{"id":"bgbl1-1978-57-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":57,"date":"1978-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/57#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-57-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_57.pdf#page=1","order":1,"title":"Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979)","law_date":"1978-10-05T00:00:00Z","page":1645,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["1645\nBundesgeset blatt\nTeil I                                                                     Z 5702 AX\n1978                      Ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 1978                                                                                     Nr.57\nTag                                                                Inhalt                                                                          Seite\n5. 10. 78   Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 (StVÄG 1979)                                                                                         1645\nueu: '.112-10; :H2-2, 300-2, 451-1, 4.54-1, 610-1-3, 300-4, 303-8\n5. 10. 78   Erste Vcrordm1no zur Anderung der Auslandspostgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1656\n!!0l-1-:W\n5. 10. 78   Verordn1111q i1her d<)ll Datapostdiensl Ausland (Datapost-Verordnung)                                                                    1658\nll('ll: DOJ-,1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkünd.unucn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1660\nR<~chtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1660\nStrafverfahrensänderungsgesetz 1979\n(StVÄG 1979)\nVom 5. Oktober 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                 3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\nsen:\n,,§ 6 a\nArtikel 1                                                 Die Zuständigkeit besonderer Strafkammern\nnach den Vorschriften des Gerichtsverfassungs-\nÄnderung der Strafprozeßordnung                                         gesetzes (§ 74 Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichts-\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der                                          verfassungsgesetzes) prüft das Gericht bis zur\nBekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBI. I S. 129,                                   Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen.\n650), zuletz t geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\n1\nDanach darf es seine Unzuständigkeit nur auf\nvom 31. Mai. 1978 (BGBl. I S. 641), wird wie folgt                                   Einwand des Angeklagten beachten. Der Ange-\ngeändert:                                                                            kla91te kann den Einwand nur bis zum Beginn\nseiner Vernehmung zur Sache in der Hauptver-\nhandlung geltend machen.\"\n1. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„zusammenhängende Strafsachen, von denen                                     4. § 13 b wird aufgehoben.\neinzelne zur Zuständigkeit besonderer Strafkam-\nmern nach § 74 Abs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichts-\n5. § 16 erhält folgende Fassung:\nverfassungsgesetzes gehören würden, können\nverbunden bei der Strafkammer anhängig                                                                                  ,,§ 16\ngemacht werden, der nach § 74 e des Gerichts-\nverfassungsgesetz.es der Vorran9 zukommt.\"                                          Das Gericht prüft seine örtliche Zuständigkeit\nbis zur Eröffnung des Hauptverifahrens von\nAmts wegen. Danach darf es seine Unzuständig-\n2. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                              keit nur auf Einwand des Angeklagten ausspre-\nchen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis\n,, (2) Zuständig für den Beschluß ist das Gericht\nzum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der\nhöherer Ordnung, wenn die übrigen Gerichte zu\nHauptverhandlung geltend machen.\"\nseinem Bezirk gehören. Fehlt ein solches\nGericht, so entscheidet das gemeinschaftliche\nobere Gericht.\"                                                              6. § 18 entfällt.","1646                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n7. In § 29 wird folrwnder Absatz 2 angefügt:                           führen kann, neben einer Strafe oder Maßre-\ngel der Besserung und Sicherung, die gegen\n,, (2) Wird ein Richter wi-j}uend der Hauptver-\nden Beschuldigten wegen einer anderen Tat\nhandlung db~relehnt und würde die Entschei-\nrechtskräftig verhängt worden ist oder die er\ndung über die Ablehnung (§§ 26 a, 27) eine\nwegen einer anderen Tat zu erwarten hat,\nUnterbrechung der Hauptverhandlung erfordern,\nnicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder\nso kann diese so lange fortgesetzt werden, bis\neine Entscheidung über die Ablehnung ohne                    2. darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser\nVerzögerung der Hauptverhandlung möglich ist;                      Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten\nüber die Ablehnung ist spätestens bis zum                          ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der\nBeginn des ülwrnächsten Verhandlungstages                           Besserung und Sicherung, die gegen den\nund stets vor Beginn der Schlußvorträge zu ent-                     Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden\nscheiden. Wird die Ablehnung für begründet                          ist oder die er wegen einer anderen Tat zu\nerkWrt und muß die I-:Iauptverhandlung nicht                        erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter\ndeshalb ausgesetzt werden, so is1t ihr nach der                     und zur Verteidigung der Rechtsordnung aus-\nAnbringung des Ablehnungsgesuchs liegender                          reichend erscheint.  11\nTeil zu wiederholen; dies gilt nicht für solche\nHandlungen, die keinen Aufschub gestatteten.\nNach Anbringung des Ablehnungsgesuchs dür-               12. § 154 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nfen Entscheidungen, die auch außerhalb der\n,, (1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat\nHauptverhandlung ergehen können, unter Mit-\noder einzelne von mehreren Gesetzesverletzun-\nwirkung des Abgelehnten nur getroffen werden,\ngen, die durch dieselbe Tat begangen worden\nwenn sie keinen Aufschub gestatten.\"\nsind,\n8. Nach § 34 wird folgender § 34 a eingefügt:                     1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel\nder Besserung und Sicherung oder\n,,§ 34  d\n2. neben einer Strafe oder Maßregel der Besse-\nFührt nach rechtzeitiger Einlegung eines                      rung und Sicherung, die gegen den Beschul-\nRechtsmittels e.in Beschluß unmittelbar die                         digten wegen einer anderen Tat rechtskräftig\nRechtskraft der angefochtenen Entscheidung                          verhängt worden is,t oder die er wegen einer\nherbei, so gilt die Rechtskraft als mit Ablauf des                  anderen Tat zu erwarten hat,\nTages der Beschlußfassung eingetreten.