{"id":"bgbl1-1978-60-8","kind":"bgbl1","year":1978,"number":60,"date":"1978-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/60#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-60-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_60.pdf#page=11","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung","law_date":"1978-10-31T00:00:00Z","page":1719,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978                         1719\nErste Verordnung\nzur Änderung der Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung\nVom 31. Oktober 1978\nAuf Grund des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 des      4. § 4 wird wie folgt geändert:\nGesetzes über das Seelotswesen in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1, ver-        a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nöffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch                 ,, (2) Der Lotsenanwärter hat außerdem an\nArtikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I              einem Schiffsführungs- und Radarsimulator-\nS. 805), wird verordnet:                                        Lehrgang teilzunehmen, wenn für das jewei-\nlige Revier ein für die Lotstätigkeit geeigneter\nArtikel 1                               Lehrgang eingerichtet ist.\"\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die\nDie Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung\nAbsätze 3 und 4.\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 9515-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ngeändert durch Artikel 3 Abschnitt VII Nr. 24 des        5. § 9 erhält folgende Fassung:\nGesetzes vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 901), wird wie                                ,,§ 9\nfolgt geändert:\nDie Prüfung wird von einem von der Aufsichts-\nbehörde eingesetzten und geleiteten Prüfungsaus-\n1. In§ 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  schuß abgenommen. Der Prüfungsausschuß be-\n,, (3) Die Bundeslotsenkammer kann mit Zustim-         steht aus insgesamt fünf Mitgliedern, von denen\nmung des Bundesministers für Verkehr Richt-              zwei von der zuständigen Lotsenbrüderschaft be-\nlinien für die Ausbildung der Lotsenanwärter er-         nannt werden. Der Prüfungsausschuß für Reviere,\nlassen.\"                                                 in denen Bedienstete des Bundes als Seelotsen\neingesetzt sind, besteht aus zwei Mitgliedern.\"\n2. In § 2 Abs. 3 wird nach Nummer 4 folgender Satz       6. In§ 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nangefügt:\n„Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme\n,,In der Ausbildung ist insbesondere darauf hin-         des Vorsitzenden.\"\nzuwirken, daß der Lotsenanwärter über die not-\nwendigen Kenntnisse verfügt, um Tankschiffe und\nArtikel 2\nandere Schiffe, von denen besondere Gefahren\nfür die Sicherheit der Schiffahrt und für die Um-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nwelt ausgehen, sicher beraten zu können.\"             leitungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Geset-\nzes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.\n3. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:                                           Artikel 3\n,,Für die theoretische Ausbildung sind wöchent-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nlich mindestens drei Stunden vorzusehen.\"             dung in Kraft.\nBonn, den 31. Oktober 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}