{"id":"bgbl1-1978-61-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":61,"date":"1978-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/61#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-61-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_61.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Statistik im Handel und Gastgewerbe (Handelsstatistikgesetz - HdlStatG)","law_date":"1978-11-10T00:00:00Z","page":1733,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1733\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1978                  Ausgegeben zu Bonn am 16. November 1978                                                                                                               Nr.61\nTag                                                                       In h a 1t                                                                                    Seite\n10. 11. 78  Gesetz über die Statistik im Handel und Gastgewerbe (Handelsstatistikgesetz - HdlStatG)                                                                         1733\nneu: 708-22; 708-4, 708-5\n9. 11. 78  Zweite Verordnung zu§ 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1737\nneu: 2032-1-8-3; 2032-1-8, 2032-1-8-2\n9. 11. 78 Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Luft/Boden-Schießplatz\nNordhorn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1739\nneu: 2129-4-30\n10. 11. 78  Erste Verordnung zur Änderung der Gleichstellungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1750\n7822-3-14\n7. 11. 78  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Ent-\nschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung des Gesetzes vom 20. Au-\ngust 1975) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1752\n367-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1753\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1754\nGesetz\nüber die Statistik im Handel und Gastgewerbe\n(Handelsstatistikgesetz - HdlStatG)\nVom 10. November 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                           2. jährliche Erhebungen im Großhandel, Einzelhan-\nsen:                                                                                              del, in der Handelsvermittlung und im Gastge-\nwerbe,\nAbschnitt I\n3. Ergänzungserhebungen im Einzelhandel im Jahre\nUmfang\n1980 für das Kalender- oder Geschäftsjahr 1979\n§ 1                                                                 und im Jahre 1986 für das Kalender- oder Ge-\nschäftsjahr 1985, im Großhandel und Gastge-\n(1) Im Handel (Großhandel, Einzelhandel ein-\nwerbe im Jahre 1981 für das Kalender- oder Ge-\nschließlich Apotheken, Handelsvermittlung) sowie\nschäftsjahr 1980 und im Jahre 1987 für das\nim Gastgewerbe (Gaststätten- und Beherbergungs-\nKalender- oder Geschäftsjahr 1986 sowie im\ngewerbe) werden statistische Erhebungen als Bun-\nGroßhandel, Einzelhandel und Gastgewerbe dar-\ndesstatistik. durchgeführt.\nauffolgend jeweils im Abstand von fünf bis sie-\n(2) Die Stalistik umfaßt                                                                       ben Jahren,\n1. monatliche Erhebungen im Großhandel, Einzel-                                             4. Zählungen im Handel und im Gastgewerbe im\nhandel und Gastgewerbe,                                                                       Jahre 1979 für das Kalender- oder Geschäftsjahr","1734                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n1978, im ,Jcihre 1985 für das Kalender- oder Ge-    11. im Großhandel und in der Handelsvermittlung\nschäftsjahr 1984 und darauffolgend im Abstand             der Gesamtwert des ge·gen Provision vermittel-\nvon zehn Jallren oder im Bedarfsfalle in kürzeren         ten Warenumsatzes, in der Handelsvermittlung\nAbstünden.                                                auch nach Warengruppen.\n§ 2\n§ 5\nDie Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 er-\nstrecken sich                                              In den Ergänzungserhebungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3)\n1. im Großhandel auf jeweils höchstens 10 000 Un-\nwerden erfaßt\nternehmen in dE!n monatlichen und jährlichen        1. die ZusammensEtzung des Warensortiments,\nErhebungen sowie auf höchstens 20 000 Unter-        außerdem\nnehmen in den einzelnen Ergänzungserhebungen,\n2. im Großhandel und Einz~lhandel\n2. im Einzelhandel auf jeweils höchstens 25 000 Un-\ndie Inlandsbezüge nach Lieferantengruppen,\nternehmen,\n3. im Großhandel\n3. in der IIandclsvermitllung auf höchstens 10 000\nder Inlandsumsatz nach Abnehmergruppen.\nUnternehmen,\n4. im Gastuewerbe auf jeweils höchstens 8 000 Un-                                  § 6\nternehmen.