{"id":"bgbl1-1978-60-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":60,"date":"1978-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/60#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-60-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_60.pdf#page=7","order":5,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung","law_date":"1978-10-26T00:00:00Z","page":1715,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978                         1715\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Schiffssicherheitsverordnung\nVom 26. Oktober 1978\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 des            Küste entfernen, daß der nächste Hafen innerhalb\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                 von zwei Stunden erreicht werden kann. Bei auf-\nGebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-          kommendem Starkwind (6 und 7 Beaufort) oder\nmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314) wird              bei Sturm- oder Starkwindwarnungen muß unver-\nverordnet:                                                    züglich Landschutz aufgesucht, bei aufkommen·\ndem Sturm (8 Beaufort und mehr) unverzüglich\nArtikel 1\nder nächste Hat en angelaufen werden.\nDie Schiffssicherheitsverordnung vom 9. Oktober\n(2) Sportanglerfahrzeuge dürfen die Fahrt nicht\n1972 (BGBI. I S. 1933), zuletzt geändert durch die\nantreten\nZweite Verordnung zur Anderung der Schiffssicher-\nheitsverordnung vom 5. Juli 1977 (BGBl. I S. 1197),           1. bei Sturm oder Sturmwarnung,\nwird wie folgt geändert:                                      2. bei auflandigem Starkwind oder\n3. bei Nebel mit einer Sichtweite\n1. In § 10 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende neue                a) von weniger als 500 m sowie\nNummer 5 eingefügt:                                            b) zwischen 500 und 1 000 m, wenn kein ein-\n„5. einer Ausnahme für ein Sportanglerfahrzeug                     wandfrei arbeitendes Radargerät und neben\nfür Fahrten durch nicht windgeschützte Ge-                    dem Schiffsführer keine weitere fachkun-\nbiete(§ 39 Abs. 4),\".                                         dige Person zur Bedienung des Radargeräts\nDie bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.                              an Bord vorhanden sind.\n(3) Sportanglerfahrzeuge, die die Fahrt bei ab-\n2. § 38 erhält folgende Fassung:                              landigem Starkwind antreten, dürfen im Bereich\nder windgeschützten Küste einen Abstand von\n,,§ 38                            5 Seemeilen von der Küste nicht überschreiten.\nBäderboote                               (4) Die See-Berufsgenossenschaft kann bei be-\n(1) Bäderboote dürfen nur während der Som-              sonderen örtlichen Verhältnissen für Fahrten\nmermonate fahren und die Fahrt nur zwischen                durch nicht windgeschützte Gebiete Ausnahmen\nSonnenaufgang und Sonnenuntergang antreten;                zulassen.\ndie Fahrt darf nicht länger als zwei Stunden                  (5) Die See-Berufsgenossenschaft setzt die An-\ndauern und die Entfernung vom nächsten La-nd               zahl der Personen fest, die während der Winter-\nnicht mehr als 4 Seemeilen betragen. Bei aufkom-           monate befördert werden dürfen.\"\nmendem Stark wind (6 und 7 Beaufort) oder bei\nSturm- oder Starkwindwarnungen muß unverzüg-\nlich Landschutz aufgesucht, bei aufkommendem            4. In § 65 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender neuer Buch-\nstabe d eingefügt:\nSturm (8 Beaufort und mehr) unverzüglich der\nnächste Hafen angelaufen werden.                           „d) einer Vorschrift der §§ 38, 39 Abs. 1, 2 oder 3\n(2) Bäderboote dürfen die Fahrt nicht antreten                über Verbote, die Fahrt anzutreten, über\nFahrtbeschränkungen oder über das Verhal-\n1. bei Sturm oder Sturmwarnung,                                  ten bei Starkwind, Sturm, Nebel oder Stark-\n2. bei auflandigem Starkwind oder                                wind- oder Sturmwarnungen zuwiderhan-\n3. bei Nebel mit einer Sichtweite von weniger                    delt.\"\nals 1 000 m.\"\nArtikel 2\n3. § 39 erhält folgende Fassung:                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Geset-\n,,§ 39                         zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nSportanglerfahrzeuge                    der Seeschiffahrt auch im Land Berlin.\n(1) Sportanglerfahrzeuge dürfen nur zwischen\nSonnenaufgang und Sonnenuntergang, in jedem                                     Artikel 3\nFall aber zwischen 08.00 und 17.00 Uhr fahren.             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nSie dürfen sich nur soweit von der deutschen            kündung in Kraft.\nBonn, den 26. Oktober 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}