\"\nnicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Ver-\n9. § 51 Abs. 2 erh~iH folrwnclE\\ Fassung:                        folgung auf die übrigen Teile der Tat oder die\nübrigen Gesetzesverletzungen beschränkt wer-\n,, (2) Die Auferlegung der Kosten und die Fest-           den. § 154 Abs. 1 Nr. 2 giLt entsprechend. Die\nsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben,                  Beschränkung ist aktenkundig zu machen.\"\nwenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig\ngenügend entschuldigt wird. Erfolgt die Ent-\nschuldigung nach Satz l nicht rechtzeitig, so            13. Die §§ 168 und 168 a erhalten folgende Fassung:\nunterbleibt die Auferlegung der Kosten und die\nFestsetzung eines Ordnungsmittels nur dann,                                            ,,§ 168\nwenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen\nUber jede richterliche Untersuchungshand-\nan der Verspätung der Entschuldigung kein Ver-\nlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die\nschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich\nProtokollführung ist ein Urkundsbeamter der\ngenügend entschuldigt, so werden die getroffe-\nGeschäftsstelle zuzuziehen; hiervon kann der\nnen Anordnungen unter den Voraussetzungen\nRichter absehen, wenn er die Zuziehung eines\ndes Satzes 2 aufgehoben.       11\nProtokollführers nicht für erforderlich hält. In\ndringenden Fällen kann der Richter eine von\n10. § 68 wird wie folgt geändert:                                 ihm zu vereidigende Person als Protokollführer\na) Nach Satz 1 wird folgender Saitz 2 eingefügt:             zuziehen.\n„Besteht Anlaß zu der Besorgnis, daß durch                                     § 168 a\ndie Angabe des Wohnortes in der Hauptver-                 (1) Das Protokoll muß Ort und Tag der Ver-\nhandlung der Zeuge oder eine andere Person           handlung sowie die Namen der mitwirkenden\ngefährdet wird, so kann der Vorsitzende dem          und beteiligten Personen angeben und ersehen\nZeugen gestatten, seinen Wohnort nicht               lassen, ob die wesentlichen FörmlichkeHen des\nanzugeben. 11\nVerfahrens beobachtet sind.\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                              (2) Der Inhalt des Protokolls kann in einer\ngebräuchlichen Kurzschrift, mit einer Kurz-\n11. § 154 Abs. l erhält folgende Fassung:                         schriftmaschine, mit einem Tonaufnahmegerät\noder durch verständliche Abkürzungen vorläu-\n,,(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Ver-\nfig auf gezeichnet werden. Das Protokoll ist in\nfolgung einer Tat absehen,\ndiesem Fall unverzüglich nach Beendigung der\n1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besse-              Verhandlung herzustellen. Die vorläufigen Auf-\nrung und Sicherung, zu der die Verfolgung             zeichnungen sind zu den Akiten zu nehmen oder,","Nr. 57   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978                         1647\nwenn sie sich nicht dazu eignen, bei der                     gesetzes für ihren Bezirk gegenüber den all-\nGeschäftsstelle mit den Akten aufzubewahren.                 gemeinen Strafkammern und untereinander in\nTonaufzeichnungen können gelöscht werden,                    der in § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes\nwenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen               bezeichneten Rangfolge und\noder sonst beendet ist.\n2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob\n(3) Das Protokoll ist den bei der Verhandlung             Sachen\nbeteiligten Personen, soweiit es sie betrifät, zur\nGenehmigung vorzulesen oder zur Durchsicht                   a) nach § 33 Abs. 1, § 103 Abs. 2 Satz 1 und\nvorzulegen. Die Genehmigung ist zu vermerken.                    § 107 des Jugendgerichtsgesetzes oder\nDas Protokoll ist von den Beteiligten zu unter-\nb) als Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1\nschreiben oder es ist darin anzugeben, weshalb\nSatz 1, § 74 b Satz 1 des Gerichtsverfas-\ndie Unterschrift unterblieben :ist. Ist der Inhalt\nsungsgesetzes)\ndes Protokolls nur vorlüufig aufgezeichnet wor-\nden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen                   vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber\nvorgc]csen oder abgespielt werden. In dem Pro-               den für allgemeine Strafsachen zusitändigen\ntokoll ist zu vermerken, cli:iß dies geschehen und           Gerichten gleicher Ordnung\ndie Genehmigung erteilt ist oder welche Ein-\nwenchmgen erhoben worden sind. Das Vorlesen              Gerichten höherer Ordnung gleich.\"\noder cl ic Vorliigc zur Durchsicht oder das\nAbspielen kann 1.rnterbleiben, wenn die beteilig-    17, Nach § 222 werden folgende §§ 222 a und 222 b\nten Pc'rsonPn, soweit es sie betrifft, nach der          eingefügt:\nAufzcichnunu darauf verzichten; in dem Proto-\nkoll ist zu vürmcrken, daß der Verzicht ausge-                                  .,§ 222 a\nsprochen worden ist.                                        (1) Findet die Hauptverhandlung im ersten\n(4) Das Protokoll isl von dem Richter sowie           Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Ober-\ndem Protokollführer zu unterschreiben. Ist der           landesgericht statt, so ist spätestens zu Beginn\nInhalt des Protoko1Is ohne Zuziehung eines Pro-          der Hauptverhandlung die Besetzung des\ntokollführers ganz oder teilweise mit einem              Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden\nTonaufnahmegerät vorläufig aufgezeichnet wor-            und hinzugezogener Ergänzungsrichter und\nden, so unterschreiben der Richter und derje-            Ergänzungsschöffen mitzuteilen. Die Besetzung\nnige, der das Protokoll herges'1ellt hat. Letzterer      kann auf Anordnung des Vorsitzenden schon\nversieht seine Unterschrift mit dem Zusatz, daß          vor der Hauptverhandlung mitgeteilt werden;\ner die Richtigkeit der Ubertragung bestätigt. Der        für den Angeklagten ist die Mitteilung an seinen\nNachweis der Unrichtigkeit der Ubertragung isit          Verteidiger zu richten. Ändert sich die mitge-\nzulässig. 11                                             teilte Besetzung, so ist dies spätestens zu Beginn\nder Hauptverhandlung mitzuteilen.\n14. In § 201 Abs. ·2 werden die Sätze 2 und 3 durch             (2) Ist die Mitteilung der Besetzung oder einer\nfolgenden Satz 2 ersetzt:                                Besetzungsänderung später als eine Woche vor\n.,Die Entscheidung ist unanfechtbar.\"                    Begfon der Hauptverhandlung zugegangen, so\nkann das Gericht auf Antrag des Angeklagten,\ndes Verteidigers oder der Staatsanwaltschaft die\n15. § 209 erhält folgende Fassung:                           Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung\nunterbrechen, wenn dies spätestens bis zum\n,,§ 209\nBeg.inn der Vernehmung des ersten Angeklagten\n(l) Hält das c;ericht, bei dem die Anklage            zur Sache verlangt wird.\neingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts\nniedrigerer Ordnung in seinem Bezirk für                    (3) In die für die Besetzung maßgebenden\nbegründet, so eröffnet es das Hauptverfahren             Unterlagen kann für den Angeklagten nur sein\nvor diesem Gericht.                                      Verteidiger oder ein Rechtsanwalt, ifür den\nNebenkläger nur ein Rechtsanwalt Einsicht neh-\n(2) Hält das Gericht, bei dem die Anklage             men.