{"id":"bgbl1-1978-58-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":58,"date":"1978-10-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1978-10-11T00:00:00Z","page":1669,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1669\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 5702 AX\n1978                  Ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 1978                                                                                                   Nr.58\nTag                                                             Inhalt                                                                                       Seite\n11. 10. 78 Neufassung des Mineralölsteuergesetzes                                                                                                               1669\n612-14\n18. 10. 78 Neufassung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens . . . . . . . . . .                                                          1677\n2121-20\n9. 10. 7B Verordnung zur Anderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht                                                                   1682\n2121-51-7, 2121-50-1-6\n13. 10. 78 Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft\nbei der Kontrolle der Mindestanfordernngen für die Vermarktung von aus Drittländern\neingeführtem Hopfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1684\nneu: 7847-11-8-3\n10. 10. 78 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten im Geschäftsbereich\ndes Bundesministers für Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1685\n2030-11-47-1\n4. 10. 78 Bekannlmachun~J über Enteigmmgen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn                                                                                 1685\n931-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblall Teil II Nr. 45, 46 und 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1686\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1688\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1689\nBekanntmachung\nder Neufassung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 11. Oktober 1978\nAuf Grund des Artikels 3 des Neunten Gesetzes                                   3. den am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Arti-\nzur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom                                        kel 8 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom\n25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1105) wird nachstehend der                                     23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702),\nWortlaut des Mineralölsteuergesetzes in der seit\n4. den am 1. April 1967 in Kraft getretenen Arti-\n1. August 1978 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nkel 4 des Steueränderungsgesetzes 1967 vom\nDie Neufassung berücksichtigt:\n29. März 1967 (BGBl. I S. 385), geändert durch\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                      Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 1967\nnummer 612-14, veröffentlichte bereinigte Fas-                                       (BGBl. I S. 1254),\nsung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes über die Sammlung des                                     5. das am 30. April 1967 in Kraft getretene Gesetz\nBundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437)                                     zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964\nund des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der                                      vom 24. April 1967 (BGBl. I S. 497),\nSammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember                                    6. den am 13. August 1967 in Kraft getretenen\n1968 (BGBl. I S. 1451),                                                             Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung straf-\n2. den am 1. Juni 1965 in Kraft getretenen Arti-                                       rechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenord-\nkel 8 des Steueränderungsgesetzes 1965 vom                                          nung und anderer Gesetze vom 10. August 1967\n14. Mai 1965 (BGBl. I S. 377),                                                       (BGBl. I S. 877),","1670                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n7. das am l. Januar 1969 in Kraft getretene Gesetz       13. das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz\nzur Andcrunu des Mineralölsteuergesetzes 1964             zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964\nvom 20. Dezember J 968 (BCBI. I S. 1391),                 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3650),\n8. das am 1. Juli 1970 in Kraft getretene Gesetz zur     14. das nach seinem Artikel 4 in Kraft getretene\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 vom             Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergeset-\n27. Juni 1970 (BGBl. I S. 909),                           zes 1964 (Heizölkennzeichnung) vom 19. März\n1975 (BGBl. I S. 721),\n9. das nach seinem Artikel 3 in Kraft getretene\nGesetz zur Änderung des Mineralölsteuergeset-.        15. