{"id":"bgbl1-1978-6-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":6,"date":"1978-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV)","law_date":"1978-01-27T00:00:00Z","page":189,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["189\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1978                      Ausgegeben zu Bonn am 2.Fehruar 1978                                                                                              1 Nr.6\nTag                                                        In h a 1 t                                                                                      Seite\n27. 1. 78    Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und\nPflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        189\nneu: 2170-5-2\n25. 1. 78   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine allgemeine Regel des Völkerrechts                                                            194\nneu: 1104-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     195\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            196\nVerordnung\nüber bauliche Mindestanforderungen\nfür Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige\n(HeimMindBauV}\nVom 27. Januar 1978\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                                              Dritter Abschnitt\nGemeinsame Vorschriften                                                                 Pflegeheime für Volljährige\nund gleichartige Einrichtungen\n§       Anwendungsbereich                                                     §   23      Pflegeplätze\n§   2   Wohn- und Pflegeplätze                                                §   24      Funktions- und Zubehörräume\n§   3    Flure und Treppen                                                    §   25      Gemeinschaftsflächen\n§   4    Aufzüge                                                              §   26      Therapieräume\n§   5   Fußböden                                                              §   27      Sanitäre Anlagen\n§   6   Beleuchtung\n§   7    Rufanlage                                                                                                 Vierter Abschnitt\n§   8    Fernsprecher\nEinrichtungen für behinderte Volljährige\n§   9   Türen\n§  10    Sanitäre Anlagen                                                     § 28        Anforderungen an Einrichtungen für behinderte\n§  11    Wirtschaftsräume                                                                 Volljährige\n§  12    Heizung                                                                                                    Fünfter Abschnitt\n§  13    Verkehrsflächen\nEinrichtungen mit Mischcharakter\n§ 29        Anforderungen an Einrichtungen mit\nZweiter Teil\nMischcharakter\nBesondere Vorschriften\nErster Abschnitt                                                                                Dritter Teil\nAltenheime und gleichartige Einrichtungen                                                       Ubergangsbestimmungen\n§ 14 Wohnplätze\n§ 30        Fristen zur Angleichung\n§ 15 Funktions- und Zubehörräume\n§ 16 Gemeinschaftsflächen                                                     § 31        Befreiungen\n§ 17 Therapieräume\n§ 18 Sanitäre Anlagen                                                                                                   Vierter Teil\nOrdnungswidrigkeiten\nZweiter Abschnitt\nund Schlußbestimmungen\nAltenwohnheime und gleichartige Einrichtungen\n§  19    Wohnplätze                                                           §   32      Ordnungswidrigkeiten\n§ 20     Gemeinschaftsflächen                                                 §   33      Nichtanwendung von Vorschriften\n§ 21     Funktions- und Zubehörräume                                          §   34      Berlin-Klausel\n§ 22     Sanitäre Anlagen                                                     §   35      Inkrafttreten","190                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAuf Grund des § 3 und des § 22 des Heimgesetzes         (2) Die Lichtschalter müssen ohne Schwierigkeit\nvom 7. August 1974 (BGBI. I S. 1873) wird im Ein-       zu bedienen und bei Dunkelheit sichtbar sein.\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\nund dem Bundesminister für Raumordnung, Bau-               (3) In Wohn-, Schlaf- und Gemeinschaftsräumen\nwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundes-          müssen Leselampen in Betrieb genommen werden\nrates verordnet:                                        können.