\neingereicht ist, die Zuständigkeit eines Gerichts\n§ 222 b\nhöherer Ordnung, zu dessen Bezirk es gehört,\nfür begründet, so legl es die Akten durch Ver-              (1) Ist die Besetzung des Gerichts nach § 222 a\nmittlung der Staatsanwaltschaft diesem zur Ent-          mitgeteilt worden, so kann der Einwand, daß das\n11\nscheidung vor.                                           Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, nur bis\nzum Beginn der Vernehmung des ersten Ange-\n16. Nach§ 209 wird folgender§ 209 a eingefügt:               klagten zur Sache in der Hauptverhandlung gel-\ntend gemacht werden. Die Tatsachen, aus denen\n,.§ 209 a                         sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben\nIm Sinne des § 4 Abs. 2, des § 209 sowie des          soll, sind dabei anzugeben. Alle Beanstandungen\n§ 210 Abs. 2 stehen\nsind gleichzeitig vorzubringen. Außerhalb der\nHauptverhandlung ist der Einwand schriftlich\n1. die   besonderen Strafkammern nach § 74               gelitend zu machen; § 345 Abs. 2 und für den\nAbs. 2, §§ 74 a, 74 c des Gerichtsverfassungs-       Nebenkläger§ 390 Abs. 2 gelten entsprechend.","1648                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Ubc:r dc)tl l!i11wil11<l <'nlsdwidet das Gericht    20. § 245 erhält folgende Fassung:\nin ck)r fii r En l.sclwidu ngen außerhalb der Haupt-\nverhandh111~J vorrwscliriPlwnen Besetzung. Hält                                        ,,§ 245\nes den EinwiHH1 für be~Jrünclet, so stellt es fest,\n(1)  Die Beweisaufnahme ist auf alle vom\ndaß es nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Führt\nGericht vorgeladenen und auch erschienenen\nein Einwand zu <'iner i\\nderung der Besetzung,\nZeugen und Sachverntändigen sowie auf die\nso ist auf die neue BPs<)l'.1.ung § 222 a nicht anzu•-\nsonstigen nach § 214 Abs. 4 vom Gericht oder\nwenden.\"\nder Staatsanwaltschaft herbeigeschafften Be-\nweismittel zu erstrecken, es sei denn, daß die\n18. Nach§ 225 wird fol~J<'tHler § 225 a eingefügt:                 Beweiserhebung unzulässig ist. Von der Erhe-\nbung einzelner Beweise kann abgesehen werden,\n,,§ 225 a                           wenn die Staatsanwaltschaft, der Veriteidiger\nund der Angeklagte damit einverstanden sind.\n(1) Hält ein c:ericht vor Beginn einer Haupt-\nverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines                      (2) Zu einer Erstreckung der Beweisaufnahme\nGerichts hölwrer Ordnung für begründet, so legt                auf die vom Angeklagten oder der Staatsanwalt-\nes die Akten durch V<)rmi ltlung der Staatsan-                 schaft vorgeladenen und auch erschienenen\nwaltschaft diesem vor; § 209 a Nr. 2 Buchstabe a               Zeugen und Sachverständigen sowie auf die\ngilt entsprechend. Das Cericht, dem die Sache                  sonstigen herbeigeschafüen Beweismittel ist das\nvorgelegt       worden        ist,   entscheidet durch         Gericht nur verpflichtet, wenn ein Beweisantrag\nBeschluß darübPr, ob es die Sache übernimmt.                   gestellt wird. Der Antrag ist abzulehnen, wenn\ndie Beweiserhebung unzulässig ist. Im übrigen\n(2) Werden die Akten von einem Strafrichter                 darf er nur abgelehnt werden, wenn die Tat-\noder einem Schöffengericht einem Gericht höhe-                 sache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen\nrer Ordnung vorgelegt, so kann der Angeklagte                  oder offenkundig ist, wenn zwischen ihr und\ninnerhalb einer bei der Vorlage zu bestimmen-                  dem Gegenstand der Urteilsfindung kein Zusam-\nden Frist dir\\ Vornahme einzelner Beweiserhe-                  menhang besiteht, wenn das Beweismittel völlig\nbungen beantrng(m. Uber den Antrag entschei-                   ungeeignet ist oder wenn der Antrag zum\ndet der Vorsi Lzende des Cerichts, dem die Sache               Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt ist.\"\nvorgelegt worden ist.\n21. In § 249 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n(3) In dem Ubernahmebeschluß sind der Ange-\nklagte und das Gericht, vor dem die Hauptver-                    ,,(2) Von der Verlesung einer Urkunde oder\nhandlung stattifinden soll, zu bezeichnen. § 207               eines anderen als Beweismittel dienenden\nAbs. 2 Nr. 2 bis 4, Abs. 3, 4 gilt entsprechend.               Schriftstücks kann abgesehen werden, wenn die\nDie Anfechtbarkeit des Beschlusses bestimmt                    Staatsanwaltschafit, der Verteidiger und der\nsich nach § 210.                                               Angeklagte hierauf verzichten. Der wesentliche\nInhalt soll mitgeteilt werden. Die Richter müs-\n(4) Nach den Absätzen 1 bis 3 ist auch zu                   sen vom Wortlaut Kenntnis genommen haben;\nverfahren, wenn das Gericht vor Beginn der                     Schöffen ist hierzu jedoch ernt nach Verlesung\nHauptverhandlung einen Einwand des Ange-                       des Anklagesatzes Gelegenheit zu geben. Die\nklag1ten nach § 6 a für begründet hält und eine                Beteiligten müssen Gelegenheit gehabt haben,\nbesondere Strafkammer zuständig wäre, der                      vom Wortlaut Kenntnis zu nehmen. Die Feststel-\nnach § 74 e des Gerichtsverfassungsgesetzes der                lungen hierüber und der Verzicht auf die Verle-\nVorrang zukommt. Kommt dem Gericht, das die                    sung sind in das Protokoll aufzunehmen. Auf\nZuständigkeit einer anderen Strafkammer für                    Verlesungen nach den §§ 251, 253, 254 und 256\nbegründet hält, vor dieser nach § 74 e des                     findet Saitz 1 keine Anwendung.\"\nGerichtsverfassungsgesetzes der Vorrang zu, so\nverweist es die Sache an diese miit bindender\n22. § 267 wird wie folgt geändert:\nWirkung; die Anfechtbarkeit des Verweisungs-\nbeschlusses bestimmt sich nach § 210.\"                         a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Auf Abbildungen, die sich bei den Akten\n19. Nach§ 231 b wird folgender§ 231 c eingefügt:                        befinden, kann hierbei wegen der Einzelhei-\nten verwiesen werden.\"\n,, § 231 C\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten\nFindet die Hauptverhandlung gegen mehrere                         „angegeben werden\" ein Strichpunkt und die\nAngeklagte statt, so kann durch Gerichtsbe-                         Worte „bei Urteilen des Strafrichters und des\nschluß einzelnen Angeklagten, im Falle der not--                    Schöffengerichts, die nur auf Geldstrafe lau-\nwendigen Ver1leidigung auch ihren Verteidigern,                     ten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrver-\nauf Antrag gestattet werden, sich während ein-                      bot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis\nzelner Teile der Verhandlung zu entfernen,                          und damit zusammen die Einziehung des\nwenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht                        Führerscheins anordnen, kann hierbei auf\nbetroffen sind. In dem Beschluß sind die Ver-                       den zugelassenen Anklagesatz, auf die\nhandlungsteile zu bezeichnen, für die die                           Anklage gemäß § 212 a Abs. 2 Satz 2 oder\nErlaubnis gilt. Die Erlaubnis kann jederzeit                        den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag\nwiderrufen werden.