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Arti-\nzes 1964 vom 21. Dezember 1970 (BGBI. I                   kel 32 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\ns. 1769),                                                 nung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341),\n10. das am 1. Mai 1971 in Kraft r1etretene Gesetz zur     16. den am 19. November 1977 in Kraft getretenen\nÄnderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 und             Artikel 2 der Verordnung über die Zulassung\nzur Änderung des Gesetzes zur Änderung des                von Kennzeichnungsstoffen für leichtes Heizöl\nMineralölsteuergeset:zes 1964 vom 24. April 1967          und zur Anpassung des Mineralölsteuergesetzes\nvom 28. April 1971 (BGBI. I S. 377),                      1964 vom 9. November 1977 (BGBI. I S. 2069),\n11. der am 1. März 1972 .in Kraft getretene Artikel 1     17. den am 1. August 1978 in Kraft getretenen § 39\ndes V erkehrsfinanzr1esetzes 1971 vom 28. Fe-             Abs. 4 des Gesetzes über die Bevorrratung mit\nbruar 1972 (BGBI. I S. 201),                              Erdöl und Erdölerzeugnissen vom 25. Juli 1978\n(BGBI. I S. 1073) und\n12. der am 1. Juli 1973 in Kraft getretene Artikel 1\ndes Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuer-        18. das am 1. August 1978 in Kraft getretene Neunte\ngesetzes 1964 und des Gesetzes über das Brannt-           Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergeset-\nweinmonopol vom 26. Juni 1973 (BGBl. I S. 691),           zes 1964 vom 25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1105, 1400).\nBonn, den 11. Oktober 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer","Nr. 58 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978                                          1671\nMineralölsteuergesetz\n(MinöStG)\nSteuergegenstand, Erhebungsgebiet                    bungsgebiet eingeführt oder aus dem freien Ver-\nkehr zum ZoHverkehr abgefertigt werden,\n§ 1\n2. die Additives der Nummer 38.14 - B - I - a und B -\n(1) Mineralöl unterliegt im Erhebungsgebiet der\nIII des Zolltarifs, die in das Erhebungsgebiet ein-\nMineralölsteuer. Das Erhebungsgebiet ist der Gerl-\ngeführt und nicht unmittelbar im Anschluß an die\ntungsberekh dieses Gesetzes ohne die Zollaus-                 Einfuhr in e inen MineralölhersteUungsbetrieb\n1\nschlüsse und die Zollfreigebiete. Die Mineralöl-              oder in ein Steuerlager gebracht werden.\nsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abga-\nbenor,dnung.                                              Die Waren der Nummer 1 bleiben von der Anteil-\nsteuer frei, soweit sie im Erhebungsgebiet mit\n(2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind            unversteuertem Mineralöl hergestellt werden dür-\n1. die Waren der Nummer 27.07 - A- I und B des            fen.\nZolltarifs, ausgenommen schwefelhailtige Kopf-\nprodukte der rohen Leichtöle,                                                 Steuertarif\n2. die Waren der Nummer 27.07 - G, soweirt sie nicht                                     §   2\nnachweislich aus Kohle hergestellt sind, und\nWaren der Nummer 27.10 des Zolltarifs ohne die           (1) Die Steuer beträgt\nBraunkohlenteeröle, die als Kraftstoff Illicht ver-   1. für 1 hl Leichtöle oder\nwendbar sind, und ohne die Zubereitungen mit              mittelschwere Ole . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 DM\neinem Gehalt an Erdöl oder 01 aus bituminösen\nMineralien unter 95 Gewichtshundertte,ilen, die       2. für 100 kg Schweröle, Reinigungs-\nnicht Kraftstoffe sind,                                   extrakte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3\nund Minernlöle der Nummer 27.07 - G\n3. die Reinigungsextrakte der Nummer 27.14 - C des            des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49,65 DM\nZofüarifs mit einem Tropfpunkt nach DIN 51 801\nunter 35° C,                                          3. für 100 kg Flüssiggas . . . . . . . . . . . . . . . 61,25 DM\n4. für 100 kg Minerialöle nach § 1\n4. die gesättigten Kohlenwasserstoffe mit einer\nAbs. 2 Nr. 7 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1,50 DM.\nKohlenstoffz.ahl von Ca bis C12 aus der Nummer\n29.01 - A und die Kohlenwasserstoffe der Nummer       Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 unteriliegen der\n29.01 - D - I des Zolltarifs,                         gleichen Steuer wie die Mineralöle, denen sie nach\n5. Fliissigga,se aus den Nummern 27.11 und 29.01 - A      ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen.\ndes Zolltarifs,                                          (2) Hektoliter im Sinne des Absa,tzes 1 Nr. 1 ist\n6. Kraftstoffe anderer als der unter 1 bis 4 genann-      das Hektoliter bei 12° C. Das Gewkht der Umschlie-\nten Nummern des Zolltarifs, ganz oder teiilwe ise\n1     ßungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls im\naus Kohlenwasserstoffen,                              Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4.