{"id":"bgbl1-1978-58-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":58,"date":"1978-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/58#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_58.pdf#page=9","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens","law_date":"1978-10-18T00:00:00Z","page":1677,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978    1677\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Werbung\nauf dem Gebiete des Heilwesens\nVom 18. Oktober 1978\nAuf Grund des Artikels 5 § 2 des Gesetzes zur\nNeuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August\n1976 (BGBI. I S. 2445) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Gesetzes über die Werbung auif dem Ge-\nbiete des Heilwesens vom 11. Juli 1965 (BGBI. I\nS. 604) in der seit dem 1. Januar 1978 geltenden\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berüc~-\nsichtigt:\n1. das am 1. Oktober 1968 in Kraft getretene Gesetz\nvom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503),\n2. das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz\nvom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469),\n3. das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz\nvom 15. August 1974 (BGBI. I S. 1945),\n4. das am 1. Jul1i 1976 in Kraft getretene Gesetz vom\n2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1745).\nBonn, den 18. Oktober 1978\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","1678                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGesetz\nüber die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens\nArtikel 1                        3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete\nAngaben\n§ 1\na) über die Zusammensetzung oder Beschaffen-\n(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Wer-              heit von Arzneimitteln, Gegenständen oder\nbung für                                                        anderen Mitteln oder über die Art und Weise\nder Verfahren oder Behandlungen oder\n1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittel-\ngesetzes,                                                b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder\nErfolge des Herstellers, Erfinders oder der für\n2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Ge-               sie tätigen oder 1tätig gewesenen Personen ge-\ngenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die             macht werden.\nErkennung, Beseitigung oder Linderung von\nKrankheiten, Leiden, Körperschäden oder krank-                                  §4\nhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier be-\nzieht.                                                  (1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des\n§ 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelge-\n(2) Andere Miittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2      setzes muß folgende Angaben enthalten:\nsind kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Le-         1. den Namen oder die Firma und den Sitz des\nbensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Ge-              pharmazeutischen Unternehmers,\ngenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch\nGegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 5            2. die Bezeichnung des Arzneimittels,\nAbs. 1 Nr. 4 des Lebensmiittel- und Bedarfsgegen-        3. die Zusammensetzung des Arzneimittels nach Art\nständegesetzes.                                              und Menge der wirksamen Bestandteile,\n(3) Eine vVerbung im Sinne dieses Gesetzes ist        4. die Anwendungsgebiete,\nauch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaus-          5. die Gegenanzeigen,\nsagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.\n6. die Nebenwirkungen,\n(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die\nWerbung für Gegenstände zur Verhütung von Un-            7. Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung\nfallschäden.                                                 der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vor-\ngeschrieben sind,\n§2\n8. die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwen-\nFachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Ange-            dung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewin-\nhörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Ein-            nung von Lebensmitteln dienen.\nrichtungen, die der Gesundheiit von Mensch oder\nTier dienen, oder sonstige Personen, soweiit sie mit        (2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen mit den-\nArzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegen-           jenigen übereins1timmen, die nach § 11 oder § 12\nständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Han-         des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage\ndel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes an-       vorgeschrieben sind.\nwenden.\n(3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise\n§3                            können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 entfallen.\nUnzulässig ist eine irreführende Werbung. Bine        Können die nach Absatz 1 Nr. 5, 6 und 8 vorge-\nIrreführung liegt insbesondere dann vor,                 schriebenen Angaben nicht gemacht werden, so\nkönnen sie entfallen.\n1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen,\nGegenständen oder anderen Mitteln eine ithera-          (4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben\npeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beige-          müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich\nlegt werden, die sie nicht haben,                    abgesetzt, abgegrenzt und erkennbar se1in. Bei Wer-\n2. wenn fälsch~ich der Eindruck erweckt wird, daß        beaussagen in audiovisuellen Medien findet Satz 1\na) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden         entsprechende Anwendung.\nkann,                                                (5) Absatz 1 gilt nicht für eine Erinnerungswer-\nb) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Ge-           bung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn aus-\nbrauch keine schädlichen Wirhmgen eiintre-        schließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels\nten,                                              oder zusätzlich mit dem Namen, der firma oder dem\nc) die Werbung IlJicht zu Zwecken des Wettbe-        Warenzeichen des pharmazeutischen Unternehmers\nwerbs veranstal'tet wird,                         geworben wird.