{"id":"bgbl1-1978-60-11","kind":"bgbl1","year":1978,"number":60,"date":"1978-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/60#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-60-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_60.pdf#page=14","order":11,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz","law_date":"1978-11-05T00:00:00Z","page":1722,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1722                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz\nVom 5. November 1978\nAuf Grund des § 6 Abs. 4 Nr. 1 bis 5, Abs. 5 Nr. 6,              diese Läufe erforderlichen auswechselbaren\ndes § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 44 Abs. 3 Nr. 1               Verschlüsse,\ndes Waffengesetzes in der Fas·sung der Bekannt-                 2. Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition\nmachung vom 8. März 1976 (BGBI. I S. 432), geändert                 mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und\ndurch das Gesetz zur Änderung des Waffenrechts                      die keine Einsteckläufe sind,\nvom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641), wird mit Zu-\nfür Schußwaffen, die bereits in der Wafifenbe-\nstimmung des Bundesrates verordne1t:\nsirt:zkarte des Inhabers einer Erlaubnis nach § 28\ndes Gesetzes eingetragen sind.\"\nArtikel 1\nDie Erste Verordnung zum Waffengesetz vom 24.             5. § 7 wird wie folgt geändert:\nMai 1976 (BGBI. I S. 1285), geändert durch § 22 der\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „ver-\nVerordnung vom 22. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3770),\nschlossen\" durch das Wort „verändert\" er-\nwird wie folgt geändert:\nsetzt.\nb) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird durch folgende\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nNummern 3 und 4 erset~t:\n,, (2) Auf Vorderladerwaffen mit Lunten- oder                  ,,3. in Griffstücken oder anderen wesentli-\nFunkenzündung ist das Gesetz mit Ausnahme                              chen Waffenteilen für Handfeuerwaffen\nder§§ 16 bis 20, 44 und 45 nicht anzuwenden.\"                          mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm\nder Auslösemechanismus nicht dauerhaft\nfunktionsunfähig gemacht worden ist,\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\n4. bei Schußwaffen\na) Absartz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                            a) mit einer Länge bis zu 60 cm der Lauf\n„ 1. den Handel                                                    nicht auf seiner ganzen Länge, im Pa-\ntronenlager beginnend, bis zur Lauf-\na) mit Schußwaffen mit Zündnadelzün-\nmündung       einen    durchgehenden\ndung,\nLängsschlitz von mindestens 4 mm\nb) mit einläufigen Einzelladerwaffen mit                      Breite oder im Abstand von jeweils 3\nZündhütchenzündung       (Perkussions-                     cm, mindestens jedoch drei kaliber-\nwaffen),                                                   große Bohrungen oder andere gleich-\nderen Modell vor dem 1. Januar 1871 ent-                      wertige Laufveränderungen aufweist,\nwickelt worden ist,\".                                      b) mit einer Länge von mehr als 60 cm\nb) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte „Mu-                               der Lauf in dem dem Patronenlager\nnition für Schußwaffen\" durch die Worte                             zugekehrten Drittel nicht mindestens\n„Patronen- und Kartuschenmunition für                              sechs kalibergroße Bohrungen oder\nSchußwaffen\" ersetzt.                                               andere gleichwertige Laufveränderun-\ngen aufweist und vor diesen in Rich-\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wor1t „ver-                            tung der Laufmündung mit einem ka-\nschlossen\" durch das Wort „verändert\" ersetzt.                            libergroßen     gehärteten   Stahlstift\ndauerhaft verschlossen ist.