Laufbahn            Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden\nbesitzt.                                                 kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre\nverlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf\n(2) Die Laufbahnbefähigung kann als Befähigung        Jahre nicht überschreiten. Die Fristen verlängern\nfür eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden,        sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbe-\nwenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte          züge, wenn nicht die Voraussetzungen des Absat-\nVorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch beson-         zes 5 vorliegen.\ndere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach\nihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. Laufbahnen        (4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht\nsind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben        schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet\nLaufbahngruppe gehören und die Befähigung für die        oder als hauptberufliche Tätigkeit nach § 35 berück-\nneue Laufbahn auf Grund der bisherigen Laufbahn-         sichtigt oder als Zeiten für die Feststellung der\nbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung              Berufserfahrung nach § 38 zugrunde gelegt worden\nerworben werden kann. Die für die Gestaltung der         sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden,\nneuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde          wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit min-\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesminister des          destens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden\nInnern für die Unterweisung und die Feststellung,        Laufbahn entsprochen hat.\nob die Unterweisung abgeschlossen ist, Regelungen           (5) Als Probezeit gilt die Zeit\ntreffen.\n1. eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen\n(3) Uber die Anerkennung der Befähigung ent-              zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-\nscheidet die für die Gestaltung der neuen Laufbahn           tungen oder zur Ubernahme von Aufgaben der\nzuständige oberste Dienstbehörde; sie kann diese             Entwicklungshilfe,\nBefugnis auf andere Behörden übertragen. Soll die\nBefähigung als verbindlich für alle beteiligten Ver-     2. eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstli-\nwaltungen anerkannt werden, entscheidet auf                  chen Interessen oder öffentlichen Belangen\nAntrag einer obersten Dienstbehörde der Bundesmi-            dient,\nnister des Innern unter Mitwirkung des Bundesper-        wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwer-\nsonalausschusses.                                        tige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der","1766                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVoraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von                                       § 10\nder obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt                              Anstellung\nworden ist. Der Bundesminister des Innern\nbestimmt, welche Einrichtungen und Tätigkeitsbe-              (1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster\nreiche nach Satz 1 als geeignet anerkannt werden.         Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungs-\nDer Zeit eines Urlaubs nach Satz 1 Nr. 1 steht die        ordnung aufgeführt ist oder für das der Bundespräsi-\nZeit einer von der obersten Dienstbehörde angeord-        dent eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat.\nneten Tätigkeit bei einer öffentlichen zwischenstaat-\nlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich.               (2) Die Beamten werden nach erfolgreichem\nAbschluß der Probezeit im Rahmen der besetzbaren\n(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel       Planstellen angestellt. Bei der Entscheidung sind die\ngekürzt werden, wenn der Beamte in der Probezeit          Ergebnisse der Feststellung nach § 7 Abs. 3, die\nerheblich über dem Durchschnitt liegende Leistun-         fachlichen Leistungen und Dienstzeiten nach\ngen erbringt und die Laufbahnprüfung mindestens           Abschluß der Probezeit und das Ergebnis der Lauf-\nmit der Note „gut\" bestanden hat.                         bahnprüfung oder einer als gleichwertig anerkann-\nten Prüfµng zu berücksichtigen.\n(7) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5\nund 6 dürfen die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1         (3) Die Beamten werden im Eingangsamt ihrer\nnicht beeinträchtigt werden. Die Mindestprobezeit         Laufbahn angestellt.\n(§ 8 Abs. 3} ist zu leisten.                                 (4) Zur Anstellung in einem höheren als dem\n(8) Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden      Eingangsamt der Laufbahn kann nach § 44 Abs. 1 die\nentlassen. Sie können statt dessen nach Maßgabe           Zulassung von Ausnahmen beantragt werden, wenn\ndes § 6 Abs. 5 mit ihrer Zustimmung in die nächst-        der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet\nniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung über-          erscheint. Dabei soll insbesondere berücksichtigt\nnommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und         werden, ob der Bewerber durch berufliche Tätigkei-\nein dienstliches Interesse vorliegt.                      ten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dien-\nstes, die nach Art, Schwierigkeit und Dauer den von\nBeamten der Laufbahn zu fordernden Eignungsvor-\n§ 8                          aussetzungen mindestens gleichwertig sind, eine\nDauer der Probezeit                    den höheren Anforderungen entsprechende Berufs-\nerfahrung erworben hat. § 11 gilt entsprechend; die\n(1} Die regelmäßige Probezeit dauert in den Lauf-     §§ 7 und 8 bleiben unberührt. Für den Eignungsnach-\nbahnen                                                    weis kommen berufliche Bildungsgänge, die nach\ndes einfachen Dienstes ein Jahr,                      dieser Verordnung schon für die Laufbahnbefähi-\ngung zu berücksichtigen sind, nicht in Betracht.\ndes mittieren Dienstes zwei Jahre,\ndes gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs\n§ 11\nMonate,\ndes höheren Dienstes drei Jahre.                          Ubertragung von höherbewerteten Dienstposten\nBei anderen Bewerbern (§ 38) erhöht sich die Dauer           Für einen höherbewerteten Dienstposten hat der\nder Probezeit um jeweils ein Jahr; sie beträgt min-       Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nach-\ndestens drei Jahre.                                       zuweisen. Die zuständige Dienstbehörde kann Aus-\nnahmen zulassen für Dienstposten, die einem höhe-\n(2) In den Laufbahnen des gehobenen und des           ren als einem Amt der Besoldungsgruppe 3 der Bun-\nhöheren Dienstes sind von der Probezeit mindestens        desbesoldungsordnung B zugeordnet sind, und für\nsechs Monate außerhalb einer obersten Dienstbe-           Dienstposten der Leiter der den Bundesministerien\nhörde zu leisten.                                         unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der\n(3} Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbah-      bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und\nnen des einfachen und des mittleren Dienstes sechs        Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Erprobungs-\nMonate, in den Laufbahnen des gehobenen und,des           zeit soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie gilt als\nhöheren Dienstes zwölf Monate.                            geleistet, soweit der Beamte sich in den Tätigkeiten\neines Dienstpostens gleicher Bewertung bewährt\nhat. Die Erprobung kann, wenn die sonstigen Vor-\n§ 9                          aussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind,\nDienstbezeichnung vor der Anstellung            im Rahmen der Probezeit nach den §§ 7 und 8\nstattfinden. Wenn die Eignung nicht festgestellt\n(1) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe        werden kann, ist von der Ubertragung des Dienstpo-\nbis zur Anstellung führen die Beamten als Dienstbe-       stens abzusehen oder die Ubertragung zu widerru-\nzeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes           fen.\nihrer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung\"\n(,,z. A.\").                                                                         § 12\nBeförderung\n(2) Die für die Gestaltung der Laufbahn zustän-\ndige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen              (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem\nmit dem Bundesminister des Innern andere Dienst-          Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundge-\nbezeichnungen festsetzen.                                 halt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird.","Nr. 62  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978                        1767\nEiner Beförderung steht es gleich, wenn dem Beam-          (2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehin-\nten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein      derte die ihrer Behinderung angemessenen Erleich-\nanderes Amt mi l hüherem Endgrundgehalt verliehen       terungen vorzusehen.\nwird. Amtszulagen (§ 42 Abs. 1 des. Bundesbesol-\nclungsuesctzes) gelten als Bestandteil des Grundge-        (3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehin-\nhaltes.                                                 derter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und\nVerwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu\n(2) Ein Beförderungsamt kann verliehen werden,       berücksichtigen.\nwenn die Voraussetzungen des § 11 erfüllt sind. Bei\nBeförderungen, für die nicht eine Auslese und die\nprobeweise Wahrnehmung des Dienstpostens nach\n§ 11 vorausgegangen sind, richtet sich die Auswahl                            Abschnitt II\nnach den fachlichen Leistungen.\nLaufbahnbewerber\n(3) Amter, die regelmäßig zu durchlaufen sind,\ndürfen nicht übersprungen werden.\n1. Titel\n(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig\nGemeinsame Vorschriften\n1. während der Probezeit (§§ 7, 8),\n2. vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder                                § 14\nder letzten Beförderung, es sei denn, daß das                  Einstellung der Laufbahnbewerber\nbisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu\nwerden brauchte,                                      (1) Die ausgewählten Bewerber werden als\n3. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des        Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst\nfür die Altersg1enze maßgebenden Lebensjah-        der betreff enden Laufbahn eingestellt. Sie führen\nres.                                               während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbe-\nzeichnung „Anwärter\", in Laufbahnen des höheren\n(5) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 13 der Bun-     Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendar\", je mit\ndesbesoldungsordnung A darf Beamten in der Lauf-       einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeich-\nbahngruppe des gehobenen Dienstes erst verliehen       nenden Zusatz. Die für die Gestaltung der Laufbahn\nwerden, wenn sie eine Dienstzeit von acht Jahren       zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einver-\nzurückgelegt haben.                                    