\n7. bis zum 31. Dezember 1981 die Waren der Num-              (3) Die Steue,r kann für Mineralöle, die wegen\nmern 27.12, 27.13 - B, 27.14 und 27.16-B, ausge-      ihrer Beschaffenheit einen wesentlich geringeren\nnommen Reinigungsextrakte mit e1inem Tropf-           Wert haben als entsprechende Mineralöle durch-\npunkt nach DIN 51 801 unter 35° C, harzartige         schnittlicher Bes,chaffenheit, durch Rechtsve,rord-\nRückstände, gebrauchte Bleicherden und Abfall-        nung bis auf eine Deutsche Mark für 1 hl oder für\nlaugen aus Nummer 27.14 - C des Zolltarifs.           100 kg ermäßigt werden, wenn dies notwendig ist,\nZolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemein-       um Härten zu beseiitigen.\nsame Zolltarif der Europäischen Wirtschaftsgeme in-  1\nschaft in der Fassung des Anhangs zur Verordnung\nSteuerregelung\n(EWG) Nr. 2658/74 des Rates vom 15. Oktober 1974\nbei Herstellung im Erhebungsgebiet\n(ABI. EG Nr. L 295 S. 1) zur Anderung der Verord-\nnung (EWG) Nr. 950/68 vom 28. Juni 1968 übe,r den                                         § 3\nGemeinsamen Zolltarif (ABI. EG Nr. L 172 S. 1) und                          Entstehung der Steuer\ndie zu seiner Durchführung erla,ssenen Rechtsvor-\nschriften.                                                   (1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Mineralöl\naus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Ver-\n(3) Der Mineralölsteuer unterliegen mit ihrem          brauch innerhalb des Betriebes zu anderen Zwecken\nMineralölanteil auch                                      als zur Aufrnchterhaltung des Betriebes entnommen\n1. die Zubereitungen aus Nummer 27.10 des Zollta-         wird, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder\nrifs, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 Minernlöle        der Entnahme des Mineralöls.\nsind, die Schmiermittel der Nummer 34.03 und             (2) Steuerschuldner is,t der Inhaber des Herstel-\nHeizstoffe aus Nummer 36.08 mit einem Mineral-        lungsbetriebes (Hersteller).\nölgehalt von mehr als 10 Gewichtshundertteilen\nund die Graphitdispersionen in Mineralöl aus             (3) Ist für Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 eine\nNummer 38.19 des Zolltarifs, die in das Erbe-         Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung","1672                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ndes Gesetzes entstanden, so entsteht sie durch die         ren Zollverkehr oder im Freigutveredelungsverkehr\nAbgabe der Mineralöle zum Verbrauch als Kraft-             bei der Herstellung von Ersatzgut als Treib-, Heiz-\nstoff. Das gleiche gilt, wenn das Mineralöl als Kraft-     oder Schmierstoff verwendet wird und die Verwen-\nstoff verbraucht wird. Steuerschuldner (Hersteller)        dung nicht nach diesem Gesetz oder den zu seiner\nist derjenige, der das Mineralöl abgibt, und derje-        Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften steuer-\nnige, der es verbraucht. Mehrere Steuerschuldner           begünstigt ist.\nsind Gesamtschuldner.\n(2) Durch     Rechtsverordnung      kann,   soweit\n§ 4                            dadurch nicht unangemessene Steuervorteile entste-\nBesondere Bestimmungen für Freihäfen             hen, Steuerfreiheit für Mineralöl unter den Voraus-\nsetzungen angeordnet werden, unter denen es bei\n(1) In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-     einer Einfuhr in das Zollgebiet nach § 24 Abs. 1 oder\nsteuertem Mineralöl verboten. Er ist erlaubt, soweit      nach § 25 Abs. 1 des Zollgesetzes vom Zoll befreit\nMineralöl                                                 werden kann. An die Stelle des Zollgebiets tritt\n1. in einem Herstellungsbetrieb zur Aufrechterhal-       dabei das Erhebungsgebiet. Die Ermächtigungen des\n§ 24 Abs. 2 und 3 des Zollgesetzes gelten für die\ntung des Betriebes verbraucht wird,\nSteuerbefreiungen entsprechend.\n2. als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht werden\ndarf.                                                   (3) Durch Rechtsverordnung können die Fällig-\nkeit, der Zahlungsaufschub und das Verfahren\n(2) Soweit Mineralöl nach § 8 im Erhebungsgebiet      abweichend von Absatz 1 geregelt werden, soweit\nsteuerbegünstigt verwendet werden darf, ist dies          dies zur Anpassung an die Behandlung des im Erhe-\nauch in den Freihäfen zulässig.                          bungsgebiet hergestellten Mineralöls oder wegen·\nbesonderer Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich\n§ 5                            ist.\nSteueranmeldung                          (4) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.\nDer Steuerschuldner hat für im Erhebungsgebiet\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Anteil-\nhergestelltes Mineralöl, für das in einem Monat die\nsteuer nach § 1 Abs. 3.\nSteuer unbedingt entstanden ist, bis zum fünfzehn-\nten Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung\nabzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen\n(Steueranmeldung).                                              Verkehr mit unversteuertem Mineralöl,\n§ 6\nVerwendung steuerbegünstigten Mineralöls\nFälligkeit der Steuer                                              § 8\n(1) Die Steuer für Mineralöl, die in einem Monat         (1) Mineralöl darf unversteuert unter Steuerauf-\nunbedingt entstanden ist, ist je zur Hälfte spätestens    sicht\nam letzten Werktag des folgenden und am 20. des\n1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder zu\nzweiten folgenden Monats zu zahlen. Der Steuer-\neinem besonderen Zollverkehr oder zur Freigut-\nschuldner kann die Steuer jedoch auch in einer\nveredelung abgefertigt werden. § 7 Abs. 1 letzter\nSumme spätestens am 10. des zweiten Monats nach\nSatz gilt entsprechend;\nder Entstehung entrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten\nnicht für die Steuern, die im November unbedingt          2. in einen Herstellungsbetrieb gebracht werden.