{"id":"bgbl1-1978-56-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":56,"date":"1978-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/56#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-56-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_56.pdf#page=22","order":3,"title":"Neufassung der Klauentiere-Einfuhrverordnung","law_date":"1978-09-27T00:00:00Z","page":1618,"pdf_page":22,"num_pages":24,"content":["1618                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Klauentiere-Einfuhrverordnung\nVom 27. September 1978\nAuf Grund des Artikels 2 der Siebenten Verord-         Die Rechtsvorschriften       wurden    erlassen  auf\nnung zur Änderung der Klauenliere-Einfuhrverord-        Grund\nnung vom 27. September 1978 (BGBl. I S. 1598) wird\nzu 1. des § 7 Abs. 1 und § 8 des Viehseuchengeset-\nnachstehend der Wortlaut der Klauentiere-Einfuhr-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nverordnung in der ab 1. Oktober 1978 geltenden\n27. Februar 1969 (BGBl. I S. 158),\nFassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:                                               zu 2. des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verord-                  1969,\nnung vom 30. August 1972 (BGBl. I S. 1593),\nzu 3. des § 7 Abs. 1, §§ 8, 17 b Abs. 1 Nr. 1 und § 79\n2. die am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Verord-           Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fas-\nnung vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1907),              sung der Bekanntmachung vom 19. Dezember\n1973 (BGBI. 1974 I S. 1),\n3. die am 1. Juni 1975 in Kraft getretene Vero;·d-\nnung vom 30. Mai 1975 (BGBl. I S. 1295),             zu 4. de,s § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Dezem-\n4. die am 1. Juni 1976 in Kraft geüetene Verord-              ber 1973,\nnung vom 5. April 1976 (BGBI. I S. 914),\nzu 5. des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der\n5. die am 1. Oktober 1978 in Kraft tretende Verord-           Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar\nnung vom 27. September 1978 (BGBI. I S. 1598).              1977 (BGBI. I S. 313).\nBonn, den 27. September 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","Nr. 56    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                       1619\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,\nTeilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,\nvon Dünger, Rauhfutter und Stroh\n(Klauentiere-Einfuhrverordnung)\nI. Allgemeine Vorschriften                     b) von Schweinen kein Fall von Maul- und\nKlauenseuche, Schweinepest oder anstecken-\n§ 1                                     der Schweinelähmung (Teschener Krank-\nheit)\nIm Sinne dieser Verordnung sind:\naufgetreten ist;\n1. Klauentiere:\nHaus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und           10. Amtlicher Tierarzt:\nWildschweine;                                            von der zuständigen Zentralbehörde des Ver-\nsandlandes bezekhneter Tierarzt.\n2. Fleisch:\nzum menschJ,ichen Genuß bestimmte Teile von\ngeschlachteten oder erlegten Klauentieren und                                 § 2\ndie daraus hergestellten Fleisch- und Wurstwa-        Gesundheitsbescheinigungen, amtliche Bescheini-\nren;                                                gungen sowie Ubernahmeerklärungen nach dieser\n3. Amtliche Bescheinigung:                            Verordnung sind in deuts,cher Sprache ausgesteUt\noder mit einer amtlich beglaubigten deutschen\ndie von der zuständigen Behörde des Herkunfts-     Ubersetzung vorzulegen. Gesundheitsbe,sche1inigun-\nlandes ausgestellte und mit einem amtlichen         gen dürfen nur aus einem einz,igen matt bestehen.\nSiegel versehene Bescheinigung;\n4. Ubernahmecrklärung:\ndie Erklärung der zuständigen Behörde des nach         II. Einfuhr und Durchfuhr lebender Klauentiere\neiner Durchfuhr erstherührten angrenzenden\nfremden Wirtschaftsgebietes, die Sendung,                                     § 3\nsofern sie sich beim Eintritt in. das Wfrbschafts-    (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Klau-\ngebiet als frei von Seuchen und seuchenver-        entiere bedürfen der viehseuchenrechtlichen Geneh-\ndächtigen Erscheinungen erwiesen hat, ohne         migung.\nRücksicht auf deren Zustand zu übernehmen,\n5. Betrieb:                                              (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht\ndie Einfuhr lebender Hausrinder und Hausschweine\nBetrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicher-     aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\nweise gehalten oder aufgezogen werden, oder        gemeinschaft, wenn die Tiere\namtlich überwachter I-Iändlerstall;\n1. von     einer Gesundheitsbescheinigung begleitet\n6. Schlachtdnder und -schwe,ine:                          sind, drie dem für die betreffende Tierart und den\nHausrinder und Hausschweine, die dazu                  jeweiligen Verwendungszweck vorgeschriebenen\nbestimmt sind, nach ihrer Ankunft im Wirt-             Muster der Anlage I entspricht, und\nschaftsgebiet unmittelbar zu einem öffentlichen\noder einem nach§ 15 Abs. 4 zugelassenen priva-     2. - sofern es sich um Zucht- und Nutzrinder han-\nten Schlachthaus oder auf einen nach § 6 Abs. 1        delt, die in leukoseunverdächtige Rinderbestände\nNr. 1 zuge,lassenen Markt gebracht zu werden;          eingesteHt oder unmittelbar auf einen Zuchtvieh-\nmarkt oder eine öffentliche Tierschau oder -aus-\n7. Zucht- und Nutzrinder:                                 stellung verbracht werden sollen, - zusätzlich\nHausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeu-         von einer Bescheinigung des zuständigen amtli-\ngung von Milch, zur Mast oder zur Verwendung           chen Tierarztes begleitet sind, aus der hervor-\nals Zugtiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme            geht, daß\nder Schlachtrinder;                                   a) keine Tatsachen zur amtlichen Kenntnis\n8. Zucht- und Nutzschweine:                                   gelangt sind, die auf Leukose in dem Her-\nHausschwe·ine, insbesondere zur Zucht oder zur             kunftsbestand während der letzten drei Jahre\nMast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der                  schließen lassen, und der Besitzer des Bestan-\nSchlachtschweine;                                          des dem amtlichen Tierarzt versichert hat, daß\nihm solche Tatsachen nicht bekanntgeworden\n9. Seuchenfreie Zone:                                         sind, und\nGebiet innerhalb eines Umkreises mit einem            b) im Herkunftsbestand innerhalb der letzten\nDurchmesser von 20 Kilometern, in dem nach                 zwölf Monate eine Blutuntersuchung aller\namtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen            über zwei Jahre alten Rinder auf Leukose\nvor der Verladung                                          durchgeführt worden ist und diese Blutunter-\na) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen-             suchung keine stark erhöhten Lymphozyten-\nseuche,                                                 werte ergeben hat.","1620                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nDie Bescheinigung darf, vom Tag der Verladung             c) im Falle der Durchfuhr eine Untersuchung\nan gerechnet, nicht älter als zehn Tage sein. Für             nicht notwendig ist, um die Ubernahmebedin-\ndie Beurteilung der Lymphozytenwerte gilt                     gungen des an das Wirtschaftsgebiet angren-\nAnlage II.                                                    zenden Landes oder Gebietes zu erfüllen;\n(3)  Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf ferner           der Bundesminister unterrichtet die für das Vete-\nnicht die Durchfuhr lebender I-Iausrinder und Haus-           rinärwe,sen zuständigen obersten Landesbehörden\nschweine aus Mitgliedstaaten der Europäischen                 über Änderungen der Tierseuchenlage in den\nWirtschaftsgemeinschaft, wenn die Tiere von einer             Mitgliedstaaten;\nGesundheitsbescheinigung, die dem für die betref-         2. im Falle der Durchfuhr\nfende Tierart und den jeweiligen Verwendungs-\nzweck vorgeschriebenen Muster der Anlage I oder                a) bei Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die\nIII entspricht, und von einer Ubernahmeerklärung                  Tiere zwischenzeitlich das Schiff nicht verlas-\nbegleitet sind. Der Ubernahmeerklärung bedarf es                   sen, und\nnicht, wenn                                                    b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr, wenn\ndie Tiere zwischenzeitlich das Flugzeug nicht\n1. auch das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat der\nverlassen.