{"id":"bgbl1-1978-60-7","kind":"bgbl1","year":1978,"number":60,"date":"1978-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/60#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-60-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_60.pdf#page=9","order":7,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung","law_date":"1978-10-30T00:00:00Z","page":1717,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 60    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978                          1717\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Geflügelfleischmindestanforderungen~ Verordnung\nVom 30. Oktober 1978\nAuf Grund des § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2,               c) 5 kg überschreitet, sind je Schlachttier-\n§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 und § 22                         körper mindestens 3,5 Liter Wasser\nAbs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Geflügel-                     für das Abbrausen zu verwenden.\nfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (BGBl. I\nS. 776), wovon § 3 Abs. 2, § 19 Abs. 1 und § 22                 10. Die Tauchkühlung in einem gemeinsamen\nAbs. 1 durch das Gesetz vom 25. Februar 1976                        Wasserbad muß folgende hygienische Min-\n(BGBl. I S. 385) geändert worden sind, wird mit Zu-                 destanforderungen erfüllen:\nstimmung des Bundesrates verordnet:\na) Die Schlachttierkörper müssen einen\noder mehrere Behälter mit Wasser oder\nArtikel 1                                       Eis und Wasser durchlaufen, deren In-\nDie Geflüge lfleischmi ndestanforderungen-Verord-                    halt sich ständig erneuert. Zulässig ist\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                              nur ein System, bei dem die Schlacht-\n8. November 1976 (BGBI. I S. 3097), geändert durch                      tierkörper ständig mittels mechanischen\ndie Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-                        Antriebs das Wasser bei Gegenströ-\nfleischmindestanforderungen-Verordnung vom 13.                          mung durchlaufen.\nDezember 1977 (BGBl. I S. 2588), wird wie folgt ge-                 b) Die Wassertemperatur in dem Behälter\nändert:                                                                 oder den Behältern, die beim Eintritt\nund Austritt der Schlachttierkörper ge-\n1. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2) Abschnitt II wird wie                      messen wird, darf beim Eintritt+ 16 °C\nfolgt geändert:\nund beim Austritt + 4 °C nicht über-\na) Die Nummern 8 bis 10 erhalten folgende Fas-                       schreiten.\nsung:                                                        c) Die in Nummer 12 vorgeschriebene\n„8. Nach Beendigung der Untersuchung durch                       Temperatur muß unverzüglich erreicht\nBesichtigen, erforderlichen{ alls auch Durch-                werden.\ntasten und Anschneiden und nach Entfer-                  d) Der Wasserdurchsatz für die gesamte\nnung der Eingeweide muß das Geflügel-                        Tauchkühlung muß\nfleisch sofort hygienisch einwandfrei ge-                    aa) 2,5 Liter je Schlachttierkörper mit\nreinigt und gekühlt werden. Die Kühlung                           einem Gewicht von 2,5 kg oder\ndes Geflügelfleisches durch Tauchen meh-                          weniger,\nrerer Tierkörper, Tierkörperteile oder Ne-\nbenprodukte der Schlachtung in einem ge-                     bb) 4 Liter je Schlachttierkörper mit\nmeinsamen Wasserbad ist verboten, aus-                            einem Gewicht zwischen 2,5 und\ngenommen Tierkörper, Tierkörperteile                              5 kg,\noder Nebenprodukte der Schlachtung, die                      cc) 6 Liter je Schlachttierkörper mit\nmit einer wasserdichten Hülle zum Schutz                          einem Gewicht von 5 kg oder mehr\nvor unmittelbarer Berührung mit dem                          betragen.\nWasser umgeben sind, oder Schlachttier-                  e) Werden die Schlachttierkörper in meh-\nkörper, die nach den Nummern 9 und 10                        reren Behältern gekühlt, so müssen die\ngereinigt, gekühlt und unmittelbar nach                      Zufuhr von frischem Wasser und die\nder Kühlung gefroren oder tiefgefroren                       Ableitung des verwendeten Wassers\nwerclfm.                                                     