nehmen mit dem Bundesminister des Innern andere\nDienstbezeichnungen festsetzen.\n(6) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16 der Bun-\ndesbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem           (2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist\nGrundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besol-       bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei Schwer-\ndungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden,        behinderten bis zu einem Höchstalter von 40 Jahr(;n\nwenn sie eine Dienstzeit von sechs Jahren zurück-      zulässig. Bei Bewerbern, die die Laufbahnbefähi-\ngelegt haben.                                           gung nach § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27\n(7) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-   erworben haben, ist für die Einstellung in das Beam-\naussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von      tenverhältnis auf Probe der für den Befähigup_gser-\nder ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahn-     werb erforderliche Zeitraum dem Höchstalter nach\ngruppe. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall fest- Satz 1 hinzuzurechnen. Die Höchstaltersgrenzen gel-\ngesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzu-   ten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder\nrechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs    Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2\nnach                                                   des Soldatenversorgungsgesetzes.\n1. § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1,\n§ 15\n2. § 7 Abs. 5 Salz 1 Nr. 2 bis zur Dauer von insge-\nsamt                                                            Ausbildung, Prüfung, lehrende\na) zwei Jahren,\n(1) Soweit die besonderen Verhältnisse der Lauf-\nb) vier Jahren, wenn der Urlaub für eine Tätig-    bahn es erfordern, können in den Ausbildungs- und\nkeit als wissenschaftlicher Assistent oder    Prüfungsordnungen neben den allgemeinen Einstel-\nGeschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen  lungsvoraussetzungen (§ 2 Abs. 4) besondere Kennt-\nBundestages oder der Landtage erteilt wurde.   nisse und Fertigkeiten gefordert werden.\nIn den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buch-\n(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen\nstabe a ist § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend anzuwen-\nsind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:\nden.\nsehr gut              (1) = eine Leistung,   die den\n§ 13\nAnforderungen in beson-\nSchwerbehinderte                                                 derem Maße entspricht;\n(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstel-     gut                   (2)     eine Leistung, die den\nlung, Anstellung und Beförderung nur das Mindest-                                    Anforderungen voll ent-\nmaß körperlicher Eignung verlangt werden.                                            spricht;","1768                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nbefriedigend       (:l)   eine Leistung, die im all-      (2) In einem Auswahlverfahren wird nach den\ngemeinen den Anforde-        Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben\nrungen entspricht;           und der vorgesehenen Einführung die Eignung der\nBeamten festgestellt. Sie ist mindestens in einer\nausreichend        (4)    eine Leistung, die zwar\nVorstellung vor einer Auswahlkommission, beim\nMängel aufweist, aber im\nAufstieg aus einer Laufbahn des mittleren oder des\nganzen den Anforderun-\ngehobenen Dienstes auch durch eine schriftliche\ngen noch entspricht;\nBearbeitung von Aufgaben, nachzuweisen. Die Aus-\nmangelhaft         (5)    eine Leistung, die den       wahlkommission bewertet die Ergebnisse; für jedes\nAnforderungen nicht ent-     Auswahlverfahren kann eine Rangfolge der erfolg-\nspricht, jedoch erkennen     reichen Bewerber festgelegt werden. Bei einem Auf-\nläßt, daß die notwendigen    stieg für besondere Verwendungen kann von einem\nGrundkenntnisse vorhan-      Auswahlverfahren abgesehen werden.\nden sind und die Mängel\nin absehbarer Zeit beho-        (3) Die Auswahlkommission besteht aus minde-\nben werden könnten;          stens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen einer\nhöheren als der Laufbahn der Bewerber angehören.\nungenügend         (6)    eine Leistung, die den       Sie sind unabhängig und. an Weisungen nicht\nAnforderungen nicht ent-     gebunden.\nspricht und bei der selbst\ndie Grundkenntnisse so          (4) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der\nlückenhaft sind, daß die     Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und son-\nMängel in absehbarer Zeit    stiger für das Auswahlverfahren zu regelnder\nnicht behoben werden         Anforderungen eine Vorauswahl treffen. Verbleibt\nkönnten.                     hiernach in Laufbahnen des einfachen und des mitt-\nleren Dienstes regelmäßig eine hohe Bewerberzahl,\nZur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzellei-    kann ein vereint achtes Auswahlverfahren vorgese-\nstungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach        hen werden.\neinem System von Punktzahlen bewertet werden.\n(5) Dber die Zulassung entscheidet die oberste\n(3) Es können Zwischenprüfungen und ausbil-         Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vor-\ndungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen        schlages der Auswahlkommission; sie kann die\nwerden. Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbe-       Befugnis bei einer Laufbahn des mittleren und des\nwertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis     gehobenen Dienstes auf eine andere Behörde über-\nzu einem Drittel angerechnet werden.                   tragen. Die Entscheidung kann auch Bewerber eines\n(4) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sol-     früheren Auswahlverfahrens berücksichtigen, wenn\nlen so weit wie möglich vorsehen, daß die einzelnen    dessen Bewertungen nach Absatz 2 Satz 3 für die\nAusbildungsabschnitte und Lehrpläne an Lernzielen      Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.\nausgerichtet werden. Sie sollen ferner eine lauf-         (6) Beamte können nach Maßgabe der Laufbahn-\nbahnübergreif ende Grundbildung · in einer ersten      ordnungen mehrmals an einem Auswahlverfahren\nAusbildungsstufe und eine darauf aufbauende Fach-      teilnehmen.\nbildung für die Laufbahn vorsehen.\n(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die\n(5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden,     höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Aus-\nwer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kennt-     bildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvor-\nnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeig-    schrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwin-\nnet ist. Zum hauptamtlich Lehrenden im Rahmen der      gend erforderlich ist.\nAusbildung kann nur bestellt werden, wer hierfür\nfachlich und pädagogisch geeignet ist. Der Nach-\nweis der fachlichen Eignung gilt als erbracht, wenn\nsich der Lehrende in einer mindestens vierjährigen                             2. Titel\nfür die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätig-                      Einfacher Dienst\nkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen\nEignung soll durch erfolgreiche Teilnahme an einer\n§ 17\npädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht\nwerden, die eine Erprobung in der Wahrnehmung                  Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nder Lehrtätigkeit umfaßt. Weitergehende Vorschrif-\nten über die Berufung von Lehrenden an Fachhoch-          In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des\nschulen bleiben unberührt.                             einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer\nmindestens den erfolgreichen Besuch einer Haupt-\nschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand\n§ 16                           nachweist. Als gleichwertig kann auch ein Bil-\nAllgemeine Voraussetzungen für einen Aufstieg       dungsstand anerkannt werden, der auf geeigneter\nBildungsgrundlage durch eine besondere berufliche\n(1) Beamte können von dem Vorgesetzten für die      Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder\nZulassung zum Aufstieg vorgeschlagen werden oder       außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben wor-\nsich bewerben.                                         den ist.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978                        1769\n§ 18                         3. eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in\nVorbereitungsdienst                       einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhält-\nnis\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens\noder einen     gleichwertigen   Bildungsstand   nach-\nsechs Monate. Er umfaßt eine theoretische und eine\npraktische Ausbildung.                                 weist.\n(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden,                              § 20\nsoweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbe-\nfähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und                       Vorbereitungsdienst\nFertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang             (1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel\naußerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch         zwei Jahre; er soll diese Dauer nicht überschrei-\neine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige          ten.\nberufliche Tlitigkeit innerhalb oder außerhalb des\nöffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten         (2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer\nnach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung      fachtheoretischen und einer praktischen Ausbil-\nfür die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamten-       dung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der\nverhältnis durchgeführt wird. Nach § 17 berücksich-    Regel sechs Monate. Sie soll auch Grundkenntnisse\ntigte Zeiten können nicht angerechnet werden.          vermitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen ver-\nwendet werden können.