\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist oder\n2. die Tiere unmittelbar in oder durch Währungsge-            (2) Lebende Hausrinder und Hausschweine aus\nbiete der Mark der Deutschen Demokratischen            Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-\nRepublik weiterbefördert werden.                      meinschaft dürfen von der Einfuhr oder Durchfuhr\nnur zurückgewiesen werden, wenn\n§ 3 a                           1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen\nGesundheitsbescheinigung begleitet sind,\nAbweichend von § 3 sind die Einfuhr und die\nDurchfuhr lebender Hausrinder und Hausschweine            2. bei der amtstierärztlichen Untersuchung oder\naus Mitgliedstaaten der Europäis,chen Wirtschafts-             Kontrolle nach Absatz 1 festgestellt wird, daß\ngemeinschaft verboten, wenn und sowei,t d!ie Tiere             a) die Tiere an einer Seuche le1iden oder der\nauf Grund einer nach Artikel 9 Abs. 4 in Verbin-                  Seuche oder Ansteckung verdächtig sind oder\ndung mit Artikel 13 der Richtlinie Nr. 64/432/EWG\nb) die in der Gesundheitsbescheinigung bezeich-\ndes Rates vom 26. Juni 1964 zur Rege,lung viehseu-\nneten Tatsachen nicht vorliegen,\nchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftli-\nchen Handelsverkehr mit Rindern und Schwe,inen            3. die Voraussetzungen des § 3 a vorüegen oder\n(ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1) in der jeweils gelten-\n4. im FaUe der Durchfuhr die nach § 3 Abs. 3 vorge-\nden Fassung beschlossenen Maßnahme vom inner-\nschriebene Ubernahmeerklärung nicht vorgelegt\ngemeinschafüichen Handelsverkehr ausgeschlossen\nwird.\nsind und der Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten (Bundesminister) diese Maß-\nnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Der                                      § 5\nBundesminister gibt auch die Aufhebung der Maß-\n(1) Die Einfuhr lebender Klauentiere isit nur über\nnahme im Bundesanzeiger bekannt.\ndi,e vom Bundesminisiter im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen im Bunde,s anzeiger für\n1\n§ 4                           die Abfertigung bekanntgegebenen ZoUdienststellen\nzulässig. Dass,elbe gilt bei der Durchfuhr für den\n(1) Lebende Klauentiere unterliegen vor der Ein-\nEintritt der Sendungen in da s Wirtschaftsgebiet.\n1\nfuhr oder Durchfuhr bei der Zolldienstste,Ue der\namtstierärztlichen Untersuchung. Der Untersuchung            (2) In unmittelbarer Nähe der Zolldienst,stellen,\nbedarf es nicht                                           die nach Absatz 1 bekanntgegeben werden, müssen\n1. im F,alle der Einfuhr oder Durchfuhr von Hausrin-      Einrichtungen für die Durchführung der nach § 4\ndern und Haus,schweinen aus Mitgliedstaaten der       Abs. 1 vorgeschriebenen Untersuchung und Kon-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn            trolle sowie Vorrichtungen für die Entseuchung\nodeT die uns,chädliche Besefügung von Futter- und\na) die amtstierärztliche KontroLle der Gesund-\nheitsbescheinigungen erg,ibt, daß die Tiere       Einstreuresten sowie tierischen Abgängen vorhan-\nden sein. Bei Zolldienststellen auf Flughäfen müssen\nden für sie geltenden viehseiuchenrechtlichen\nzusätzlich auf dem Flughafengelände vorhanden\nAnforderungen für die Einfuhr oder Durchfuhr\nsein:\naus MHgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft entsprechen, eine Be.sich-    1. den seuchenhygienischen Erfordernissen genü-\ntigung der Sendung im Rahmen dieser Kon-              gende Einrichtungen für eine abgesonderte\ntrolle keinen Anhaltspunkt für das Vorhan-            Unterbringung von Tieren, die an einer Seuche\ndensein einer Seuche ergibt und keine Vermu-          leiden oder der Seuche oder Ansteckung ver-\ntung dafür vorliegt, daß die Tiere angesteckt         dächtig sind, sowie von Tieren, die nach der\nsind,                                                 Entladung nicht sofort weHerbefördert oder nicht\nb) auf Grund der Tierseuchenlage im Herkunfts-             sofort abgeholt werden;\nland eeine Einschleppung oder Weiterverbrei-     2. Einrkhtungen zur vorschriftsmäßigen Reinigung\ntung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist          und Entseuchung von Behältnissen, in denen\nund                                                   Tiere transportiert worden sind.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                       1621\n(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sen-         innerhalb von 72 Stunden nach ihrem Eintreffen\ndung lebender Klauentiere ist der Zolldienststelle          auf dem Markt geschlachtet werden.\nunter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens\n24 Stunden vorher mitzuteilen. Fällt die Ankunfts-         (3) Die zuständige Behörde kann aus Gründen der\nzeit auf den ersten Werktag nach einem Sonn- oder       Seuchenabwehr und Seuchenbekämpfung anordnen,\ndaß aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nFeiertag, so ist sie mindestens 48 Stunden vorher\nschaftsgemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und\nmitzuteilen.\nSchlachtschweine unmittelbar in ein von ihr\n(4) Die Klauentiere müssen bei der Einfuhr durch     bestimmtes öffentliches Schlachthaus zu verbringen\namtliche oder amtlich anerkannte Marken gekenn-         und dort innerhalb einer bestimmten Frist zu\nzeichnet sein. Bei der Einfuhr und der Durchfuhr        schlachten sind.\nvon Schweinen sowie bei der Durchfuhr von ande-\nren Klauentieren genügt eine andere dauerhafte             (4) Aus dritten Ländern eingeführte Schlachtrin-\nKennzeichnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für       der und Schlachtschweine sind vom Verfügungsbe-\nWild-Klauentiere, die für Zoologische Gärten, Tier-     rechtigten unmittelbar in das von der zuständigen\nparke oder Tierhandlungen bestimmt sind.                Behörde bestimmte öffentliche oder nach § 15 Abs. 4\nzugelassene private Schlachthaus zu befördern oder\n(5) Lebende Klauentiere dürfen nur in Transport-\nbefördern zu lassen und dort, sofern nicht eine kür-\nmitteln oder Behältnissen eingeführt und durchge-\nzere Frist bestimmt wird, spätestens 48 Stunden\nführt werden, die so beschaffen sind, daß tierische\nnach dem Eintreffen zu schlachten.\nAbgänge, Einstreu oder Futter während der Beförde-\nrung nicht heraussickern oder herausfa,llen können.\n(6) Im Falle der Einfuhr von Schlachttieren hat               III. Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch\nder beamtete Tierarzt die zuständige Behörde des\nBestimmungsortes unter Angabe der Art und Zahl\n§ 7\nder Tiere fernmündlich, fernschriftlich oder telegra-\nfisch zu benachrichtigen. Der Verfügungsberech-            (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Fleisch\ntigte hat das Eintreffen der Tiere am Bestimmungs-      bedürfen der viehseuchenrechtlichen Genehmigung.\nort der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde\nunverzüglich anzuzeigen; hierbe'i ist im Falle des § 3     (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen\nAbs. 2· die Gesundheitsbescheinigung vorzulegen.        nicht\n(7) Auf dem Luftweg eingeführte Klauentiere, die     1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern\nan einer Seuche leiden oder der Seuche oder                 und Hausschweinen aus Mitglie<lstaaten der\nAnsteckung verdächtig sind, und Tiere, die nach der         Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn die\nEntladung nicht sofort weiterbefördert oder nicht           Sendung von einer Genußtauglichkeitsbescheini-\nsofort abgeholt werden, sind in den auf dem Flugha-         gung nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Durchführungsge-\nfen für diesen Zweck befindlichen Einrichtungen             setzes EWG-Richtlinie Frisches Fleisch vom\nabzusondern, soweit von der zuständigen Behörde             28. Juni 1965 (BGBI. I S. 547) in der jeweils gel-\nkeine anderen Maßnahmen angeordnet werden.                  