{"id":"bgbl1-1978-6-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":6,"date":"1978-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/6#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_6.pdf#page=6","order":2,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine allgemeine Regel des Völkerrechts","law_date":"1978-01-25T00:00:00Z","page":194,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["194        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEntsdleidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76 - , ergangen\nauf Vorlage des Amtsgeridlts Bonn, wird nadlfol-\ngende Entscheidungsformel veröffentlidlt:\nEs besteht folgende allgemeine Regel des Völker-\nrechts:\nDie Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat\naus einem gerichtlichen Vollstreckungstitel gegen\neinen fremden Staat, der über ein nicht-hoheit-\nliches Verhalten (acta lure gestlonls) dieses\nStaates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staa-\ntes, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaats\nbefinden oder dort belegen sind, ist, soweit diese\nGegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Voll-\nstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des\nfremden Staates dienen, ohne Zustimmung des\nfremden Staates unzulässig. Forderungen aus\neinem laufenden, allgemeinen Bankkonto der Bot-\nsdlaft eines fremden Staates, das im Gerichtsstaat\nbesteht und zur Deckung der Ausgaben und Ko-\nsten der Botschaft bestimmt ist, unterliegen nicht\nder Zwangsvollstreckung durch den Geridltsstaat.\nDiese Regel ist Bestandteil des Bundesredlts.\nDie vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nsungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 25. Januar 1978\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}