\n(1) In den Zählungen im Handel und Gastge-\ngewerbe (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) werden erfaßt\nAbschnitt II                      1. bei Unternehmen\nSachverhalte                          a) die tätigen Personen,\n§ 3                              b) die Beteiligungsverhältnisse, soweit zur Er-\nmittlung der Werkhandelsunternehmen erfor-\nIn den monatlichen Erhellungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1)            derlich,\nwerden erfaßt\nc) der Umsatz nach Arten der ausgeübten wirt-\n1. die Voll- und Teilzeitlwschäftiuten,                         schaftlichen Tätigkeiten,\n2. der Umsatz.                                          außerdem\nBei Unternehnwn mit Arbeitsstätten in mehreren              d) im Großhandel und Einzelhandel\nBundesländern wen]m1 die Angaben auch in der                    der Umsatz nach Warengruppen,\nUnterteilung nach Bunck:sUindern erfaßt.\ne) im Großhandel und in der Handelsvermittlung\nder Gesamtwert des gegen Provision vermit-\n§ 4\ntelten Warenumsatzes, in der Handelsvermitt-\nIn den jährlichen Erhebungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2)              lung auch nach Warengruppen;\nwerden erfaßt\n2. bei Arbeitsstätten\n1. die tätigen Personen,\na) die tätigen Personen,\n2. der Waren- und Materialeingang einschließlich\nder Aufwendungen für an andere Unternehmen             b) der Umsatz nach Arten der ausgeübten wirt-\nvergebene Lohnarbeiten,                                    schaftlichen Tätigkeiten,\n3. die Waren- und Materialbestände am Anfang           außerdem\nund Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres,           c) im Großhandel und Einzelhandel\n4. die Investitionen,                                          aa) die Bedienungsform,\n5. die Aufwendungen für gemietete oder gepach-                 bb) der Umsatz nach ·warengruppen,\ntete Anlagegüter,                                          cc) die örtliche Lage,\n6. die Verkaufserlöse aus dem Abgang von An-                   dd) das Vorhandensein von Einrichtungen\nlagegütern,                                                     des fließenden und ruhenden Verkehrs;\n7. die Lohn- und Gehaltsummen,                             d) im Einzelhandel\naa) die Betriebsform,\n8. der Umsatz nach Arten der ausgeübten wirt-\nschaHlichcn Tätigkeiten,                                   bb) die Geschäftsfläche,\ncc) die Verkaufsfläche;\naußerdem\ne) im Gastgewerbe\n9. im Großhandel und Ejnzelhandel\naa) die Fremdenzimmer,\nder Umsatz nach Warengruppen und Absatz-\nformen,                                                    bb) die Fremdenbetten,\ncc) die Ferienhäuser und Ferienwohnungen.\n10. im Gastgewerbe\nder Umsatz nach Beherbergung, Verpflegung             (2) Die Finanzbehörden teilen den mit der Durch-\neinschließlich Getränke und der sonstige Um-       führung der Zählungen im Handel und im Gast-\nsatz,                                              gewerbe betrauten statistischen. Behörden die An-","Nr. 61 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1978                            1735\nschriften und Gewerbekennziffern aller Unterneh-        Bundesgesetzblatt Teil III, GHederungsnummer\nmen des Handels und Gastgewerbes nach dem               708-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie\nStand vom Ende des Kalenderjahres mit, das der          folgt geändert:\nZählung vorausgeht.\n1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden die\nWorte über die Durchführung laufender Statisti-\nII\nAbschnitt III\nken im Handel sowie\" gestr,ichen und die Abkür-\nAllgemeine Bestimmungen                       zung           11 (HFVStatG)\" durch die Abkürzung\n11 (FremdVerkStatG)\" ersetzt,\n§ 7\nAußer den nach §§ 3 bis 6 zu erhebenden Sach-        2. § 1 erhält folgende Fassung:\nverhalten werden Angaben zur Kennzeichnung von                                              ,,§ 1\nUnternehmen und Arbeitsstätten erhoben, soweit\nsie zur Beurteilung der Auskunftspflicht und für                Uber den Fremdenverkehr in Beherbergungs-\ndie statistische Zuordnung erforderlich sind.               stätten werden laufende Erhebungen als Bundes-\nstatistik durchgeführt.      11\n,\n§ 8\n3. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 werden ge-\n(1) Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter      strichen,\nder Unternehmen und Leiter der Arbeitsstätten.\n(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erst-    4. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4 sowie § 3 Abs. 1\nmaliger 1-Ieranziehung oder bei Rückfragen                  Nr. 2, Abs. 2 und 3 werden gestrichen,\n1. in den monatlichen Erhebungen auch auf abge-         5. § 4 wird wie folgt geändert:\nlaufene Bcrichtszci trüume    des Kalenderjahres\nund des Vorjahres,                                      a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Fremden-\nverkehrsstatistik (§ 1 Nr. 3) erfaßt folgende\n2. in den jährlichen Erhebungen auch auf das dem                 Tatbestände:\" durch die Worte „Die Statistik\nBerichtsjahr vorausgehende Jahr,                             erfaßt folgende Tatbestände:\" ersetzt,\nsoweit Sachverhalte erhoben werden, die auf Grund           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\ngeltender Rechtsvorschriflen aufzeichnungs- und\n,, (3) Die Statistik wird in höchstens 3 000\naufbewahrungspflicbtig sind.                                                                       11\nGemeinden durchgeführt.\n§ 9                              (2) Das Gesetz über die Durchführung laufender\nDie monatlichen und jährlichen Erhebungen im         Statistiken im Handwerk sowie im Gaststätten- und\nGroßhandel (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung        Beherbergungsgewerbe in der im Bundesgesetzblatt\nmit §§ 3 und 4) und di-e jährlichen Erhebungen in       Teil III, Gliederungsnummer 708-5, veröffentlichten\nder Handelsvermittlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbin-     bereinigten Fassung, geändert durch § 13 des Ge-\ndung mit § 4) sowie die ErgJ.nzungserhebungen im        setzes vom 6. November 1975 (BGBI. I S. 2779), wird\nGroßhandel (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 5)     wie folgt geändert:\nwerden vom Statistischen Bundesamt erhoben und\n1. In der Bezeichnung des Gesetzes werden die\naufbereitet.\nWorte „sowie im Gaststätten- und Beherber-\n§ 10                              gungsgewerbe\" und in der Abkürzung ,, (HwGa-\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-           StatG) die Blichstaben „Ga\" gestrichen,\n11\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates                                             2. § 1 erhält folgende Fassung:\n1. die Erhebung von Sachverhalten auszusetzen,                                               ,,§ 1\nwenn die Ergebnisse nicht mehr benötigt werden,             Uber die Geschäftstätigkeit und den Wirt-\n2. die in diesem Gesetz für die einzelnen Erhebun-          schaftsablauf im Handwerk werden laufende Er-\ngen jeweils vorgesehenen Erhebungsabstände              hebungen als Bundesstatistik durchgeführt.\",\nzum Zwecke der Arbeitserleichterung zu verlän-\ngern,                                               3. § 2 wird wie folgt geändert:\n3. für die Erhebungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und             a) In Absatz 1 werden die• Worte „Die Hand-\nNr. 4 die jeweiligen Erhebungsjahre zu bestim-               werksstatistik (§ 1 Nr. 1) erfaßt\" durch die\nmen.                                                         Worte „ Die Statistik erfaßt\" ersetzt,\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nAbschnitt IV\n,, (2) Auskunftspflichtig sind die nach § 6 der\nÄnderung anderer Gesetze,                          Handwerksordnung in der Fassung der Be-\nSchluß- und Dbergangsvorschriften                      kanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl.\n1966 I S. 1), zuletzt geändert durch § 25 des\n§ 11\nGesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. I S. 2525)\n(1) Das Gesetz über die Durchführung laufender                und durch Artikel 1 der Verordnung vom\nStatistiken im Handel sowie über die Statistik des               10. Juli 1978. (BGBl. I S. 984), in der Hand-\nFremdenverkehrs in Beherbergungsstätten in der im                werksrolle eingetragenen Betriebe.\",","1736                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                  1978 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nkanntmachen.\n,, (3) Die Statistik wird bei höchstens 35 000\n§ 12\nder in Absatz 2 bezeichneten Betriebe durch-\ngeführt.\",                                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\n4. § 3 wird aufgehoben.                                   lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nse,tzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann den         § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes.\nWortlaut des Gesetzes über die Durchführung lau-\nfender Statistiken im I--Iandel sowie über die Stati-                              § 13\nstik des Fremdenverkehrs in Beherbergungsstätten\nin der vom 1. Januar 1980 an geltenden Fassung und           (1) Dieses Gesetz triU vorbehaltlich des Absat-\ndes Gesetzes über die Durchführung laufender Sta-         zes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.\ntistiken im Handwerk sowie im Gaststätten- und               (2) § 4 und§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 treten am\nBeherbergungsgewerbe in der vom 17. November              1. Januar 1980 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. November 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}