tenden Fassung oder von einer Bescheinigung\nnach § 12 c Abs. 1 Nr. 3 des Fleischbeschaugeset-\nzes begleitet ist,\n§ 6\n2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern\n(1) Aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nund Hausschweinen aus Finnland, Island, Norwe-\nschaftsgemeinschaft eingeführte Schla•chtrinder und\ngen, Osterreich, Schweden, der Schweiz, Austra-\nSchlachtschweine sind vom Verfügungsberechtigten\nlien, Neuseeland, Kanada und den Vereinigten\n1. unmittelbar auf einen von der zuständigen                Staaten von Amerika, wenn die Sendung von\nBehörde für das Verbringen von Schlachttieren           einer Gesundheitsbescheinigung begleitet ist, die\naus diesen Ländern zugelassenen und vom Bun-            dem für Fleisch der betreffenden Tierart vorge-\ndesminister im Bundesanzeiger bekanntgegebe-            schriebenen Muster der Anlage IV entspricht und\nnen Schlachtviehmarkt zu befördern oder beför-          wenn die in dem Muster bezeichneten Tatsachen\ndern zu lassen oder                                     vorliegen,\n2. unmittelbar in ein öffentliches oder nach § 15       3. die Einfuhr von Fleisch von Wildwiederkäuern -\nAbs. 4 zugelassenes privates Schlachthaus zu            einschließlich Rentieren - , Fleisch von Wild-\nbefördern oder befördern zu lassen; sie sind dort       schweinen und ganzen Tierkörpern dieser Tiere\nspätestens 48 Stunden nach dem Eintreffen zu            in der Decke aus den in den Nummern 1 und 2\nschlachten.                                             genannten Ländern, sofern der Zolldienststelle\ndurch Vorlage einer amtstierärztlichen Gesund-\n(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur\nheitsbescheinigung nachgewiesen wird, daß die\nerteilt werden, wenn der ScMachtviehmarkt an ein\nTiere in einem dieser Länder und an einem Ort\nöffentliches Schlachthaus angrenzt und siicherge-\nstellt ist, daß                                             erlegt oder geschlachtet worden sind, an dem und\nin dessen Umgebung bis zu einer Entfernung von\n1. der Abtrieb aller Tiere nur in öffentliche oder          20 Kilometern am Tage der Erlegung oder\nnach § 15 Abs. 4 zugelassene private Schlacht-          Schlachtung und während der letzten 40 Tage,\nhäuser zugelassen ist,                                  a) wenn es sich um Wildwiederkäuer - ein-\n2. die Tiere in diesen öffentlichen oder nach § 15              schließlich Rentiere - handelt, kein Fall von\nAbs. 4 zugelassenen privaten Schlachthäusern                Maul- und Klauenseuche und","1622                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nb) wenn es sich um Wildschweine handelt, kein        hergestellten Speisen dürfen im Geltungsbereich\nFall von Maul- und Klauenseuche, Schweine-       die,ser Verordnung nur zur unschädlichen Beseiti-\npest oder ansteckender Schweinelähmung           gung aus den Transportmitteln entfernt werden.\nzur amtlichen Kenntnis gelangt ist,\n4. die Durchfuhr von Fleisch                                                      § 7a\na) von Hauswiederkäuern und Hausschweinen,              (1) Für frisches Fleisch, das auf dem Seeweg in\nb) von Wildwiederkäuern -- einschließlich Ren-       den Freihafen verbracht und dort entladen werden\ntieren - und Wildschweinen sowie ganzen          soll, gelten, auch wenn es aus dem Freihafen unter\nTierkörpern dieser Tiere in der Decke            zollamtlicher Dberwachung in fremdes Wirtschafts-\ngebiet verbracht werden soll, folgende zusätzliche\naus den in den Nummern 1 und 2 genannten Län-        Vorschriften:\ndern sowie aus Bulgarien, Jugoslawien, Polen,\nRumänien, der Tschech_oslowakei und Ungarn,          1. Die Sendung ist rechtzeitig, mindestens aber 24\nStunden vor der beabsichtigten Entladung, vom\n5. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftver-             Einführer oder seinem Beauftragten bei der von\nkehr.                                                    der zuständigen Behörde be stimmten Einfuhrun-\n1\ntersuchungsstelle schriftlich anzumelden. Dabei\n(2 a) Die Gesundheitsbescheinigungen nach Ab-\nsind das Herkunftsland, die Warenart, Verpak-\nsatz 2 Nr. 2 und 3 sind der Zolldienststelle an der\nkungsart, Anz,ahl und Markierung der Pack-\nGrenze sowie der Einfuhruntersuchungsstelle, bei\nstücke, das Gesamtgewicht, der vorgesehene Ver-\nder die Sendung vor der zollamtlichen Abfertigung\nbleib des Fleisches und der vorgesehene Einlage-\nzum freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem\nrungsraum im Hafen sowie der Name und die\noffenen Zollager, zum aktiven Veredelungsverkehr,\nvoraussichtliche Ankunftszeü des Schiffes anzu-\nzum UmwandJungsverkehr oder zur Zollgutverwen-\ngeben. Bei der Anmeldung ist die viehseuchen-\ndung zur Einfuhruntersuchung gestellt wird, in\nrechtliche Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder die\nUrschrift vorzulegen.\nnach § 7 Abs. 2 erforderliche Bescheinigung in\n(3) Absatz 1 g'ilt nicht für                              Urschrift vorzulegen. Kann die Bescheinigung bei\nder Anmeldung nicht vorgelegt werden, weil sie\n1. Fle1isch in luftdicht verschlossenen Behältnissen,\ndie Sendung begleitet, so muß sie unverzüglich\ndas in diesen ausweislich einer amtlichen                nach Ankunft des Schiff es nachgereicht werden.\nBescheinigung durch Erhitzen auf über 100 °C\nhaltbar gemacht worden ist; einer solchen            2. Das Fleisch darf nur entladen werden, wenn\nBescheinigung bedarf es nicht für Fleisch, das           a) die Anmeldung nach Nummer 1 Satz 1 und 2\ndurchgeführt wird,                                           erfolgt ist und\n2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind,                  b) die Einfuhruntersuchungsstelle nach Prüfung\nder nach Nummer 1 zu machenden Angaben\n3. vollkommen trockene oder vollkommen durchge-\nund vorzulegenden Unterlagen be,stätigt hat,\nsalzene Därme, Harnblasen und seröse Häute,\ndaß aus Gründen der Seuchenabwehr und\nausgenommen Schweinedärme, Schweiineblasen\nSeuchenbekämpfung keine Bedenken gegen\nund seröse Häute von Schweinen aus Afrika,\neine Entladung bestehen.\nPortugal und Spanien, sowie\nDie zuständige oberste Landesbehörde kann im\n4. Fleisch, ausgenommen aus Asien, Afrika, Portu-            Einzelfall Ausnahmen von Buchstabe b geneh-\ngal, Spanien, der Türkei und der Union der Sozi,a-       migen, wenn durch Nebenbestimmungen oder auf\nlistischen Sowjetrepubliken, das                         andere Weise gewährleistet ist, daß keine Tier-\na) im Personenverkehr oder als Geschenk im               seuchen eingeschleppt oder weiterverbre,itet wer-\nPost- oder Frachtverkehr oder für Angehörige         den.\ndiplomatischer oder konsularischer Vertretun-\n3. Der Einführer oder sein Beauftragter ha1t sicher-\ngen eingeführt oder durchgeführt wird, sofern\ndas Fleisch zum eigenen Verbrauch des Ver-           zustellen, daß im Freihafen gelagertes Fleisch\njederzeit von der zuständigen Behörde kontrol-\nbringenden oder des Empfängers bestimmt ist\nund das Gesamtgewicht nicht mehr ails drei           liert werden kann.\nKilogramm beträgt, oder                             (2) Als frisch im Sinne des Absatzes 1 gilt auch\nb) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäf-       Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen\ntigten auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der      worden ist.\nEisenbahn oder in Reiseomnibussen mitge-\nführt wird oder                                                           § 7b\nc) als Dbersiedlungsgut von Personen, die ihren         Abweichend von § 7 sind die Einfuhr und die\nWohnsitz in das Wirtschaftsgebiet verlegen,      Durchfuhr von Fleisch aus Mitgliedstaaten der\nin einer Menge, die ausschließlich dem .eige-    Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verboten,\nnen Bedarf dient, mitgeführt wird.               wenn und soweit das Fleisch auf Grund einer nach\nArtikel 8 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 9 der\n(4) Fleisch, das nach Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe b      Richtlinie Nr. 72/461/EWG des Rates vom\nzur Verpflegung der Reisenden oder Beschäfügten          12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtli-\nauf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder      cher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-\nin Reiseomnibussen mitgeführt wird, sowie Abfälle        verkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302\nund Reste dieses Fleisches oder der aus dem Fleisch      S. 24) in der jeweils geltenden Fassung beschlosse-","Nr. 56    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                         1623\nnen Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Han-            VI. Einfuhr und Durchfuhr von Hörnern und Klauen\ndelsverkehr ausgeschlossen ist und der Bundesmini-\nster diese Maßnahme im Bundesanze,iger bekanntge-                                   § 11\nmacht hat. Der Bundesminister gibt auch die Aufhe-\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern,\nbung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt.\neinschließlich Gamskrucken und Muffelschnecken,\nund von Klauen bedürfen der viehseuchenrechtli-\nIV. Einfuhr und Durchfuhr von Wolle,            chen Genehmigung.\nHaaren und Borsten                        (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen\nnicht die Einfuhr und die Durchfuhr vollkommen\n§ 8\ntrockener Hörner, einschließlich Gamskrucken und\n(l) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder-       Muffelschnecken,       und    Klauen,     ausgenommen\nkäuern und Schweineborsten dürfen, vorbehaltlich         Klauen aus Afrika, Portugal und Spanien.\ndes § 9, nur eingeführt werden, wenn sie trocken\nsind und in Umhüllungen fest verpackt sowie für die\nin Anlage V Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Einrich-\nVII. Einfuhr und Durchfuhr sonstiger von\ntungen bestimmt sind. Sie unterliegen nach der Ein-\nKlauentieren stammender Teile, Erzeugnisse\nfuhr den Vorschriften der Anlage V.\nund Rohstoffe sowie verendeter Klauentiere\n(2) Absatz l gilt nicht für die Einfuhr von Waren-\nmustern im Gewicht bis zu fünf Ki:logramm, die in                                  § 12\nUmhüllungen fest verpackt sind.\n(1) Der viehseuchenrechtlichen Genehmigung\n(3) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wieder-       bedürfen die Einfuhr und die Durchfuhr von\nkäuern und Schweineborsten dürfen .nur durchge-\n1. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen, die von\nführt. werden, wenn sie trocken und in Umhüllungen\nKlauentieren stammen, sofern sie nicht den Vor-\nfest verpackt sind.\nschriften der Abschnitte III bis VI unterliegen,\n(4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3\n2. verendeten Klauentieren.\ngelten Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und\nSchweineborsten, wenn sie keiner Fabrikwäsche               (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen\nunterzogen oder nicht beim Gerben gewonnen sind.         nicht die Einfuhr und die Durchfuhr von\n1. Milch und Milcherzeugnissen und\n§ 9\n2. vollkommen trockenen oder vollkommen durch-\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schweine-           gesalzenen Därmen und Harnblasen, die nicht\nborsten aus Afrika, Portugal und Sparnien sind ver-          Fleisch im Sinne de,s § 1 Nr. 2 sind, ausgenommen\nboten.                                                       Schweinedärme und Schweineblasen aus Afrika,\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Schweineborsten, die          Portugal und Spanien.\n1. gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder     In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bedarf es ferner\nder Genehmigung nicht, wenn der Zolldienststelle\n2. einer anderen Behandlung unterworfen worden\ndurch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nach-\nsind, durch die Krankheitserreger sicher abgetö-\ngewiesen wird, daß die Teile, Erzeugnisse und Roh-\ntet werden, sofern dies der Zolldienststelle durch\nstoffe einem Behandlungsverfahren unterworfen\nVorlage einer Bescheinigung de,s für den Her-\nworden sind, durch das Krankheitserreger sicher\nkunftsort zuständigen amtlichen Tier,arztes nach-\nabgetötet werden.\ngewiesen wird; die Fabrikwäsche gilt nicht als\nBehandlung im Sinne dieser Vorschrift.                  (3) Die für Knochen und daraus gewonnene\nErzeugnisse, für Futtermittel tierischer Herkunft\nsowie für Milch und Milcherzeugnisse geltenden\nV. Einfuhr und Durchfuhr von Häuten und Fellen\nbesonderen Vorschriften bleiben unberührt.\n§ 10                              (4) Für frische Teile von Klauentieren, die nicht\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Häuten         den Vorschriften der Abschnitte III bis VI unterlie-\nund Fellen von Klauentieren bedürfen der viehseu-       gen und auf dem Seeweg in den Freihafen verbracht\nchenrechtlichen Genehmigung.                            und dort entladen werden sollen, gilt, auch wenn sie\naus dem Freihafen unter zollamtlicher Uberwachung\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen           ,in fremdes Wirtschaftsgebiet verbracht werden sol-\nnicht die Einfuhr und die Durchfuhr von                 len, § 7 a entsprechend.\n1. gegerbten Häuten und Fellen,\n2. Häuten und Fellen, ausgenommen Schweinehäu-\nVIII. Einfuhr und Durchfuhr von Dünger,\nten aus Afrika, Portugal und Spanien, die\nRauhfutter und Stroh\na) vollkommen durchgesalzen oder\nb) vollkommen trocken sind,                                                    § 13\n3. gekalktem Leimleder sowie gekalkten und von              Die Einfuhr und die Durchfuhr von Wirtschafts-\nHaaren und Fleischteilen befreiten Häuten und       dünger tierischer Herkunft - ausgenommen Dünger\nFellen.                                             von Einhufern sowie Guano - und von Dünger, der","1624                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nTierkörper, Tierkörperteile, Erzeugnisse oder Roh-         wenn auf andere Weise, insbesondere durch Neben-\nstoffe von Tieren enthält, bedürfen der viehseuchen-       bestimmungen, gewährleistet ist, daß keine Tierseu-\nrechtlichen Genehmigung.                                   chen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.\n(3) Die   zuständigen    obersten   Landesbehörden\n§ 14                             können\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter        1. für spezifisch-pathogenfreie Versuchstiere Aus-\nund Stroh rwdürfen der viehseuchenrechtlichen                  nahmen von § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 4\nGenehmigung.                                                   zulassen,\n(2) Der Genehmigung nach Absatz l bedürfen              2. bei der Einfuhr einzelner Zuchttiere sowie von\nnicht die Einfuhr und die Durchfuhr von                        Tieren für Zoologische Gärten abweichend von\n§ 5 Abs. 1 die Abfertigung bei einer nicht im\nl. Rauhfutter und Stroh aui, den Mitgliedstaaten der\nBundesanzeiger bekanntgegebenen Zolldienst-\nEuropüischen Wirtschaftsgemeinschaft, aus Finn-\nstelle genehmigen, wenn auf andere Weise, ins-\nland, Norwegen, Osterreich, Schweden und der\nbesondere durch Auflagen, sichergestellt ist, daß\nSchweiz,\neine Verschleppung von Tierseuchen nicht zu\n2. Rauhfutter und Stroh, ausgenommen aus Afrika,               befürchten ist, und\nAsien, Portugal, Spanien, der Türkei und der           3. abweichend von § 7 Abs. 4 genehmigen, daß\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken,\nFleisch von einem internationalen Verkehrsmittel\na) sofern es nur zur Verpackung anderer Waren              auf ein anderes internationales Verkehrsmittel\nverwendet wird oder                                     umgeladen wird.\nb) sofern es als Einstreu oder Futter für Tier-\ntransporte in der bis zur Entladung notwendi-          (4) Die zuständige Behörde kann für das Verbrin-\ngen Menge mitgeführt wird.                          gen von Schlachtrindern und -schweinen in den in\n§ 6 Abs. 1 und 4 genannten Fällen auf Antrng pri-\nvate Schlachthäuser zulassen, wenn die seuchenhy-\nIX. Genehmigungen und Ausnahmen                   gienischen Voraussetzungen erfünt sind; die Zulas-\nsung kann mit den erforderlichen NebenbesHmmun-\n§ 15                             gen versehen werden.\n(1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmi-\ngungen nach dieser Verordnung sind die obersten                            X. Ordnungswidrigkeiten\nLandesbehörden. Genehmigungen dürfen nicht\nerteilt werden, wenn eine Einschleppung oder Wei-\n§ 16\nterverbreitung von Tierseuchen zu befürchten •ist.