\"                                                 verwiesen werden\" eingefügt.","N'r. 57    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978                             1649\n23. § 270 Abs. 1 erhLilit folgende Fassung:                               d) das Cericht in einer Besetzung entschie-\nden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es\n,, (1) .Hält ein Ccricht nach Beginn einer Haupt-\nnach § 222 b Abs. 2 Satz 2 festgestellt\nverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines                                hq.t; II.\nCcrichts höhert'r Ordnung für begründet, so ver-\nweist (1S die Sache durch Beschluß an das\nzuständi~Jc Gericht; § 209 a Nr. 2 Buchstabe a            30. § 407 wird wie folg1t geändert:\ngilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn\ndas Ccricht einen rechtzeitig geltend gemachten               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nEinwand des J\\n!JPkla9t(:n nach § 6 a ifür begrün-\n,, ( 1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und\ndet l1füt.\"\nim Verfahren, das zur Zuständigkeit des\nSchöffengerichts gehört, kann bei Vergehen\n24. In § 273 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schrift-                       die Strafe durch schriftlichen Strafbefehl\nstücke\" die Worte „oder derjenigen, von deren                        ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden,\nVerlesung rrnch § 249 Al)s. 2 abgesehen worden                      wenn die Staatsanwaltschaft dies schriftlich\nist,\" eingefügt.                                                     beantragt.\"\n25. In § 304 wird folgender Absatz 5 angefügt:                    b) Absatz 3 entfällt.\n,, (5) Ccgen Verfügungen des Ermittlungsrich-             c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nters des Bundesgerichtshofes (§ 169 Abs. 1\nSatz 2) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie\ndie Verhaftm19, einstweilige Unterbringung,               31. § 408 erhält folgende Fassung:\nBeschlagnahme, Durchsuchung oder die Ent-\nscheidung über e.ine Zurückweisung des Vertei-                                            ,,§ 408\ndigers nach § 137 Abs. 1 Salz 2, § 146 betreffen.\"\n(1) Der Antrag ist auf eine bestimmte Rechts-\nfolge zu richten. Der Richter hat ihm zu entspre-\n26. § 324 Abs. 1 Satz 2 erhält folqende Fassung:                  chen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine\nBedenken entgegenstehen. Hält der Vorsitzende\n,,Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verle-\ndes Schöffengerichts die Zuständigkeit des\nsen, soweit es für die Berufung von Bedeutung                 Strafrichters für begründet, so gibt er die Sache\nist; von der Verlesung der Urteilsg,ründe kann\ndurch Vermititlung der Staatsanwaltschaft an\nabgesehen w<~rdcn, soweit die Staats·anwalt-\ndiesen ab; der Beschluß ist für den Strafrichter\nschaft, der Verteidir1er und der Angeklagte dar-\nbindend, der Staatsanwaltschaft steht sofortige\nauf verzichten.\"\nBeschwerde zu. Hält der Strafrichter die Zustän-\ndigkeit des Schöffengerichts für begründet, so\n27. In § 325 wird fol9ender Absatz 2 angefügt:                    legt er die Akten durch Vermittlung der Staats-\n,, (2) § 249 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe            anwaltschaft dess.en VorsÜzenden zur Entschei-\nanzuwenden, daß der Vortrag des Berichterstat-                dung vor.\nters nach § 324 Abs. l an die Stelle der Verle-                    (2) Der Richter hat Hauptverhandlung anzube-\nsung der AnklageschriH tritt.        11\nraumen, wenn er Bedenken trägt, ohne Haupt-\nverhandlung zu entscheiden, oder wenn er eine\n28. In § 336 wird folgender Satz 2 angefügt:                      andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen\n11 Dies gilt nicht für Entscheidungen, die aus-               will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem\ndrücklich für unanfechtbar erklärt oder mit der               Antrag beharrt. Mit der Ladung ist dem Ange-\nsofortigen Beschwerde anfechtbar sind.\"                       klagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags\nohne die beantragte Rechtsfolge mitzuteilen.      11\n29. § 338 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n32. § 450 wird wie folgt geändert:\n,, 1. wenn das erkennende Gericht nicht vor-\nschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222 a         a) Absatz 2 entfällt.\ndie Mitteilung der Besetzung vorgeschrie-\nben, so kann die Revision auf die vor-              b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nschriftswidrige Bese1tzung nur gestützt wer-\nden, soweit                                     33. In § 453 c Abs. 1 werden nach der Verweisung\na) die Vorschriften über die Mitteilung ver-        ,,§ 112 Abs. 2 Nr. .1 oder 2\" die Worte „oder\nletzt worden sind,                              wenn bestimmte Taitsachen die Gefahr begrün-\nden, daß der Verurteilte erhebliche Straftaten\nb) der rechtzeitig und in der vorgeschriebe-        begehen werde\" eingefügt.\nnen Form geltend gemachte Einwand der\nvorschriftswidrigen Besetzung übergan-\ngen oder zurückgewiesen worden ist,         34. In § 462 a wird folgender Absatz 6 angefügt:\nc) die Hauptverhandlung nicht nach § 222 a            ,, (6) Gericht des ersten Rechtszuges ist in den\nAbs. 2 zur Prüfung der Besetzung unter-         Fällen des § 354 Abs. 2 und des § 355 das\nbrochen worden ist oder                         Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wor-","1650                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nd<'.ll ist, und in dt'tl l\\illen, in denen im Wieder-          zungen die benötigten Hauptschöffen gemäß\niHl fn;i l1111evPrJa hrc~n ei nc En l.scheidung nach           § 45 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3, 4 aus der Hilfsschöf-·\n§ 3'73 c:rgcrnql:n ist, das Ccricht, das diese Ent-            fenliste ausgelost. Die ausgelosten Schöiff en\nscheid u nu ~Jel.roffcn ha L\"                                  werden in der Hilfsschöffenliste gestrichen.\n§47\nArtikel 2\nWenn die Geschäfte die Anberaumung außer-\nAnderunu des Gerichtsverfassungsgesetzes                      ordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder\nwenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung\nDas Cerichtsverfossungsueselz in der Fassung der                 anderer als der zunächst berufenen Schöffen\nB(~kanntmachtrng vom 9. Mai 1975 (BGBI. I S. 1077),                 oder Ergänzungsschöffen erforderlich wird, so\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom                   werden Schöffen aus der Hilfsschöiffenliste her-\n3. Dezember 197G (BCBI. I S. 3281), wird wie folgt                  angezogen.\ngeändert:\n§ 48\n1. § 42 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 (1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) wer-\nden aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen.\n„die erforderliche Zahl der Personen, die an die\nStelle wegfallender Schöffen treten oder in den                   (2) Im Fall der Verhinderung eines Haupt-\nFällen der §§ 46, 47 als Schöffen benötigt werden             schöffen triitt der zunächst zugewiesene Ergän-\n(Hi lfsschö ff en).\"                                           zungsschöJfe auch dann an seine Stelle, wenn\ndie Verhinderung vor Beginn der Sitzung\nbekannt wird.