\n{3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Fest-\nstellung ab, ob der Beamte das Ziel des Vorberei-          (3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden,\ntungsdienstes erreicht hat. Schließt er mit einer Prü- soweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbe-\nfung ab und werden die Voraussetzungen einer Kür-      fähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und\nzung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 durch ein              Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang\nAbschluß- oder Prüfungszeugnis nachgewiesen, sind      außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch\nGegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Aus-       eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige\nbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdien-     berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des\nstes. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden;       öffentlichen Dienstes erworben worden sind; Zeiten\ndie oberste Dienstbehörde kann in begründeten          nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung\nAusnahmefällen eine zweite Wiederholung zulas-         für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamten-\nsen. Für Beamte, die das Ziel des Vorbereitungs-       verhältnis durchgeführt wird. Nach § 19 berücksich-\ndienstes nicht erreichen, endet das Beamtenverhält-     tigte Zeiten können nicht angerechnet werden.\nnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe der         (4) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungs-\nFeststellung oder des Prüfungsergebnisses nach den\ndienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen ent-\nSätzen 1 bis 3.\nsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bil-\n(4) Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt auch für e.ine       dungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben,\nTeilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen       die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die\nVoraussetzung für die Fortsetzung des Vorberei-        Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.\ntungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnis endet in\ndiesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 31 Abs. 3\ndes Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom Tage                                    § 21\nder schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-                               Prüfung\nnisses.\n(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Lauf-\n(5) Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungs-     bahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach\ndienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen ent-\n§ 20 Abs. 3 um Zeiten eines geeigneten mit einer\nsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bil-\nPrüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsgan-\ndungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben,       ges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahn-\ndie der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die     prüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des gelei-\nLaufbahnbefähigung zuerkannt werden.\nsteten Vorbereitungsdienstes.\n(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden;\n3. Titel\ndie oberste Dienstbehörde kann in begründeten\nMittlerer Dienst                    Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulas-\nsen. Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht\n§ 19                         bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst         Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungser-\ngebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiesenen\nIn den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des       Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine\nmittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer        Laufbahn des einfachen Dienstes zuerkannt wer-\nmindestens                                             den.\n1. den Abschluß einer Realschu]e oder\n(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine\n2. den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und      Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen\neine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung   Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorberei-\noder                                               tungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnis endet in","1770                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ndiesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 31 Abs. 3       (3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß\ndes Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom Tage           ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten\nder schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-        in dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Die\nnisses.                                                 oberste Dienstbehörde entscheidet hierüber unter\nBerücksichtigung des Absatzes 2 und des § 22.\n§ 22\nAufstieg                          (4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten wer-\nden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.\n(1) Beamte des einfachen Dienstes können zum         Maßgebend sind die Anforderungen des Verwen-\nAufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes        dungsbereichs. Die Einführungszeit dauert minde-\nzugelassen werden, wenn sie                             stens sechs Monate; sie soll ein Jahr nicht über-\n1. geeignet sind,                                       schreiten. Die Einführung soll eine theoretische\nLehrveranstaltung von i.n der Regel einem Monat\n2. sich in einer Dienstzeit von mindestens einem        umfassen. Die oberste Dienstbehörde regelt die Ein-\nJahr seit der Anstellung bewährt haben.             zelheiten der Einführung. Soweit die Beamten wäh-\n(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der           rend ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende\nneuen Laufbahn durch die für die Laufbahn einge-        Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Ver-\nrichtete Ausbildung eingeführt. Soweit die Beamten      wendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert\nwährend ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinrei-        werden, kann die Einführungszeit um höchstens drei\nchende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die       Monate gekürzt werden.\nneue Laufbahn gefordert werden, kann die Einfüh-           (5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm\nrungszeit gekürzt werden.                               zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf\n(3) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprü-    Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Ein-\nfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 21     führung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten\nAbs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Beamte, die die        erbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-\nPrüfung oder eine Teilprüfung oder Zwischenprü-         gungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor\nfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortset-     dem Ausschuß. Die während der Einführungszeit\nzung der Einführung ist, endgültig nicht bestehen,      erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksich-\ntreten in die frühere Beschäftigung zurück.             tigen.\n(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes         (6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5\ndarf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie        regelt der Bundespersonalausschuß. Die oberste\nsich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben; § 10       Dienstbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung\nAbs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für die      des Bundespersonalausschusses und im Einverneh-\nVerleihung des ersten Beförderungsamtes der Lauf-       men mit dem Bundesminister des Innern selbst\nbahn soll die Bewährungszeit nach Erwerb der Lauf-      regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung\nbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis       und der Feststellung sind aufeinander abzustim-\nzur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn           men.\nbleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.               (7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einfüh-\nrung wird die Befähigung für die Laufbahn zuer-\n§ 23                         kannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entschei-\ndung zu bezeichnen.\nAufstieg für besondere Verwendungen\n(l) Beamten des einfachen Dienstes, die\n1. geeignet sind,                                                               4. Titel\n2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht                        Gehobener Dienst\nund sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn\nJ aluen seit der Anstellung bewährt haben,                                    § 24\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-                Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nstens 50 Jahre alt sind,                               In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verlie-         gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer\nhen werden, wenn sie die Befähigung für die Lauf-       die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem\nbahn nach den Absätzen 2 bis 7 erworben haben;          Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder\n§ 22 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet   einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.\nsich auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2,\nAbsatz 7 Satz 2. Die §§ 11 und 12 bleiben unbe-\nrührt.                                                                            § 25\n(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,                       Vorbereitungsdienst\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.\neine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachver-\nwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher         (2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem Stu-\nErfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen             diengang einer Fachhochschule durchgeführt, der\nkann.                                                   aus Fachstudien an der Fachhochschule des Bundes","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978                       1771\noder an einer gleichstehenden Hochschuleinrich-       des Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom Tage\ntung und aus berufspraktischen Studienzeiten           der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-\nbesteht. Die Fachstudien werden in der Regel im        nisses.\nWechsel mit den berufspraktischen Studienzeiten                                  § 27\ndurchgeführt. Fachstudien und berufspraktische Stu-\ndienzeiten bilden eine Einheit.                                        Gleichwertige Befähigung\n(3) Die Fachstudien dauern achtzehn Monate. Sie        (1) Nach Maßgabe einer Regelung nach § 2 Abs. 4\nschließen ein Grundstudium von sechs Monaten ein.     Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c, Abs. 6 Satz 2 wird die Befä-\nDas Grundstudium umfaßt die für die Laufbahnen         higung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes\ndes gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Aus-      auch anerkannt, wenn der Bewerber außerhalb des\nbildungsinhalte; sie sind für gleichwertige Laufbah-   Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anfor-\nnen möglichst einheitlich zu gestalten.               derungen entsprechende, aus Fachstudien und\nberufspraktischen Studienzeiten bestehende Ausbil-\n(4) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen    dung in einem Studiengang einer Hochschule mit\ndie praktische Ausbildung von achtzehn Monaten in      einer Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahn-\nfachbezogenen Schwerpunktbereichen der Lauf-           prüfung gleichwertig ist.\nbahnaufgaben. Davon können insgesamt drei\nMonate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen             (2) Wenn die besonderen Verhältnisse der Lauf-\nentfallen.                                             bahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die\nAnerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung der\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine prak-    erfolgreiche Abschluß einer Einführung in die Lauf-\ntische Ausbildung in Schwerpunktbereichen der         bahnaufgaben gefordert werden. Die Einführungs-\nLaufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der          zeit kann auf höchstens sechs Monate festgesetzt\nErwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und         oder bis zu dieser Dauer verlängert werden. Die\nMethoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der        Probezeit schließt sich an.\nLaufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit\ngeeignete Prüfung als Abschluß eines Studiengan-\n§ 28\nges einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Die\nAusbildungs- und Prüfungsordnung bestimmt,                                     Aufstieg\nwelche Prüfungen geeignet sind. Die praktische\n(1) Beamte des mittleren Dienstes können zum\nAusbildung soll ein Jahr nicht unterschreiten.\nAufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes\n(6) Die praktische Ausbildung kann bis auf sechs    zugelassen werden, wenn sie\nMonate gekürzt werden, soweit Zeiten einer geeig-      1. geeignet sind,\nneten berufspraktischen Ausbildung oder für die\n2. sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jah-\nLaufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätig-\nkeiten nachgewiesen worden sind. Tätigkeiten von           ren seit der ersten Verleihung eines Amtes des\nmittleren Dienstes bewährt und ein Beförderungs-\nAngestellten im öffentlichen Dienst können berück-\namt erreicht haben.\nsichtigt werden, wenn sie denjenigen von Beamten\ndes gehobenen Dienstes gleichwertig sind.              Für die Feststellung der Eignung ist mit zu berück-\nsichtigen, ob der Bewerber nach seinem Bildungs-\nstand die Voraussetzungen für eine erfolgreiche\n§ 26                          Fachhochschulausbildung erfüllt.\nPrüfung                            (2) Die Beamten werden in die Aufgaben der\n(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Lauf- neuen Laufbahn durch eine Ausbildung von drei\nbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach      Jahren in dem für die Laufbahn eingerichteten Fach-\n§ 25 Abs. 5 gekürzt worden, sind Gegenstand der        hochschulstudiengang nach § 25 Abs. 2 bis 4 einge-\nLaufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleiste-      führt. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen\nten Vorbereitungsdienstes.                            Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben\nhaben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert wer-\n(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden;     den, können die Fachstudien und die berufsprakti-\ndie oberste Dienstbehörde kann in begründeten         schen Studienzeiten jeweils um höchstens sechs\nAusnahmefällen eine zweite Wiederholung zulas-        Monate gekürzt werden.\nsen. Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht\nbestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem             (3) In Laufbahnen, in denen eine Ausbildung nach\n§ 25 Abs. 2 bis 4 nicht eingerichtet ist, umfaßt die\nTage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungser-\ngebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiesenen        dreijährige Einführung eine wissenschaftsorientiert\nKenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine        zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische\nAusbildung von je achtzehn Monaten. Sechs Monate\nLaufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrich-\nder Fachausbildung können praxisbegleitend gestal-\ntung zuerkannt werden.\ntet werden. Wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht,\n(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine        kann dem Beamten Gelegenheit gegeben werden,\nTeilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen       die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftli-\nVoraussetzung für die Fortsetzung des Vorberei-        chen Erkenntnisse und Methoden in einem Studien-\ntungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnis endet in     gang einer Fachhochschule zu erwerben; § 25 Abs. 5\ndiesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 31 Abs. 3   und 6 gilt entsprechend.","1772                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(4) Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprü-       (5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm\nfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 26     zu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf\nAbs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Beamte, d,ie die Prü-  Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Ein-\nfung oder eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung,        führung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten\nderen Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung        erbringen den Nachweis in einer nach den Befähi-\nder Einführung ist, endgültig nicht bestehen, treten    gungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor\nin die frühere Beschäftigung zurück.                    dem Ausschuß. Die während der · Einführungszeit\nerbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksich-\n(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes      tigen.\ndarf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie\nsich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben; § 10          (6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5\nAbs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für die      regelt der Bundespersonalausschuß. Die oberste\nVerleihung des ersten Beförderungsamtes der Lauf-       Dienstbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung\nbahn soll die Bewährungszeit nach Erwerb der Lauf-      des Bundespersonalausschusses und im Einverneh-\nbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis       men mit dem Bundesminister des Innern selbst\nzur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn           regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung\nbleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.            und der Feststellung sind aufeinander abzustim-\nmen.\n§ 29                            (7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einfüh-\nrung wird die Befähigung für die Laufbahn zuer-\nAufstieg für besondere Verwendungen            kannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entschei-\ndung zu bezeichnen.\n(1) Beamten des mittleren Dienstes, die\n1. geeignet sind,\n2. das höchstbewertete Amt ihrer Laufbahn erreicht                              5. Titel\nund sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn                       Höherer Dienst\nJahren seit der ersten Verleihung eines Amtes\ndes mittleren Dienstes bewährt haben,\n§ 30\n3. zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 minde-                Einstellung in den Vorbereitungsdienst\nstens 50 Jahre alt sind,\nIn den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des\nkann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verlie-         höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein\nhen werden, wenn sie die Befähigung für die Lauf-       Studium an einer Hochschule, dessen Mindest- oder\nbahn nach den Absätzen 2 bis 7 erworben haben;          Regelstudienzeit nicht weniger als drei Jahre\n§ 28 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet\nbeträgt und dabei Zeiten einer in den Studiengang\nsich auf den Verwendungsbereich nach Absatz 2,          eingeordneten berufspraktischen Ausbildung oder\nAbsatz 7 Satz 2. Die §§ 11 und 12 bleiben unbe-         Tätigkeit nicht umfaßt, mit einer Staatsprüfung\nrührt.                                                  oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung\n(2) Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten,      abgeschlossen hat. Das Studium muß geeignet sein,\nderen fachliche Anforderungen der Beamte durch          in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die\neine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachver-       Laufbahnbefähigung zu vermitteln.\nwandter Tätigkeiten und entsprechender berufLicher\nErfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen\n§ 31\nkann.\nVorbereitungsdienst\n(3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, daß\nein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten         (1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens\nin dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Die             zwei Jahre. Er vermittelt durch eine Ausbildung in\noberste Dienstbehörde entscheidet hierüber unter        fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Lauf-\nBerücksichtigung des Absatzes 2 und des § 28.           bahnaufgaben, verbunden mit praxisbezogenen\nLehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforder-\n(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten wer-       lichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse\nden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.      und Fertigkeiten.\nMaßgebend sind die Anforderungen des Verwen-\ndungsbereichs. Die Einführungszeit dauert minde-           (2) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden,\nstens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht über-        soweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbe-\nschreiten. Die Einführung soll eine theoretische        fähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und\nLehrveranstaltung von in der Regel zwei Monaten         Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang\numfassen. Soweit die Beamten während ihrer bishe-       außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch\nrigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse           eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige,\nerworben haben, wie sie für den Verwendungsbe-          nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hoch-\nreich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann      schulprüfung zurückgelegte berufliche Tätigkeit\ndie Einführungszeit um höchstens sechs Monate           innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes\ngekürzt werden. Die oberste Dienstbehörde regelt        erworben worden sind. Der zu leistende Vorberei-\ndie Einzelheiten der Einführung.                        