\nDie Genehmigungen sind mit den erforderlichen                 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\nNebenbestimmungen zu versehen. In diesen ist min-          des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\ndestens vorzusehen, daß bei der Einfuhr oder Durch-        oder fahrlässig\nfuhr nachzuweisen ist, daß\n1. ohne die erforderliche Genehmigung\n1. im Falle des § 3 Abs. 1 für Hausrinder und Haus-\na) entgegen   §   3 Abs. 1 lebende Klauentiere,\nschweine die in dem jewe1i.Is entsprechenden\nMuster der Anlagen I und III,                              b)  entgegen  § 7 Abs.     F,leisch,\n2. im FaJ.le des § 7 Abs. 1 für die Einfuhr die in dem         c)  entgegen   § 10 Abs. 1 Häute oder Felle,\njeweils entsprechende;,_ Muster der Anlage IV              d)  entgegen   § 11 Abs. 1 Hörner oder KI,auen,\nvorgesehenen Voraussetzungen erfüllt s-ind und im              e) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauen-\nFalle des § 14 Abs. 1, daß die Sendung von einer                  tieren stammende Teile, Erzeugnisse oder\nBescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen                 Rohstoffe oder verendete Klauentiere,\namtlichen Tierarztes begleitet is t 1 aus der hervor-\n1\nf) entgegen § 13 Dünger oder\ngeht, daß am Herkunftsort der Ware und in dessen               g) entgegen § 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh\nUmkreis von zehn Kilometern während der letzten\nsechs Wochen vor der Verladung kein Fall von                   einführt oder durchführt,\nMaul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweine-              2. entgegen § 3 a lebende Hausrinder oder Haus-\nkrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinepest              schweine oder entgegen § 7 b Fleisch einführt\noder ansteckender Schweinelähmung (Teschener                   oder durchführt,\nKrankheit) amtlich festgestellt worden ist.\n3. eingeführte      Schlachtrinder    oder   Schlacht-\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden                 schweine\nkönnen im Benehmen mit dem Bundesminister in\nAusnahmefällen                                                 a) entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf\neinen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebenen\n1. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von                   Schlachtviehmarkt oder in ein öffentliches\nAbsatz l Satz 4 genehmigen,                                    oder ein nach § 15 Abs. 4 zugel,assenes priva-\n2. Abweichungen von den in § ~ Abs. 1 und 3 an                    tes Schlachthaus ode_r\neine genehmigungsfreie Einfuhr und Durchfuhr              b) entgegen einer nach § 6 Abs. 3 ergangenen\ngestellten Anforderungen zulassen,                            vollziehbaren Anordnung nicht unmittelbar in","Nr. 56  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                      1625\ndas von der zuständigen Behörde bestimmte      6. entgegen dem Verbot des § 9 Abs. 1 Schweine-\nöffentliche Schlachthaus oder                      borsten e,inführt oder durchführt,\nc) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in das   7. einer nach § 15 für die Einfuhr oder die Durch-\nvon der zuständigen Behörde bestimmte              fuhr festgesetzten vollz:iehbaren Auflage zuwi-\nöffentliche oder nach § 15 Abs. 4 zugelassene      derhandelt oder\nprivate Schlachthaus\n8. entgegen § 7 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle oder\nbefördert oder befördern läßt,                        Reste von Fleisch oder aus Fleisch hergestellter\n4. entgegen § 7 a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, auch in           Speisen aus Transportmitteln entfernt.\nVerbindung mit Absatz 2, Fleisch oder entgegen\n§ 12 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 a Abs. 1 Nr. 2                   XI. Schlußvorschriften\nSatz 1 und Abs. 2 Teile von Klauentieren entlädt,\n5. a) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Schafwolle, Haare                              § 17\noder Schweineborsten einführt,                    Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dr:itten Uber-\nb) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 den Vorschriften    lei:tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nder Anlage V Nr. 1 bis 8 zuwiderhandelt oder   Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\nc) entgegen § 8 Abs. 3 Schafwolle, Haare oder     vom 26. Juli 1965 (BGBl. I S. 627) auch im Land\nSchweineborsten durchführt,                    Berlin.","1626                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage I\n(zu §§ 3, 15)\nMuster 1\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -\nNr.\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nKuh, Stier, Ochse,                                       oder Beschreibungen\nZahl der Tiere                           Rasse        Alter\nFärse, Kalb                                      (Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie TiNe werden versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nEisenbahnwagen      3)   Lastkraftwagen 3 )   -   Flugzeug 3 ) -  Schiff 3)\nName und Anschrift des Absenders: .\nName und Anschrift des ersten Empfängers:\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na)    Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) 4)     sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens\n4 Monaten 5 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit\neinem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft\nworden 2);\nsie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der\nMaul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten\nImpfstoff wiedergeimpft worden 2);\nsie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 2);","Nr. 56       Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                                                         1627\nc)   sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;\n5\nsie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen                                         ) durchge-\nführten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 2 ) 6 );\nd)   sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand;\ndie innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführte Blutserum-\nagglutination hat einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 7);\ne)   sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorge-\n5                                                                         2\nschriebenen Frist von 30 Tagen ) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - ) der\nMilch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszu-\nstands noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Falle einer zwei-\nten Analyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt 2 ) 8);\nf)  es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfah-\nrens ausgemerzt werden sollen;\ng) sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet des versendendPn\nMitgliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich\nkeine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten\nim Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der\nAnzeigepflicht unterliegen;\nder Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach\namtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche\nund Rinderbrucellose gewesen;\nh) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 2),\nauf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\n2\nfür Zucht- und Nutztiere                                                                 ............... . .        .....   );\n(Bezeichnung des Marktes)\ni) sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 2 ),\nvom Betrieb zum Markt und von dort 2),\nüber eine Sammelstelle 2 ),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder\nund Zucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-\nderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen\nMittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso\nbehandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung\nzu Nummer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 2),\nzu Nummer V Buchstabe b dritter Gedankenstrich 2),\ndes Bestimmungslandes 2),\ndes Bestimmungslandes und des Transitlandes 2 )\nist erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in .                                                      ........ am\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbud:tstaben und Qualifikation\ndes Unterzeid:tneten) 9)\n1)  Ein.e Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nmemsam befurdert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)  Streichen, fal!s unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3)  Bei VE:rsand mit Eisenbahn- .oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer und bei Versand mit einem Sd:tiff der Name des Schiffes einzutragen.\n4)  Diese Angaben sind nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.\n5)  Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung,\n6)  Diese Angabe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.\n7)  Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich.\n8)  Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlid:t.\n9)  In Belgien: .. Inspecteur vMerinaire\" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,.Autoriseret Dyrlrege\"; in Frankreich: ,.Direct€ur\ndes services velerinaires du departement\"; in Irland: ,.Veterinary Inspector\"; in Italien: ,.Veterinario provinciale\"; in Luxemburg:\n.Inspecteur v ,,terinaire\"; in den Niederlanden: .. Inspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: .. Veterinary Inspector\",","1628                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nMuster 2\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder 2) -\nNr ..\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere           Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb                              oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon.\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\n3\nmit    ) -   Eisenbahnwagen    4) -  Lastkraftwagen 4)     -    Flugzeug 4)          -     Schiff 4 )\nName und Anschrift des Absenders: ................. .               ······················································· ...... : ............... .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ....... .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) 5) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höch-\nstens 6 )\n- 12 Monaten 3),\n-    4 Monaten 3),\ngegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich\nzugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3);\nsie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 3);","Nr. 56              Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                                                                                           1629\nc)\")            sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand 3);\nsie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand\nund haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchge-\nführten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 3);\n5\nd)    ) -        sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder\nbrucellosefreien Rinder bestand 3);\nsie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem\nbrucellosefreien Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen\nFrist von 30 Tagen 6) durchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter\nvon weniger als 30 IE/ml aufgewiesen 3);\ne)       es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens\nausgemerzt werden sollen;\nf)       sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden\nBetrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder\ngemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-\ngemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\ng)         sie sind erworben worden\nin einem Betrieb :i),\nauf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür Schlachttiere                               .. ..... .............. ....... .         .............................................................................. 3);\n(Bezeichnung des Marktes)\nh)        sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 3 ),\nvom Betrieb zum Markt und von dort 3),\nüber eine Sammelstelle 3),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und\n-schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten\nTransportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbinde-\nvorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Die notwendige Genehmigung\nzu Nummer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 3),\n- des Bestimmungslandes 3),\n- des Bestimmungslandes und des Transitlandes 3)\nist erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                         ............................................ am ..\n(Tag der Verladung)\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 7)\n1) Eine Ccs11r1dli(:it.,,lwschc•inim1,nc <l<1rf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nvon demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2 ) Schlad1I I ill(kJ: RiJHkr, die d,1'1u                                sind, sofort nuch. ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof\norkr m1f <'irwn M<11kt <Jelir.ichl\na) Slrdcl1cn, f,dls 1111z11IH,llc•1Hl odc,r falls Ausnahrncrcuelung besteht.\n•I) Bei                    rnil. Eisc•11bali11- od1,r L1slkraflwilfJCn sind die jeweiliw,n Kennzeicµen oder Nummern, bei Versand mit einem flug-\nz1,u11          l'lu1Jn11111rnc'r und IH'i Vers,HJCI mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n!i) Diese; i\\ncpilH·n si11cl 11111 lii1 t111•lt1 itls 4 Monate alle Rinder erforderlich,\n11) Diese Pi i:;l 1>1:1,icl1 t sich ;inJ dt'll T,1q dc!1 Verlndung.\n7) In Belqic•n:                                                                                                 in Dänemark: .,Autoriseret Dyrlcege\"; in Frankreich: .,Dirccteur\ndr's SC'tvicr•,;              in<1itr',-; du di''11<11 i.<'n1c11!.\": in Ti land:                         lnc,.c,r•inr\"; in Italien: ,,Vet.erinario provinciale\"; in Luxemburg:\n• ln,;pcc:lc,111 vr-.lc'•1in<1irc,\"; i11 d,111 ~~i1idr;rlandcn: .,l11specteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: .,Veterinary Inspector\" .","1630                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nMuster 3\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzschweine -\nNr.\nVersandland: ...\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere     Geschlecht     Rasse      Alter                    oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 2 ) -   Eisenbahnwagen 3)   -  Lastkraftwagen 3)    -    Flugzeug 3) -  Schiff 3)\nName und Anschrift des Absenders: .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) sie stclmmen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;\nsie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführ-\nten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie\nbei einer Komplementbindungsreaktion ein negatives Ergebnis gezeigt 2) 5);\nc) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens\nausgemerzt werden sollen;","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30; September 1978                                                                     1631\nd) sie sind während der letzten 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden\nMitgliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich\nkeine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf $chweine übertragbare Krank-\nheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung\nder Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach\namtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 4) frei von Maul- und Klauenseuche,\nRinderbrucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung\n(Teschener Krankheit) gewesen;\ne) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 2),\nauf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür Zucht- und Nutztiere                    ................               ..................        ····-····--••·••--·-- ............ 2);\n(Bezeichnung des Marktes)\nf) sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 2),\nvom Betrieb zum Markt und von dort 2),\nüber eine Sammelstelle 2),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder\nund Zucht- und Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-\nderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen\nMittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Be-\nhältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                                  ......... am\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 6)\n1)  Eine Ccsundheil.shcscheini\\Jlll1CJ clnrf nur für die Tiere, die. in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nmeinsam bc!lörderl werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2) SI.reichen, folls unzut1Plfend oder Jdlls Ausnahmeregelung besteht.