{"id":"bgbl1-1978-61-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":61,"date":"1978-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/61#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-61-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_61.pdf#page=5","order":2,"title":"Zweite Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes","law_date":"1978-11-09T00:00:00Z","page":1737,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. Gl   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978                       1737\nZweite Verordnung\nzu§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\nVom 9. November 1978\nAuf Grund des § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-     maßnahmen in dieser Laufbahngruppe die Zahl der\ndungsgesetzes vom 23. Mai 1975 (BGBI. I S. 1173,       besetzten Dienstposten für Beamte vermindert wird.\n1174) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-\nmung des Bundesrates:                                                            § 3\n§ 1                             Sind auf Grund dieser Verordnung oder der in § 6\nAbs. 1 Satz 3 bezeichneten Verordnung am 1. Ja-\n(1) Verringert sich in (~inzelnen Funktionsberei-\nnuar 1981 die Obergrenzen des § 26 Abs. 1 des\nchen der Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen\nBundesbesoldungsgesetzes oder der §§ 1 und 3 der\nBundespost durch den Wegfall von Planstellen auf\nin § 1 bezeichneten Verordnung überschritten, so\nGrund von Rationalisierungsmaßnahmen die nach\nsind von diesem Zeitpunkit an bei Freiwerden jeder\n§ 26 Abs. l des Bundesbesoldungsgesetzes oder den\ndritten Stelle die entsprechenden Umwandlungen\n§§ 1 und 3 der Verordnung vom 23. Dezember 1971\ndurchzuführen. Vom 1. Januar 1978 bis zum 31. De-\n(BGBL I S. 21G2), zuletzt gelindert gemäß dem nach-\nzember 1980 ist in jedem Jahr eine Umwandlung im\nstehenden § 4, zulüssige Zahl von Planstellen in den\nUmfange jeder dritten Stelle durchzuführen, die\nBefördenm9sämtern, so ist eine Uberschreitung der\nnach § 2 der in § 6 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten\nObergrenzen des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-\nVerordnung angehoben worden ist. Werden im Rah-\ngesetzes oder der Obergrenzen der §§ 1 und 3 der\nmen des § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes\nvorbezeichneten Verordnung nach Maßgabe sachge-\noder der §§ 1 und 3 der in § 1 bezeichneten Verord-\nrechter Bewertung bis zur I- Iöhe des Unterschiedes\nnung in den Beförderungsämtern Stellenvermehrun-\nzulässig.\ngen vorgenommen, so sind diese auf die Uberschrei-\n(2) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne des          tungen nach Satz 1 anzurechnen.\nAbsatzes 1 sind nicht globale Minderansätze von\nPlanstellen, die allein aus haushaltswirtschaftlichen                            § 4\nGründen vorgenommen werden, sowie Planstellen-\nIn der Uberschrift der in § 1 bezeichneten Verord-\nverminderungen auf Grund von außerbetrieblich\nnung vom 23. Dezember 1971, geändert durch Ver-\nbedingten Nachfrngerückgängen oder infolge von\nordnung vom 30. April 1974 (BGBl. I S. 1031), wer-\nKorrekturen fehlerhafter Bemessungswerte.\nden im Hinblick auf Artikel IX § 1 Abs. 2 in Verbin-\n(3) Werden in den jeweiligen Beförderungsäm-        dung mit Artikel XI § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom\ntern Stellenvermehrungen vorgenommen, so sind          23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) mit Wirkung vom\ndiese auf die Uberschreitung nach Absatz 1 anzu-       1. Juli 1975 die Worte „zu§ 5 Abs. 6 Satz 3 des Bun-\nrechnen. § 2 bleibt unberührt.                         desbesoldungsgesetzes\" ersetzt durch die Worte „zu\n§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes\".