\n§ 7\nErster Teil                                             Rufanlage\nGemeinsame Vorschriften                      Räume, in denen Pflegebedürftige untergebracht\nsind, müssen mit einer Rufanlage ausgestattet sein,\n§ 1                           die von jedem Bett aus bedient werden kann.\nAnwendungsbereich\nEinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heim-                                § 8\ngesetzes, die in der Regel mindestens sechs Per-                            Fernsprecher\nsonen aufnehmen, dürfen nur betrieben werden,\nwenn sie die Mindestanforderungen der §§ 2 bis 29          In allen Einrichtungen muß in jedem Gebäude\nerfüllen, soweit nicht nach den §§ 30 und 31 etwas      mindestens ein Fernsprecher vorhanden sein, über\nanderes bestimmt wird.                                  den die Bewohner erreichbar sind und der von allen\nnicht bettlägerigen Bewohnern unmittelbar benutzt\n§ 2                           werden kann.\nWohn- und Pflegeplätze                                            § 9\nWohnplätze (§§ 14, 19) und Pflegeplätze (§ 23)                               Türen\nmüssen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein,        In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen sollen die\nder den Heimbewohnern, dem Personal und den Be-        Türen zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß ein\nsuchern allgemein zugänglich ist.                      Bett durchgefahren werden kann. Türen zu Wohn-,\nSchlaf- und Sanitärräumen müssen im Notfall von\n§ 3                          außen geöffnet werden können. Die Türen von\nFlure und Treppen                    Sanitärräumen müssen nach außen aufschlagen.\n(1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt wer-\nden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder                                § 10\nnur solche Stufen haben, die zusammen mit einer                           Sanitäre Anlagen\ngeeigneten Rampe angeordnet sind.\n(1) Badewannen und Duschen in Gemeinschafts-\n(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müs-      anlagen müssen räumlich abteilbar sein.\nsen die Flure zu den Pflegeplätzen so breit sein, daß\nein Bett durchgefahren werden kann.                       (2) Bei Badewannen muß ein leichtes Ein- und\nAussteigen möglich sein. Durch Haltegriffe ist für\n(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit     ausreichende Sicherheit zu sorgen. In Gemein-\nfesten Handläufen zu versehen.                          schaftsbädern sind die Badewannen an den Längs-\nseiten und an einer Stirnseite freistehend aufzustel-\n§ 4                           len.\nAufzüge                            (3) Duschen und Spülaborte müssen mit Halte-\ngriffen versehen sein.\nIn Einrichtungen, die sich über mehr als zwei\nVollgeschosse erstrecken oder die erst oberhalb des        (4) Für Rollstuhlbenutzer müssen sanitäre An-\nerster, Obergeschosses beginnen, muß mindestens         lagen in ausreichender Zahl mit entsprechender\nein Aufzug vorhanden sein. Sind Rollstuhlbenutzer       Ausstattung vorhanden sein.\nin nicht stufenlos zugänglichen Geschossen unter-\ngebracht, muß mindestens ein Aufzug für sie geeig-                               § 11\nnet sein.\nWirtschaftsräume\n§ 5\nWirtschaftsräume müssen in der erforderlichen\nFußböden\nZahl und Größe vorhanden sein, soweit die Versor-\nFußbodenbeläge der von Heimbewohnern benutz-        gung nicht durch Betriebe außerhalb des Heimes\nten Räume und Verkehrsflächen müssen rutschfest        sichergestellt ist.\nsein. Störende Spiegelungen dürfen nicht auftreten.\n§ 12\nHeizung\n§ 6\nBeleuchtung                           Durch geeignete Heizanlagen ist für alle Räume,\nTreppenräume, Flure und sanitäre Anlagen eine den\n(1) In Treppenräumen und Fluren muß bei Dun-        Bedürfnissen der Heimbewohner angepaßte Tempe-\nkelheit die Nachtbeleuchtung in Betrieb sein.          ratur sicherzustellen.","Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1978                         191\n§ 13                                                    § 17\nVerkehrsflächen                                          Therapieräume\nDer Haupteingang oder ein zusätzlicher Eingang          In jeder Einrichtung muß ein Raum für Bewe-\nsoll stufenlos angelegt und muß bei Dunkelheit aus-    gungstherapie oder Gymnastik vorhanden sein,\nreichend beleuchtet sein.                              wenn nicht geeignete Gymnastik- und Therapie-\nräume in zumutbarer Entfernung außerhalb der Ein-\nrichtung von den Heimbewohnern regelmäßig be-\nnutzt werden können. Gemeinschaftsflächen nach\nZweiter Teil                      § 16 können dafür verwendet werden.