{"id":"bgbl1-1978-61-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":61,"date":"1978-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/61#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-61-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_61.pdf#page=18","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsverordnung","law_date":"1978-11-10T00:00:00Z","page":1750,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1750                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gleichstellungsverordnung\nVom 10. November 1978\nAuf Grund des § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2 und                   Stelle durch juristische Personen des\n§ 77 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der                   öffentlichen oder privaten Rechts unter der\nBekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBI. I S. 1453)                    Voraussetzung, daß diese Personen an dem\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                        Ergebnis der Prüfung kein Gewinninteresse\nhaben, oder im Fall der Nummer 3 Buch-\nstabe b die Prüfung des Feldbestands durch\nArtikel 1                                     eine in einer Bekanntmachung auf Grund\nDie Gleichstellungsverordnung vom 23. Juni 1976                    von § 15 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgeset-\nzes jeweils genannte andere Stelle oder\n(BGBI. I S. 1617), zuletzt geändert durch Artikel 5\nunter deren Verantwortung,\nder Verordnung vom 23. Juni 1978 (BGBI. I S. 773),\nwird wie folgt geändert:                                          b) die Anerkennung des Saatguts und die amt-\nliche Kennzeichnung und Verschließung\n1. In§ 2 Satz 2 werden die Worte „unmittelbar aus                    der Packungen des Saatguts nach dem\nBasissaatgut\" durch die Worte „ aus anerkanntem                   jeweiligen System der Organisation für\nSaatgut einer dem Zertifizierten Saatgut unmittel-                wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-\nbar vorhergehenden Generation\" ersetzt.                           wicklung für die sortenmäßige Anerken-\nnung von Saatgut, das für den internationa-\nlen Handel bestimmt ist, (OECD-System),\n2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:\nvorgenommen worden sind,\n,,§ 2 a\n5. das Saatgut den Anforderungen genügt, die in\nAnerkennungen von Saatgut, die durch das\nRechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1\nAmt für StandardisiE!rung, Meßwesen und Waren-\nBuchstaben a und b des Saatgutverkehrsgeset-\nprüfung, Berlin (Ost), für Saatgut von Getreide\nzes an die Beschaffenheit des Saatguts festge-\naußer Mais, von Gräsern, landwirtschaftlichen '\nsetzt sind,\nLeguminosen, 01- und Faserpflanzen und Hack-\nfrüchten außer Kartoffel erteilt werden, sind              6. auf dem amtlichen Etikett oder auf einem wei-\nAnerkennungen nach den Vorschriften des Saat-                 teren amtlichen Etikett der in Satz 1 genannten\ngutverkehrsgcselzes gleichgestellt, wenn                       Stelle zusätzlich die in Anlage 2 Anforde-\nrung C Satz 1 bezeichneten Angaben gemacht\n1. das Saatgut entsprechend seiner Kategorie in       1\nund ferner Anlage 2 Anforderung C Satz 3\nmindestens einer Amtssprache der Europäi-\nbis 7 und bei Zertifiziertem Saatgut Anforde-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft als Basissaat-       i\nrung F, bei Basissaatgut und Zertifiziertem\ngut oder Zcrtifizj ertes Saatgut bezeichnet ist,\nSaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe auch\n2. für die jewc~ilige Art im Erzeugungsgebiet                 Anforderung G erfüllt sind und\nRegelungen für eine amtliche sortenmäßige\n7. die Anerkennungen bis zum 30. Juni 1980\nZertifizierung bestehen,\nerteilt worden sind.\n3. das Saatgut\nIn den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe b muß\na) in der Deutschen Demokratischen Republik             das als Zertifiziertes Saatgut anerkannte Saatgut\noder in Berlin (Ost) aufgewachsen ist oder           aus anerkanntem Saatgut einer dem Zertifizierten\nb) im Fall von Zertifiziertem Saatgut in einem          Saatgut unmittelbar vorhergehenden Generation\nLand aufgewachsen ist, in dem Prüfungen              erwachsen sein, das in der Deutschen Demokrati-\nvon Feldbeständen durchgeführt werden,               schen Republik oder in Berlin (Ost) aufgewach-\nderen Verfahren nach einer Bekanntma-                sen ist.\"\nchung auf Grund von § 15 Abs. 2 des Saat-\ngutverkchrsgesetzes den Anforderungen             3. In § 3 Nr. 4 wird die Jahreszahl „ 1978\" durch die\ndes Saatgutvcrkehrsgesetzes entspricht,              Jahreszahl „ 1981\" ersetzt.\n4. a) die Prüfung des Feldbestands und die Pro-\nbenahme für die Prüfung der Beschaffenheit        4. In Anlage 1 Anforderung B werden die Worte\ndes Saatguts durch die in Satz 1 genannte            „mehr als drei Keimlingen\" durch die Worte\nStel1e oder unter der Verantwortung dieser           ,,drei und mehr Keimlingen\" ersetzt.","Nr. 61    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978                        1751\n5. Anlage 2 wird wie folgl geändert:\na) In laufender Nummer 7 erhalten die Spalten 4 bis 6 folgende Fassung:\n,,Getreide außer Roggen, Spelz und Mais; Gräser,             Basissaatgut                     AC\nhmdwirtschaftliche Leguminosen; Lein außer Faser-            Zertifiziertes Saatgut           ACF\nlein; Kohlrübe, Futterkohl\nZuckerrübe                                                   Zertifiziertes Saatgut           ACEG\";\nb) nach der laufenden Nummer 20 wird folgende Nummer 21 angefügt:\n4\n„21 Zypern     Ministry of Agriculture and          Futterkohl       Basissaatgut           ACH I\nNatural Resources Department                          Zertifiziertes Saatgut ACE I\";\nof Agriculture, Nicosia\nc) Anforderung G wird wie folgt geändert:                     I. Das Saatgut ist in einem staatlich unmit-\naa) die Worte „bis zum 1. Juli 1977 auch von\"                  telbar überwachten Betrieb erzeugt wor-\nwerden gestrichen,                                         den.\"\nbb) die Worte „mehr als drei Keimlingen\"                                    Artikel 2\nwerden durch die Worte „drei und mehr            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nKeimlingen\" ersetzt;                          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 79 des Saat-\ngutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nd) nach der Anforderung G werden folgende An-\nforderungen angefügt:\n,,H. Das Basissaatgut ist   aus Saatgut erwach-                             Artikel 3\nsen, das als Saatgut   einer dem Basissaat-      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\ngut vorhergehenden     Generation in einem    1978 in Kraft; jedoch tritt Artikel 1 Nr. 4 und 5\nMitgliedstaat der      Europäischen Wirt-     Buchstabe c Doppelbuchstabe bb am ersten Tage des\nschaftsgemeinschaft     anerkannt worden      auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in\nist.                                          Kraft.\nBonn, den 10. November 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}