\n2. § 45 wird wie folgt geändert:\n§ 49\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Folgender Salz 2 wird eingefügt:                        (1) Wird die Heranziehung von Hilfsschöffen\nzu einzelnen Sitzungen erforderlich (§§ 47, 48\n„Sind bei einem Amtsgericht mehrere              Abs. 1), so werden sie aus der Hilfsschöffenliste\nSchöffengerichte eingerichtet, so kann\nin deren Reihenfolge zugewiesen.\ndie Auslosung in einer Weise bewirkt\nwerden, nach der jeder Hauptschöffe nur              (2) Wird ein Hauptschöffe von der Schöffen-\nan den Sitzungen eines Schöffengerichts           liste gestrichen, so tritt der Hilfsschöffe, der\nteilnimmt.\"                                      nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an\nbb) Der bisheriqe Satz 2 wird Satz 3.                   nächster Stelle steht, unter seiner Streichung in\nder Hilfsschöffenliste an die Stelle des gestri-\ncc) Folgender Satz 4 wird angefügt:\nchenen Hauptschöffen. Die Schöffengeschäfts-\n,,Satz 1 gilt entsprechend für die Reihen-       stelle benachrichtigt den neuen Hauptschöffen\nfolge\\ in der die Ililfsschöffen an die           gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3, 4.\nStelle wegfallender Schöffen treten\n(I-Iilfsschöffonliste); Satz 2 isit auf sie          (3) Maßgebend für die Reihenfolge ist der Ein-\nnichl anzuwenden.\"                                gang der Anordnung oder Feststellung, aus der\nsich die Notwendigkeit der Heranziehung ergibt,\nb) Absalz 4 erhült folgende Fassung:\nbei der Schöffengeschäftsstelle. Die Schöiffenge-\n,, (4) Die Schöffenlisten werden bei einem             schäftsstelle vermerkt Datum und Uhrzeit des\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle (Schöf-              Eingangs auf der Anordnung oder Feststellung.\nfengeschäftsstelle) geführt. Er nimmt ein Pro-           In der Reihenfolge des Eingangs weist sie die\ntokoll über die Auslosung auf. Der Richter               Hilfsschöffen nach Absatz 1 den verschiedenen\nbeim Amtsgericht benachrichUgt die Schöf-                Sitzungen zu oder überträgt sie nach Absatz 2 in\nfen von der Auslosung. Zugleich sind die                 die Haup:tschöffenliste. Gehen mehrere Anord-\nHauptschöffen von den Sitzungstagen, an                 nungen oder Feststellungen gleichzeitig ein, so\ndenen sie tätig werden müssen, unter Hin-                sind zunächst Ubertragungen aus der Hilfsschöf-\nweis auf die gesetzlichen Folgen des Aus-                fenliste in die Hauptschöfifenliste nach Absatz 2\nbleibens in Kenntnis zu setzen. Ein Schöffe,             in der alphabetischen Reihenfolge der Familien-\nder erst im Laufe des Geschäftsjahres zu                namen der von der Schöff enliste gestrichenen\neinem Sitzungstag herangezogen wird, ist                Hauptschöffen vorzunehmen; im übrigen ist die\nsodann in gleicher Weise zu benachrichti-                alphabetische Reihenfolge der Familiennamen\ngen.\"                                                    der an ersiter Stelle Angeklagten maßgebend.\n(4) Ist ein Hilfsschöffe einem Sitzungstag\n3. An die Stelle der §§ 46 bis 49 treten die folgen-               zugewiesen, so ist er erst wieder heranzuziehen,\nden V orschriftcn:                                            nachdem alle anderen Hilfsschöiffen ebenfalls\n,,§ 46\nzugewiesen oder von der Dienstleistung entbun-\nden oder nicht erreichbar (§ 54) gewesen sind.\nWird bei einem Amtsgericht während des                     Dies gilt auch, wenn er selbst nach seiner\nGeschäftsjahres ein weiteres Schöffengericht                   Zuweisung von der Dienstleistung entbunden\ngebildet, so werden für dessen ordentliche Sit-                worden oder nicht erreichbar gewesen ist.\"","Nr. 57  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978                            1651\n4. § 52 wird wie folgt gelindert:                                     gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist.\nEin Schöffe, der sich zur Sitzung nicht ein-\na) Die bisherigen Absätze 1 und 2 erhalten als                     findet und dessen Erscheinen ohne erheb-\nAbsatz l folgende Fassung:                                      liche Verzögerung ihres Beginns voraussicht-\nlich nicht herbeigeführt werden kann, gilt\n,, (1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste\nals nicht erreichbar. Ein - Hilfsschöffe ist\nzu streichen, wenn\nauch dann als nicht erreichbar anzusehen,\n1. se.ine Unfähigkeit zum Amt eines Schöf-                     wenn seine Heranziehung eine Vertagung\nfen eintrit,it oder bekannt wird, oder                  der Verhandlung oder eine erhebliche Ver-\nzögerung ihres Beginns notwendig machen\n2. Umstände eintreten oder bekannt werden,                      würde. Die Entscheidung darüber, daß ein\nbei deren Vorhandensein eine Berufung                    Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter\nzum Schöffenamt nicht erfolgen soll.\"                   beim Amtsgericht. § 56 bleibt unberührt.\"\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:                         c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und\n,, (2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus                  erhält folgende Fassung:\nder Schöffenlisle zu streichen, wenn er wäh-                      ,, (3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.\nrend eines Geschäftsjahres an mehr als vier-                   Der Antrag nach Absatz 1 und die Entschei-\nundzwanzi{J Silzungstagen an Sitzungen teil-                    dung sind aktenkundig zu machen.\"\ngenommen hil t. Bei Hauptschöffen wird die\nSlreichun~J nur für Sitzungen wirksam, die\nspäter als zwei Wochen nach dem Tag be-                 6. In § 74 a Abs. 2 werden die Worte „der Straf-\ngimwn, an dPm der Antrag bei der Schöffen-                 kammer\" jeweils durch die Worte „des Land-\ngeschäftssteJJe einqellt. Ist einem Hilfsschöf-            gerichts\" ersetzt.\nfen eine IVliHeilung über seine Heranziehung\nzu einem bestimniten Silzungstag bereits zu-\ngegangen, so wird seine Streichung erst nach            7. § 74 c erhält folgende Fassung:\nAbschluß der an diesem Sitzungstag begon-\nnenen] Iauptverhandlung wirksam.\"                                                  ,,§ 74 C\nc) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:                     (1) Für Straftaten\n,, (5) Wird ein Jjilfsschöffe in die Haupt-             1. nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wett-\nschöffenliste übertragen, so gehen die                         bewerb, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über\nDienstleistungen vor, zu denen er zuvor als                    die Rechnungslegung von bestimmten Unter-\nHilfsschöffe herangezogen war.                                 nehmen und Konzernen, dem Gesetz betref-\nfend die Gesellschaften mit beschränkter\n(6) Hal sich die ursprüngliche Zahl der                 Haftung und dem Genossenschaftsgesetz,\nHilfsschöffen in der Hilfsschöffenliste auf die\nHälfte verringert, so findet aus den vorhan-              2. nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-,\ndenen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl                    Börsen- und Kreditwesen sowie nach dem\ndurch den Ausschuß statt, der die Schö1f-                      Versicherungsaufsichtsgesetz,\nfenwahl vorgenommen hatte. Der Richter                     3. nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem\nbeim Amtsgericht kann von der Ergänzungs-                     Außenwirtschaftsgesetz, den Devisenbewirt-\nwahl absehen, wenn sie in den letzten sechs                   schaftungsgesetzen sowie dem Finanzmono-\nMonaten des Zeitraums stattfinden müßte,                       pol-, Steuer- und Zollrecht, auch sowei t des-\n1\nfür den die Schöffen gewählt sind. Für die                     sen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen\nBestimmung der Reihenfolge der neuen Hilfs-                   anwendbar sind; dies gilt nicht, wenn die-\nschöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maß-                  selbe Handlung eine Straftat nach dem Be-\ngabe, daß die Plätze im Anschluß an den im                    täubungsmiHelgesetz darstellt, und nicht für\nZeitpunM der Auslosung an letzter Stelle der                  Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeug-\nHilfsschöffenliste stehenden Schöffen aus-                    steuer betreffen,\ngelost werden.