\nBesondere Vorschriften\n§ 18\nSanitäre Anlagen\nErster Abschnitt\n(1) Für jeweils acht Bewohner muß im gleichen\nAltenheime und gleichartige Einrichtungen\nGeschoß mindestens ein Spülabort mit Handwasch-\nbecken vorhanden sein.\n§ 14\n(2) Für jeweils 20 Bewohner muß im gleichen Ge-\nWohnplätze                        bäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche\n(1) Wohnplä.tze für eine Person müssen minde-       zur Verfügung stehen.\nstens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche\nvon 12 m 2 , Wohnplätze für zwei Personen einen\nsolchen mit einer Wohnfläche von 18 m 2 umfassen.                         Zweiter Abschnitt\nWohnplätze für mehr als zwei Personen sind nur                            Altenwohnheime\nausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen                      und gleichartige Einrichtungen\nBehörde, Wohnplätze für mehr als vier Personen\nsind nicht zulässig. Für die dritte oder vierte Person\n§ 19\nmuß die zusätzliche Wohnfläche wenigstens je 6 m 2\nbetragen.                                                                     Wohnplätze\n(2) Wohnplätze für bis zu zwei Personen müssen         (1) Wohnplätze für eine Person müssen minde-\nüber einen Waschtisch mit Kalt- und Warmwasser-        stens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche\nanschluß verfügen. Bei Wohnplätzen für mehr als        von 12 m 2 , ferner eine Küche, eine Kochnische oder\nzwei Personen muß ein zweiter Waschtisch mit           einen Kochschrank umfassen und über einen Sani-\nKalt- und Warmwasseranschluß vorhanden sein.           tärraum mit Waschtisch und Spülklosett verfügen.\nBei Wohnplätzen für zwei Personen muß die Wohn-\nfläche des Wohnschlafraumes oder getrennter\n§ 15                          Wohn- und Schlafräume mindestens 18 m 2 betragen.\nFunktions- und Zubehörräume\n(2) Für Wohnplätze mit mehr als zwei Personen\n(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vor-     gilt§ 14 Abs. 2 entsprechend.\nhanden sein:\n1. eine Kochgelegenheit für die Bewohner,                                        §  20\n2. ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,                          Gemeinschaftsflächen\n3. in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Ab-            (1) § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß\nsonderungsraum mit Handwaschbecken,                je Heimbewohner Gemeinschaftsraum von minde-\n4. ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige       stens 0,75 m 2 Nutzfläche zur Verfügung stehen muß.\nUberführung der Leichen sichergestellt ist.            (2) Sind in zumutbarer Entfernung außerhalb der\nEinrichtung geeignete Räume zur Gestaltung des\n(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäu-\ngesellschaftlichen und kulturellen Lebens vorhan-\nden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1\nden, die den Bewohnern der Einrichtung regelmäßig\nbis 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.\nzur Verfügung stehen, können sie auf die Gemein-\nschaftsflächen angerechnet werden.\n§ 16\nGemeinschaftsflächen                                              § 21\nFür jede Einrichtung muß Gemeinschaftsraum von                   Funktions- und Zubehörräume\nwenigstens 20 m 2 Nutzfläche, mindestens jedoch            In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhan-\n1 m 2 Nutzfläche je Heimbewohner, zur Verfügung        den sein:\nstehen. Speiseräume können angerechnet werden.\nGeeignete Flure, insbesondere Wohnflure, können         1. ein Abstellraum für die Sachen der Heimbewoh-\nausnahmsweise angerechnet werden, nicht dagegen             ner,\nTreppen, Loggien, Balkone und sonstige Verkehrs-       2. besondere Wasch- und Trockenräume zur Benut-\nflächen.                                                    zung durch die Heimbewohner.","192                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 22                                            Fünfter Abschnitt\nSanitäre Anlagen                               Einrichtungen mit Mischcharakter\nFür jeweils 20 Bewohner muß im gleichen Ge-\nbäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche                                   § 29\nzur Verfügung stehen.                                                Anforderungen an Einrichtungen\nmit Mischcharakter\nDritter Abschnitt                       Nehmen Einrichtungen mehrere Personengruppen\nim Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes auf, müs-\nPflegeheime für Volljährige                sen die jeweiligen Anforderungen an Wohnplätze\nund gleichartige Einrichtungen               und Pflegeplätze sowie an Gemeinschaftsflächen,\nFunktions-, Therapie- und Zubehörräume erfüllt\n§ 23                          sein.