\nentstehen. Diese Steuern sind spätestens am 27. De-\nzember zu entrichten.                                        (2) Unter Steueraufsicht dürfen zum mittelbaren\noder unmittelbaren Verheizen und zum Antrieb von\n(2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.              Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfe-\nsten Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung von\nStrom oder Wärme dienen, verwendet werden\nSteuerregelung\n1. Gasöle und ihnen im Siedeverhalten entspre-\nbei Einfuhr in das Erhebungsgebiet\nchende Mineralöle der Nummer 27.07 - G des\n§ 7\nZolltarifs bis zum 31. Dezember 1981 zum ermä-\nßigten Steuersatz von 2,00 DM für 100 kg, ab\n(1) Wird Mineralöl in das Erhebungsgebiet einge-           1. Januar 1982 unversteuert;\nführt oder zu einem besonderen Zollverkehr oder\nzur Freigutveredelung abgefertigt, so gelten für die      2. andere als die in Nummer 1 genannten Schweröle\nEntstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für              und Mineralöle der Nummer 27.07 - G des Zollta-\nihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des              rifs sowie Reinigungsextrakte nach § 1 Abs. 2\nSteuerschuldners, die persönliche Haftung, die Fäl-           Nr. 3 bis zum 31. Dezember 1981 zum ermäßigten\nligkeit, den Zahlungsaufschub, für den Erlaß und die         Steuersatz von 1,50 DM für 100 kg, ab 1. Januar\nErstattung der Steuer und für das Steuerverfahren             1982 unversteuert und\ndie Vorschriften des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961       3. Flüssiggase und Kraftstoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 6,\n(BGBl. I S. 737) sinngemäß. Dies gilt auch, wenn Zoll        die Flüssiggasen nach ihrer Beschaffenheit am\nnicht zu erheben ist. Abweichend von Satz 1 ent-             nächsten stehen, unversteuert, beide auch zur\nsteht eine Steuer, wenn Mineralöl in einem besonde-           Gewinnung von Licht.","Nr. 58     Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978                        1673\nDies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die             Mineralöl als Treibstoff oder Schmierstoff gewäh-\nMineralöle, bevor sie erstmalig zum ermäßigten            ren.\nSteuersatz abgegeben werden, mit 5 g 4-Aminoazo-\nbenzol--:r 2-Athylaminonaphthalin oder 6,5 g 4-Ami-          (7) Der Bundesminister der Finanzen kann im ein-\nnoazotoluol --:r 2-(2'-Athyl)-Hexylaminonaphthalin        zelnen f.a,lle die Steuer für Leichtöle und mittel-\noder 7,4 g 4-Aminoazotoluol --:r 2-Tridecylamino-         schwern Ole bis auf 1,50 DM für 100 kg ermäßigen,\nnaphthalin oder einem in der Farbwirkung äquiva-          wenn diese Ole bei der Herstellung oder beim Ver-\nlenten Gemisch aus diesen Farbstoffen und 10 g            brauch von Mineralöl angefallen srind und im\nFuran-2-Aldehyd auf 1 000 kg, jeweils gleichmäßig         Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung\nverteilt, gekennzeichnet werden. Das Kennzeichnen         als Kraftstoff oder zu einer steue,rbegünstigten Ver-\nwird vom HauptzoJlamt widerruflich bewilligt, wenn        wendung im Betrieb nicht geeignet sind.\nes unter Verwendung von zugelassenen Dosierein-\nrichtungen, zugelassenen Rührwerken oder zugelas-                                  § 8a\nsenen vergleichbaren Einrichtungen in Lagern, in\nPetrolkoks der Nummer 27.14 - B des Zolltarifs\ndenen Mineralöle unversteuert gelagert werden dür-\ndarf unter Steueraufsicht unversteuert zur Verko-\nfen, oder auf Schiften erfolgt. Es unterliegt der amt-    kung von Steinkohle verwende,t werden. § 8 Abs. 4\nlichen Aufsicht. Eingeführte Mineralöle gelten vor-       und 5 gilt entsprechend.\nbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekenn-\nzeichnet, wenn der Einführer eine Bescheinigung\nder für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuer-\nSteuerlager\nverwaltung oder des Herstellers darüber vorleg t,    1\ndaß die Mineralöle außerhalb des Geltungsbereichs                                   § 9\ndieses Gesetzes gekennzeichnet worden sind und\nnach Art und Menge mindestens die in Satz 2                  (1) Auf Antrag ist zuzulassen,     daß Minernlöl\ngenannten Kennzeichnungsstoffe gleichmäßig ver-           unversteuert gelagert wird, wenn das Steuedager\ntem enthalten.                                            dem Großhandel, dem Großhandelsvertrieb durch\nHeI1steller, dem Mischen von Minernlöl oder der\n(3) Im übrigen darf Mineralöl unter Steuerauf-         Versorgung von steuerbegünstigten Verwendern\nsicht unversteuert verwendet werden                       dient. Die Zulassung kann davon abhängig gemacht\nwerden, daß Siche,rhei1t für di,e Steuer für entnom-\n1. als Probe zu Untersuchungszwecken und für Pro-\nmene Mineralöle ge leistet wird, wenn die Entrich-\n1\nbeläufe von Motoren, die ausgeführt werden,\ntung der Steuer ernsthaft gefährdet erscheint.