tungsdienst dauert mindestens ein Jahr.","Nr. 62   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978                        1773\n(3) Nach Absülz 2 sind anrechenbar auch Zeiten     festzustellen. Der Bundesminister des Innern erläßt\neiner praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für    für den Bildungsgang einen Rahmenplan.\ndie Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebe-         (3) Für Beamte, die zu Beginn der Einführung das\nnen ersten Staats- oder Hochschulprüfung sind. Auf    50. Lebensjahr überschritten und das höchstbewer-\nden Vorbereitungsdienst für den höheren allgemei-     tete Amt ihrer Laufbahn erreicht haben, kann eine\nnen Verwaltungsdienst kann eine mit der Laufbahn-     Einführungszeit von mindestens fünfzehn Monaten\nprüfung abgeschlossene Ausbildung für den gehobe-     festgelegt werden, die einen Lehrgang von angemes-\nnen nichttechnischen Verwaltungsdienst oder für       sener Dauer umfaßt.\nden gehobenen Justizdienst bis zur Dauer von sechs\nMonaten angerechnet werden.                              (4) Soweit die Beamten während ihrer bisherigen\nTätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben\nhaben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert wer-\n§ 32                         den, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr\nPrüfung                        gekürzt werden.\n(5) Der Bundespersonalausschuß oder ein von ihm\n(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Lauf-\nzu bestimmender unabhängiger Ausschuß stellt auf\nbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach\nAntrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Ein-\n§ 31 Abs. 2 um Zeiten eines geeigneten mit einer\nführung erfolgreich abgeschlossen ist. Wenn ein\nPrüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsgan-\nLaufbahnprüfungsausschuß besteht, kann dieser als\nges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahn-\nunabhängiger Ausschuß nach Satz 1 bestellt werden.\nprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des gelei-\nDie Beamten erbringen den Nachweis der erfolgrei-\nsteten Vorbereitungsdienstes.\nchen Einführung unter Berücksichtigung der vorge-\n(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden;     sehenen Verwendung in einer nach den Befähi-\ndie oberste Dienstbehörde kann in begründeten         gungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor\nAusnahmefällen eine zweite Wiederholung zulas-        dem Ausschuß. Die während der Einführungszeit\nsen. Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht      erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksich-\nbestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem         tigen. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einfüh-\nTage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungser-    rung wird die Befähigung für die Laufbahn zuer-\ngebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiesenen        kannt.\nKenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine           (6) Das Feststellungsverfahren regelt der Bundes-\nLaufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fach-       personalausschuß. Die oberste Dienstbehörde kann\nrichtung zuerkannt werden.                            das Verfahren mit Zustimmung des Bundespersonal-\nausschusses und im Einvernehmen mit dem Bundes-\n(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine       minister des Innern selbst regeln und durchführen.\nTeilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen      Die Inhalte der Einführung und der Feststellung der\nVoraussetzung für die Fortsetzung des Vorberei-       erfolgreichen Einführung sind aufeinander abzu-\ntungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnis endet in     stimmen.\ndiesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 31 Abs. 3\ndes Bundesbeamtengesetzes, gerechnet vom Tage            (7) Wenn für die Laufbahn eine Ausbildung einge-\nder schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergeb-      richtet ist, die auch bei einem Aufstieg die Lauf-\nnisses.                                               bahnbefähigung. vermitteln kann, können zum Auf-\nstieg zugelassene Beamte durch diese Ausbildung\n§ 33\nabweichend von den Absätzen 2 bis 5 in die Aufga-\nben der Laufbahn eingeführt werden. Die Einfüh-\nAufstieg                       rungszeit kann unter den Voraussetzungen des\nAbsatzes 4 um höchstens sechs Monate gekürzt wer-\n(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum\nden. Die Einführung schließt mit der Aufstiegsprü-.\nAufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes        fung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. § 32\nzugelassen werden, wenn sie\nAbs: 2 Satz 1 gilt entsprechend.\n1. geeignet sind,\n(8) Beamte, die die Einführung nicht erfolgreich\n2. sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jah-  abschließen oder die Prüfung oder eine Teilprüfung\nren seit der ersten Verleihung eines Amtes des    oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Vorausset-\ngehobenen Dienstes bewährt und ein Beförde-       zung für die Fortsetzung der Einführung ist, endgül-\nrungsamt erreicht haben.                          tig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäfti-\ngung zurück.\n(2) Die Einführung in die Aufgaben der neuen\nLaufbahn dauert mindestens zwei Jahre und sechs           (9) Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes\nMonate; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. Die  darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie\nEinführung umfaßt einen wissenschaftlich ausge:-      sich in Aufgaben der Laufbahn bewährt haben; § 10\nrichteten Bildungsgang von in der Regel sechs         Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für die\nMonaten, der an geeigneten Bildungseinrichtungen      Verleihung des ersten Beförderungsamtes der Lauf-\ninnerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes    bahn soll die Bewährungszeit nach Erwerb der Lauf-\ndurchgeführt werden kann. Ein Teilabschnitt von       bahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten. Bis\nzwei Monaten kann praxisbegleitend gestaltet wer-      zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn\nden. Die erfolgreiche Teilnahme der Beamten ist        bleiben die Beamten in ihrer Rechtsstellung.","1774                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAbschnitt III                      3. im Hinblick auf die Aufgaben der künftigen Lauf-\nbahn die Fähigkeit des Bewerbers zu fachlich\nLaufbahnen besonderer Fachrichtungen\nselbständiger Berufsausübung erwiesen hat.\n§ 34                             (4) Die erforderliche Dauer der hauptberuflichen\nGestaltungsgrundsätze                  Tätigkeit ist nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 und des\n§ 15 a Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes festzuset-\n(1) Laufbahnen im Sinne des § 20 Abs. 1 des          zen. Sie soll in Laufbahnen\nBundesbeamtengesetzes können eingerichtet wer-\nden, soweit dafür neben den Laufbahnen mit Vorbe-          des mittleren Dienstes zwei Jahre,\nreitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches        des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs\nBedürfnis besteht. An die Stelle des Vorbereitungs-        Monate,\ndienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die        des höheren Dienstes drei Jahre und sechs\nLaufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder\nMonate\naußerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete\nhauptberufliche Tätigkeit. Ihre näheren Vorausset-      nicht unterschreiten.\nzungen und die zu fordernden Bildungsvorausset-\nzungen sind nach Maßgabe des § 35 zu regeln.               (5)   Soweit die oberste Dienstbehörde für\nbestimmte Laufbahnen des höheren Dienstes außer\n(2) Die besonderen Fachrichtungen, für die Lauf-     der ersten Staatsprüfung oder der Hochschulprüfung\nbahnen nach Absatz 1 eingerichtet sind, und die in      die Promotion verlangt, kann die Dauer der haupt-\nihnen erfaßten Berufe oder Berufsabschlußbezeich-       beruflichen Tätigkeit um ein Jahr und sechs Monate\nnungen ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3. Für        gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn das Studium\ndie in der Anlage 4 genannten Laufbahnen besonde-       nur durch Promotion abgeschlossen werden kann.\nrer Fachrichtungen gelten die dort aufgeführten\nbesonderen Einstellungsvoraussetzungen.                    (6) Anteile einer hauptberuflichen Tätigke,it, die\nauf eine Teilzeitbeschäftigung entfallen, können\nentsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäfügen\n§ 35                          Arbeitszeit berücksichtigt werden, wenn sie minde-\nEinstellungsvoraussetzungen                stens die Hälfte der regelmäßigen wöchenUichen\nArbeitszeit der Bundesbeamten betragen haben.\n(1) In eine Laufbahn besonderer Fachrichtung\nkann eingestellt werden, wer                               (7)  Bewerber, deren Amtstätigkeit ausschließ-\n1. die Bildungsvoraussetzungen      nach  Absatz   2    lich\nerfüllt,                                            1. wissenschaftlicher Art bei Forschungs- und Ver-\n2. eine hauptberufliche Tätigkeit nach den Absät-           suchsanstalten des Bundes oder\nzen 3 und 4 nachweist.                              2. Lehrtätigkeit bei Lehranstalten des Bundes\n(2) Die Bildungsvoraussetzungen müssen eine          ist, können unter den Voraussetzungen der Absätze\nAusbildung umfassen, die zu einem allgemein             1 bis 6 in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung\nberufsbefähigenden Abschluß geführt hat. Für Lauf-      auch eingestellt werden, wenn ihr Beruf in den\nbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes         Anlagen 1 bis 3 nicht aufgeführt ist. Die zuständige\nmuß die Ausbildung auf der nach den §§ 19 und 24        oberste Dienstbehörde entscheidet im Einvernehmen\ngeforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muß         mit dem Bundesminister des Innern, welche Einrich-\nfür Laufbahnen des gehobenen Dienstes den Vor-          tungen als Forschungs- und Versuchsanstalten oder\naussetzungen eines mit der Prüfung abgeschlos-          als Lehranstalten anzusehen sind.