\nPflegeplätze\nPflegeplätze müssen mindestens einen Wohn-                                  Dritter Teil\nschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 m2 für                          Ubergangsbestimmungen\neinen Bewohner, 18 m 2 für zwei, 24 m 2 für drei und\n30 m 2 für vier Bewohner umfassen. Wohnschlaf-                                     § 30\nräume für mehr als vier Bewohner sind nicht zuläs-\nFristen zur Angleichung\nsig.\n§ 24\nErfüllen Einrichtungen, die bei Inkrafttreten die-\nser Verordnung im Betrieb, im Bau oder im baurei-\nFunktions- und Zubehörräume                fen Planungsstadium sind, die Mindestanforderun-\n(1) Funktions- und Zubehörräume müssen in aus-        gen der §§ 2 bis 29 nicht, so hat die zuständige Be-\nreichender Zahl vorhanden und den Besonderheiten         hörde zur Angleichung an die einzelnen Anforde-\nder Pflegebedürftigkeit angepaßt sein.                   rungen angemessene Fristen einzuräumen. Die Frist\n(2) § 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß       für die Angleichung darf zehn Jahre vom Inkraft-\nzusätzlich in jedem Gebäude ein Schmutzraum mit          treten der Verordnung an nicht überschreiten. Sie\nFäkalienspüle vorhanden sein muß.                        kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um\nhöchstens weitere fünf Jahre verlängert werden.\n§  25\n§ 31\nGemeinschaftsflächen\nBefreiungen\n§ 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Nutzflächen\nmüssen jedoch so angelegt sein, daß auch Bettläge-          (1) Ist dem Träger einer Einrichtung, die bei In-\nrige an Veranstaltungen und Zusammenkünften teil-        krafttreten dieser Verordnung im Betrieb, im Bau\nnehmen können.                                           oder im baureifen Planungsstadium ist, die Erfüllung\nder in den §§ 2 bis 29 genannten Anforderungen\n§ 26\ntechnisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen\nTherapieräume                       Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Be-\n§ 11 gilt entsprechend.                               hörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiung er-\nteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und\n§ 27                           Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist.\nSanitäre Anlagen                        (2) Die Befreiung kann sich auf einzelne Mindest-\nanforderungen erstrecken und neben der Verpflich-\n(1) Für je vier Bewohner müssen in unmittelbarer\ntung zur Angleichung an andere Anforderungen\nNähe des Wohnschlafraumes ein Waschtisch mit\nausgesprochen werden; sie ist unter dem Vorbehalt\nKalt- und Warmwasseranschluß und für je acht Be-\nwohner ein Spülabort vorhanden sein.                     des Widerrufs zu erteilen.\n(2) Für je 20 Bewohner müssen im gleichen Ge-            (3) Der Träger einer Einrichtung ist vom Zeit-\nbäude mindestens eine Badewanne und eine Dusche          punkt der Antragstellung bis zur Entscheidung über\nzur Verfügung stehen.                                    den Antrag für die beantragten Tatbestände von der\nVerpflichtung zur Angleichung vorläufig befreit.\nVierter Abschnitt\nEinrichtungen für behinderte Volljährige                                  Vierter Teil\nOrdnungswidrigkeiten\n§  28                                        und Schlußbestimmungen\nAnforderungen an Einrichtungen\nfür behinderte Volljährige                                          § 32\nIn Einrichtungen für behinderte Volljährige haben                       Ordnungswidrigkeiten\nRäume, Verkehrsflächen und sanitäre Anlagen den             Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1\nbesonderen Bedürfnissen der Bewohner, die sich ins-      des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nbesondere aus Art und Schwere der Behinderungen          fahrlässig entgegen § 1 eine Einrichtung betreibt, in\nergeben, zu entsprechen.                                 der","Nr. 6 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1978                         193\n1. die Mindestanforderungen an die Wohnplätze                trieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und\nnach§ 2, § 14 Abs. 1 und 2 oder§ 19 Abs. 1 und 2          Pflegeheimen (Heimverordnung) vom 29. Okto-\nin Verbindung mit § 14 Abs. 2 oder die Mindest-           ber 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verord-\nanforderungen an die Pflegeplätze nach den §§ 2,          nungsblatt, S. 248),\n23 nicht erfüllt sind,\n6. die Verordnung des Hessischen Ministers für\n2. Rufanlagen nach § 7 oder Fernsprecher nach § 8            Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen\nnicht vorhanden sind,                                     über den