\"\n4. nach dem Weingesetz und dem Lebensmittel-\nrecht,\n5. § 54 wird wie folgt geändert:\n5. des Subventionsbetruges, des Kreditbetruges,\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                    des Bankrotts, der Gläubigerbegünstigung\nund der Schuldnerbegünstigung,\n„Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der\nSchöffe an der Dienstleistung durch unab-                 6. des Betruges, der Untreue, des Wuchers, der\nwendbare Umstände gehindert ist oder wenn                     Vorteilsgewährung und der Besitechung, so-\nihm die Diensitleistun~J nicht zugemutet wer-                 weit zur -Beurteilung des Falles besondere\nden kann.\"                                                    Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforder-\nlich sind,\nb) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:\nist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des\n,, (2) Für die Heranziehung von Hilfsschöf-            ersten Rechtszuges und nach § 74 Abs. 3 für die\nfen steht es der Verhinderung eines Schöffen              Verhan.dlung und Entscheidung über das Rechts-","1652                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nmittel der Berufung gegen die Uriteile des Schöf-                      teilnehmen, und der Reihenfolge, in der\nfengerichts das Landgericht zuständig ist, eine                        die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallen-\n.große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer                           der Schöffen treten, der Präsident des\nzuständig.                                                             Landgerichts; § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt\nentsprechend.\"\n(2) In den Sachen, in denen die Wirtschafts-\nstrafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft                   bb) In Satz 2 werden die Worte „oder ob\nsie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Ent-                          von seiner Heranziehung zur Dienstlei-\nscheidungen.                                                           stung abzusehen\" gestrichen.\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,             d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Straf-\nzur sachdienlichen Förderung oder schnelleren                     kammer oder als Schöffe beim Schwurge-\nErledigung der Verfahren durch Rechtsverord-                      richt\" durch das Wort „Strafkammern\" er-\nnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer                    setzt.\nLandgerichte ganz oder teilweise Strafsachen\n·zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeich-            11. In § 135 Abs. 2 werden die Worte „die Be-\nneten Strafta,ten zum Gegenstand haben. Die                schwerde gegen eine Verfügung des Ermitt-\nLandesregierungen können die Ermächtigung                  lungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 169\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustiz-               Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung}\" durch\nverwaltungen übertragen.                                   die Worte „Beschwerden gegen Verfügungen\ndes Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes\n(4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich             (§ 169 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) in\nder Bezirk des danach bestimmten Landgerichts              den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung be-\nauf die Bezirke der anderen Landgerichte.\"                 zeichneten Fällen\" ersetzt.\n8. § 74 d Abs. 2 entfällt.                                 12. In§ 143 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,, (.4)  Den Beamten einer Staatsanwaltschaft\n9. Nach § 74 d wird folgender § 74 e eingefügt:                kann für die Bezirke mehrerer Land- oder Ober-\nlandesgerichte die Zuständigkeit für die Ver-\n,,§ 74 e                          folgung bes,timmter Arten von Strafsachen, die\nUnter verschiedenen nach den Vorschriften               Strafvollstreckung in diesen Sachen sowie die\nder §§ 74 bis 74 d zµständigen Strafkammern                Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen von Stel-\nkommt                                                      len außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs\ndieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies\n1. in    erster Linie dem Schwurgericht (§ 74              für eine sachdienliche Förderung oder schnel-\nAbs. 2, § 74 d),                                       lere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist;\nin diesen Fällen erstreckt sich die örtliche Zu-\n2. in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer             ständigkeit der Beamten der Staa,tsanwaltschaft\n(§ 74 c),                                              in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Ge-\n3. in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a            richte der Bezirke, für die ihnen diese Sachen\nzugewiesen sind.\"\nder Vorrang zu.\"\n10. § 77 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 3\na) In Absatz 1 werden die Worte „beim Schwur-                     Änderung des Jugendgerichtsgesetzes\ngericht und die Schöffen der Strafkammer\"            Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\ndurch die Worte „der Strafkammern\" er-\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I\nsetzt.                                            S. 3427) wird wie folgt geändert:\nb} Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „das\nSchwurgericht und für die Strafkammer\"          a) Folgender Satz 2 wird eingefügt:\ndurch die Worte „die Strafkammern\" er-                ,,Der Jugendrichter ist nicht zuständig in Sa-\nsetzt.                                                chen, die nach § 103 gegen Jugendliche und\nbb) Satz 5 erhält folgende Fassung:                        Erwachsene verbunden sind, wenn für die Er-\n„Der Präsident des Landgerichts stellt               wachsenen nach allgemeinen Vorschriften der\ndie Namen der Hauptschöffen zur Schöf-               Richter beim Amtsgericht nicht zuständig\nf enliste des Landgerichts zusammen.\"                wäre.