so eingestellt sein, daß die zugeführte\n9. Schlachttierkörper, die in einem gemein-                     und die abgeleitete Menge des Was-\nsamen Wasserbad nach Nummer 10 ge-                           sers in der Durchlaufrichtung der\nkühlt werden, müssen unmittelbar nach                       Schlachttierkörper von Behälter zu Be-\ndem Ausweiden durch Abbrausen gründ-                         hälter abnimmt, wobei sich das frische\nlich innen und außen gewaschen und so-                      Wasser so auf die Behälter verteilt,\nfort eingetaucht werden. Bei Schlachttier-                   daß der Wasserfluß durch den letzten\nkörpern, deren Gewicht                                       Behälter nicht weniger als\na) 2,5 kg nicht überschreitet, ist je                        aa) 1 Liter je Schlachttierkörper mit\nSchlachttierkörper mindestens 1,5 Liter                       einem Gewicht von 2,5 kg oder\nWasser,                                                       weniger,\nb) zwischen 2,5 und 5 kg liegt, sind je                      bb) 1,5 Liter je Schlachttierkörper mit\nSchlachttierkörper mindestens 2,5 Liter                       einem Gewicht zwischen 2,5 und\nWasser,                                                       5 kg,","1718                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ncc) 2 Liter je Schlachttierkörper mit        b) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden\neinem Gewicht von 5 kg oder mehr            die Nummern 11 und 12.\nbeträgt.\nf) Das für die Erstfüllung der Behälter      2. Anlage 3 (zu § 3) wird wie folgt geändert:\nverwendete Wasser darf bei der Be-\nrechnung der in den Buchstaben d und e       a) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nvorgeschriebenen Mengen nicht berück-            „3. Die Durchführung der Tauchkühlung nach\nsichtigt werden.\nAnlage 2 Abschnitt II Nr. 9 und 10\ng)  Die Schlachttierkörper dürfen im ersten              ist vor der ersten Inbetriebnahme der\nTeil des Kühlbehälters oder im ersten                Tauchkühlanlage, bei jeder Änderung der-\nKühlbehälter nicht länger als eine hal-              selben sowie bei jeder Uberprüfung nach\nbe Stunde und in den anderen Behäl-                  Nummer 2 auch bakteriologisch zu über-\ntern nicht länger als erforderlich ver-              wachen. Dazu sind jeweils zwei Tierkör-\nbleiben. Es müssen alle Vorkehrungen                 per vor dem Eintritt in das Kühlwasser\ngetroffen werden, damit insbesondere                 und unmittelbar nach Abschluß der Küh-\nbei einer Unterbrechung der Arbeit die               lung gleichzeitig zu entnehmen. Die ent-\nin Satz 1 vorgesehene Durchlaufzeit                  nommenen Tierkörper sind nach wissen-\neingehalten wird.                                    schaftlich anerkannten und praktisch er-\nh)  Für die in Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe e             probten Verfahren nach Weisung der zu-\nvorgeschriebene Reinigung und Des-                   ständigen Behörde bakteriologisch auf den\ninfektion sind die Behälter jedesmal,                Gesamtkeimgehalt und den Gehalt an En-\nwenn es erforderlich ist, mindestens je-             terobakterien zu untersuchen. Durch Ver-\ndoch einmal täglich vollständig zu ent-              gleich der Untersuchungsergebnisse vor\nleeren.                                              und nach dem Kühlen ist festzustellen, ob\ni) Die Vorschriflen für das Abbrausen der               die Tauchkühlanlage hygienisch einwand-\nTierkörper nach Nummer 9 sowie den                   frei arbeitet. Im Falle von Beanstandun-\nWasserdurchsatz nach den Buchstaben                  gen ist durch geeignete Maßnahmen, ins-\nd, e und f sind fortlaufend durch ge-                besondere durch gründliche Reinigung und\neichte Kontrollgeräte zu überprüfen                  Desinfektion, eine hygienisch einwand-\nund die Ergebnisse aufzuzeichnen. Zu                 freie Kühlung sicherzustellen. Am Ende der\nüberprüfen und aufzuzeichnen sind:                   Arbeitszeit des ersten Tages nach Wieder-\naa) der Wasserverbrauch für das Ab-                  inbetriebnahme ist stets eine Probenahme\nbrausen vor dem Eintauchen,                     und Untersuchung durchzuführen.\"\nbb) die Temperatur des Wassers in            b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden\ndem Behälter oder in den Behäl-             die Nummern 4 und 5.\ntern am Eintritt und Austritt für\ndie Tierkörper,\nArtikel 2\ncc) der Wasserverbrauch für die\nTauchkühlung und die Zahl der           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nTierkörper, geordnet nach den in     leitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des Geflü-\nNummer 9 genannten Gewichts-         gelfleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.\ngruppen.\nj) Die Aufzeichnungen nach Buchstabe i\nsind mindestens 3 Jahre zur Einsicht                              Artikel 3\ndurch den amtlichen Tierarzt aufzube-       Diese Verordnung tritt am 15. Februar 1979 in\nwahren.\"                                  Kraft.\nBonn, den 30. Oktober 1978\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}