\"\n4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                        c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n,, (4) Die Vorschriften des Gesetzes sind auf\n,, (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die                 Schußwaffen nicht anzuwenden, die vor dem\nWaffenbesitzkarte (§ 28) sind nicht anzuwenden                  1. Januar 1979 entsprechend den Anforderun-\nauf                                                             gen des Absatzes 1 in der bis zu diesem Zeit-\n1. Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder                    punkt geltenden Fassung unbrauchbar ge-\ngeringeren Kalibers einschließlich der für                macht worden sind.\"","Nr. 60   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978                          1723\n6. § 8 wird 'wie folgt geändert:                        10. Dem§ 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Nummer                 ,, (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\n3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und        von Absatz 2 Satz 1 und 5 zulassen, wenn der\nfolgende Nummern 4 und 5 angefügt:                   Gesamtbestand an Waffen oder Munition zu\nBeginn e:ines jeden Jahres und die Zu- und Ab-\n„4. Präzisionsschleudern sowie Armsitützen\nund vergleichbare Vorrichtungen für           gänge monatlich in Klarschrift ausgedruckt wer-\ndiese Geräte,                                 den und sichergestellt ist, daß die während des\nJahres gespeicherten Daten auf Verlangen der\n5. für Schußwaffen mit gezogenen Läufen            zuständigen Behörde jederzeit in Klarschrift\nbestimmte Patronenmunition, deren Ge-         ausgedruckt werden können.\"\nschosse\na) im Durchmesser kleiner sind als die    11. § 28 wird wie folg,t geändert:\nFelddurchmesser der dazugehörigen\nSchußwaffe und                             a) In Absatz 2 erhält der einleitende Halbsatz\nb) die mit einer Treib- und Führungs-                folgende Fassung:\nhülse umgeben sind, die sich nach                 „Die Anzeige nach Absatz 1 ist in zweifacher\nVerlassen des Laufes vom Geschoß                  Ausfertigung zu erstatten und muß folgende\ntrennt. 11\nAngaben enthalten:\".\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                     b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:\n,, (4) Präzisionsschleudern im Sinne des Ab-               ,, (3) Das Bundeskriminalamt bestätigt dem\nsatzes 1 Satz 1 Nr. 4 sind tragbare Schleu-                 Anzeigenden den Eingang auf dem Doppel\ndern, die zur Erreichung einer höchst mögli-               der Anzeige.  11\nchen Bewegungsenergie eine Armstütze oder                   Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\neine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder\nfür eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.\"\n12. Nach§ 28 wird folgender§ 28 a eingefügt:\n7. In § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „Aus-                                          ,,§ 28 a\nstellung\" die Worte „oder Verlängerung\" ein-                  (1) Wird eine Schußwaiffe, zu deren Erwerb\ngefügt und folgender Satz 2 angefügt:                    es ihrer Art nach einer Erlaubnis bedarf, nach\n„Bei Dauerjagderlaubnissen gilt das Datum des            den Anforderungen des § 7 Abs. 1 unbrauchbar\nNachweises über die Zahlung der Gebühr für die           gemacht oder wird sie sonst unbrauchbar, so hat\nVerlängerung der Erlaubnis als Datum der Ver-            der Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies der\nlängerung, wenn gewährleistet ist, daß die In-           zuständigen Behörde binnen zwei Wochen\nhaber der Dauerjagderlaubnisse in Abständen              schriftlich anzuzeigen. Dabei hat er seine Per-\nvon höchstens drei Jahren auf ihre Zuverlässig-          sonalien sowie Art, Kaliber, Hersteller- oder\nkeit überprüft werden.\"                                  Warenzeichen und, sofern vorhanden, die Her-\nstellungsnummer der Schußwaffe anzugeben.