\n2. zum Bau, zum Umbau, zum Ausbessern oder zum            Sicherhe,i,t kann unter dieser Voraussetzung auch\nersten Ausrüsten von Schiffen oder Luftf ahrzeu-      nachträglich gefordert werden. Die Zula,ssung ist zu\ngen und als Luftf ahrtbetriebsstoff,                  widerrufen, wenn eine angeforderte Sicherheit nicht\ngeleistet wi,rd und nicht zu erwarten ist, daß sie\n3. zu gewerblichen odm gemeinnützigen Zwecken,\ngeleistet werden wird.\njedoch nicht\na) als Treib- oder Schmierstoff oder zur Herstel-        (2) Auf Antr,ag des Erdölbevorratungsverbandes\nlung sokher Stoffe,                                nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom\n25. Juli 1978 (BGBI. I S. 1073) ist zuzulassen, daß\nb) zum Verheizen,\nMineralöl zur Erfüllung der Verbandszwecke unver-\nc) zum Antrieb von Gasturbinen.                       steuert gelagert wird.\n(4) Wer in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor-\nsätzlich steuerbegünstigte Mineralöle zu anderen\nErstattung der Steuer\nals den begünstigten Zwecken verwendet, wird von\nder Begünstigung ausgeschlossen. Der Ausschluß                                     § 10\nerfolgt für ein Jahr, im Wiederholungsfalle nach der\nWiederzuLassung unbefristet. In diesem FaHe ist             Die Steuer wird für Mineralöl, das der Hersteller\neine Wiederzulassung frühestens nach fünf Jahren          nachweislich in seinen Betrieb zurückgenommen\nmöglich, wenn dann gegen die Zuverläss,igkeit des         ha.t, auf Antrag erlassen oder erstattet. Durch\nAntragstellers keine Bedenken mehr bestehen.              Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die\nSteuer erstattet wird für Benzin, das unter Voraus-\n(5) Wer Mineralöl nach Absatz 2 oder 3 steuerbe-       setzungen abgegeben wird, unter denen bei der Ein-\ngünstigt verwenden will, bedarf der Erlaubnis. Die        fuhr nach zwischenstaatlichem Brauch Zoll nicht er-\nErlaubnis kann versagt ode,r entzogen werden, wenn        hoben wird.\nund solange aus anderen als den in Absatz 4\ngenannten Gründen schwerwiegende Bedenken\ngegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Verwen-                  Steuervergütung bei der Ausfuhr\nders bestehen.                                                       nicht steuerbarer Erzeugnisse\n§ 11\n(6) Der Bundesminister der Finanzen kann in\nbesonders gelagerten Einzelfällen eiine Steuerbegün-         Die Mineralölsteuer wird auf Antrag vergütet für\nstigung (Steuerfreiheit oder Steuernrmäßigung) im         Mineralöl, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nVerwaltungswege zu Versuchszwecken auch bei               zur Herstellung von Waren verbraucht worden ist,\nunmittelbarer oder mittelbarer Verwendung von             die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Anteiilsteuer unter-","1674                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nliegen, wenn diese Waren ausgeführt, zum Zollver-          gegen verstoßen, so entsteht für den Mineralölanteil\nkehr oder zur Freigutveredelung abgefertigt oder           in diesen Waren eine Steuer nach dem zutreffenden\nzu einer Verwendung abgegeben werden, für die              Steuersatz de,s § 2 oder des § 8 Abs. 2.\nMineralöl nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6 unver-\n(6) Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze\nsteuert verwendet werden darf. Eine Vergütung\nwird nicht gewährt für Mineralöl, da,s bei de r Her-\n1\n4 und 5, wer die Waren zu einem nicht zugela,ssenen\nstellung der Waren als Treibstoff, Schmierstoff oder       Zweck abgibt ode r verwendet. Die Steuer wird so-\n1\nzum Heizen verbraucht worden ist.                          fort fällig.\n(7) Gasöl oder ihm im Siedeverhalten entsprechen-\ndes Minernlöl aus der Nummer 27.07 - G des Zoll-\nVerkehrs- und Verwendungsbeschränkung,                  tarifs, das jeweils in § 8 Abs. 2 Satz 2 angeführte\nSteueraufsicht                        Kennzeichnungsstoffe entb.ctlt, dairf mit nicht gekenn-\nzeichnetem Minernlöl nicht gemischt werden, so-\n§ 12\nweirt die1s nicht auf Grund von § 15 Abs. 2 Nr. 8\n(1) Rohes Erdöl darf im Erhebungsgebiet an den          Buchstaben b und e zugelassen wird. Es darf in\nErdölbevorratungsverband zur Erfüllung der Ver-            anderen als den nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und nach § 15\nbandszwecke abgegeben werden. Im übrigen darf es           Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe e zugelassenen Fällen nicht\nnur an Herstellungsbetriebe und an solche Betriebe         als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt\nabgegeben werden, die es unter Voraussetzungen             oder verwendet werden. Die Kennzeichnungsstoffe\nverwenden, unter denen nach § 8 Abs. 1 oder 3              dürfen nicht entfernt oder in der Wirksamkeit be-\nMineralöl unversteuert verwendet werden darf.              einträchtigt werden. Dies gilt nicht für die Auf-\narbeitung in angemeldeten Herstellungsbetrieben.