{"id":"bgbl1-1978-59-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":59,"date":"1978-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/59#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-59-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_59.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes und anderer Gesetze","law_date":"1978-10-30T00:00:00Z","page":1693,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1693\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z 5702 AX\n1978                     Ausgegeben zu Bonn am 31.0ktober 1978                                                                                    Nr.59\nTag                                                   Inhalt                                                                                    Seite\n30. 10. 78   Gesetz zur Änderung des Investitionszulagengesetzes und anderer Gesetze                                                               1693\n707-{i, 610-6-5, 707-!)\n16. 10. 78   Berichtigung der Eichkostenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1704\n7141-6-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1705\nGesetz\nzur Änderung des Investitionszulagengesetzes und anderer Gesetze\nVom 30. Oktober 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                                stens 3 Jahre nach ihrer Herstellung\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                                            vom Steuerpflichtigen ausschließlich\nzu eigenbetrieblichen Zwecken ver-\n11\nArtikel 1                                                           wendet werden.\nbb) In Satz 2 werden die Worte ,, , Gebäude-\nDas Investitionszulagengesetz in der Fassung der\nteile, Ausbauten und Erweiiterungen\"\nBekanntmachung vom 3. Mai 1977 (BGBl. I S. 669)\ndurch die Worte „ und die ausgebauten\nwird wie folgt geändert:\noder neu hergestellten Teile\" ersetzt.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                          b) Absatz 4 erhält die folgende _Fassung:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                            ,, (4) Die Investitionszulage beträgt 8,75 vom\naa) In Satz 1 erhält die Nummer 2 die fol-                               Hundert der Summe der Anschaffungs- oder\ngende Fassung:                                                     Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr\n„2. die Hers,tellung von abnutzbaren                               angeschafften oder hergestellten Wirtschaifts-\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern des                            güter und der Herstellungskosten der im Wirt-\nAnlagevermögens sowie von Aus-                                 schaftsjahr beendeten Ausbauten und Erwei-\nbauten und Erweiterungen an abnutz-                            terungen, die Investitionen im Sinne des\nbaren unbeweglichen Wirtschaftsgü-                             Absatzes 3 sind.\"\ntern       des       Anlagevermögens,    die             c) In Absatz 5 erhalten die Sätze 1 und 2 die\nGebäude, Gebäudeteile, Eigentums-                              folgende Fassung:\nwohnungen oder im Teileigentum ste-\nhende Räume sind, wenn die Wirt-                                „Die Investitionszulage kann bereits für im\nschaftsgüter oder die ausgebauten                              Wirtschaftsjahr aufgewendete Anzahlungen\noder neu hergestellten Teile minde-                            auf Anschaffungskosten und für Teilherstel-","1694                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nlungskosten gewährt werden. In diesem Fall                               Gebiete stehenden Errichtung einer\ndürfen die nach den Absätzen 1 bis 3 begün-                              Betriebstätte die Zahl der bei Investi-\nstigten Anschaffungs- oder Herstellungsko-                               tionsbeginn in der zu fördernden\nsten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder                             Betriebstätte bestehenden Dauerar-\nHerstellung bei der Bemessung der Investi-                               beitsplätze um mindestens 15 vom\ntionszulage nur berücksichtigt werden, soweit                            Hundert erhöht wird oder mindestens\nsie die Anzahlungen oder Teilherstellungsko-                             50 zusätzliche      Dauerarbeitsplätze\nsten übersiteigen.\"                                                      geschaffen werden; hierbei zählt ein\nAusbildungsplatz wie zwei Dauerar-\n2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                          beitsplätze; be,i Fremdenverkehrsbe-\ntriebstätten im Sinne der Nummer 2\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                           wird auch eine Erhöhung der Betten-\nzahl um mindestens 20 vom Hundert\naa) Die Nummer 1 erhält die folgende Fas-                                als ausreichend angesehen,\".\nsung:\n„1. a) in einem im Rahmenplan nach dem             b) In Satz 2 werden die Worte „Nummern 2, 4\nGesetz über die Gemeinschaftsauf-             und 7\" durch die Worte „Nummern 3, 5 und 8\"\ngabe „Verbesserung der regiona-               ersetzt.\nlen     Wirtschaftsstruktur\"     vom\n6. Okitober 1969 (BGBI. I S. 1861) -\nRahmenplan            ausgewiesenen    3. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Nr. 1\nSchwerpunktort eines förderungs-          letzter Satzteil\" durch die Worte „Nr. 2\" ersetzt.\nbedürftigen Gebiets eine Betrieb-\nstätte errichtet oder erweitert wird;\nder Rahmenplan ist insoweit im         4. § 4 wird wie folgt geändert:\nBundesanzeiger bekanntzumachen,\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nb) in einem förderungsbedürftigen\nGebiet eine Betriebstätte erweitert             ,, (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkom-\nwird, die der Steuerpflichtige ent-           mensteuergesetzes und des Körperschaftsteu-\nweder vor dem 1. Januar 1977                  ergesetzes, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1\nerrichtet oder erworben hatte oder            oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermit-\nnach dem 31. Dezember 1976 in                 teln, wird auf Antrag für abnutzbare Wirt-\neiner Gemeinde errichtet oder                 schaftsgüter des Anlagevermögens und Aus-\nerworben hat, die zum Zeitpunkt               bauten und Erweiterungen an abnutzbaren\nder Errichtung oder des Erwerbs               unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-\nals Schwerpunktort im Rahmen-                 vermögens, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigen-\nplan ausgewiesen war oder                     tumswohnungen oder im Teileigentum ste-\nhende Räume sind, eine Investitionszulage\nc) im Zonenrandgebiet eine Betrieb-               gewährt, wenn die Wiritschaftsgüter oder die\nstätte umgestellt oder grundlegend            ausgebau_ten oder neu hergestellten Teile der\nrationalisiert wird,\".                        