gewerbsmäßigen Betrieb von Alten-\n3. die Türen zu den Wohn-, Schlaf- und Sanitär-              heimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen\nräumen nicht den Anforderungen des § 9 Satz 2              (Heimverordnung - HeimVO· -) vom 7. Okto-\nentsprechen,                                              ber 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt I für das\nLand Hessen, S. 195),\n4. die Funktions- und Zubehörräume oder sanitären\nAnlagen nach den §§ 15, 18, 21, 22, 24 oder 27         7. die Verordnung des Niedersächsischen Mini-\nnicht vorhanden sind,                                     sters für Wirtschaft und Verkehr über den ge-\nwerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Alten-\n5. die Gemeinschaftsflächen nach § 16 Satz 1, § 20           wohnheimen und Pflegeheimen (Heimverord-\nAbs. 1 oder § 25 Satz 1 in Verbindung mit § 20            nung - HeimVO -) vom 3. Oktober 1968 (Nie-\nAbs. 1 nicht vorhanden sind,                              dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt,\n6. die Therapieräume nach § 17 oder § 26 nicht vor-          s. 129),\nhanden sind.                                           8. die Verordnung des Landes Nordrhein-West-\n§ 33                               f alen über den gewerbsmäßigen Betrieb von\nAltenheimen, Altenwohnheimen und Pflegehei-\nNichtanwendung von Vorschriften\nmen (Heimverordnung -           HeimVO -) vom\nMit Inkrafttreten der Verordnung sind folgende            25. Februar 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nVorschriften, soweit sie Vorschriften über Mindest-          des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 142),\nanforderungen für die Räume, Verkehrsflächen und\n9. die Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz über\nsanitäre Anlagen enthalten, auf die Einrichtungen\nden gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen,\nnach § 1, ausgenommen die in § 28 genannten Ein-\nAltenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimver-\nrichtungen, nicht mehr anzuwenden:\nordnung - HeimVO -) vom 25. Juli 1969 (Ge-\n1. die  Verordnung des Wirtschaftsministeriums              setz- und Verordnungsblatt für das Land Rhein-\ndes Landes Baden-Württemberg über den ge-                land-Pfalz, S. 150),\nwerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Alten-\n10. die Verordnung des Landes Saarland über den\nwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverord-\ngewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen,\nnung - HeimVO -) vom 25. Februar 1970 (Ge-\nAltenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimver-\nsetzblatt für Baden-Württemberg, S. 98),\nordnung -      HeimVO -) vom 1. April 1969\n2. die Verordnung des Bayerischen Staatsministe-             (Amtsblatt des Saarlandes, S. 197) und\nriums für Wirtschaft und Verkehr über den ge-\n11. die Verordnung des Ministers für Wirtschaft\nwerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Alten-\nund Verkehr des Landes Schleswig-Holstein\nwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverord-\nüber den gewerbsmäßigen Betrieb von Alten-\nnung - HeimVO -) vom 23. August 1968 (Baye-\nheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen\nrisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 319),\n(Heimverordnung - HeimVO -) vom 22. April\n3. die Verordnung des Senats von Berlin über                1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schles-\nMindestanforderungen und Uberwachungsmaß-                wig-Holstein, S. 89).\nnahmen gegenüber gewerblichen Altenheimen,\nAltenwohnheimen und Pflegeheimen für Voll-                                     § 34\njährige vom 3. Oktober 1967 (Gesetz- und Ver-                             Berlin-Klausel\nordnungsblatt für Berlin, S. 1457),\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n4. die Verordnung des Senators für Wirtschaft und       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Heim-\nAußenhandel der Freien Hansestadt Bremen             gesetzes auch im Land Berlin.\nüber den gewerbsmäßigen Betrieb von Alten-\nheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen\n§ 35\n(Heimverordnung - Heim VO -) vom 30. April\n1968 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen,                            Inkrafttreten\ns. 95),                                                Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\n5. die Verordnung des Senats der Freien und Hanse-      Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in\nstadt Hamburg über den gewerbsmäßigen Be-            Kraft.\nBonn, den 27. Januar 1978\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}