\n§ 2\nSoweit in den in der Anlage aufgeführten Berei-                                §  5\nchen durch den Wegfall von beseitzten Dienstposten        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfür Beamte auf Grund von Rationalisierungsmaß-         leitungsgesetzes in Verbindung mi:t § 82 des Bundes-\nnahmen die Anforderungen an Beamte derselben           besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nLaufbahngruppe so erheblich steigen, daß die erhöh-\nten Anforderungen im Rahmen der Obergrenzen des                                  § 6\n§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der §§ 1\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 4\nund 3 der in § 1 bezeichneten Verordnung oder des      mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft. § 4 tritt\n§ 1 dieser Verordnung nicht angemessen berück-\nmit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft. Die Zweite\nsichtigt werden können, ist eine Uberschreitung der    Verordnung zu § 5 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesol-\nObergrenzen nach Maßgabe sachgerechte,r Stellen-       dungsgesetzes vom 16. April 1975 (BGBI. I S. 960)\nbewertung zugunsten dieser Beamten zulässig. Hier-     wird, soweit sie noch gilt, miit Wirkung vom 1. Ja-\ndurch darf die Zahl der Planstellen in den einzelnen\nnuar 1978 aufgehoben.\nBeförderungsämtern der betroffenen · Laufbahn-\ngruppe höchstens um denselben Vomhunde•rtsatz             (2) Die §§ 1, 2 dieser Verordnung treten mit dem\nerhöht werden, um den durch die Rationalisierungs-     Ablauf des 31. Dezember 1980 außer Kraft.\nBonn, den 9. November 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer","1738                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage\nVon § 2 erfaßt sind die Beamten des mittleren und      Ermittlung des Personalbedarfs zur Durchführung\ngehobenen Dienstes, die von folgenden Rationalisie-       und Lenkung des Post- und Fernmeldebetriebs\nrungsmaßnahmen betroffen sind:                            auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter\nArbeitsuntersuchungen nach REF A (Arbeitsab-\nlaufanalysen, Gesamt- und Verteilzeitaufnahmen\nI. Deutsche Bundespost\nmit Zeitmeßgerä1ten, Multimomentaufnahmen,\n1. Automatisierung     der Betr,iebsabwicklung im         Auslastungsstudien usw.).\nPostannahme- und -ausgabediens;t, Rentenauszah-\nlungsdienst, Postscheckdienst und Postsparkas-                     II. Deutsche Bundesbahn\nsendienst\n1. Konzentrationsmaßnahmen und neue Arbeitsver-\n2. Zentralisierung und/ oder Änderung des Betriebs-       fahren im Verkehrskontrolldienst (Personen- und\nsystems im Briefein- und -abgangsdienst, Paket-        Güterverkehr), im Zuge der Einführung der zen-\numschlag und Postbeförderungsdienst                    tralen Frachtberechnung und der integrierten\nTransportsteuerung\n3. Austausch von technischen Einrichtungen gegen\n2. Umsitellung auf andere Traktionsart; Elektrifizie-\nsolche mit fortgeschrititener Technologie (z.B.\nrung\nElektronik) und höherem Automatisierungsgrad\nin der Fernsprech- und Telegrafenvermittlungs-      3. Einrichtung von Drucktastenstellwerken\ntechnik\n4. Aufhebung von Bahnübergängen (Schrankenpo-\n4. Verbesserte Ausnutzung der Ubertragungswege,           sten)\nzentralisierte Netzüberwachung und Automati-        5. Technische Rationalisierungen oder Konzentra-\nsierung von Betriebsverifahren in der Richtfunk-,      tionsmaßnahmen im Rangierdienst\nTrägerfrequenz- sowie Ton- und Fernsehübertra-\ngungstechnik                                        6. Ausbau des Zugbahnfunks\n5. Integrierter Datenaustausch zwischen den Teil-      7. Aufhebung von Abfertigungsbefugnissen oder\nnehmerdiensten, der Bereitstellung und dem             Streckenrationalisierung\nBetrieb der vermittlungs-, Übertragungs- und        8. Durchführung des Knotenpunktverkehrs\nlinientechnischen Einrichtungen bei den Ämtern\ndes Fernmeldewesens                                 9. Eisenbahnspezifische Automatisierungen in der\nVerkehrsüberwachung und in den Betriebsleit-\n6. Organisatorische Änderungen und Ubertragung            stellen sowie im Eisenbahnbrücken- und -ober-\nhöherwertiger Aufgaben auf Grund der Anwen-            baudiens1t, in der Unterhaltung von Triebfahrzeu-\ndung von bundeseinheitlichen, ma1thematisch-sta-       gen, Wagen und Anlagen, die dem Eisenbahnbe-\ntistisch abgesicherten Bemessungswerten für die        trieb und dessen Sicherheit dienen."]}