\n(2)  Der Steueraufsicht unterliegt\n1. wer    rohes Erdöl gewinnt, einführt, vertreibt,           (8) Gasöl ode,r ihm im Siedeverhalten entspre-\nlagert, befördert oder verwendet,                      chende,s Mineralöl aus der Nummer 27.07 - G des\nZolltarifs, das nicht zur Verwendung zu den in § 8\n2. wer Mineralöl herstellt, einführt, vertreibt, lagert,   Abs. 2 und 3 genannten oder den auf Grund von\nbefördert oder verwendet.                              § 15 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe e besonders zugelas-\nDie Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr        senen Zwecken bestimmt ist, darf nicht vermischt\njederzeit, in Betriebsräumen und auf Betr,iebsgrund-       mirt den in § 8 Abs. 2 angegebenen Kennzeichnungs-\nstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit un-         stoffen oder anderen rotfärbenden Stoffen einge-\nentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder an-        führt oder in den Verkehr gebracht werden. Der\nderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Proben-               Bundesminister der Finanzen kann in besonders ge-\nentnahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anha,1-           lagerten Einzelfällen Ausnahmen zula,ssen.\nten. Die Betroffenen haben sich auszuweisen, die\nHe,rkunft des Mineralöls anzugeben und bei der                (9) Wer Gasöl oder ihm im Siedeverhalten ent-\nProbenentnahme die erforderliche Hilfe zu leisten.         sprechendes Mineralöl aus der Nummer 27.07 - G\ndes Zolltarifs, das jeweils in § 8 Abs. 2 Satz 2 ge-\n(3)  Mineralölhaltige Additives der Nummer 38.14 -      nannte Kennzeichnungsstoffe enthält, entgegen Ab-\nB - I - a und B - III des Zolltarifs, die im Erhebungs-    sa,tz 7 mit nicht gekennzeichnetem Miner,alöl mischt\ngebiet unter Verbrrauch unversteuerten Mineralöls          oder als Kraftstoff bereithält, abgföt, mit sich führt\nhergestellt worden sind, dürfen an andere Empfän-          oder verwendet, hat für das Gemisch ode,r für das\nger als Mineralölherstellungsbetriebe oder -steuer-        Mineralöl Steuer nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1\nlager nur abgegeben werden, wenn für den M,ineral-         Satz 1 Nr. 2 zu entrichten. Zu versteuern sind, wenn\nöLanteil die Steuer nach dem zutreffenden Steuer-          FäHe des Satzes 1 beii der Uberprüfung von Fahr-\nsatz des § 2 entrichtet wird. Die Steuer entsteht mit      zeugen oder Antriebsanlagen festgestellt werden,\nder Abgabe; Steuerschuldner ist der Lieferer.              mindestens die Mengen, die dem Fassungsvermögen\ndes oder der Hauptbehälter für Treibstoff des Fahr-\n(4) Im übrigen dürfen mineralölhailtige Waren,\nzeugs oder der Antriebsanlagen entsprechen. Die\ndie im Erhebungsgebiet unter Verbrauch unversteu-          Steuer ist sofort fällig. · Entsteht sie mehrfach, so\nerten Mineralöls hergestellt oder in das Erhebungs-        haften die Schuldner gesamtschuldnedsch. Auf\ngebiet ohne Anteilsbesteuerung nach § 1 Abs. 3,            Grund andernr Vorschriften für das Mineralöl ent-\n§ 2 Abs. 1 eingeführt worden sind, niiieht als Treib-\nstandene Steuer bleibt unberührt.\noder Schmierstoff oder zur Herstellung solcher\nStoffe verwendet werden. Wird dagegen verstoßen,\nso entsteht für den MineralölanteH in diesen Waren\nBetriebsleiter, Steuerhilfspersonen\neine Steuer nach dem zutreffenden Steuersatz des\n§ 2.\n§ 13\n(5)  Zubereitungen aus der Nummer 27.10 des Zoll-          (1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfül-\nt,arifs, die nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Minernlöle\nlung der steuerlichen Verpflichtungen wird erst\nsind, und Waren der Nummer 36.08 des ZoHtarifs             wirksam, nachdem das HauptzoHamt zugestimmt\ndürfen weder unmittelbar noch mittelbar zum Ver-\nhatt.\nheizen verwendet werden, wenn sli,e im Erhebungs-\ngebiet unter Verbrauch unversteuerten Minernlöls              (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das\nheirgestelilt oder in das Erhebungsgebiet ohne An-         HauptzOlllamt Personen, die von der Besteuerung\ntei,lsbesteuerung eingeführt worden sind. Wird da-         nicht seföst betroffen werden, als Steuerhilfsperso-","Nr. 58 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1978                          1675\nnen bestellen. Ihnen darf nur die Aufgabe übe,r-                                  Durchführung\ntragen werden, Tat,sachen festzustellen, die für die\nBesteuerung erheblich sein können.                                                     § 15\n(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt,\nOrdnungswidrigkeiten                      1. zur Durchführung des Ge,setzes durch Rechtsver-\nordnung die Begriffe des § 1 Abs. 2 und des § 2\n§ 14                                Abs. 1 näher zu bestimmen,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1            2. die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Rechtsverordnung\nNr. 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich                zu erlassen.\noder leichtfertig entgegen § 5 die Steuererklärung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht              (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\nrechtzeiitig abgibt.                                        tigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechts-\nverordnung\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1\nNr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich             1. bei Änderungen des Gemeinsamen Zo:Htarif s die\noder leichtfertig                                                 nach § 1 Abs. 2 Satz 2 anzuwendende Fassung\nneu zu bestimmen und im übrigen den Wortlaut\n1. entgegen § 12 Abs. l rohes Erdöl an andere als                 des Gesetzes sowie der Durchführungsverord-\ndie dort bezeichneten Betriebe abgibt,                        nung dem geänderten Zolltarif anzupassen, so-\n2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 mineralölhaltige Wa-               weit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht\nren a ls Treib- oder Schmierstoff oder zur Her-\n1\nergeben,\nstellung solcher Stoffe verwendet,\n2. Bestimmungen zu § 1 Abs. 3, §§ 8, 8 a, 10, 11\n3. entgegen § 12 Abs. 5 Satz l Zubereitungen aus                  und 12, insbesondere über das anzuwendende\nder Nummer 27.10 oder Waren der Nummer 36.08                  Verfahren, zu erlassen, sowie anzuordnen, daß\ndes Zolltiarifs verheizt,                                    bei der Verwendung steue,rbegünstigten Mine-\n4. entgegen § 12 Abs. 7 Gasöl oder Mineralöl, das                 ralöls die bedingte Steuer nur erlischt, wenn das\nin § 8 Abs. 2 angeführte Kennzeichnungsstoffe                 Mineralöl verbraucht wird,\nenthält, mit nicht gekennzeichnetem Mineralöl            3. die Begriffe der §§ 3 ff. näher zu besbimmen,\nmischt ode,r es als Kraftstoff bereithäH, abgibt,\nmitführt oder verwendet oder Kennzeichnungs-             4. das Nähere über die Steueranmeldung (§ 5) und\nstoffe entfernt oder in ihrer Wirksamkeit beein-              die Entrichtung der Steuer (§ 6) zu bestimmen,\nträchtigt,\n5. das Nähere über Steuerlager zu bestimmen mit\n5. entgegen§ 12 Abs. 8 Satz 1 Gasöl oder Mineralöl,               der Maßgabe, daß\nda,s in § 8 Abs. 2 angeführte Kennzeichnungs-                 a) die bedingte Steuer bei der Aufnahme in das\nstoffe ode,r ande,re rotfärbende Stoffe enthält, ein-             Steuerlager nicht erlischt,\nführt oder in Verkehr bringt.\nb) die Entrichtung der Steuer für den Rege'1fall\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1                      in der gleichen ·weise wie in § 6 Abs. 1 ge-\nNr. 3 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich                     regelt wird,\node,r leichtfertig entgegen § 4 unversteuertes Mine-              c) die Steuer für andere Stoffe als Mineralöl,\n11alöl a,ls Treib-, Heiz- oder Schmierstoff oder nach                die mit diesem im Steuerlager vermischt wer-\n§ 8 Abs. 2 steuerbegünstigtes Mineralöl als Treib-                    den, wie für dieses Mineralöl entsteht,\noder Schmierstoff in einem Freihafen verbraucht.                  d) für versteuertes Mineralöl, das in ein Steuer-\nlager verbracht wird, eine neue bedingte\nSteuer entsteht,\nSicherstellung\n6. die in § 7 Abs. 2 und 3, § 10 dieses Gesetzes vor-\n§ 14 a                                gesehenen Bestimmungen zu erlassen,\nGasöl oder ihm im Siedeverhalten entsprechendes           7. für unversteuertes oder ermäßigt versteuertes\nMineralöl aus der Nummer 27.07 - G des Zolltarifs,                Mineralöl und für Waren, die der Anteilsteuer\ndas jeweils                                                       unterliegen, zur Vereinfachung des Verfahrens\nsowie zur Sicherung des Steueraufkommens\n1. nach § 8 Abs. 2 gekennzeichnet und der Steuer-\naufsicht über den Verkehr mit unversteuertem                  a) die Entstehung auflösend bedingter Steuern\noder steuerbegünstigtem Mineralöl entzogen                       in den Fällen anzuordnen, in denen das Ge-\nworden ist, oder aus dem die Kennzeichnungs-                     setz die Entstehung von Steuern bestimmt,\nstoffe zu Unrecht entfernt oder be1i dem diese                   wenn und soweit Steuerbefreiungen, Steuer-\nin ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,                 ermäßigungen oder sonstige Steuervergünsti-\ngungen gewährt werden können,\n2. dem Verbot des § 12 Abs. 8 zuwider gekennzeich-\nb} den Ubergang bedingter Steuern auf denjeni-\nnet oder rot gefärbt worden ist,\ngen anzuordnen, der zum Bezug der Erzeug-\nkann im Aufsichtsweg sichergestellt werden. Die                      nisse berechtigt ist und sie unter Steuerauf-\n§§ 215, 216 der Abgabenordnung gelten entspre-                       sicht unmittelbar oder mittelbar in Besitz\nchend.                                                               nimmt,","1616                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nc) den ·wegfall bcdinuter Steuern anzuordnen,                 nungsstoffe oder andere rotfärbende Stoffe\nwenn die Erzeugnisse untergehen, in einen                  enthalten, als Treibstoff entgegen § 12 Abs. 7\nangemeldeten Herstellungsbetrieb aufgenom-                 und ohne die Steuerfolgen des § 12 Abs. 9\nmen, unter Steueraufsicht ausgeführt, zu                   zuzulassen\neinem besonderen Zollverkehr oder zur Freri-               aa) als Betriebsstoff für Schiffe oder\ngutveredelung abgefertigt oder einer steuer-               bb) unter Versteuerung nach § 2 Abs. 1\nbegünstigten Zweckbestimmung mit Aus-                           Nr. 2 zum Betrieb von Notstromaggrega-\nnahme der Lagerung zugeführt werden,\nten, die für die