\n3 ) Bei Versand mit Eisenbahn- ocler Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer und hei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n4) Diese Prist l1ezicl1t sil'h auf dfm Tag der Verladung.\n5) Die Blulsc~rnrn,1w3lutinalion und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilo-\ngrnmm wit!9cm.\n6) In Belgien: .,Jnspccteur v{itfainaire\" oder „Inspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,.Autoriseret Dyrlrege\"; in Frankreich: .,Directeur\ndes sc!1vicc's v,,1.<,rinaires clu ckp,ntcment\"; in Irland: ,,Veterinary Inspector\"; in Italien: ,,Veterinario provinciale\"; .in Luxemburg:\n.,Inspecte11r vc,l.c,rinaire\"; in den Niederlanden: ,.Inspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: .,Veterinary Inspector\".","1632                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nMuster 4\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtschweine 2) -\nNr ..\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere          Schwein oder Ferkel                           oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon ...\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit :i)  Eisenbahnwagen 4 ) -  Lastkraftwagen 4)        - Flugzeug 4 ) -  Schiff 4)\nName und Anschrift des Absenders: ................... .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: .\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichn~te bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen.Seuchentilgungsverfahrens\nausgemerzt werden sollen;\nc) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden\nBetrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für\nSchweine gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;","Nr. 56       Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                                                             1633\nd) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 3 ),\nauf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür Schlachttiere .                                                         ....................................... . ......... 3);\n(Bezeichnung des Marktes)\ne) sie sind unmittelbar\nvom Betrieb a),\nvom Betrieb zum Markt und von dort 3),\nüber eine Sammelstelle 3),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und\n-schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten\nTransportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verladeslelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                                am\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5)\n1) Eine Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nmeinsam befördert werden, von demselben Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2) Schlachtschweine: Schweine, die dazu bestimmt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-\nhof oder auf einen Markt gebracht zu werden.\n3) Streichen, falis unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n4) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer und bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n5)  In Belgien: .,Inspecteur v{~l:erinairc\" bzw. ,.Inspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,.Autoriseret Dyrlcege\"; in Frankreich: ,.Directeur\ndes services vötl~rinaires du dE~partement\"; in Irland: ,.Veterinary Inspector\", in Italien: ,.Veterinario provinciale\"; in Luxemburg:\n,.Inspecleur vt\\terinaire\"; in den Niederlunden: .,Inspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: ,.Veterinary Inspector\" •","1634                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage II\n(zu § 3)\nBeurteilung der Befunde\nbei der Blutuntersuchung auf Leukose des Rindes\n(1) Für die Beurteilung der Blutproben sind die absolute Zahl der\nLeukozyten und der Anteil der Lymphozyten zu berücksichtigen. Maß-\ngebend für die Beurteilung ist die Gesamtlymphozytenzahl je mm 3 ;\ndiese ist nach folgender Formel zu errechnen:\nGesamtleukozyten/mm3 X Lymphozyten in 0/o\n100\n(2) Folgende hämatologische Befunde sind als stark erhöhte Lympho•\nzytenwerte zu beurteilen:\nbei Rindern im Alter von:           Lymphozyten/mm3 :\nüber   2 bis 3 Jahren               mehr  als 10 500\nüber   3 bis 4 Jahren               mehr  als 9 500\nüber   4 bis 5 Jahren               mehr  als 8 500\nüber   5 bis 6 Jahren               mehr  als 8 000\nüber   6 Jahren                     mehr  als 7 500\n(3) Ergibt die Blutuntersuchung mäßig erhöhte Lymphozytenwerte,\nund zwar bis zu 2 000 Lymphozyten/mm3 niedriger als die in Absatz 2\naufgeführten Werte, so ist die betreffende Blutprobe unverzüglich noch\neinmal zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Nachuntersuchung bildet\ndie Grundlage für die endgültige Beurteilung.","Nr. 56    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                             1635\nAnlage III\n(zu §§ 3, 15)\nMuster 1\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausrindern 1)\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nWeitere Trnnsitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)\na) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:\nb) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ................ .\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere        Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb                   oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von ..... .\n(Versandort)\nnach ........ .\n(Bestimmungsort und -land)\nmit  2)\nEisenbahn 3 )  - Lastkraftwagen      3) - Flugzeug 3)  -  Schiff 3)\nName und Anschrift des Absenders: ...\nName und Anschrift des Empfängers: ...\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na)   Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Vieh-\nseuche auf;\n4\nb)  )-  sie sind innerhalb einer Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12 Monaten 5)\ngegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich\nzugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2 );","1636                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nsie sind innc!rhalb der Frist von 10 Tagen 5) mit einem im Versandland amtlich zuge-\nlassenen und geprüften Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden (siehe\nNummer V) 2);\nsie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum gegen Maul-\nund Klauenseuche geimpft worden (siehe Nummer V) 2);\nc)   sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet <;les Versandlandes liegenden Betrieb und einer\nZone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richt-\nlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\nd) sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 2),\nvom Betrieb zu einem Markt und von dort 2),\nüber eine Sammelstelle 2),\nin vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-\nmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtun-\ngen zur Verladest.eile befördert wordeni\ne)   an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in\nderen Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage 5) kein Fall von Maul- und\nKlauenseuche amtlich festgestellt worden.\nV. Die notwendige Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zu Nummer IV Buch-\nstabe b zweiter oder dritter Gedankenstrich ist erteilt worden 2).\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                         ......... am\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 6)\n1) Die Gesundheitsbescheinigunq darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nmeinsmn befördert werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt\nwerden.\n2) Streichen, fillls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer und bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n4) Diese Angahcm sind nur Jür mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.\n5) Diese Prist bezieht sich m1f den Tag der Verladung.