{"id":"bgbl1-1978-60-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":60,"date":"1978-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/60#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_60.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte (Fünftes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 5. RVÄndG)","law_date":"1978-11-06T00:00:00Z","page":1710,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1710                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGesetz\nzur Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze\nin der gesetzlichen Rentenversicherung für Schwerbehinderte\n(Fünftes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz-5. RVÄndG)\nVom 6. November 1978\nDer Bundestag lli:l l dds folgende Gesetz beschlos-         zuverdienst für Bezieher eines Altersruhegeldes\nsen:                                                           nach Absatz 2 oder 3.   11\nErster Abschnitt                                                  Artikel 3\nÄnderung der Reichsversi.cherungsordnung,                  § 48 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im\ndes Angeste] l ten versi cherungsgesetzes          Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1,\nund des Reichsknappschaftsgesetzes                veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt\ndurch Gesetz vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1089) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\n11\n1. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Zahl „62. durch die\n§ 1248 der Reichsversicherungsordnung in der im                          11\nZahl „60. das Wort „Schwerbeschädigter\" durch\n,\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,\ndas Wort „Schwerbehinderter\" und das Wort\nveröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\n„ Schwerbeschädigtengesetzes\" durch das Wort\ndurch Gesetz vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089)\n,, Schwerbehindertengesetzes ersetzt.\nII\ng()ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n2. In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz\n1. In Absatz 1 werden die Zahl „62.\" durch die Zahl           eingefügt:\n„60.\", das Wort „Schwerbeschädigter\" durch das\nWort „Schwerbehinderter\" und das Wort                       „Für Bezieher eines Knappschaftsruhegeldes nach\n„Schwerbeschädiqtengesetzes\" durch das Wort               Absatz 1 Nr. 1 gelten bis zum Ablauf des Monats,\n,, Schwerbehindertengesetzes\" ersetzt.                    in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, abwei-\nchend von Satz 1 die Vorschriften über den Hin-\n2. In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz                zuverdienst für Bezieher eines Knappschaftsruhe-\n11\neingefügt:                                                geldes nach Absatz 2 oder 3.\n„Für Bezieher eines Altersruhegeldes nach\nAbsatz 1 gelten bis zum Ablauf des Monats, in\ndem das 62. Lebensjahr vollendet wird, abwei-                                 Zweiter Abschnitt\nchend von Satz 1 die Vorschriften über den Hin-\nzuverdienst für Bezieher eines Altersruhegeldes                                Änderung der\nnach Absatz 2 oder 3.\"                                     Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze\nArtikel 4\nArtikel 2\nArtikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu-\n§ 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der       regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-             Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten\nmer 821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das       bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom\nzuletzt durch Gesetz vom 25. Juli 1978 (BGBI. I            25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1089) geändert worden ist,\nS. 1089) geändert worden ist, wird wie folgt geän-         wird wie folgt geändert:\ndert:\n1. In § 7 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-\n1. In Absatz 1 werden die Zahl „62.\" durch die Zahl           gefügt:\n11\n„60. , das Wort „Schwerbeschädigter\" durch das                ,, (4) § 1248 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\nWort „Schwerbehinderter\" und das Wort                      nung in der am 31. Dezember 1978 geltenden\n„Schwerbeschädigtengesetzes\" durch das Wort                Fassung gilt vom 31. Dezember 1978 bis 30. De-\n,, Schwerbehindertengesetzes ersetzt.\nII\nzember 1979 mit der Maßgabe, daß an die Stelle\nder Zahl „60.\" die Zahl „61. tritt.\"\n11\n2. In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz\neingefügt:\n2. Nach§ 30 wird folgender§ 30 a eingefügt:\n„Für Bezieher eines Altersruhegeldes nach\nAbsatz 1 gelten bis zum Ablauf des Monats, in                                        n§ 30a\ndem das 62. Lebensjahr vollendet wird, abwei-                     § 1314 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung\nchend von Satz 1 die Vorschriften über den Hin-            in der am 1. Januar 1979 geltenden Fassung gilt","Nr. 60 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1978                          1711\nvom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1981                  bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom\nmit der Maßgabe, daß an die Stelle der Zahl 25\"        11     25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1089) geändert worden ist,\nim Jahr 1979 die Zahl 18\", im Jahr 1980 die Zahl\nII                               wird wie folgt geändert:\n11 1O\" und im Jahr 1981 die Zahl 9\" tritt.\"\n11\n1. In § 4 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 an-\ngefügt:\nArtikel 5\n,, (5) § 48 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes\nArtikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neu-                     in der am 31. Dezember 1978 geltenden Fassung\nregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt                       gilt vom 31. Dezember 1978 bis 30. Dezember 1979\nTeil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten                 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Zahl „60.\"\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom                   die Zahl „61.\" tritt.\"\n25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                         2. Nach§ 20 d wird folgender§ 20 e eingefügt:\n1. In § 7 a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3                                             11§ 20e\nangefügt:\n§ · 104 Abs. 4 des Reichsknappschaftsgesetzes in\n,, (3) § 25 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-            der am 1. Januar 1979 geltenden Fassung gilt vom\ngesetzes in der am 31. Dezember 1978 geltenden                    1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1981 mit der\nFassung gilt vom 31. Dezember 1978 bis 30. De-                   Maßgabe, daß an die Stelle der Zahl 1125\" im Jahr\nzember 1979 mit der Maßgabe, daß an die Stelle                    1979 die Zahl „ 18\", im Jahr 1980 die Zahl 10\"  II\nder Zahl 1160.\" die Zahl „61.\" tritt.\"                            und im Jahr 1981 die Zahl „9\" tritt.\"\n2. Nach § 29 wird folgender§ 29 a eingefügt:\n,,§ 29a\nDritter-Abschnitt\n§ 93 Abs. 4 des Angestelltenversicherungsge-\nsetzes in der am l. Januar 1979 geltenden Fas-                                     Schl ußvorschriften\nsung gilt vom l. Januar 1979 bis 31. Dezember\n1981 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Zahl\n„25\" im Jahr 1979 die Zahl „ 18\", im Jahr 1980 die                                      Artikel 7\nZahl 1110\" und im Jahr 1981 die Zahl „9\" tritt.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nArtikel 6                              lin.\nArtikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-                                           Artikel 8\nNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten                 Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1978 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 6. November 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}