\"\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm wird\ndie Verweisung ,,§ 209 Abs. 2 und 3\" durch\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:                        die Verweisung ,, § 209 Abs. 2\" ersetzt.\n,,An die Stelle des Richters beim Amts-\ngericht tritt für die Auslosung der Rei-     2. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 209\nhenfolge, in der die Hauptschöffen an           Abs. 2 und 3\" durch die Verweisung ,,§ 209\" er-\nden einzelnen ordentlichen Sitzungen            setzt.","Nr. 57 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978                          1653\n3. § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  der Maßgabe anzuwenden, daß diese Strafkam-\nmern auch gegenüber der Jugendkammer einem\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Vor-                            Gericht höherer Ordnung gleichstehen.\"\nschriften\" die Worte „einschließlich der Rege-\nJung des § 74 e des Gerichtsverfassungsgeset-              9. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung\nzes\" eingefügt und das Wort „und\" durch                        ,,§§ 43, 50 Abs. 3,\" durch die Verweisung .,§§ 43,\nein.en Beistrich ersetzt.                                                      11\n47 a, 50 Abs. 3, ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\ndüs \\i\\/ort. ,,und\" ersetzt.\nArtikel 4\nc) Folgende Nummer :l wird angefügt:                              Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n,,'.l. die nach § 103 gegen Jugendliche und Er-\nw,1chsene verbunden sind, wenn für die               Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der\nErwachsc~nen nach allgemeinen Vorschrif-          Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975\nten eine grofk Strafkammer zuständig              (BGBI. I S. 80, 520), geändert durch Ar1tikel 4 § 17\nw~irc.\"                                           des Gesetzes vom 20. August 1975 (BGBl. I S. 2189),\nwird wie folgt geändert:\n4. Nc1ch § ~7 wird folqend( r § 47   1\ni:l eingefügt:\n1. § 46 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ ,,17 a                             .,Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläu-\nVorrang dc)r Jugendgerichte                        fige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendun-\ngen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen\nEin Jugendgericht darf sich nach Eröffnung des                   über Umstände, die dem Posit- und Fernmeldege-\nHauptverfahrens nicht für unzuständig erklären,                      heimnis unterliegen, sind unzulässig.\"\nweil die Sache vor ein für alJgemeine Strafsachen\nzuständiges Cericht gleicher oder niedrigerer                  . 2. § 54 wird aufgehoben.\nOrdnung gehöre. § J 03 Abs. 2 Satz 2, 3 bleibt un-\nberührt.\"\nArtikel 5 _\n5. § 58 wird wie folgt geündert:                                                  Änderung der Abgabenordnung\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\ngefügt:                                                       Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I\nS. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2\n,, (2) Der Richter leit<:::t auch die Vollstrek-       des Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBl. I S. 333),\nkung der vorl~iufigen Maßnahmen nach § 453 c               wird wie folgt geändert:\nder Strafprozeßordnung.\"\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                         1. In § 391 Abs. 3 werden die Worte „beim Land-\ngericht einer bestimmten Strafkammer, u gesitri-\n6. In § 62 Abs. 4 wird die Verweisung ,,§ 58 Abs. 1                     chen.\n1\nund Abs. 2 Satz ] ' durch die Verweisung ,,§ 58\nAbs. 1 und Abs. 3 Satz l\" ersetzt.                               2. In § 400 wird das Wort „Strafrichter\" durch das\nWort „Richter/j ersetzt.\n7. § 102 wird wie folgt gdindert:\na) In Satz 1 werden die Worte „sowie die Zu-                                              Artikel 6\nstJndigkcit der Strafkammer nach § 74 a des                  Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit der\nCerichtsverf assun~Jsgesetzes\" gestrichen.                    Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung\nb) Satz 3 entfällt.                                                 In Artikel 3 a des Gesetzes über die Zuständigkeit\nder Gerichte bei Änderungen deir Gerichtseinteilung\n8. § 103 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                             in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n,, (2) Zuständig ist das Jugendgericht. Dies gilt              nummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nnicht, wenn die Strafsache gegen Erwachsene                      zuletzt geänderit durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nnach den allgemeinen Vorschriften einschließlich                 20. Mai 1975 (BGBl. I S. 1117), wird folgender Satz 2\nde,r Regelung des § 74 e des Gerichtsverfassungs-                angefügt:\ngesetzes zur Zuständigkeit der \\I\\Tirtschaftsstraf-              ,.Für die Nachwahl gilt § 52 Abs. 6 Satz 2 des Ge-\nkammer oder der Strafkammer nach § 74 a des                      richtsveirfassungsgesetzes und für Hilfsschöffen\nGerichtsverfassungsgesetzes gehört; in einem                     auch § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsge-\nsolchen Fall sind diese Strafkammern auch für                    setzes entsprechend.\"\ndie Strafsache gegen den Jugendlichen zuständig.\nFür die Prüfung d<~r Zuständigkeit der Wirt-\nArtikel 7\nschaftsstrafkammer und der Strafkammer nach\n§ 74 a des Gerichtsver:fassungsgesetzes gelten im                       Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung\nFalle des Satzes 2 die §§ 6 a, 225 a Abs. 4, § 270\nAbs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung entspre-                       Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bun-\nchend; § 209 a der Strafprozeßordnung ist mit                    desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,","1654                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-                   des ehrengerichtlichen Verfahrens beantra-\ndert durch Artikel VH des Gesetzes vom 18. Februar                    gen. Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. Der An-\n1977 (BCBI. [ S. 297), w i rcl wie folgt geändert:                    trag ist nur zulässig, wenn der Verdacht einer\nso schweren Pflichtverletzung begründet ist,\n1. In § 69 Abs. 4 wird folgender Salz 3 angefügt:                     daß die Verhängung einer der in § 114 Abs. 1\nNr. 3 bis 5 bezeichneten Maßnahmen in Be-\n„Besteht geqen ein Mitglied des Vorstandes der                    tracht kommt.'.'\nVerdacht einer schuldhaften Verletzung seiner\nberuflichen Pflichten, so ist es von einer Tätig-            b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nkeit der Rechtsanwaltskammer in dieser Ange-\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nlegenheit ausgeschlossen.