Forschung oder Entwicklung dienen. Werden\nvon einer Gesellschaft im Sinne des § 15\nbb) Hinter der Nummer 1 wird die folgende                   Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes\nNummer 2 eingefügt:\nWirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt\n„2. ein Invesititionsvorhaben in einer                 oder Ausbauten oder Erweiterungen vorge-\nBetriebstätte des Fremdenverkehrs                 nommen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der\ndurchgeführt wird, die nicht nur                  Gesellschaft eine Investitionszulage gewährt\ngeringfügig der Beherbergung dient                wird. Die Investitionszulage beträgt 20 vom\nund die sich in einem durch Rechts-               Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-\nverordnung nach § 3 Abs. 2 bestimm-              ·kosten der im Wi11tschaftsjahr angeschafften\nten Fremdenverkehrsgebiet befindet;               oder hergestellten Wirtschaftsgüter und der\nunter diesen Voraussetzungen sind                 Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr\nInvestitionen zur qualitativen Verbes-            beendeten Ausbauten und Erweiterungen,\nserung des Angebots einer grundle-                soweit die Anschaffungs- oder Hersrtellungs-\ngenden Rationalisierung gleichge-                 kosten den Betrag von 500 000 Deutsche Mark\nstellt,\".                                         nicht übersteigen, und 7,5 vom Hundert der\ndiesen Betrag übersteigenden Anschaffungs-\ncc) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden                   oder Herstellungskosten.\"\nNummern 3 bis 8.               ·\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndd) Die neue Nummer 4 erhält die folgende\nFassung:                                               aa) Die Nummer 2 erhälit die folgende Fas-\n,,4. bei der Erweiterung einer Betrieb-                        sung:\nstätte oder bei einer im Zusammen-                        ,,2. die Herstellungskosten von abnutzba-\nhang mit einer Betriebsverlagerung                             ren unbeweglichen Wirtschaftsgütern\ninnerhalb der förderungsbedürftigen                            des Anlagevermögens und von Aus-","Nr. 59   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1978                        1695\nbauten und Erweiterungen an abnutz-     5. § 4 a erhält die folgende Fassung:\nbaren unbeweglichen Wirtschaftsgü-\n,,§ 4 a\ntern    des   Anlagevermögens,     die\nGebäude, Gebäudeiteile, Eigentums-           Investiitionszulage für bestimmte Investitionen\nwohnungen oder im Teileigentum ste-         im Bereich der Energieerzeugung und -verteilung.\nhende Räume sind, wenn die Wirt-              (1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommen-\nschaftsgüter oder die ausgebauten          steuergesetzes und des Körpe,rschaftsteuergeset-\noder neu hergestellten Teile minde-        zes wird auf Antrag für abnutzbare bewegliche\nstens 3 Jahre nach ihrer Herstel-          und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlage-\nlung im Betrieb des Steuerpflichtigen      vermögens sowie für Ausbauten und Erweiterun-\nzu mehr als 66:!/s vom Hundert der         gen an abnutzbaren unbeyVeglichen Wirtschafts-\nForschung oder Entwicklung im Sinne        gütern des Anlageve,rmögens, die Gebäude,\ndes § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u          Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder im Teil-\nSatz 4 des Einkommensteuergesetzes         eigentum stehende Räume sind, und an Fernwär-\ndienen; dienen die Wirtschaftsgüter        menetzen eine Investitionszulage gewährt, wenn\noder die ausgebauten oder neu herge-       die Wirtschaftsgüter, Ausbauten oder Erweite-\nstellten Teile nicht zu mehr als 66 2/s    rungen im Bereich der Energieerzeugung oder\nvom Hundert, aber zu mehr als 33 1 /:i     -verteilung angeschafft oder hergestellt werden.\nvom Hundert der Forschung oder Ent-        Voraussetzung iS1t, daß\nwicklung, so werden die Herstel-\nlungskosten zur Hälfte bei der Bemes-      1. die Anschaffung oder Herstellung im Zusam-\nsung der Investitionszulage berück-            menhang steht mit der Errichtung oder Erwei-\nsichtigt,\".                                    terung von Heizkraftwerken, Müllkraftwerken,\nMüllheizwerken, Wärmepumpenanlagen und\nbb) Die folgende Nummer 3 wird angefügt:                Anlagen zur Verteilung der Wärme aus den\n„3. die Anschaffungskosten von neuen               bezeichneten Energieerzeugungsanlagen sowie\nabnutzbaren      immateriellen  Wirt-          von Heizwerken, die in einem Fernwärmenetz\nscha1ftsgütern des Anlagevermögens,            in Ergänzung zu Heizkraftwerken, Müllkraft-\nsoweH sie nicht in laufenden Vergü-            werken, Müllheizwerken und Wärmepumpen-\ntungen bestehen, die vom zukünftigen           anlagen zur Deckung des Spitzenbedarfs der\nUmsatz oder Gewinn oder einer ähnli-           Heizleisitung bestimmt sind,\nchen ungewissen Größe abhängen, bis        2. der Steuerpflichtige nach dem 30: November\nzur Höhe von 500 000 Deutsche Mark             1974 die Wirtschaftsgüter, Ausbauten und\nim Wirtschaftsjahr, wenn die oberste           Erweiterungen bestellt oder mit ihrer Herstel-\nLandesbehörde oder die von ihr                 lung begonnen hat und\nbestimmte Stelle bescheinigt hat, daß\ndie Wirtschaftsgüter bestimmt und          3. der Bundesminister für Wirtschaft die beson-\ngeeignet s,ind, im Betrieb des Steuer-         dere Eignung der Wiritschaftsgüter, Ausbauten\npflichtigen ausschließlich der For-            und Erweiterungen zur Einsparung von Ener-\nschung oder Entwicklung im Sinne               gie bestätigt hat; der Bundesminister für Wirt-\ndes § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u              schaft kann seine Befugnisse auf das Bundes-\nSatz 4 Doppelbuchstabe bb und cc des            amt für gewerbliche Wirtschaft übertragen.\nEinkommensteuergesetzes zu dienen,         Als Beginn der Herstellung gilt bei unbewegli-\nund die Wirtschaftsgüter mindesitens       chen Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäude-\n3 Jahre nach ihrer Anschaffung im          teHe, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum\nBetrieb des Steuerpflichtigen verblei-     stehende Räume sind, sowie bei Ausbauten und\nben und keinen anderen Zwecken die-        Erweiterungen an diesen Wirtschaftsgütern der\nnen; weitere Voraussetzung ist, daß        Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmi-\nder Veräußerer der Wirtschaftsgüter        gung gestellt wird. Isit der Antrag auf Baugeneh-\nkeine dem Erwerber nahestehende            migung vor dem 1. Dezember 1974 gestellt wor-\nPerson ist; § 1 Abs. 2 des Außensteu-      den, gilt als Beginn der Herstellung der Beginn\nergesetzes gilt sinngemäß.