Energieversorgung öf-\nd) das Unbedingtwerdcn bedingter Steuern an-                       fentlicher Einrichtungen in Krisenfällen\nzuordnen, wenn die Erzeugnisse zu anderen                       bestimmt sind,\nals den unter Buchstabe c angeführten\nZweckbestimmungen abgegeben oder ihnen            9. zur Vereinfachung des Verfahrens die steuer-\nzugeführt werden oder wenn ihr Verbleib                begünstigte Verwendung von Mineralöl nach\nnicht festgestellt werden kann und der Be-             § 7 Abs. 2 und nach den §§ 8 und 8 a unter Ver-\ngünstigte nicht nachweist, daß sie der vor-            zicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allge-\ngesehenen Zweckbestimmung zugeführt wor-               mein zuzulassen, wenn und soweit dadurch die\nden sind,                                              Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Da-\nbei kann er zur Abwendung von Mißbräuchen\n8. a) für die Kennzejchnunq von Mineralölen na,ch            Auflagen für die Lieferung, den Bezug, die Lage-\n§ 8 Abs. 2 in Lagern, für die Zulassung zur            rung und die Verwendung des Mineralöls vor-\nKennzeichnung, für die Zulassung von Do-               sehen. § 8 Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 bleibt un-\nsiereinrichtungen, Rührwerken und ver-                 berührt,\ngleichbaren Einrichtungen und für die amt-\n10. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nliche Aufsicht über die Kennzeichnung Be-\nJugend, Fami'lie und Gesundheit zur besseren\ndingungen zu stellen sowi,e Aufl,agen zu\nWirksamkeit ode,r zur Vereinfachung der Kenn-\nmachen, das Verfahren zu regeln sowie Ver-\nzeichnung an Stelle der in § 8 Abs. 2 bestimm-\nfahrenserleichterungen vo,rzusehen, soweit\nten Kennzeichnungsstoffe einen oder zwei an-\ndie Steuerbelange besondere Vorkehrungen\ndere Kennzeichnungsstoffe zu bestimmen, auf\nerfordern oder die Gefahr eines Mißbrauchs\neinen Kennzeichnungsstoff zu verzichten oder\nder nach § 8 Abs. 2 begünstigten Minernlöle\nneben den bestimmten Kennzeichnungsstoffen\nnicht begründet erscheint,\nandere zuzulassen und den Wortlaut des § 8\nb) die Vermischung von gekennzeichneten Mi-               Abs. 2 entsprechend anzupassen. Werden andere\nneralölen mit anden~n Mineralölen in Lager-            Kennzeichnungsstoffe angeordnet, so sind Fri-\nstätten, Rohrleitungrm, Transportmitteln und           sten von mindestens vier Monaten für den Auf-\n-gefö.ßcn ubweichend von § 12 Abs. 7 und               brauch von Beständen und für den Ubergang\nohne die Steuerfolgen nach § 12 Abs. 9 zuzu-           auf die neuen Kennzeichnungsstoffe vorzusehen,\nlassscn, soweit dies aus technischen und\nwirtscllal 11 i.chen Cründen unerläßlich er-     11. zur Vermeidung von Störungen im öffentlichen\nscheint und ungerechtfertigte Steuervorteile           Verkehr die vVeiterverwendung von gekenn-\nausgeschlossen bleiben. In der Rechtsverord-           zeichnetem Mineralöl als Treibstoff nach Ertei-\nnung kann zugelassen werden, daß in ein-               lung von Steuerbescheiden zu gestatten, wenn\nzelnen Fällen Vereinbarungen mit Betrieben             bei Prüfungen des Tankinhalts Verstöße gegen\n§ 12 Abs. 7 aufgedeckt werden, und zwar bis\nüber das VE~rfahren boi Vermischungen im\nRahmen von Sa-tz 1 getroffen werden dürfen,            zum Erreichen der nächsten Gelegenheit zur Ent-\nfernung des Mineralöls aus dem Fahrzeug, läng-\nc) bei fehlerhafter Kennzeichnung, bei mangeln-           stens aber für 24 Stunden,\nder Kennzeichnung im Falle der Einfuhr ent-\ngegen einor nach § 8 Abs. 2 vorgelegten Be-      12. steuerstatistische Erhebungen für Bundeszwecke\nscheinigung und bei Vermischungen von ge-              anzuordnen,\nkennzeichneten mit nicht gekennzeichneten        13. Bestimmungen der Verordnung zur Durchfüh-\nMineralölen die vorschriftsmäßige Kenn-                rung des MineJ1alölsteuergesetzes aufzuheben,\nzeichnung oder den Aufbrauch unter Ver-                soweit zu ihrem Erlaß in diesem Gesetz keine\nsteuerung nach § 8 Abs. 2 zu gestatten, so-            Ermächtigung enthalten ist.\nweit dies aus wirtschaftlichen Gründen un-\nerläßlich erscheint und ungerechtfertigte           (.3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die\nSteuervorteile ausgeschlossen bleiben,           allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durch-\nfuhrung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nd) für nachweislich versteuerte Anteile von Ge-     Gesetzes erlassenen Re,chtsverordnungen.\nmischen aus gekennzeichnetem mit anderen\nGasölen, die bei Spülvorgängen oder bei\n§ 16\nversehentlichen Vermischungen entstanden\nsind, die Steuer zur V crmeidung ungerecht-                             Berlin-Klausel\nfertigter Belastung·en bi,s auf den Betrag zu      Die,ses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nerlassen oder zu vergüten, der sich nach dem     Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nSteuersatz des § 8 Abs. 2 Nr. l ergibt,          verordnungen, die auf Grund diese,s Gesetzes er-\ne) die Verwendung von Mineralölen, die na,ch        lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n§ 8 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Kennzeich-         Dritten Uberleitungsgesetzes."]}