{"id":"bgbl1-1978-60-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":60,"date":"1978-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/60#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-60-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_60.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Personalausweise und zur Regelung der Meldepflicht in Beherbergungsstätten","law_date":"1978-11-06T00:00:00Z","page":1712,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1712                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Personalausweise\nund zur Regelung der Meldepflicht in Beherbergungsstätten\nVom 6. November 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-        dieses Gesetzes zu bestimmen, daß in Beherber-\nsen:                                                      gungsstätten die beherbergten Personen Meldevor-\ndrucke handschriftlich auszufüllen und zu unter-\nArtikel 1                        schreiben haben. Der Leiter der Beherbergungsstätte\n(1) Das Gesetz über Personalausweise in der im         hat die Meldevordrucke für die zuständige Behörde\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer             bereitzuhalten oder dieser zu übermitteln. Dies gilt\n210-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt      entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwa-\ngeändert durch Artikel 43 des Einführungsgesetzes         gen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernach-\nzum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I             ten, die gewerbsmäßig überlassen werden.\nS. 469), wird wie folgt geändert:\n(2) Die Regelung des Näheren, insbesondere über\nIn § 2 wird der bisherige Text Absatz 1. Folgender        die Form, den Inhalt, die Dauer der Aufbewahrung\nneuer Absatz 2 wird angefügt:                             der Meldevordrucke sowie ihre Bereithaltung für\n,,(2) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des       die zuständige Behörde oder die Dbermittlung an\nGesetzes über das Paßwesen kann die zuständige            diese bleibt dem Landesrecht vorbehalten.\nBehörde im Einzeltall anordnen, daß der Personal-            (3) Durch Landesrecht ist. zu bestimmen, daß vor-\nausweis abweichend von den Bestimmungen einer             sätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen der in\nRechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über        Absatz 1 genannten Personen gegen die ihnen nach\ndas Paßwesen nicht zum Verlassen des Gebietes des         Maßgabe dieser Vorschrift aufzuerlegenden Pflich-\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes (einschließlich        ten als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße zu ahn-\ndes Gebietes des Landes Berlin) über eine Auslands-       den sind.\ngrenze berechtigt. Der Inhaber des Personalauswei-\nses ist verpflichtet, diesen zur Anbringung eines Ver-\nmerks über die Anordnung nach Satz 1 der zustän-                                  Artikel 3\ndigen Behörde vorzulegen.\"                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nlin.\nArtikel 2\nArtikel 4\n(1) Durch Landesrecht ist, sofern und soweit ent-\nsprechende Regelungen nicht bereits bestehen,                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ninnerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten            in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. November 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}