{"id":"bgbl1-1978-62-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":62,"date":"1978-11-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/62#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-62-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_62.pdf#page=1","order":1,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes","law_date":"1978-11-14T00:00:00Z","page":1757,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1757\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                             Z 5702 AX\n1978                     Ausgegeben zu Bonn am 18. November 1978                                                                                        Nr.62\nTag                                                         Inhalt                                                                                  Seite\n14. 11. 78  Achtes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                                                                                     1757\n85-1\n12. 11. 78  Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des\n(;riföer~Jesc!tzes für die Haushaltsjahre 1977 und 1978 (GräbPauschSV 1977/78) . . . . . . . . . .                                         1759\nIWII: 2JB4-J-1\n12. 1 l. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . .                                             1760\n2125-40-15\n13. 11. 78   Zweite Verordnung zur Änderung der RV-Beitragsentrichtungsverordnung . . . . . . . . . . . . . .                                           1761\n8232-40\n14. 11. 78  Drille Durchführungsverordnung zum Ersten Gesetz zur Uberleitung von Lasten und\nDcckunqsmitteln auf den Bund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1762\nneu: GO'.l-'.l-4\n15. 11. 78   Vc!rorclrrnnq über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung- BLV)                                                        1763\nneu: 2030-7-3; 20'.l0-7-1, 2030-7-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 50 ...................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1785\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1786\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\nVom 14. November 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           2. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n,, (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und\n2 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedri-\nArtikel 1                                        ger als das Kindergeld, wird Kindergeld in Höhe\nDas Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der                               des Unterschiedsbetrages gezahlt; dies gilt nicht\nBekanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBI.I S.412),                            für Kinder, für die der Kindergeld-Ausgleichsbe-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Steuerände-                               trag nach § 45 a zu zahlen ist. Ein Unterschieds-\nrungsgesetzes 1977 vom 16. August 1977 (BGBl. I                                betrag unter 10 Deutsche Mark wird nicht gelei-\nS. 1586). wird wie folgt geändert:                                             stet. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist für die\nUmrechnung der anderen Leistung in Deutsche\n1. § 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:                                         Mark der Mittelkurs der anderen Währung maß-\ngeblich, der an der Frankfurter Devisenbörse für\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nEnde September des Jahres vor dem Kalenderjahr\n„Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach                          amtlich festgestellt ist, für das Kindergeld zu lei-\n§ 1 Nr. 2, wenn sie die Kinder in ihren Haus-                         sten ist. Wird diese Währung an der Frankfurter\nhalt aufgenommen haben.\"                                               Devisenbörse nicht amtlich notiert, so ist der\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                                 Wechselkurs maßgeblich, der sich zu demselben","1758                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nTermin aus dem dem Internationalen Währungs-                sicherungsordnung, § 117 a des Angestelltenver-\nfonds gemeldeten repräsentativen Kurs der an-               sicherungsgesetzes und § 140 a des Reichsknapp-\nderen Währung und der Deutschen Mark ergibt.\"               schaftsgesetzes gelten entsprechend.\"\n3. In § 9 Abs. 3 bis 5 werden jeweils die Worte „bei                               Artikel 2\neiner Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit\"\ngestrichen.                                                (1) Kinder, die bei der Zahlung von Kindergeld\nfür Dezember 1978 nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des\n4. In § 10 werden                                          Bundeskindergeldgesetzes zu berücksichtigen sind,\nsind bei dem Berechtigten bis einschließlich Dezem-\na) die Zahl „80\" durch die Zahl „ 100\",                 ber 1979, jedoch längstens für die Monate zu be-\nb) die Zahl „150\" durch die ZahJ „ 195\" ersetzt.        rücksichtigen, in denen der Berechtigte weiterhin\nUnterhalt in der bisher erforderlichen Höhe an sie\n5. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „sowie           zahlt und die übrigen Voraussetzungen für ihre Be-\n§ 9 Abs. 2\" gestrichen.                                 rücksichtigung erfüllt bleiben.\n(2) In Fällen, in denen für Dezember 1978 Kinder-\n6. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen.                     geld nach § 8 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes\nzu zahlen ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende\n7. Hinter § 45 wird folgender§ 45 a eingefügt:             Fassung dieser Vorschrift bis einschließlich Juni 1979\nweiter anzuwenden, soweit dies für den Berechtig-\n,,§ 45 a\nten günstiger ist als die Anwendung dieser Vor-\nKindergeld-Ausgleichsbetrag für Rentner            schrift in der vom 1. Januar 1979 an geltenden Fas-\nPersonen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt           sung.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und\nArtikel 3\nfür mehr als zwei Kinder Anspruch auf vollen\nKinderzuschuß zu einer Versichertenrente aus der           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ngesetzlichen Rentenversicherung haben, erhalten         des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nfür das dritte und jedes weitere dieser Kinder als      lin.\nKindergeld einen Betrag in Höhe des Unterschie-\ndes zwischen dem Kinderzuschuß und dem nach                                     Artikel 4\n§ 10 für dritte und weitere Kinder bestimmten\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft,\nKindergeld (Kindergeld-Ausgleichsbetrag). Der\nsoweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.\nKindergeld-Ausgleichsbetrag wird vom Träger\nder gesetzlichen Rentenversicherung zusammen               (2) Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a tritt am 1. Januar\nmit der _Rente gezahlt. § 1395 a der Reichsver-         1980 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. November 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}