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978                        1679\n§5                           einflussen, darf auße,rhalb der Fachkreise nicht ge-\nworben werden.\nFür homöopathische Arzneimittel, die nach dem\nArzneimiittelgesetz registriert oder von de,r Regi-                                 § 11\nstrierung freigeste1lt sind, darf mit der Angabe von        Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel,\nAnwendungsgebieten nicht geworben werden.                 Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere\nMittel nicht geworben werden\n§6                           1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen\noder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit\nUnzulässig isl eine Werbung, wenn\nHinweisen darauf,\n1. Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht oder er-\n2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfah-\nwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich\nren, die Behandlung, der Gegenstand oder das\noder ifachlich hierzu berufenen Personen erstaittet\nandere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich\nworden sind und nicht die Angabe des Namens,\noder anderweitig fachlich empfohlen oder ge-\nBerufes und Wohnortes des Gutachters oder Aus-             prüfü ist oder angewendet wird,\nstellers des Zeugnisses sowie den Zeitpunkt der\nAusstellung des Gutachtens oder Zeugnisses ent-        3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten\nhalten,                                                   sowie mit Hinweisen darauf,\n2. auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige          4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in\nVeröffenitlichungen Bezug genommen wird, ohne             der Berufskleidung oder bei der Ausübung der\ndaß aus der Werbung hervorgeht, ob die Ver-               Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufo, des\nöffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren,            Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,\ndie Behandlung, den Geg,enstand oder ein anderes       5. mit der bildlichen Darstellung\nMittel selbst betr,iff t, für die geworben wird, und\na) von Veränderungen des menschlichen Kör-\nohne daß der Name des Verfassers, der Zeitpunkt\npers oder seine,r TeHe durch Krankheiten,\nder Veröffentlichung und die Fundstelle genannt\nLeiden oder Körperschäden;\nwerden.\nb) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Ver-\n§7                                  fahrens, einer Behandlung, eines Gegen-\nEs ist unzulässig, Werbegaben (Waren oder Lei-                 standes oder eines anderen Mittels durch ver-\nstungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewäh-                  gleichende Darstellung des Körperzustandes\nren, es sei denn, daß es sich um Gegenstände von                  oder des Aussehens vor und nach der An-\ngeringem Wert, die durch eine dauerhafte und deut-                wendung,\nlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder                 c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels,\ndes Arzneämittels oder beider gekennzeichnet sind,                eines Verfahrens, einer Behandlung, eines\num geringwertige Kleinigkeiten oder um Werbe-                     Gegenstandes oder eines anderen Mittels am\ngaben handelt, die als Zugaben zulässig wären. § 47               menschlichen Körper oder an seinen Teilen,\nAbs. 3 des Arzneimittel~Jesetzes bleibt unberührt.         6. mit fremd- ode,r fachsprachlichen Bezeichnun-\ngen, soweit siie nicht in den allgemeinen deut-\n§8                              schen Sprachgebrauch eingegangen sind,\n7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angs1t-\nUnzulässig ist eine Werbung, die darauf hinwirkt,\ngefühle hervorzurufen oder auszunutzen,\nArzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbe-\nhalten ist, im Wege des Versandes zu beziehen.             8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten\nDieses Verbot gilt nicht für eine Werbung, die sich           oder eine Entgegennahme von Anschriften ver-\nauf die Abgabe von Arzneimitteln in den Fällen des            bunden ist,\n§ 47 des Arzneimittelgesetzes bezieht.                     9. mit Hauszeitschriften, deren Werbezweck miß-\nverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,\n§9                          10. mit Schriften, die dazu anleiten, bestimmte\nUnzulässig ist eine Werbung für die Erkennung              Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krank-\noder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körper-              hafte Beschwerden beim Menschen selbst zu er-\nschäden oder krankhafiten Beschwerden, die nicht              kennen und mit den in der Werbung bezeich-\nauf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden                neten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren,\nMenschen oder Tier beruht (Fernbehandlung).                   Behandlungen oder anderen Mitteln zu behan-\ndeln,\n11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-,\n§ 10\nAnerkennungs- oder Empfehlungsschreiben,\n(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf          oder mit Hinweisen auf solche Äuße,rungen,\nnur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern        12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich\nund Personen, die mit diesen Arzneimitteln er-                 oder überwiegend an Kinder oder an Jugend-\nlaubterweise Handel treiben, geworben werden.                 liche unter 18 Jahren richten,\n(2) Für Arzneimittel, die dazu bes1timmt sind, bei     13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder ande-\nMenschen die Schlaflosigkeit oder psychische Stö-              ren Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall ab-\nrungen zu beseitigen oder die St,immungslage zu be-           hängig ist,","1680                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n14. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern      8. entgegen § 12 eine Werbung betreibt, die sich\noder Proben oder durch Gutscheine dafür.              auf die in der Anlage zu § 12 aufgeführten Krank-\nheiten oder Leiden bezieht,\n§ 12                        9. eine nach § 13 unzulässige Werbung betreibt.\n(1) Die Werbung für Arzneimiittel außerhalb der       (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig\nFachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Ver-     dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zu-\nhütung, Beseitigung oder Linderung der in der An-      widerhandelt.\nlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten\noder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen.             (3) Die Ordnungswidr,igkeit nach Absatz 1 kann\nmit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche\n(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren,       Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absa1tz 2 mit\nBehandlungen oder Gegenstände außerhalb der            einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Deut-\nFachkreise darif sich nicht auf die Erkennung, Be-     sche Mark geahndet werden.\nseitigung oder Linderung dieser Krankheiten oder\nLeiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung\nfür Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern,                                    § 16\nKurorten und Kuransitalten.                               Werbematerial, auif das sich eine Straftat nach\n§ 14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 be-\n§ 13                        zieht, kann eingezogen werden.\nDie Werbung eines Unternehmens mit Sitz außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzu-                               § 17\nlässig, wenn nicht ein Unternehmen mit Sitz oder          Unberührt bleiben:\neine natürl,iche Person mit gewöhnlichem Aufent-\n1. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in\nhalt im Gelitungsbereich dieses Gesetzes, die nach\nder im Bundesgese1tzblatt Teil III, Gliederungs-\ndiesem Gesetz unbeschränkt strafrechtlich verfolgt\nnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nwerden kann, ausdrücklich damit betraut ist, die\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Ge-\nsich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu\nsetzes vom 10. März 1975 (BGBI. I S. 685),\nübernehmen.\n§ 14                        2. § 21    des Gesetzes zur Bekämpfung der Ge-\nschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt\nWer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3)          Teil III, Gliederungsnummer 2126-4, veröffent-\nzuwiderhandelt, wird mit Freihei tsstrafe bis zu\n1\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.                  durch Artikel 66 des Gesetzes vom 2. März 1974\n(BGBI. I S. 469),\n§ 15\n3. die Zugabeverordnung in der im Bundesgesetz-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder        blatt Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1, ver-\nfahrlässig                                                 öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-\ndert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 2. März\n1. eine Werbung betreibt, die die nach § 4 vorge-          1974 (BGBl. I S. 469).\nschriebenen Angaben nicht enthält oder entgegen\n§ 5 mit der Angabe von Anwendungsgebieten\nwirbt,                                                                     Artikel 2\n2. in einer nach § 6 unzulässigen Weise mit Gut-                             (weggefallen)\nachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Ver-\nöffentlichungen wirbt,\nArtikel 3\n3. entgegen § 7 eine mit Werbegaben verbundene\n(weggefallen)\nWerbung betreibt,\n4. entgegen§ 8 eine Werbung betreibt, die auf e,inen\nBezug von Arzneimit1teln im Wege des Versandes                             Artikel 4\nhinwirkt,                                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n5. entgegen § 9 für eine Fernbehandlung wirbt,         des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nlin.\n6. entgegen § 10 für die dort bezeichneten Arznei-\nmittel wirbt,                                                              Artikel 5\n7. auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb          Absatz 1 (Inkrafttreten)\nder Fachkreise wirbt,                                 Absatz 2 (weggefallen)","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978                       1681\nAnlage\n(zu § 12)\nKrankheiten und Leiden,\nauf die sich die Werbung gemäß§ 12 nicht beziehen darf\nA. Krankheiten und Leiden beim Menschen                      6. Geschwüre des Magens und des Darms,\n1. Nach dem Bundes-Seuchengesetz in der im               7. Epilepsie,\nBundesgesetzblatit Teil III, Gliederungsnum-          8. Geisiteskrankheiten,\nmer 2126-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des           9. Trunksucht,\nGesetzes vom 10. August 1978 (BGBl. I               10. krankhafte Komplikationen der Schwanger-\nS. 1217), meldepflichtige Krankheiten,                   schaft, der Entbindung und des Wochenbetts.\n2. Geschwulstkrankheiten,\n3. Krankhei1ten des Stoffwechsels und der in-\nneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und        B. Krankheiten und Leiden beim Tier\nMineralst01ffmangel und alimentäre Fettsucht,\n1. Nach dem Viehseuchengesetz in der Fassung\n4. Krankheiten des Blutes und der blutbilden-              der Bekanntmachung vom 23. Februar 1977\nden Organe, ausgenommen Eisenmangel-                    (BGBl. I S. 313, 437) meldepflichtige Krank-\nanämie,                                                 heiten,\n5. organische Krankheiten                              2. ansteckender Scheidenkatarrh der Rinder,\na) des Nervensystems,\n3. Fruchtbarkeitsstörungen der Pferde und Rin-\nb) der Augen und Ohren,                                 der,\nc) des Herzens und der Gefäße, ausgenom-\nmen allgemeine Arteriosklerose, Vari-           4. infektiöse Aufzuchtkrankheiten der Tiere,\nkose und Frostbeulen,                           5. bakterielle Eutererkrankungen     bei   Kühen,\nd) der Leber und des Pankreas,                          Ziegen und Schafen,\ne) der Harn- und Geschlechtsorgane,                 6. Kolik bei Pf erden und Rindern."]}