\nsenen Studienganges einer Hochschule nach § 25\nAbs. 5 Satz 1 entsprechen. Für Laufbahnen des höhe-        (8) Das Nähere regeln die obersten Dienstbehör-\nren Dienstes ist ein allgemein berufsbefähigendes       den im Rahmen der Laufbahngestaltung nach § 2\nfachwissenschaftliches, den Voraussetzungen des         Abs. 4 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 6. Dabei sind insbe-\n§ 30 entsprechendes Studium an einer Hochschule         sondere festzulegen\nzu fordern. Die Bildungsvoraussetzungen müssen in       1. die Bildungsvoraussetzungen für die Einstellung,\nVerbindung mit der hauptberuflichen Tätigkeit\ngeeignet sein, die Laufbahnbefähigung zu vermit-        2. Art und Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit\nteln.                                                       insgesamt sowie der Anteile besonderer Tätigkei-\nten und deren Reihenfolge,\n(3) Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach\nErwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet wor-       3. die Anrechnung von Zeiten gleichwertiger prak-\nden sein. Sie ist nach Absatz 2 Satz 4 für die Lauf-        tischer Tätigkeiten.\nbahnbefähigung geeignet, wenn sie\n1. nach ihrer Fachrichtung der für die Einstellung                               § 36\ngeforderten Bildungsvoraussetzung und den fach-\nlichen Anforderungen der Laufbahn entspricht,                    Zuerkennung der Befähigung\n2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines            Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet'\nBeamten derselben oder einer gleichwertigen         auf Grund der nach § 35 zu fordernden Nach weise\nLaufbahn entspricht,                                über den Erwerb der Laufbahnbefähigung; sie kann","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978                       1775\ndiese Befugnis bei Laufbahnen des mittleren und des          Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befä-\ngehobenen Dienstes auf andere Behörden übertra-              higt,\ngen. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu\n2. des höheren Dienstes, wenn sie mindestens 32\nbezeichnen.\nJahre alt sind und ein Studium, das die Voraus-\n§ 37\nsetzungen nach § 30 Satz 1 erfüllt, mit einer\nersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit\nEinstellung in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst          einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben.\n(1) In eine Laufbahn, für die ein Vorbereitungs-        (4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung\ndienst mit Laufbahnprüfung eingerichtet !ist und         regelt der Bundespersonalausschuß.\nderen Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 mit\nHinweis auf diese Vorschrift aufgeführt ist, können\nauch Bewerber unter den Voraussetzungen der §§ 35                                  § 39\nund 36 eingestellt werden.\nBesondere Einstellungsvoraussetzungen\n(2) Eine Einstellung nach Absatz 1 ist zulässig,\n(1) Der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach\nwenn\n§ 38 kann auch ein Befähigungsnachweis zugrunde\n1. geeignete Bewerber mit Laufbahnprüfung nicht         gelegt werden, der durch das Bestehen einer der\nzur Verfügung stehen,                               Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung gleichwertigen\n2. ein dienstliches Interesse besteht.                  Prüfung im öffentlichen Dienst erbracht worden\nist.\nDie Entscheidung bedarf der Zustimmung des Bun-\ndespersonalausschusses. Antragsberechtigt sind die         (2) Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, die\nzuständigen obersten Dienstbehörden. Die Zustim-        nach Regelungen der zuständigen obersten Dienst-\nmung kann für bestimmte Laufbahnen oder Verwal-         behörde für eine Ubernahme in den Beamtendienst\ntungsbereiche allgemein erteilt werden.                 vorgesehen sind, kann Gelegenheit gegeben werden,\nohne Begründung eines Beamtenverhältnisses an\neiner Aufstiegsausbildung nach den §§ 22, 28 oder\n33 Abs. 7 teilzunehmen und die sie abschließende\nAbschnitt IV                      Prüfung abzulegen. Regelungen nach Satz 1 bedür-\nAndere Bewerber                      fen der Zustimmung des Bundesministers des Innern\nund des Bundespersonalausschusses.\n§ 38                            (3) Im Falle des Absatzes 2 nehmen die Arbeitneh-\nmer in entsprechender Anwendung des § 16 an dem\nAllgemeine Einstellungsvoraussetzungen\nAuswahlverfahren teil. Sie können zu der Ausbil-\n(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens-         dung zugelassen werden, wenn sie die Vorausset-\nund Berufserfahrung befähigt sein, im Beamten-           zungen nach den Vorschriften über den Aufstieg\ndienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahr-      nach dieser Verordnung erfüllen und nach ihrem\nzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der        Bildungsstand für eine erfolgreiche Ausbildung\nfür Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorberei-           geeignet sind. An die Stelle der für die Zulassung\ntungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert wer-       von Beamten vorgeschriebenen Dienstzeiten oder\nden.                                                     Ämter treten entsprechende Tätigkeiten und Zeiten\nim Arbeitnehmerverhältnis; darüber hinaus sind für\n(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vor-     die zeitliche Gleichstellung die sonstigen laufbahn-\nbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere         rechtlich vorgeschriebenen Zeiten zugrunde zu\nRechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer          legen. Mindestens sind diejenigen Zeiten zu fordern,\nEigenart zwingend erforderlich ist, können andere        nach denen im allgemeinen Beamte zum Aufstieg\nBewerber nicht eingestellt werden.                       für die Laufbahn zugelassen werden.\n(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt wer-\nden, wenn\n1. sie mindestens 30, in Laufbahnen des höheren                               Abschnitt V\nDienstes mindestens 34 Jahre alt sind,\nDienstliche Beurteilung\n2. sie nicht älter als 50 Jahre sind und\n3. ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten                                 § 40\nDienstbehörde durch den Bundespersonalaus-\nAllgemeines\nschuß oder durch einen von ihm 'zu bestimmen-\nden unabhängigen Ausschuß festgestellt worden            (1) Eignung und Leistung des Beamten sind minde-\nist.                                                 stens alle fünf Jahre oder wenn es die dienstlichen\noder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurtei-\nAndere Bewerber können abweichend von Satz 1\nlen. Die Beurteilung ist dem Beamten in ihrem vol-\nNr. 1 auch eingestellt werden in eine Laufbahn\nlen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu bespre-\n1. des mittleren oder des gehobenen Dienstes, wenn      chen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und\nsie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung    mit der Beurteilung zu den Personalakten zu neh-\nbestanden haben, die zu einer ihrer künftigen        men.","1776                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Die obersten Dienstbehörden können Ausnah-       einer Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie und\nmen von der regelmäßigen Beurteilung und bei            Abschlüsse gleichwertiger Einrichtungen anzuse-\nBeamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,        hen.\nauch von der nichtregelmäßigen Beurteilung zulas-\n(6) Für die pädagogischen Fortbildungsveranstal-\nsen.\ntungen nach § 15 Abs. 5 erläßt der Bundesminister\ndes Innern im Einvernehmen mit den obersten\n§ 41                           Dienstbehörden e,inen Rahmenplan.\nInhalt\n(l) Die Beurteilung soll sich besonders erstrecken\nauf allgemeine geistige Veranlagung, Charakter,                               Abschnitt VII\nBildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten           Ubertritt in das Bundesbeamtenverhältnis\nund Bclastbarke it.\n(2) Die Beurteilung ist- mit einem Gesamturteil                                  § 43\nund mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche\nVerwendung abzuschließen.                                  (1) Bei der Ubernahme von Beamten und früheren\nBeamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung\n(3) Im Einvernehmen mit dem Bundesminister des       anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft\nInnern können probeweise neue, von Absatz 1 und 2       Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in\nabweichende Regelungen eingeführt werden.               ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen wer-\nden.\n(2) Wer außerhalb des Bundesdienstes unter Vor-\nAbschnitt VI\naussetzungen entsprechend § 5 Abs. 1, Abs. 3 oder\nFortbildung                        § 33 Abs. 1, 2, 4 bis 6 die Laufbahnbefähigung er-\nworben hat, besitzt die Befähigung für die entspre-\n§ 42                           chende Laufbahn im Bundesdienst. In Zweifelsfällen\nstellt der Bundesminister des Innern fest, ob die\n(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern; sie  Voraussetzungen vorliegen; § 122 Abs. 2 des Beam-\nwird durch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der           tenrechtsrahmengesetzes bleibt unberührt. § 6 ist\nBundesregierung geregelt, soweit sie nicht besonde-     entsprechend anzuwenden.\nren Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster\nDienstbehörden obliegt.                                    (3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als gelei-\nstet, soweit sich der Beamte bei anderen Diensther-\n(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen\nren nach Erwerb der Befähigung in der entsprechen-\nder dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der\nErhaltung und Verbesserung der Befähigung für           den oder in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt\nihren Dienstposten oder für gleichbewertete Tätig-      hat.\nkeiten dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaß-         (4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines\nnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbil-          Amtes auch in den Fällen, in denen die Vorausset-\ndung eine Angleichung an den neuen Befähigungs-         zungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen\nstand zum Ziel haben. Im übrigen sind die Beamten       haben.\nverpflichtet, sich durch e,igene Fortbildung über die\nAnforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu hal-          (5) Wird dem Beamten bei der Ubernahme ein\nten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und      Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften\nveränderte Anforderungen dient.                         über Beförderungen anzuwenden. Bei anderen\nBewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 12 Abs. 7\n(3) Den Beamten soll ihrer Eignung entsprechend      frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Vor-\nGelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf einge-       aussetzungen des § 38 Abs. 3 erfüllt waren. In Zwei-\nrichteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung        felsfällen bestimmt der Bundesminister des Innern,\nteilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung        ob bei der Ubernahme ein Amt übersprungen\nfür höherbewertete Tätigkeiten zu fördern. Die          wird.