\"                der Bauarbeiten. Werden von einer Gesellschaft\nim Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen-\nc) In Absatz 3 erhalten die Sätze 1 und 2 die\nfolgende Fassung:                                   steuergesetzes Wirtschaftsgüter angeschafft oder\nhergestent oder Ausbauten oder Erweiterungen\n„ff e Investitionszulage kann bereits für im        vorgenommen, gelten die Sätze 1 bis 4 mit der\nWirtschaftsjahr aufgewendete Anzahlungen            Maßgabe, daß der Gesellschaft eine Investitions-\nund Anschaffungskosten und für Teilherstel-         zulage gewährt wird. Die Investitionszulage\nlungskosten gewährt werden. In diesem Fall          beträgt 7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder\ndürfen die nach den Absätzen 1 und 2 begün-         Herstellungskosten der im Wir tschaiftsjahr ange-\n1\nstigten Anschaffungs- oder Herstellungsko-          schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter\nsten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder        und der Herstellungskosten der im Wirtschafts-\nHerstellung bei der Bemessung der Investi-          jahr beendeten Ausbauten und Erweiterungen.\ntionszulage nur berücksichtigt werden, soweit\nsie die Anzahlungen oder Teilherstellungsko-            (2) Bei der Bemessung der Invesititionszulage\nsten übersteigen.\"                                   dürfen nur berücksichtigt werden","1696                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n1. die Anschaffungs- oder Herstellungskosten           7. § 8 erhält die folgende Fassung:\nvon neuen abnutzbaren beweglichen Wirt-\n,,§ 8\nschaftsgütern des Anlagevermögens, die nicht\nzu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im                             Anwendungsbereich\nSinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuerge-              (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nsetzes gehören, und                                   ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 erstmals für\n2. die    Hersitellungskosten von unbewegliichen          das Wirtschafitsjahr anzuwenden, das nach dem\nWirtschaftsgütern       des    Anlagevermögens        31. Dezember 1977 beginnt.\nsowie von Ausbauten und Erweiterungen an                 (2) Die §§ 1 und 2 des Investitionszulagenge-\nunbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-           setzes vom 18. August 1969 (BGBI. I S. 1211) sind\nvermögens, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigen-          weiter anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, Aus-\ntumswohnungen oder im Teileigentum ste-               bauten und Erwe,iterungen, die nachweislich vor\nhende Räume sind, und an Fernwärmenetzen,             dem 19. Februar 1973 bestellt worden sind oder\nwenn die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten            mit deren Herstellung vor diesem Zeitpunkt\noder n2u hergestellten Teile mindestens 3 Jahre           begonnen worden ist. Satz 1 gilt für Wirtschafts-\nnach ihrer Anschaffung oder Herstellung im Be-            jahre, die nach dem 31. Dezember 1974 enden mit\ntrieb des Steuerpflichtigen verbleiben.                   der Maßgabe, daß die Ordnungsmäßigkeit der\nBuchführung nicht Voraussetzung für die Gewäh-\n(3) Die Absätze 1 und 2 mit Ausnahme des               rung der Investitionszulage ist. Als Beginn der\nAbsatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten sinngemäß für              Herstellung gilt bei unbeweglichen Wir1tschafts-\nSolar- und Windkrnftanlagen, die ausschließlich           gütern, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentums-\nder Strom- oder Wärmeerzeugung dienen sowie               wohnungen oder im Teileigentum stehende\nfür Anlagen, die ausschließlich zur Rück-                 Räume sind, sowie bei Ausbauten und Erweite-\ngewinnung von Abwärme verwendet werden.                   rungen an diesen Wirtschaftsgütern der Zeit-\nDies gilt auch, wenn die bezeichneten Anlagen             punkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung\nkeine selbständigen Wirtschaftsgüter sind.                gestellt worden ist.\n(4) § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 und § 4 Abs. 3 gelten         (3) § 2 ist erstmals auf Investitionsvorhaben\nentsprechend.\"                                            anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember\n1976 begonnen wird.\n6. § 5 wird wie folgt geändert:                                 (4) § 4 a Abs. 1, 2 und 4 ist e,rstmals anzuwen-\nden auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. De-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nzember 1974 angeschatfft oder hergestellt werden\naa) In Saitz 3 wird die Zahl „3\" durch die           sowie auf Ausbauten und Erweiterungen, die\nZahl „9\" ersetzt.                               nach dem 31. Dezember 1974 beendeit werden;\nbb) Der folgende Satz wird angefügt:                 abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann der\nAntrag auf Gewährung der Investitionszulage für\n,,In dem Antrag müssen die Wirtschafts-\nAusbauten und Erweiterungen an Fernwärmenet-\ngüter, Ausbauten und Erweiterungen, für\nzen, die in vor dem 1. Januar 1978 endenden\ndie eine Investitionszulage beansprucht\nWirtschaftsjahren beendet worden sind, bis zum\nwird, so genau bezeichnet werden, daß\n30. September 1979 gestellt werden. § 4 a Abs. 3\nihre Feststellung bei einer Nachprüfung\nist erstmals auf Anlagen anzuwenden, die nach\nmöglich ist. 11\ndem 31. Dezember 1977 angeschaffit oder herge-\nb) In Absatz 4 wird in Satz 2 das Wort „fällig\"           stellt werden.\ndurch das Wort „auszuzahlen\" ersetzt.                   (5) § 4 b ist erstmals auf Wirtschaftsgüter, die\nnach dem 30. November 1974 bestellt werden\nc) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\noder mit deren Herstellung nach dem 30. Novem-\naa) Im Wortlaut vor der Nummer 1 werden              ber 1974 begonnen wird und auf nachträgliche\nhinter dem Wort „Wiiitschaftsgüter die11\nHerstellungsarbeiten anzuwenden, mit denen\nWorte „oder ausgebaute oder neu herge-          nach dem 30. November 1974 begonnen wird.\nstellte Teile von Wirtschaftsgü'tern\" ein-\ngefügt.                                            (6) § 5 Abs. 3 Saitz 3 und 4 ist erstmals auf\nAnträge anzuwenden, für die die Antragsfrist\nbb) In Nummer 1 werden in Buchstabe b hin-           nach dem 31. Dezembe:r 1978 endet.\"\nter dem Wort „Wirtschaftsgüter\" die\nWorte „oder um ausgebaute oder neu\nhergestellte Teile von unbeweglichen                                 Artikel 2\nII\nWirtschaftsgütern     eingefügt und die\nWorte „zu mindestens 90 vom Hundert''                         Berlinförderungsgesetz\ndurch das Wor1t „ausschließlich\" ersetzt.\nDas Berlinförderungsgesetz in der Fassung der\nd) In Absatz 8 werden die Worte „nach den §§ 2,        Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I\n4 a Abs. 1 Satz l\" durch die Worte „nach den      S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-\n§§ 2, 4 Abs. 2 Nr. 3, § 4 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3\"  zes vom 4. November 1977 (BGBI. I S. 1965), wird\nersetzt.                                          wie folgt geändert:","Nr. 59 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1978                            1697\n1. § 4 wird wie folg1t geändert:                           c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 erhält die Nummer 14 die folgen-             aa) Die SäJtze 1 und 2 erhalten die folgende\nde Fassung:                                                     Fassung:\n„Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1\n,, 14. Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren,\nkönnen auch in Anspruch genommen\nsoweit bei diesen Gegenständen nicht\nwerden\nsämtliche zu ihrer Herstellung erforderli-\nchen Bearbeitungen und Verarbeitungen                   1. für Ausbauten und Erweiterungen an\n(ausgenommen die Herstellung von                           in Berlin (West) belegenen Gebäuden,\ngemischter Zigarreneinlage) einschließ-                    wenn die ausgebauten oder neu herge-\nlich der zum Verkauf an Endverbraucher                     stellten Teile des Gebäudes mindestens\nüblichen Verpackung in Berlin (West)                       3 Jahre nach ihrer Herstellung die Vor-\nausgeführ,t werden;\".                                      aussetzungen des Absatzes 2 Satz 1\nNr. 2 erfüllen, und\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. für andere nachträgliche Hersitellungs-\naa) In Nummer 3 Buchstabe a werden die                             arbeiten an in Berlin (West) belegenen\nZahl „ 14\" durch die Zahl „18\" und die                      Gebäuden, wenn die Gebäude minde-\nZahl „20\" durch die Zahl „28\" ersetzt;                      stens 3 Jahre nach Beendigung der\nnachträglichen      Herstellungsarbeiten\nbb) in Nummer 3 Buchstabe b wird die Zahl\ndie Voraussetzungen des Absatzes 2\n,,56\" durch die Zahl „59\" ersetzt;\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a erfüllen.\ncc) in Nummer 5 wird der Strichpunkt durch                      Die erhöhten Absetzungen bemessen sich\neinen Punkt ersetzt; folgender Satz wird                 in diesen Fällen nach den Herstellungsko-\nangefügt:                                                sten, die für den Ausbau, für die Erwei•te-\n„Das Entgelt oder Verrechnungsentgelt                    rung oder für die anderen nachträglichen\ndarf nach der Minderung für die Kürzun-                  Herstellungsarbeiten aufgewendet wor-\ngen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1                     den sind.\"\nhöchstens 6,80 DM je Kilogramm, für die\nKürzung nach § 2 Abs. 1 höchstens                bb) Der folgende Satz wird angefügt:\n5,20 DM je Kilogramm betragen;\"                          ,,Die Sätze 1 bis 3 sind auf Ausbauten,\ndd) in Nummer 7 werden die Zahl „65\" durch                      Erweiterungen und andere nachträgliche\ndie Zahl „68\" und die Zahl „58\" durch die                Herstellungsarbeiten an unbeweglichen\nZahl „62\" ersetzt;                                       Wirtschaftsgütern,     die    Gebäudeteile,\nEigentumswohnungen oder im Teileigen-\nee) in Nummer 8 wird die Zahl „15\" durch die                    tum stehende Räume sind, entsprechend\nZahl „19\" ersetzt.                                       anzuwenden.\"\nd) Hinter dem Absatz 3 wird der folgende Ab-\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                               satz 4 eingefügt:\n,, (4) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „bei\nkönnen auch für nachträgliche Herstellungs-\nGebäuden\" durch die Worte „bei unbewegli-\nkosten in Anspruch genommen werden, die für\nchen Wirtschaftsgütern, die Gebäude, Gebäu-\nModernisierungsmaßnahmen an in Berlin\ndeteile, Eigentumswohnungen oder im Teil-\n(West) belegenen Gebäuden aufgewendet\neigentum stehende Räume sind,\" ersetzt.\nwerden, wenn die Gebäude in einem Betrieb\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:           des Hotel- oder Gaststättengewerbes minde-\nstens 3 Jahre nach Beendigung der nachträg-\naa) Der Wortlaut vor dem Doppelbuchstaben               lichen Herstellungsarbeiten überwiegend der\naa erhält die folgende Fassung:                  Beherbergung dienen. Modernisierungsmaß-\n,,für in Berlin (West) belegene unbeweg-         nahmen im Sinne des Satzes 1 sind Baumaß-\nliche Wirtschaftsgüter, die Gebäude,             nahmen, durch die folgende Anlagen und Ein-\nGebäudeteile, Eigentumswohnungen oder            richtungen geschaffen oder umgestaltet wer-\nim Teileigentum stehende Räume sind,             den:\nwenn sie                                           1. Umbau bzw. Einbau nichttragender Trenn-\na) im eigenen gewerblichen Betrieb min-                 wände\ndestens 3 Jahre nach ihrer Anschaf-            2. Kochräume mit Entlüftungsmöglichkeiten,\nfung oder Herstellung zu mehT als                   Wasserzapfstelle        und      Spülbecken,\n80 vom Hundert unmittelbar\".                        Anschlußmöglichkeit für Kohle-, Gas-\nbb) In Buchstabe b werden vor den Worten                       oder Elektroherd; entlüftbare Speisekam-\n„zu mehr als 80 vom Hundert\" die Worte                  mer oder entlüftbarer Speiseschrank;\n„vom Steuerpflichtigen errichtet worden                 Kühlräume\nsind und mindestens 3 Jahre nach ihrer             3. neuzeitliche sanitäre Anlagen, auch je\nHerstellung\" eingefügt.                                 Zimmer (einschließlich Fert,igbauweise)","1698                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n,4. ein eingerichtetes Bacl oder eine einge-                 schaft eine     Investitionszulage  gewährt\nrichtete Dusche sowie eln Waschbecken,                   wird.\"\nauch je Zimmer\ncc) Satz 3 erhält die folgende Fassung:\n5. Fernseh- und Rundfunkantennenanlagen                      „Die Investitionszulage beträgt\n6. Leitungen und Anschlüsse ifür Elektrizität,               1. 10 vom Hundert der Anschaffungs-\nGas uncl Wasser                                             oder Herstellungskosten der im Kalen-\n7. Heizungs-, Warmwasser-, Klima- und Lüf-                      derjahr angeschafften oder hergestell-\n1tungsanlagen (Be- und Entlüftung)                          ten abnutzbaren beweglichen Wirt-\nschafitsgüter und\n8. Fahrstuhlanlagen\n2. 12,5 vom Hundert der Herstellungsko-\n9. Anschlüsse an die Kanalisation und die                       sten der im Kalenderjahr hergestellten\nWasserversorgung (Be- und Entwässe-                         abnutzbaren      unbeweglichen     Wirt-\nrung)                                                       schaftsgüter und der im Kalenderjahr\n10. Umbau bzw.       Einbau von Fenstern und                     beendeten Ausbauten, Erweiterungen\nTüren                                                       und anderen nachträglichen Herstel-\nlungsarbeHen an abnuitzbaren unbe-\n11. Maßnahmen,        die   ausschließlich zum                   weglichen Wirtschaftsgp.tern.\"\nZweck des Wärme- und Lärmschutzes vor-\ngenommen werden                                     dd) Satz 4 erhält die folgende Fassung:\n12. Telefon- und Sprechanlagen sowie Not-                     „Sie erhöht sich\nstromanlagen und Feuerschutzanlagen                      1. für    abnutzbare bewegliche Wirt-\n13. Müllschlucker.                                               schaftsgüter des Anlagevermögens, die\nmindestens 3 Jahre nach ihrer An-\nAbsatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die                     schaffung oder Herstellung\nSätze 1 bis 3 sind auf Modernisierungsmaß-\na) in einem Betrieb (einer Betrieb-\nnahmen an unbeweglichen Wirtschaftsgütern,\nstätte)\ndie Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder\nim Teileigentum stehende: Räume sind, ent-                           aa) des verarbeitenden Gewerbes\nsprechend anzuwenden.