\"\n5. Nach § 150 wird folgender § 150 a eingefügt:\n2. § 117 b erhält folgende Fassung:\n,,§ 150 a\n,,§ 117 b\nVerfahren zur Erzwingung\nAMeneinsicht                                     des Antrags der Staatsanwaltschaft\nDer Vorslc.rnd der Rechtsanwaltskammer und                     Hat der Vorstand der Rechtsanwalitskammer\nder Rechtsanwalt, der einer Verletzung seiner                gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragt, daß\nPiflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Ak-            diese den Antrag auf Verhängung eines Berufs-\nten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im                oder Vertretungsverbotes stellen solle, so ist\nFalle der Ei tHPichung einer Anschuldigungs-                 § 122 entsprechend anzuwenden. Jedoch beträgt\nschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amt-              die in § 122 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Frist zwei\nlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Für             Wochen, die in § 122 Abs. 3 Satz 2 für die wei-\ndie Akteneinsicl1t durch den Rechtsanwa.lt ist               tere Tätigkeit der Staatsanwaltschaift bezeichnete\n§ 147 Abs. 2, 3, 5 und G der Strafprozeßordnung\nFrist einen Monat.\"\nentsprechend anzuwenden.\"\n6. § 161 a wird wie folgt geänder,t:\n3. Nach § 120 wird f olqender § 120 a eingefügt:\nIn Absatz 2 wird die Paragraphenbezeichnung\n,, § 120 a                          ,, §§ 151 bis 154\" ersetzt durch die Paragraphen-\nbezeichnung ,,§§ 150 a bis 154\".\nGegen seitige Unterrichtung\nvon Staatsanwaltschaft\n7. § 196 wird wie folgt geändert:\nund Rechtsanwalitskammer\nAbsatz 2 erhält folgende Fassung:\nDie Staatsanwaltschaft und der Vorstand der\nRechtsanwaltskammer unterrichten sich gegen-                    ,,(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechts-\nseitig, sobald sie von einem Verhalten eines                anwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in\nRechtsanwalts Kenntnis erlangen, das den Ver-               den Fällen des § 122 Abs. 2, 3, des § 150 a oder\ndacht einer schuldhaften Verletzung seiner                  des § 161 a Abs. 2 verworfen, so sind die durch\nPflichten, die mit einer der ehrengerichtlichen             das Verfahren über den Antrag veranlaßten\nMaßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ge-                 Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.\"\nahndet werden kann, begründet.\"\n4. § l 22 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 8\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nUberleitungsvorschriften\n,, (3) Trifft die Staatsanwaltschaft innerhalb        (1) Die Artikel 1 bis 7 gelten von dem Inkraft-\neines Monats seit dem Antrag des Vorstandes         treten dieses Gesetzes an auch in den schwebenden\nder Rechtsanwaltskammer,           gegen   einen    Verfahren, soweit nichts anderes bes timmt ist.\n1\nRechtsanwalt das ehrengerichtliche Verfah-\nren einzuleiten, keine Entschließung nach              (2) Sind Entscheidungen, bei denen es auf den\nAbsatz l und reicht sie auch innerhalb dieser · Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft einer frühe-\nFrist keine Anschuldigungsschrift ein, so gibt      ren Entscheidung ankommt, nach dem Inkrafttreten\nsie dem Vorstand der Rechtsanwal:tskammer dieses Gesetzes zu trefifen, so ist § 34 a der Straf-\nGelegenheit zur Stellungnahme. Hat der Vor-         prozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes auch\nstand der Rechtsanwaltskammer innerhalb von         dann anzuwenden, wenn der die Rechtskraft herbei-\ndrei Wochen unter Darlegung der Gründe              führende Beschluß vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\neinen schleunigen Abschluß des Ermittlungs-         setzes ergangen ist; für die Berechnung der Straf-\nver1f ahrens als erforderlich und möglich be-       zeit gilt in einem solchen Fall jedoch § 450 Abs. 2\nzeichrn~t, und trifft die Staaitsanwaltschaft in-   der Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung.\nnerhalb zweier weiterer Monate keine der in\nSatz l qenannten Entscheidungen, so kann               (3) § 51 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist in der\nder Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei            Fassung dieses Gesetzes nur anzuwenden, wenn der\ndem Ehrenuerichtshof für Rechtsanwälte die          Zeuge nach dem Inkrafittreten dieses Gesetzes gela-\ngerichtliche Entscheidung über die Einleitung       den worden ist.","Nr. 57 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1978                         1655\n(4) § 267 Abs. 1 Sütz J, Abs. 4 Satz 1 der Straf-            (8) § 42 Abs. 1 Nr. 2 Sa tz 1, §§ 45, 46, 49 Abs. 2\n1\nprozeßordnung in der Füsslrng dieses Gesetzes gilt           Satz 2, Abs. 3, §§ 52, 74 d, 77 des Gerichtsverfas-\nauch für Urteile, die beim Inkrafttreten dieses Ge-          sungsgesetzes und Artikel 3 a des Gesetzes über die\nsetzes bereits verkündet, aber noch nicht zu den             Zuständigkeit der Gerichte bei Anderungen der Ge-\nAkten gebracht (§ 275 Abs. 1 der Strafprozeßord-             richtseinteilung sind in der Fassung dieses Gesetzes\nnung) worden sind.                                           erstmals auf die am 1. Januar 1981 beginnende\nAmtsperiode anzuwenden.\n(5) Eine beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an-\nJ1ängi~re sofortige Beschwerde nach § 13 b Abs. 1\nSatz 4, § 201 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung in                               Artikel 9\nder bisheri~Jen Pcissung r1ilt als im Zeitpunkrt des In-\nkraftlretcns dicsr.!s Ccsetzes zurückgenommen.                                   Verweisungen\n(6) Die §§ 74a, 74c, 74e und 143 des Gerichts-               Soweit in anderen VorschriHen auf Vorschriften\nverfassungsg(!setzcs, diP §§ 39, 41, 102 und 103             verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert\nAbs. 2 Satz 1 1111d 2 des Jugendgerichtsgesetzes und         werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-\n§ 391 Abs. ] der )\\bualH'.nordnung in der Fassung            schriften.\ndieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, wenn bei\nInkrafttreten dicf,es Gesetzes das Hauptverfahren                                  Artikel 10\nbereits eröffnet i~,t. \\!\\l ird mich dem Inkrafttreten die-\nBerlin-Klausel\nses Gesetzes c\\ine Sache vom Rechtsmittelgericht\nzurückverwiesen (§ 328 Abs. 2, § 354 Abs. 2 der\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nStrafprozeßordrnrng), so hat das Rechtsmittelgericht\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land\ndie Sache jedoch an dEm nach den geänderten Vor-\nBerlin.\nschriften zus lä n di gen Spruchkörper zurückzu ver-\nweisen.\n(7) Ein Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt                                  Artikel 11\nwerden, daß ein vor dem Inkrafttreten dieses Ge-                                  Inkrafttreten\nsetzes unzusU:indiges Gericht oder eine unzuständige\nStrafkammer entschieden habe, sofern dieses Gericht             (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft,\noder diese Strafkammer nach den durch dieses Ge-             soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.\nsetz geänderten Vorschr iiften zuständig ist. Gleiches\ngilt, soweit nach § 47 a des Jugendgerichtsgesetzes             (2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsver-\nin der Fassung dieses Gesetzes eine Verweisung               ordnungen in Artikel 2 Nr. 7 tritt am Tage nach der\nausgeschlossen ist.                                          Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblabt verkündet.\nBonn, den 5. Oktober 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr.Vogel"]}