\n8. § 15 wird wie folgt geändert:                                 (2) Wer, ohne Inhaber einer Erlaubnis nach\n§ 1 des Gesetzes zu sein, e1ine Schußwaffe, zu\na) In Absatz 1 Satz 1 wird in der rechten Spalte         deren Erwerb es ihrer Art nach einer Erlaubnis\nder Punkt hinter der Nummer 6 geshichen\nbedarf, einem anderen überläßt, hat dies uDJter\nund folgende Nummer 7 angefügt:\nAngabe der Personalien des Erwerbers binnen\n„7. Sofern die Schußwaffe einem Erwerber             zwei Wochen der zuständigen Behörde anzu-\nnach § 28 überlassen oder an ihn ver-         zeigen und ihr, sofern die Waffe in seine Waf-\nsandt wird, Bezeichnung und Datum der         fenbesitzkarte oder eine Bescheinigung nach § 6\nBestätigung der Anzeige durch das Bun-        Abs. 2 des Gesetzes eingetragen worden ist,\ndeskriminalamt.\"                              diese zur Eintragung des Ubergangs vorzulegen.\nb) Dem Absatz 2 wird in der rechten Spalte\nSatz 1 ist nicht anzuwenden,\nfolgende Nummer 10 angefügt:\n1. soweit bereits eine Anzeigepflicht nach § 34\n„10. Sofern die Schußwaffe einem Erwerber\nAbs. 3 Satz 2 des Gesetzes besteht,\nnach § 28 überlassen oder an ihn ver-\nsandt wird, Bezeichnung und Datum der        2. in den Fällen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 bis 6 und\nBestätigung der Anzeige durch das Bun-             8 des Gesetzes.\"\ndeskriminalamt.\"                         13. § 36 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n9. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 und in Absatz 3 Nr. 2 wird            ,, (3) Die zuständige Behörde kann dem Kind\njeweils in Buchstabe f der Punkt hinter dem              oder dem Jugendlichen aus besonderen Grün-\nWort „Ausstellungsdatums\" gestrichen und fol-            den Ausnahmen von dem Alterserfordernis der\ngender Buchstabe g angefügt:                             Absätze 1 und 2 bewilligen.\"\n„g) soifern die Schußwaffe einem Erwerber nach       14. In § 42 a werden in Nummer 2 das Wort „oder\"\n§ 28 überlassen oder an ihn versandt wird,        durch einen Beistrich ersetzt, nach der Nummer\nBezeichnung und Datum der Bestätigung der          3 ein Beistrich gesetzt und folgende Nummern 4\nAnzeige durch das Bundeskriminalamt.\"              und 5 angefügt:","1724                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n,,4. entgegen § 8 Abs. 1 Satz      Nr. 4 eine Prä-           ,,der Entladevorgang die Zeit von einer Se-\nzisionsschleuder oder                                   kunde nicht übersteigt, es sei denn, die Ge-\n5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 eine dort              räte enthalten nicht mehr Reizstoff als nach\nbezeichnete Patronenmunition.   11                      Halbsatz 2 oder 3 je Entladung zulässig ist; 11\n•\nb) Nummer 7 wird gestrichen.\n15. In § 43 Abs. 1 erhält Nummer 5 folgende Fas-\nsung:                                                                       Artikel 2\nDer Bundesminister des Innern kann den Wortlaut\n„5. entgegen § 4 Abs. 2, § 26 Abs. 1, § 27, § 28\nAbs. l oder 2, § 28 a Abs. 1 oder 2, § 34 Abs.  der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\n2, § 38 Abs. 1 oder 2 oder § 42 Abs. 2, 3 oder\n4 eine Anzeige nicht, nicht riichtig, nicht     Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nvollständig oder nicht rechtzeitig erstaittet\noder entgegen § 26 Abs. 2, § 27, § 34 Abs. 2,                          Artikel 3\n§ 38 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 oder 4 die vor-\nArtikel 1 Nr. 6 und 14 tritt am Tage nach der\ngeschriebenen Unterlagen nicht beifügt.  11\nVerkündung in Kraft sowe,it er sich auif das Her-\nstellen, die Einfuhr und das sonstige Verbringen\n16. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                    von Präzisionsschleudern und Patronenmunition der\nbezeichneten Art in den Geltungsbereich des Ge-\na) In Nummer 2.2 erhält der erste Halbsatz fol-      setzes bezieht. Im übrigen itritt die Verordnung am\ngende Fassung:                                   1. Januar 1979 in Kraft.\nBonn, den 5. November 1978\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}