\"                                                    - ausgenommen Baugewerbe-\nunmittelbar oder mittelbar der\ne) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden Absätze                              Fertigung dienen,\n5 bis 7.                                                             bb) der     Energiewirtschaft    ein-\nschließlich       Fernheizwerke\nf) Im neuen Absatz 5 werden die Worite „nach                                 unmittelbar oder mittelbar der\nden Absätzen 1 und 3\" durch die Worte „nach                               Erzeugung von Energie oder\nden Absätzen 1, 3 und 4\" ersetzt.                                         Wärme dienen,\nauf 25 vom Hundert der Anschaf-\n3. § 19 wird wie folgt geändert:                                            fungs- oder Herstellungskosten,\na) Vor dem Absatz 1 wird die folgende Uber-                          b) ausschließlich der Forschung oder\nschrift eingefügt:                                                   Entwicklung im Sinne des § 51\nAbs. 1 Nr. 2 Buchsitabe u Satz 4 des\n„Investitionszulage für Investitionen                         Einkommensteuergesetzes dienen,\nin Berlin (West)\".                                  aU1f 40 vom Hundert der Anschaf-\nfungs- oder Herstellungskosten,\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsoweit diese den Betrag von 500 000\naa) In Satz 1 werden die Worte „Ausbauten                            Deutsche Mark im Kalenderjahr\nund Erweiterungen an zum Anlagevermö-                          nicht übersteigen, und auf 30 vom\ngen gehörenden Gebäuden\" durch die                             Hundert der diesen Betrag überstei-\nWorte „Ausbauten, Erweiterungen und                            genden Anschaffungs- oder Her-\nandere nachträgliche Herstellungsarbe,i-                       stellungskosten;\nten an abnutzbaren unbeweglichen Wirt-\nschafitsgütern des Anlagevermögens, die                 2. a) für unbewegliche Wi11tschaftsgüter,\nGebäude, Gebäudeteile, Eigentumswoh-                           die die Voraussetzungen des § 14\nnungen oder im Teileigentum stehende                           Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a\nRäume sind,\" ersetzt.                                          Doppelbuchstabe dd erfüllen,\nb) aa) für Ausbauten und Erweiterun-\nbb) Satz 2 erhält die folgende Fassung:                                   gen an unbeweglichen Wirt-\n„Werden von einer Gesellschaft im Sinne                             schaftsgütern, wenn die ausge-\ndes § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteu-                            bauten oder neu hergestellten\nergesetzes Wiritschaftsgüter angeschaifft                           Teile mindestens 3 Jahre nach\noder hergestellt oder Ausbauten, Erwelite-                          ihrer Herstellung,\nrungen oder andere nachträgliche Her-                          bb) für andere nachträgliche Her-\nstellungsarbeiten     vorgenommen,     gilt                         stellungsa.rbeiten an unbeweg-\nSatz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesell-                             lichen Wirtschaftsgütern, wenn","Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1978                           1699\ndie     unbeweglichen     Wirt-           cc) Der folgende Satz wird angefügt:\nschaftsgüter mindestens 3 Jahre                   ,,In dem Antrag müssen die Wirtschafts-\nnach Beendigung der nachträg-                    güter, Ausbauten, Erweiterungen und\nlichen Herstellungsarbeiten                      anderen nachträglichen Herstellungsar-\ndie Voraussetzungen des § 14                         beiten, für die eine Investitionszulage\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a                      beansprucht wird, so genau bezeichnet\nDoppelbuchstabe dd erfüllen,                         werden, daß ihre Feststellung bei einer\nNachprüfung möglich ist.\"\nauf 20 vom Hundert der Herstellungs-\nkosten.\"                                      f) In Absatz 6 wird in Satz 2 das Wort „fällig\"\ndurch das Wort „auszuzahlen\" ersetzt.\nc) In Absutz 2 erhält Satz 4 die folgende Fassung:\n,,Für abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgü-         g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\nter des Anlagevermögens sowie für Ausbau-                aa) Hinter dem Wort „soweit\" wird das Wort\nten, Erweiterungen und andere nachträgliche                       ,,bewegliche\" eingefügt.\nHerstellungsarbeitE~n an abnutzbaren unbe-\nweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-               bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nmögens, die Cebäude, Cebäudeteile, Eigen-                        ,,Das gleiche gilt, soweit bei unbewegli-\ntumswohnungen oder im Teileigentum ste-                          chen     Wirtschaftsgütern,    Ausbauten,\nhende Räume sind, wird die Investitionszulage                    Erweiterungen oder anderen nachträgli-\nnur gewährt, wenn                                                chen Herstellungsarbeiten die nach\n1. die unbeweglichen Wirtschaftsgüter in Ber-                    Absatz 2 Satz 4 erforderlichen Vorausset-\nlin (West) errichtet werden und die Vor-                      zungen       nicht  erfüllt werden.   Der\naussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2                     Anspruch auf die erhöhte Investitionszu-\nBuchstabe a erfüllen,                                         lage nach Absatz 1 Satz 4 erlischt mit\nWirkung für die Vergangenheit, soweit\n2. a) die Ausbauten oder Erweiterungen an in                     bei Wirtschaftsgütern, Ausbauten, Erwei-\nBerlin (West) belegenen unbeweglichen                     terungen oder anderen nachträglichen\nWirtschaftsgütern vorgenommen wer-                        Herstellungsarbeiten die nach dieser Vor-\nden und die ausgebauten oder neu her-                     schrift erforderlichen- Voraussetzungen\ngestellten Teile mindestens 3 Jahre nach                  nicht erfüllt werden; in diesen Fällen\nihrer Herstellung                                         bleibt der Anspruch auf die Investitions-\nb) die anderen nachträglichen Herstel-                        zulage nach Absatz 1 Satz 3 unberührt,\nlungsarbeiten an in Berlin (West) bele-                   soweit bei den Wirtschaftsgütern, Aus-\ngenen unbeweglichen Wirtschaftsgütern                     bauten, Erweiterungen oder anderen\nvorgenommen werden und diese Wirt-                         nachträglichen Herstellungsarbeiten die\nschaftsgüter mindestens 3 Jahre nach                      nach Absatz. 2 erforderlichen Vorausset-\nBeendigung der nachträglichen Herstel-                    zungen vorliegen.  11\nlungsarbeiten\ndie Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1\n4. § 21 wird wie folgt geändert:\nNr. 2 Buchstabe a oder Abs. 4 erfüllen.