\nBeamten können vom zuständigen Vorgesetzten\nvorgeschlagen werden oder sich bewerben. Bei der            (6) Tritt ein Richter, der ein Amt der Besoldungs-\nAuswahl der Beamten sollen die Erfordernisse der        gruppe 1 der Bundesbesoldungsordnung R innehat,\nPersonalsteuerung besonders berücksichtigt wer-         in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwal-\nden.                                                    tungsdienstes ein, kann ihm ein Amt der Besol-\ndungsgruppe 14 der Bundesbesoldungsordnung A\n(4) Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigke,i-    frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungs-\nten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesent-      gruppe 15 frühestens zwei Jahre nach der Ernen-\nlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist   nung zum Richter auf Lebenszeit übertragen wer-\nihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre       den. Einern Richter der Besoldungsgruppe 2 der Bun-\nFachkenntnisse in höherbewerteten Dienstgeschäf-        desbesoldungsordnung R kann ein Amt der Besol-\nten anzuwenden und hierbei ihre besondere fach-         dungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A,\nliche Eignung nachzuweisen.                              unter Beachtung des § 12 Abs. 6 ein Amt der Besol-\n(5) Als Nachweis besonderer fachlicher Kennt-        dungsgruppe 16 übertragen werden. Die Sätze 1\nnisse im Sinne des Absatzes 4 sind auch das Diplom      und 2 gelten für Staatsanwälte entsprechend.","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978                       1777\nAbschnitt VIII                      bis zum 28. Februar 1979 auch Bewerber eingestellt\nAusnahmen                         werden, die mindestens den erfolgreichen Besuch\neiner Realschule oder einen gleichwertigen Bil-\n§  44                         dungsstand nachweisen.\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag          (4) In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes\nder obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder      werden die Ausbildungsinhalte des Vorbereitungs-\nfür Gruppen von Fä.llen Ausnahmen von folgenden         dienstes nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prü-\nVorschriften dieser Verordnung zulassen:                fungsordnung bis zum 31. August 1979 den Anforde-\nrungen des § 25 Abs. 2 bis 5 angepaßt. Wer die\n1. Höchstalter für die Einstellung: § 14 Abs. 2, § 38\nAbs. 3 Nr. 2,                                       Ausbildung vor der Einrichtung des Studienganges\nan der Fachhochschule des Bundes begonnen hat,\n2. Probezeit; Mindestprobezeit: § 8 Abs. 1 und 2;       setzt sie nach denjenigen Ausbildungs- und Prü-\n§ 8 Abs. 3,                                         fungsvorschriften fort, die vor diesem Zeitpunkt gal-\n3. Anstellung während der Probezeit: § _10 Abs. 2       ten, und wird nach diesen Vorschriften geprüft.\nSatz 1,                                             Jedoch werden Anwärter, die noch nicht mehr als\n4. Erprobungszeit: § 11,                                sechs Monate ihrer Ausbildung zurückgelegt haben,\nnach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsord-\n5. Uberspringen von Ämtern bei Anstellung oder          nung in die neue Ausbildung übergeführt. Die\nBeförderung: § 10 Abs. 3; § 12 Abs. 3,              Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beamte, die\n6. Beförderung während der Probezeit; Beförderung       nach § 28 Abs. 2 oder 3 in die Aufgaben der neuen\ninnerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder     Laufbahn eingeführt werden.\nder letzten Beförderung: § 12 Abs. 4 Nr. 1 und 2,\n(5) Einführungen nach § 33 Abs. 1, 2, 4 und 5, die\n7. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Voll-      bis zum 31. August 1982 begonnen werden, umfassen\nendung des für die Altersgrenze maßgebenden         eine den Befähigungsanforderungen entsprechende\nLebensjahres: § 12 Abs. 4 Nr. 3,                    theoretische Ausbildung von mindestens drei Mona-\n8. Mindestbewährungszeit für Beförderungen: § 12        ten. Beamte, deren Einführung vor dem Inkrafttreten\nAbs. 5 und 6,                                       dieser Verordnung begonnen hat, schließen sie nach\n9. Mindestalter beim Aufstieg, wenn der Beamte          den bisherigen Vorschriften ab.\nmindestens das 45. Lebensjahr vollendet hat; bei\n(6) Bei Beamten, deren Rechtsverhältnisse durch\nBeamtengruppen, für die gesetzlich eine niedri-\ndas Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes gere-\ngere als die regelmäßige Altersgrenze für den\ngelt werden und die am 8. Mai 1945 angestellt\nEintritt in den Ruhestand bestimmt ist: § 23\nwaren, sind auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 33\nfür Beförderungen sind(§ 12 Abs. 7), anzurechnen\nAbs. 3.\n1. die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1951,\n(2) Eine Ausnahme von der Mindestprobezeit\n(Absatz 1 Nr. 2) kann beantragt werden, wenn zwin-      2. die Zeit einer Kriegsgefangenschaft nach dem\ngende dienstliche Gründe vorliegen und der Min-             31. März 1951,\ndestprobezeit gleichwertige Bewährungszeiten im         3. die nach dem 31. März 1951 im öffentlichen\nöffentlichen Dienst es rechtfertigen.                       Dienst zurückgelegte Zeit, soweit die Tätigkeit\n(3) Wird einem Beamten nach Zulassung einer              nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätig-\nAusnahme bei der Anstellung ein Beförderungsamt             keit in einem Amt der betreffenden Laufbahn\nverliehen (Absatz 1 Nr. 5), gilt dies zugleich als          entsprochen hat.\nBeförderung.\n(7) Auf die Mindestdienstzeit nach § 12 Abs. 5\nkönnen Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefan-\nAbschnitt IX                       genschaft und des Gewahrsams nach § 9 des Häft-\nDbergangs- und Schlußvorschriften              lingshilf egesetzes in der Fassung d_er Bekanntma-\nchung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793),\n§ 45                         zuletzt geändert durch Artikel 51 des Einführungs-\ngesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember\nUbergangsregelungen\n1976 (BGBl. I S. 3341), bis zu zwei Jahren angerech-\n(1) Abweichend von § 19 können in den Vorberei-      net werden. Zeiten des Kriegsdienstes und der\ntungsdienst der Laufbahnen des mittleren Dienstes       Kriegsgefangenschaft bis zum 8. Mai 1945 sind nur\nbis zum 31. Dezember 1979 auch Bewerber einge-          insoweit zu berücksichtigen, als sie die früher\nstellt werden, die mindestens den erfolgreichen         gesetzlich vorgeschriebene Mindestarbeitsdienstzeit\nBesuch einer Hauptschule oder einen gleichwerti-        und Mindestwehrdienstzeit übersteigen.\ngen Bildungsstand nachweisen.\n(2) Der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen                                  § 46\ndes mittleren Dienstes wird bis zum 31. Dezember\n1979 den Vorschriften des § 20 Abs. 1 bis 3 ange-                            Berlin-Klausel\npaßt.                                                      Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n(3) Abweichend von § 24 können in den Vorberei-      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bun-\ntungsdienst der Laufbahnen des gehobenen Dienstes       desbeamtengesetzes auch im Land Berlin.","1778                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 41                          geändert durch die Verordnung vom 14. September\nInkrafttreten; abgelöste Vorschriften          1972 (BGBl. I S. 1765), und die Verordnung über die\n(1) Diese Verordnung tritt am l. Februar 1979 in     Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen\nKraft.                                                 vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 431), geändert durch\n(2) Am gleichen Tage treten die Bundeslaufbahn-      die Verordnung vom 14. September 1972 (BGBl. I\nverordnung vom 27. April 1970 (BGBI. I S. 422),        S. 1767), außer Kraft.\nBonn, den 14. November 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978                  1779\nAnlage 1\n(zu§ 34)\nHöherer Dienst\nBesondere Fachrichtungen des höheren Dienstes          Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen\nÄrztlicher Dienst                                      Ärzte; nach Maßgabe der Anlage 4\nArchäologischer Dienst                                 Archäologen\nBeamte im Dienst als Biologen                          Biologen\nBeamte im Dienst als Chemiker einschließlich der       Chemiker\nFachrichtungen physikalische Chemie, Bio- und\nGeo-Chemie\nForst- und holzwirtschaftlicher Dienst                 Dipl.-Forstwirte\nDi pl.-Holzwirte\nGartenbaulicher Dienst einschließlich der Fach-        Dipl.-Gärtner\nrichtung Landespflege                                  Dipl.-Agraringenieure\nGeographischer Dienst                                  Geographen\nGeologischer Dienst                                    Geologen\nGeophysikalischer Dienst                               Geophysiker\nHaus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst          Dipl.-Ernährungswirte\nDipl.-Hauswirte\nDipl.-Okotrophologen\nBeamte im Dienst als Historiker                        Historiker\nKryptologischer Dienst                                 Kryptologen\nBeamte im Dienst als Kunsthistoriker                   Kunsthistoriker\nlandwirtschaftlicher Dienst                            Dipl.-Landwirte\nDipl.-Agraringenieure\nBeamte im Dienst als Lebensmittelchemiker              Lebensmittelchemiker; nach Maßgabe der Anlage 4\nBeamte im Dienst als Mathematiker                      Mathematiker\nBeamte im Dienst als Mineralogen                       Mineralogen\nBeamte im Dienst als Musikwissenschaftler              Musikwissenschaftler\nBeamte im Dienst als Orientalisten                     Orientalisten\nOzeanographischer Dienst                               Ozeanographen\nPharmazeutischer Dienst                                Apotheker; nach Maßgabe der Anlage 4\nBeamte im Dienst als Physiker                          Physiker\nBeamte im Dienst als Psychologen                       Psychologen\nRaumordnungsdienst                                     Di pl.-Agraringenieure\nDipl.-Betriebswirte\nDipl.-Forstwirte\nDipl.-Geographen\nDipl.-Ingenieure der Fachrichtungen Architektur,\nBauingenieurwesen, Landespflege (Landschaftsar-\nchitektur), Raumplanung, Vermessungswesen, Was-\nserwirtschaft, Wirtschaft\nDipl.-Kaufleute\nDipl.-Soziologen\nDipl.-Volkswirte","1780                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nBesondere foachrichlun9(:n des höheren Dienstes           Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen\nBeamte im Di()llsL dls Romünisten                         Romanisten\nBeamte im Dienst als Slawisten                            Slawisten\nBcarnlc im Dienst als Soziologen                          Dipl.-Soziologen; nach Maßgabe des § 35 Abs. 2\nSatz 3 und 4\nSprachendicnst                                            Nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4:\nDipl.-Dolmetscher\nDipl.