{"id":"bgbl1-1978-57-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":57,"date":"1978-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/57#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-57-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_57.pdf#page=14","order":3,"title":"Verordnung über den Datapostdienst Ausland (Datapost-Verordnung)","law_date":"1978-10-05T00:00:00Z","page":1658,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1658                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber den Datapostdienst Ausland\n(Data post-Verordnung)\nVom 5. Oktober 1978\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes             Mindestmaße: Maße einer Fläche mindestens\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-           9 cm X 14 cm;\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung       b) in Rollenform\nwird verordnet:\nLänge und zweifacher Durchmesser zusammen\n§ 1                                  104 cm, Länge jedoch nicht mehr als 90 cm.\nDatapostdienst                            Mindestmaße: Länge und zweifacher Durchmes-\nser zusammen 17 cm, in der größten Ausdehnung\n(1) Die Deutsche Bundespost befördert Datapost-            jedoch mindestens 10 cm.\nsendungen im Verkehr mit anderen Postverwaltun-\n(2) Das Höchstgewicht für eine Datapostsendung\ngen, mit denen dies vereinbart ist.\nbeträgt 15 kg.\n(2) Datapostsendungen     werden zu regelmäßig                                    § 5\nwiederkehrenden Zeitpunkten eingeliefert. Sie wer-                       Zugelassene Gegenstände\nden mit vereinbarten Verbindungen befördert, um\nden festgelegten Auslieferungszeitpunkt sicherzu-           Zum Versand mit Datapost sind zugelassen:\nstellen.                                                 1. schriftliche Mitteilungen aller Art, Akten, Urkun-\n§ 2                                den, Manuskripte und andere Schriftstücke;\nDatapostsendungen                      2. Datenträger (Magnetbänder, Magnetplatten, Loch-\nkarten, Tonbänder u. dgl.), die zum internatio-\n(1) Datapostsendungen müssen so beschaffen sein,          nalen Austausch von Mitteilungen -        auch in\ndaß sie sich zur Beförderung mit den dafür vorge-            Form von Daten - bestimmt sind oder waren.\nsehenen Verbindungen eignen.\n(2) Jede Sendung muß ihrem Gewicht, der Form                                      § 6\nund der Natur ihres Inhalts sowie der Art und                          Ausgeschlossene Gegenstände\nDc1uer der Beförderung entsprechend verpackt sein.\nDie Verpackung muß den Inhalt wirksam gegen Be-             Der Versand anderer als der in § 5 aufgeführten\nschädigung durch Druck oder bei der Behandlung           Gegenstände ist in Datapostsendungen nicht zuge-\nder Sendung während der Beförderung schützen.            lassen. In Datapostsendungen dürfen namentlich\nnicht versandt werden:\n(3) Die Verwendung mehrfach benutzbarer geeig-\nneter Behältnisse (z.B. Tasche aus Kunststoffmate-       Gegenstände, die allgemein zur Postbeförderung\nrial) ist zugelassen. Datapostsendungen sind grund-      und zur Beförderung auf dem Luftwege nicht oder\nsützlich offen einzuliefern; sie können verschlossen     nur unter besonderer Bedingung zugelassen sind;\nsein, dürfen aber zu Prüfzwecken geöffnet werden.        insbesondere\nLeichtverderbliche biologische Stoffe\nStoffe mit Krankheitserregern\n§ 3\nRadioaktive Stoffe\nAufschrift\nLebende Tiere\nDie Aufschrift muß folgende Angaben enthalten:        Wertgegenstände (z. B. Münzen, Banknoten, Papier-\nBezeichnung: Datapost,                                   geld, Reiseschecks, Platin, Gold, Silber, Edelsteine\nEinlieferungsamt und -datum,                             und Juwelen sowie Wertpapiere, deren Versand in\nDatapostsendungen nicht ausdrücklich zugelassen\nEinlieferungsnummer,\nist).\nNummer der Genehmigung sowie                                                         § 7\nAbsender- und Empfängerangaben.                                     Sonstige Zulassungsbestimmungen\nIm übrigen gelten die Zulassungsbestimmungen\n§ 4\ndes Weltpostvertrags und der Verträge des Welt-\nFormen, Maße, Gewicht                    postvereins.\n(1) Für Datapostsendungen gelten folgende Maße:                                   § 8\na) in rechteckiger Form                                            Einricntung einer Datapostverbindung\nHöchstmaße: Länge, Breite und Höhe zusammen             Die Einrichtung einer Datapostverbindung erfolgt\n90 cm, jedoch in keiner Ausdehnung länger als        auf der Grundlage einer dem Absender erteilten Ge-\n60 cm.                                               nehmigung.","Nr. 57 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978                        1659\nDie Genehmigung enthält                                gebenen Postscheckkonto abgebucht. Die Anbrin-\ndie Absender- und Empfängerangaben,                    gung eines Freimachungsvermerks auf Datapostsen-\ndungen nach dem Ausland ist nicht erforderlich.\nden Zeitpunkt und die Einzelheiten der Ein- und\nAuslieferung,\n§ 11\ndie zu erhebenden Gebührenbeträge,\ndie erforderlichen Angaben über die regelmäßige                              Haftung\nWiederkehr des Versandes und                             Die Deutsche Bundespost haftet dem Absender für\nAngaben über die Dauer der Genehmigung.                in ihrem Bereich eingelieferte Datapostsendungen\nwie für gewöhnliche Pakete des Auslandsdienstes.\n§ 9\nWiderruf der Genehmigung                                          § 12\nBei schweren oder wiederholten Verstößen gegen                          Berlin-Klausel\ndie Zulassungsbedingungen kann die Deutsche Bun-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndespost die Genehmigung (§ 8) widerrufen.              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-\nverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 10\nGebührenentrichtung                                            § 13\nDie Gebühren werden zu den in der Genehmigung                            Inkrafttreten\nangegebenen Zeiten von dem vom Absender ange-            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.\nBonn, den 5. Oktober 1978\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. G scheid 1e"]}