\"\na) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nd) In Absatz 3 erhalten die Sätze 1 und 2 die\nfolgende Fassung:                                          ,, (2) Bei Körperschaften, Personenvereinigun- ·\ngen         und   Vermögensmassen,      die  ihre\n„Die Investitionszulage kann bereits für im              Geschäftsleitung und ihren Sitz ausschließlich\nKalenderjahr (Wirtschaftsjahr) aufgewendete              in Berlin (West) haben, ermäßigt sich vorbe-\nAnzahlungen auf Anschaffungskosten und für               haltlich des Satzes 2 die tarifliche Körper-\nTeilherstellungskosten gewährt werden. In                schaftsteuer (§ 23 Abs. 1 bis 6 und § 26 Abs. 6\ndiesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1               des Körpersc:haftsteuergesetzes). soweit sie\nund 2 begünstigten Anschaffungs- oder Her-               auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des\nstellungskosten im Kalenderjahr oder Wirt-               § 23 entfällt, um 22,5 vom Hundert. Die tarif-\nschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung             liche Körperschaftsteuer ermäßigt sich um 10\nbei der Bemessung der Investitionszulage nur             vom Hundert für Einkünfte im Sinne des § 23\nberücksichtigt werden, soweit sie die Anzah-             Nr. 2, soweit die Einkünfte Einnahmen im\nlungen oder Teilherstellungskosten überstei-             Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkom-\ngen.\"                                                    mensteuergesetzes aus Anteilen an Körper-\nschaften oder Personenvereinigungen enthal-\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        ten, die unbeschränkt körperschaftsteuer-\naa) In Satz 1 werden jeweils die Worte „Aus-             pflichtig sind.   11\nbauten und Erweiterungen\" durch die\nWorte „Ausbauten, Erweiterungen und             b) In Absatz 3 erhält Satz i die folgende Fassung:\nanderen nachträglichen Herstellungsar-              ,,Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraus-\nbeiten\" ersetzt.                                    setzungen der Absätze 1 oder 2 zu erfüllen,\nbb) In Satz 3 wird das Wort „drei\" durch die             eine oder mehrere Betriebstätten eines Gewer-\nZahl „9\" ersetzt.                                   bebetriebs in Berlin (West) unterhalten, in","1700                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ndenen während des Veranlagungszeitraums                                   dernder Maßnahmen zur Rehabilita-\nim Durchschnitt regelmäßig insgesamt minde-                               tion aus den gesetzlichen Rentenver-\nstens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden                                  sicherungen, 11\nsind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommen-\n,,8. Unterhaltsgeld   während der Teil-\nsteuer um 30 vom Hundert oder vorbehaltlich\nnahme an Maßnahmen der. beruflichen\ndes Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer\nBildung oder Dbergangsgeld während\num 22,5 vom Hundert, soweit sie nach § 23\nder Teilnahme an Maßnahmen der\nNr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betriebstätten                             beruflichen Rehabilitation nach dem\nentfällt.  11\nArbeitsförderungsgesetz, 11\n,, 9. Dbergangsgeld während einer Berufs-\n5. In § 23 Nr. 4 Buchstabe a erhält der letzte Satz die\nförderungsmaßnahme nach § 26 a des\nfolgende Fassung:\nBundesversorgungsgesetzes,\".\n„Zum Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen\nDienstverhältnis im Sinne dieser Vorschrift gehö-            b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nren auch Bezüge und Vorteile, die nachträglich                    ,, (2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist\nfür Zeiten gewährt werden, in denen eine\nBeschäftigung in einem gegenwärtigen Dienstver-                 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2\nhältnis vorgelegen hat oder die gleichzeitig mit                      der aus einem gegenwärtigen Dienstver-\neinem anderen Arbeitslohn aus einem gegenwär-                         hältnis bezogene Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4\ntigen Dienstverhältnis von demselben Arbeitge-                        Buchstabe a) des Lohnabrechnungszeit-\nber oder aus derselben öffentlichen Kasse bezo-                       raums,\ngen werden,\".                                                   2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf\neinen Kalendertag entfallende Arbeitslohn\n6. § 27 erhält die folgende Fassung:                                     des Lohnabrechnungszeitraums, der der\nUnterbrechung oder Einschränkung vorher-\n,,§ 27                                  g·eht; hat das Dienstverhältnis erst im lau-\nErmittlung der Teilbeträge                          fenden Lohnabrechnungszeitraum begon-\ndes verwendbaren Eigenkapitals                            nen, so ist Bemessungsgrundlage für die\nunbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften                       Zulage der auf einen Kalendertag umge-\nrechnete Arbeitslohn, der bei der für den\nHat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte                      Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen\naus Berlin (West) nach § 21 Abs. 2 Satz 1 oder                        Arbeitszeit für den Lohnabrechnungszeit-\nAbs. 3 Satz 1 ermäßigt, gelten diese Einkünfte für                    raum ohne die Unterbrechung oder Ein-\ndie Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals                         schränkung zu zahlen wäre. Arbeitslohn,\nin Höhe des Ermäßigungsbetrags als nicht mit                          der während der Unterbrechung oder Ein-\nKörperschaftsteuer belastete Vermögensmehrun-                         schränkung zufließt, bleibt außer Betracht,\ngen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des Körper-\nschaftsteuergesetzes. Um denselben Betrag gilt                  3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das\ndie Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteu-                      Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung in\nerten Einkünfte unterlegen haben, als erhöht. Im                      Berlin (West) (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), das\nübrigen gelten die Vorschriften des Vierten Teils                     den Anspruch auf Konkursausfallgeld\ndes Körperschaftsteuergesetzes.\"                                      begründet (§§ 141 b, 141 c des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes).\n7. § 28 wird wie folgt geändert:                                   Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums\nsind der laufende Arbeitslohn, der für den\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird, und\naa) Satz 1 erhält die folgende Fassung:                     sonstige Bezüge, die in dem Lohnabrechnungs-\n„Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für                   zeitraum zufließen. Bezüge, von denen die\neine Beschäftigung in Berlin (West) aus                Lohnsteuer nach den §§ 40 und 40 b des Ein-\neinem gegenwärtigen Dienstverhältnis                   kommensteuergesetzes mit einem Pausch-\nzufließt (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhalten            steuersatz erhoben wird, und steuerfreie Ein-\nunbeschadet der Steuererleichterungen                   nahmen mit Ausnahme der steuerfreien Zu-\nnach den Vorschriften der §§ 21, 22 und                schläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-\n26 eine Vergünstigung du.rch Gewährung                 arbeit (§ 3 b des Einkommensteuergesetzes)\nvon Zulagen.      