\n6) In Belgien: ,,Inspecteur vc!terinairo\" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,.Autoriseret Dyrlcege\"; in Frankreich: ,.Directeur\ndes serv ices vötcrinc1ires du d(!pmtemenL\"; in Irland: ,,Veterinary Inspector\"; in Italien: ,,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg:\n.Inspecteur vötfainaire\"; in den Niederlanden: .Inspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary Inspector\".","Nr. 56    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                        1637\nMuster 2\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausschweinen )        1\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nWeitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)\na) vor <lern Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:\nb) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere            Schwein oder Ferkel                      oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von\n{Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nEisenbahn :i) -   Lastkraftwagen  3) - Flugzeug 3 ) -  Schiff 3 )\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers:\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Vieh-\nseuche auf;\nb) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer\nZone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der\nRichtlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;","1638                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nc) sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 2),\nvom Betrieb zu einem Markt und von dort 2),\nüber eine Sammelstelle 2),\nin vorher gereinigten und mi,t einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-\nmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert\nworden;\nd) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in\nderen Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage 4) kein Fall von Maul- und\nKlauenseud1e, Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)\namtlich festgestellt worden.\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                             am\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben. und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5)\n1) Die Ccsundhe.itsbcschcinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge•\nmcinsam befördert werden, von demselben Absender stc1mmen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt\nwerden.\n2) Nichtzutreffendes slreid1en.\n3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer und bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n5) In Belgien: ,.Inspccteur veterinaire\" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlre,ge\"; in frankreich: ,.Directeur\ndes services vetfainaires du departement\"; in Irland: ,,Veterinary Inspector\"; in Italien: ,. Veterinario provinciale\"; in Luxemburg:\n,.Inspecleur v{!lfainain~\"; in den Niederlanden: .Inspecteur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: ,.Veterinary Inspector\" •","Nr. 56        Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                                   1639\nAnlage IV\n(zu§§ 7, 15)\nMuster 1\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nFleisch von (Tierart)\nArt der Teile\nArt der Verpackung\nZahl der Teile oder Packstücke\nNettogewicht .\nII. Bestimmung des Pleisches:\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 1)\nName und Anschrift des Absenders: .\nName und Anschrift des Empfängers:\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt,\n1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheits-\ngebiet des Versandlandes gehalten worden sind,\nb) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten und in deren Umkreis\nvon 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall\nvon Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist,\nc) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von Vieh-\nseuchen befunden worden sind,\nd) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Melitensisbrucellose\nnicht festgestellt worden ist 2),\n2. in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul-\nund Klauenseuche nicht festgestellt worden ist und in dem im Falle eines Ausbruches\nvon Maul- und Klauenseuche das an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen Ent-\nseuchung des Schlachthauses erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr nach der Bundes-\nrepublik Deutschland und Berlin (West) ausgenommen wird,\n3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden\nkonnte.\nAusgefertigt in .                                                       am ..\nDer amtliche Tierarzt\nSiegel\n(Unterschrift)\n1) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer und bei Versand mit einem Scb.iff der Name des Schiffes einzutragen,\n2) Bei der Einfuhr von Rindfleisch entfällt diese,r Nachweis.","1640                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nMuster 2\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nArt der Teile\nArt der Verpackung\nZahl der Teile oder Packstücke\nNettogewicht\nII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel*)\nName und Anschrift des Absenders: .\nName und Anschrift des Empfängers:\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die Schweine, von denen das Fleisch stammt,\n1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheits-\ngebiet des Versandlandes gehalten worden sind,\nb) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten kein Fall von Maul- und\nKlauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweine-\nbrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)\nund in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur\nSchlachtung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit\n(Swine Vesicular Disease) und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)\namtlich festgestellt worden ist,\nc) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von Vieh-\nseuchen befunden worden sind,\n2. in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul-\nund Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweine-\npest und ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit) nicht festgestellt worden\nsind und in dem im Falle eines Ausbruches von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer\nSchweinekrankheit (Swine Vesicular Disease}, Schweinepest und ansteckender Schweine-\nlähmung (Teschener Krankheit) das an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen Ent-\nseuchung des Schlachthauses erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr nach der Bundesrepu-\nblik Deutschland und Berlin (West) ausgenommen wird,\n3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden\nkonnte.\nAusgefertigt in                                                        am.\nDer amtliche Tierarzt\nSiegel\n(Unterschrift)\n*) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer und bei Vers,md mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                    1641\nAnlage V\n(zu§ 8)\nViehseuchenrechtliche Vorschriften\nfür eingeführte unbearbeitete Schafwolle,\nHaare von Wiederkäuern und Schweineborsten\n1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware) dürfen nach\nder Einfuhr nur in Umhüllungen fest verpackt weiterbefördert werden.\n2. Die Ware darf\na) von der Zolldienststelle nur unmittelbar in einen Bearbeitungsbetrieb, eine Desinfektions-\nanstalt oder ein Lagerhaus weitergeleitet werden, deren Uberprüfung ergeben hat, daß\naa) in dem Bearbeitungsbetrieb und der Desinfektionsanstalt die Voraussetzungen zur Er-\nfüllung der in den Nummern 4 bis 8 bezeichneten viehseuchenrechtlichen Anforderungen\nvorliegen,\nbb) in dem Lagerhaus die in Nummer 4 vorgeschriebene Lagerung gewährleistet ist;\ndie Bearbeitungsbetriebe, Desinfektionsanstalten und Lagerhäuser werden vom Bundes-\nminister im Bundesanzeiger bekanntgegeben;\nb) vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Buchstabe a bezeichneten Bearbeitungsbetriebe\noder Desinfektionsanstalten sowie zur Wiederausfuhr weitergeleitet werden.\n3. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfek-\ntionsanstalt oder im Lagerhaus unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n4. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu\nlagern, daß eine Verschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.\n5. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Des-\ninfektionsanstalt nur abgegeben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem anderen\nVerfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.\n6. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß\nTierseuchenerreger abgetötet werden.\n7. Die zum Transport der unbearbeiteten y\\Tare benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Ab-\nschluß des Transports zu reinigen und zu desinfizieren.\n8. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern\nbei einer Temperatur von mindestens 100 °C oder durch ein anderes in seiner Wirksamkeit\ngleichwertiges Verfahren zu entseuchen.\n9. Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 gelten nicht für die Versendung von Warenmustern im\nGewicht bis zu 5 Kiloqramm, die in Umhüllungen fest verpackt sind."]}