-Ubersetzer\nNeusprachliche Philologen\nSprachlehrer\nStenographischer Dienst in der Parlamentsverwal-          Parlamentsstenographen\ntung\nTechnischer Dienst                                        Dipl.-Ingenieure in ihren jeweiligen Fachrichtungen;\nnach Maßgabe des § 37\nTierärztlicher Dienst                                     Tierärzte; nach Maßgabe der Anlage 4\nBeamte im Dienst als Völkerkundler                        Ethnologen\nWetterdienst                                              Dipl.-Meteorologen; nach Maßgabe des § 37\nWirtschaftsverwaltungsdienst                              Dipl.-Betriebswirte\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für            Di pl.-Handelslehrer\nWirtschaft                                             Dipl.-Kaufleute\nDipl.-Okonomen; nach Maßgabe des § 35 Abs. 2\nin den Geschüftsbereichen                              Satz 3 und 4\na) des Bundesministers des Innern und des Bun-         Dipl.-Verwaltungswissenschaftler\ndesministers der Verteidigung (nur in den         Dipl.-Volkswirte\nAufgabenbereichen Beschaffungswesen, Lo-          Dipl.-Wirtschaftsingenieure\ngistik, Planung, Statistik, Umweltschutz, und\n. in Bereichen mit ausschließlich fachspezi-\nfischen Aufgaben)\nb) des Bundeskanzleramtes, Bundesministers für\nArbeit und Sozialordnung, Bundesministers\nfür Bildung und Wissenschaft, Bundesmi-\nnisters für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten, Bundesministers der Finanzen, Bun-\ndesministers für Forschung und Technologie,\nBundesministers für innerdeutsche Beziehun-\ngen, Bundesministers für Jugend, Familie und\nGesundheit, Bundesministers für Raumord-\nnung, Bauwesen und Städtebau, Bundesmi-\nnisters für Verkehr, Bundesministers für wirt-\nschaftliche Zusammenarbeit, der Verwaltung\ndes Deutschen Bundestages sowie bei Bun-\ndesbahn und Bundespost (nur in Bereichen\nmit ausschließlich fachspezifischen Aufgaben)\nZahnärztlicher Dienst                                     Zahnärzte","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978                      1781\nAnlage 2\n(zu§ 34)\nGehobener Dienst\nBesondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes          Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen\nGartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrich-      Ingenieure (grad.) - Gartenbau -\ntung Landespflege                                        Agraringenieure (grad.)\nDienst in der gesetzlichen Krankenversicherung,          Fachkräfte des nichttechnischen Dienstes, in dem\nKrankenkassendienst                                      überwiegend Kenntnisse der gesetzlichen Kranken-\nversdcherung erforderlich sind; nach Maßgabe der\nAnlage 4\nLand- und forstwirtschaftlicher Dienst                   Ingenieure (grad.) -       Landbau    und Forstwirt-\nschaft-; nach Maßgabe des § 37\nLandwirtschaftlich-hauswirtschaftli eher Dienst          Staatl. geprüfte ländlich-hauswirtschaftliche    Be-\ntriebsleiterinnen und Beraterinnen\nNautischer Dienst                                        Kapitäne, Wirtschaftsingenieure (grad.) für Seever-\nkehr, Dipl.-Nautiker; nach Maßgabe der Anlage 4\nRaumordnungsdienst                                       Ingenieure (grad.) der Fachrichtungen Bauinge-\nnieurwesen, Landespflege, Raumplanung, Vermes-\nsungswesen, Wasserwirtschaft\nSeevermessungstechnischer Dienst                         Wirtschaftsingenieure (grad.) für Seeverkehr, Dipl.-\nNautiker, Kapitäne zugleich Ingenieure (grad.) -\nVermessungswesen-; nach Maßgabe der Anlage 4\nDienst als Sozialarbeiter, Sozialpädagogen              Sozialarbeiter (grad.) und Sozialpädagogen (grad.);\nnach Maßgabe der Anlage 4\nSchiffsmaschinendienst                                  Schiffsingenieure (grad.); nach Maßgabe der Anlage 4\nTechnischer Dienst                                      Ingenieure (grad.) in ihren jeweiligen Fachrichtun-\ngen; nach Maßgabe des§ 37\nDienst in der gesetzlichen Unfallversicherung           Fachkräfte des nichttechnischen Dienstes, in dem\nüberwiegend Kenntnisse der gesetzlichen Unfall-\nversicherung erforderlich sind; nach Maßgabe der\nAnlage 4\nWeinbaulicher Dienst                                     Ingenieure   (grad.) -    Weinbau und Kellerwirt-\nschaft -","1782                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nBesondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes         Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen\nWirtschaftsverwaltungsdienst                            Betriebswirte (grad.)\nim Geschäftsbereich des Bundesministers für          Wirtschaftsingenieure (grad.)\nWirtschaft\nin den Geschäftsbereichen\na) des Bundesministers des Innern und des Bun-\ndesministers der Verteidigung (nur in den\nAufgabenbereichen Beschaffungswesen, Lo-\ngistik, Planung, Statistik, Umweltschutz, und\nin Bereichen mit ausschließlich fachspezifi-\nschen Aufgaben)\nb) des Bundesministers für Arbeit und Sozial-\nordnung, Bundesministers für Bildung und\nWissenschaft, Bundesministers für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten, Bundesministers\nder Finanzen, Bundesministers für Forschung\nund Technologie, Bundesministers für Jugend,\nFamilie und Gesundheit, Bundesministers\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau,\nBundesministers für Verkehr, Bundesmini-\nsters für wirtschaftliche Zusammenarbeit so-\nwie bei Bundesbahn und Bundespost (nur in\nBereichen mit ausschließlich. fachspezifischen\nAufgaben)","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. November 1978                          1783\nAnlage 3\n(zu§ 34)\nMittlerer Dienst\nBesondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes          Berufe bzw. Berufsabschlußbezeichnungen\nTechnischer Dienst                                       Nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 2 und 4 und des\n§ 37:\nTechnische Assistenten mit staatlicher Anerkennung\nStaatl. geprüfte Chemotechniker\nGesellen, Facharbeiter, Handwerksmeister und Indu-\nstriemeister in ihrem jeweiligen Beruf\nKartographen\nLaboranten\nLandkartentechniker\nOperateure in Kernforschungseinrichtungen\nStaatl. geprüfte Techniker\nTechniker mit staatlicher Anerkennung\nStrahlenschutztechniker in Kernforschungseinrich-\ntungen\nVermessungstechniker\nWerkstoffprüfer\nZeichner","1784                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 4\n(zu §§ 34, 35)\nEinstellungsvoraussetzungen\nin besonderen Fällen\nnesondere Fachrichtungen des höheren Dienstes           Seevermessungstechnischer Dienst\nVon den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens\nÄrztlicher Dienst\nzu fordern:\nDie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Arzte\n1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer\nbeträgt drei Jahre. Zeiten einer als Pflicht- oder\nFahrt abgeschlossene nautische Ausbildung,\nMedizinalassistent geleisteten Tätigkeit werden an-\ngerechnet. § 35 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 findet keine      2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Ka-\nAnwendung.                                                  pitän auf Großer Fahrt (Patent AG oder A 6),\n3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeug-\nBeamte im Dienst als Lebensmittel-                          nisses für den Seefunkdienst oder eines gültigen\nchemiker                                                    Allgemeinen Seefunksprechzeugnisses,\nBei Lebensmittelchemikern wird die zusätzlich vor-\n4. ein mit der Prüfung zum Ingenieur (grad.) Ver-\ngeschriebene Ausbildung als hauptberufliche Tä-\nmessungswesen abgeschlossenes Fachhochschul-\ntigkeit gerechnet.\nstudium,\nPharmazeutischer Dienst                                 5. eine hauptberufliche Tätigkeit von sechs Mo-\nDie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Apo-           naten beim Deutschen Hydrographischen Institut\ntheker beträgt drei Jahre nach Erteilung der Be-            nach Abschluß des Fachhochschulstudiums.\nstallung.\nDienst als Sozialarbeiter,\nTierärztlicher Dienst                                   Sozialpädagogen\nDie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit der Tier-      Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens\närzte beträgt drei Jahre.                               zu fordern:\n1. ein Berufspraktikum von mindestens einem Jahr\ninnerhalb oder nach Abschluß de~ Studiums,\nBesondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes\n2. eine der Vorbildung entsprechende hauptberuf-\nDienst in der gesetzlichen Kranken-                         liche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Sozial-\nversicherung, Krankenkassendienst                           arbeiter (Sozialpädagoge) nach der staatlichen\nAnerkennung (§ 35 Abs. 4 und 8).\nVon den Fachkräften nach Anlage 2 sind abwei-\nchend von § 35 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1979\nmindestens zu fordern:                                  Schiff sm as c hinendi enst\n1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer     Von den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens\nRealschule oder eine gleichwertige Schulbildung,    zu fordern:\n2. die Beförderungsprüfung (B-Prüfung) für dienst-       1. das Befähigungszeugnis C I zum Schiffsingenieur\nordnungsmäßig Angestellte (DG-Angestellte) bei          oder C 6 zum Schiffsingenieur I,\nTrägern der gesetzlichen Krankenversicherung,       2. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren\n3. nach Bestehen der Prüfung eine hauptberufliche           nach Erwerb des Befähigungszeugnisses C I oder\nTätigkeit von einem Jahr bei einem Träger der           C 6, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen\ngesetzlichen Krankenversicherung, die ihrer Art         Dienst.\nund Bedeutung nach der Tätigkeit eines Beamten\ndes gehobenen Dienstes gleichwertig ist.             Dienst in der gesetzlichen\nUnfallvers i ehe rung\nNautischer Dienst\nVon den Bewerbern nach Anlage 2 sind mindestens          Von den Fachkräften nach Anlage 2 sind abwei-\nzu fordern:                                             chend von § 35 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 1979\nmindestens zu fordern:\n1. die mit der Prüfung zum Kapitän auf Großer\nFahrt abgeschlossene nautische Ausbildung,           1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\n2. der Besitz des Befähigungszeugnisses zum Ka-             Realschule oder eine gleichwertige Schulbildung,\npitän auf Großer Fahrt (Patent AG oder A 6),         2. die Beförderungsprüfung (B-Prüfung) nach den\n3. der Besitz eines Allgemeinen Sprechfunkzeug-             berufsgenossenschaftlichen Laufbahnrichtlinien,\nnisses für den Seefunkdienst oder eines gültigen     3. nach Bestehen der Prüfung eine hauptberufliche\nAllgemeinen Seef unksprechzeugnisses,                    Tätigkeit von einem Jahr bei einem Träger der\n4. eine hauptberufliche Tätigkeit von zwei Jahren           gesetzlichen Unfallversicherung, die ihrer Art\nnach Erwerb des Patents A G oder A 6, davon              und Bedeutung nach der Tätigkeit eines Beamten\nmindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.              des gehobenen Dienstes gleichwertig ist."]}