11                                   bleiben außer Betracht.\"\nbb) In Satz 3 erhalten die Nummern 3, 4, 7               c) Absatz 3 wird gestrichen. Die bisherigen\nbis 9 die folgende Fassung:                             Absätze 4 bis 6 werden Absätze 3 bis 5.\n„3. Ubergangsgeld aus der gesetzlichen\n11\nd) Der neue Absatz 4 erhält die folgende Fas-\nUnfallversicherung,\nsung:\n„4. Dbergangsgeld nach den §§ 16 bis 16 f                ,, (4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der\ndes Bundesversorgungsgesetzes, 11               Bemessungsgrundlage zuzüglich eines Zu-\n,, 7. Dbergangsgeld während der Durch-                 schlags für jedes Kind des Arbeitnehmers,\nführung medizinischer und beruf sför-           das auf seiner Lohnsteuerkarte oder auf einer","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1978                        1701\nentsprechenden Bescheinigung für den jewei-             9. § 31 erhält die folgende Fassung:\nligen Lohnabrechnungszeitraum eingetragen\nist. Der Kinderzuschlag beträgt 22 Deutsche                                        ,,§ 31\nMark monatlich, 5 Deutsche Mark wöchentlich                                  Anwendungsbereich\noder eine Deutsche Mark täglich für jedes\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nKind. Bei anderen als monatlichen, wöchent-\nist, soweit in den folgenden Absätzen nichts\nlichen oder täglichen Lohnabrechnungszeit-\nanderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-\nräumen beträgt der Zuschlag eine Deutsche\ngungszeitraum 1978 anzuwenden. Beim Steuerab-\nMark je Arbeitstag (Absatz 3 Satz 2).\"\nzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe,\ne) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:                   daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\nerstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze\neinen nach dem 31. Dezember 1977 endenden\nersel.l.t:\nLohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf son-\n„Der /\\rlJeitgeber hat die Zulagen zu              stige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1977\nerrechnen; dabei ist der Zuschlag für ein           zufließen, anzuwenden ist. Für die Gewährung\nKind des Arbeitnehmers (Absatz 4) nur zu            von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der Maß-\nberücksichtigen, wenn das Kind auf der              gabe, daß die vorstehende Fassung dieses Geset-\nLohnsteuerkarte oder einer entsprechen-             zes erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume\nden Bescheinigung des Arbeitnehmers für             anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1977\nden jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum              enden. Uberschreitet der Lohnabrechnungszeit-\neingetragen ist. Wird der Steuerabzug               raum 5 Wochen, so tritt an seine Stelle der Lohn-\nnach der Steuerklasse IV durchgeführt,              zahlungszeitraum.\nermäßigen sich die in Absatz 4 genannten\nBeträge des Kinderzuschlags auf die                    (2) Die §§ 1 bis 13 sind vorbehaltlich des Sat-\n1--Iälfte.\"                                         zes 2 erstmals auf Umsätze und Innenumsätze an-\nbb) In Satz 2 werden die Worte „Er hat sie\"                 zuwenden, die nach dem 31. Dezember 1977 aus-\ndurch die Worte „Der Arbeitgeber hat die            geführt werden. § 4 Abs. 3 Nr. 3, 5, 7 und 8 ist\nZulagen\" ersetzt.                                   erstmals auf Umsätze und Innenumsätze anzu-\nwenden, die nach dem 31. Oktober 1978 ausge-\ncc) In Satz 6 werden das Klammerzitat                       führt werden.\n,, (Satz 4)\"      durch    das   Klammerzitat\n11\n,, (Satz 5) und das Klammerzitat ,, (Satz 5)\"          (3) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des\ndurch das Klammerzitat ,, (Satz 6)\" ersetzt.        Anlagevermögens, die vor dem 1. September 1977\nangeschafft oder hergestellt worden sind, ist\nf) Der folgende Absatz 6 wird eingefügt:\n§ 13 a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes in der\n,, (6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeit-             Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar\nnehmers (Absatz 4), das bei der Errechnung                  1976 (BGBI. I S. 353) weiter anzuwenden.\nder Zulage durch den Arbeitgeber nicht zu\nberücksichtigen ist (Absatz 5), wird auf                       (4) § 14 ist vorbehaltlich des Absatzes 5 erst-\nAntrag nach Ablauf des Kalenderjahrs durch                  mals anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die nach\ndas Finanzamt errechnet und ausgezahlt; der                 dem 31. Dezember 1977 angeschafft oder herge-\nAntrag ist vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 Satz 2             stellt werden, sowie auf Ausbauten, Erweiterun-\nan das Finanzamt zu richten, das für einen                 gen und andere nachträgliche Herstellungsarbei-\nLohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitneh-                  ten, die nach dem 31. Dezember 1977 beendet wer-\nmers zuständig ist. Der Kinderzuschlag ist von             den. Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember\ndem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die                    1977 vom Steuerpflichtigen hergestellt worden\nVoraussetzungen für die Eintragung des Kin-                sind oder hergestellt werden und bei denen der\ndes auf der Lohnsteuerkarte oder einer ent-                Antrag auf Baug·enehmigung vor dem 1. Januar\nsprechenden Bescheinigung des Arbeitneh-                    1979 gestellt worden ist oder gestellt wird, hat\nmers vorgelegen haben.          11                         der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die\nerhöhten Absetzungen nach § 14 oder nach § 14\ng) In Absatz 7 werden im letzten Satz die Worte                des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n11\n,,Absatz 6 durch die Worte „Absatz 5\"                      vom 18. Februar 1976 (BGBI. I S. 353) in Anspruch\nersetzt.                                                   nehmen will.\n(5) § 14 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz und § 19\n8. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 1 und Abs. 8 sind hinsichtlich des\na) Hinter Satz 1 wird der folgende Satz einge-                 Zeitraums von 8 Jahren erstmals auf Schiffe\nfügt:                                                      anzuwenden, die nach dem 15. Mai 1973 ange-\n„Das gilt auch in den Fällen, in denen neben               schafft oder hergestellt worden sind. Das gilt\nder Festsetzung der Zulage von 8 vom Hun-                  nicht für Schiffe, die vom Steuerpflichtigen, bei\ndert die Gewährung eines Kinderzuschlags                   Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des\nbeantragt wird.        11                                  Einkommensteuergesetzes von der Gesellschaft,\nnachweislich vor dem 16. Mai 1973 bestellt wor-\nb) In Satz 2 werden die Worte ,,§ 28 Abs. 6                    den sind oder mit deren Herstellung der Steuer-\n11\nSatz 2 durch die Worte ,,§ 28 Abs. 5 Satz 3         11\npflichtige oder die Gesellschaft vor dem 16. Mai\nersetzt.                                                    1973 begonnen hat.","1702                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(6) § 14 a .ist erstmals auf Mehrfamilienhäuser         her 1976 und vor dem 15. Juli 1977 rechtswirksam\nsowie Ausbauten und Erweiterungen an Mehrfa-               abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder\nmilienhäusern anzuwenden, bei denen der Antrag              gleichstehenden Rechtsakt beruht, hat der Steuer-\nauf Baugenehmigung nach dem 31. Dezember                   pflichtige ein Wahlrecht, ob er die erhöhten\n1976 gestellt worden ist. Dle §§ 14 a und 15 des           Absetzungen nach § 15 oder nach den §§ 14 a\nGesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom             oder 15 des Gesetzes in der Fassung der Bekannt-\n18. Februar 197G (BGBl. T S. 353) oder einer frühe-        machung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I S. 353)\nren Fassung sind weiter anzuwenden auf Mehrfa-             oder einer früheren Fassung in Anspruch neh-\nmilienhäuser sowie Ausbauten und Erweiterungen              men will.\nan MehrfamiliE1nl1üuscrn, für die der Antrag auf\nBaugenehmigung vor dem 15. Juli 1977 gestellt                 (9) § 19 ist vorbehaltlich der Absätze 5 und 10\nworden ist. Bei Niehrfamilicnhäusern sowie Aus-            erstmals anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, die\nbauten und Erweiterungen an Mehrfamilienhäu-                nach dem 31. Dezember 1977 angeschafft oder\nsern, bei denen der Antrag auf Baugenehmigung               hergestellt werden, sowie auf Ausbauten, Erwei-\nnach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli             terungen und andere nachträgliche Herstellungs-\n1977 gestellt worden ist, hat der Steuerpflichtige          arbeiten, die nach dem 31. Dezember 1977 been-\nein Wahlrecht, ob er die erhöhten Absetzungen               det werden. Bei Gebäuden, die nach dem 31. De-\nnach § 14 a oder nach den §§ 14 a oder 15 des               zember 1977 von Steuerpflichtigen hergestellt\nGesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  worden sind oder hergestellt werden und bei\nvom 18. Februar 197G (BGBl. I S. 353) in Anspruch           denen der Antrag auf Baugenehmigung vor dem\nnehmen will.                                                1. Januar 1979 gestellt worden ist oder gestellt\nwird, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob\n(7) § 14 b ist erstmals auf Modernisierungsmaß-         er die Investitionszulage nach § 19 oder nach § 19\nnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember                des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n1976 fertiggestellt worden sind.                           vom 18. Februar 1976 (BGBl. I S. 353), geändert\ndurch Artikel 5 des Einführungsgesetzes zur\n(8) § 15 ist (~rstmals auf Einfamilienhäuser,           Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I\nZweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen                   S. 3341), in Anspruch nehmen will.\nsowie Ausbauten und Erweiterungen an Einfami-\nlienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen-                    (10) § 19 Abs. 5 Satz 3 und 4 ist erstmals auf\ntumswohnungen anzuwenden, bei denen                        Anträge anzuwenden, für die die Antragsfrist\nnach dem 31. Dezember 1978 endet.\n1. im Fall der Herstellung\nder Antrag auf Baugenehmigung nach dem                    (11) § 21 Abs. 2 und 3 Satz 1 und § 27 sind auf\n31. Dezember 1976 gestellt worden ist,                 Antrag erstmals für den Veranlagungszeitraum\n1977 anzuwenden. Der Antrag kann für die §§ 21\n2. im Fall der Anschaffung                                                                           11\nund 27 nur einheitlich gestellt werden.\ndiese auf einem nach dem 31. Dezember 1976\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatori-.\nsehen Vertrag oder gleichstehenden Rechts-\nakt beruht.\nArtikel 3\nDie §§ 14 a und 15 des Gesetzes in der Fassung\nZonenrandförderungsgesetz\nder Bekanntmachung vom 18. Februar 1976 (BGBI. I\nS. 353) oder einer früheren Fassung sind weiter\nanzuwenden bei Einfamilienhäusern, Zweifami-               § 3 des Zonenrandförderungsgesetzes vom 5. Au-\nlienhäusern und Eigentumswohnungen sowie               gust 1971 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch\nZubauten, Ausbauten und Umhauten an Einfami-           Artikel 65 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976\nlienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen-             (BGBI. I S. 3341), wird wie folgt geändert:\ntumswohnungen, bei denen\n1. im Fall der Herstellung                              1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder Antrag auf Baugenehmigung vor dem                  a) In Satz 1 Buchstabe b wird die Zahl 30 durch\n11\n11\n15. Juli 1977 gestellt worden ist,                                         11\ndie Zahl 40 ersetzt.\n11\n2. im Fall des Ersterwerbs oder Zweiterwerbs               b) In Satz 3 werden die Worte „bei Gebäuden\"\ndie Anschaffung auf einem vor dem 15. Juli                 durch die Worte „bei unbeweglichen Wirt-\n1977 rechtswirksam abgeschlossenen obligato-               schaftsgütern, die Gebäude, Gebäudeteile,\nrischen Vertrag oder gleichstehenden Rechts-               Eigentumswohnungen oder im Teileigentum\nakt beruht.                                                 stehende Räume sind,\" ersetzt.\nBei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern\nund Eigentumswohnungen sowie Ausbauten und             2. In Absatz 5 werden die Worte § 163 Abs. 2\n11\nErweiterungen an Einfamilienhäusern, Zweifami-             Satz 1 durch die Worte § 163 Abs. 1 Satz 3 und\n11\n11\nlienhäusern und Eigentumswohnungen, bei denen              Abs. 2 Satz 1 ersetzt.\n11\nder Antrag auf Baugenehmigung nach dem\n31. Dezember 1976 und vor dem 15. Juli 1977\ngestellt worden ist oder bei denen im Erwerbsfall      3. In Absatz 7 wird die Jahreszahl 1974\" durch die\n11\ndie Anschaffung auf einem nach dem 31. Dezem-              Jahreszahl 1977 ersetzt.\n11\n11","Nr. 59    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1978                     1703\nArtikel 4                                               Artikel 5\nBerlin-Klausel                                           Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes   in Kraft.\nauch im Land Berlin.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 30. Oktober 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nHauff"]}