{"id":"bgbl1-1978-56-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":56,"date":"1978-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/56#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_56.pdf#page=2","order":2,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Klauentiere-Einfuhrverordnung","law_date":"1978-09-27T00:00:00Z","page":1598,"pdf_page":2,"num_pages":20,"content":["1598                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Klauentiere-Einfubrverordnung\nVom 27. September 1978\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset-                     den sollen, - zusätzlich von einer Bescheini-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            gung des zuständigen amtlichen Tierarztes\n23. Februar 1977 (BGBI. I S. 313) wird mit Zustim-                   begleitet sind, aus der hervorgeht, daß\nmung des Bundesrates verordnet:                                      a) keine Tatsachen zur amtlichen Kenntnis\ngelangt sind, die auf Leukose in dem Her-\nkunftsbestand während der letzten drei\nArtikel 1\nJahre schließen lassen, und der Besitzer\nDie Klauentiere-Einfuhrverordnung in der Fas-                          des Bestandes dem amtlichen Tierarzt ver-\nsung der Bekanntmachung vom 30. August 1972                              sichert hat, daß ihm solche Tatsachen\n(BGBI. I S. 1593), zuletzt geändert durch die Verord-                    nicht bekanntgeworden sind, und\nnung vom 5. April 1976 (BGBI. I S. 914), wird wie                    b) im Herkunftsbes,tand innerha,lb der letzten\nfolgt geändert:                                                          zwölf Monate eine Blutuntersuchung aUer\nüber zwei Jahre alten Rinder auf Leukose\n1. § 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:                                   durchgeführt worden ist und diese Blutun-\n,,4. Ubernahmeerklärung:                                            tersuchung keine stark erhöhten Lympho-\nzytenwerte ·ergeben hat.\ndie Erklärung der zuständigen Behörde des\nnach einer Durchfuhr erstberührten angren-              Die Bescheinigung darf, vom Tag der Verla-\nzenden fremden Wirtschaftsgebietes, die                 dung an gerechnet, nicht älter als zehn Tage\nSendung, sof~rn sie sich beim Eintritt in das           sein. Für die Beurteilung der Lymphozyten-\nWirtschaftsgebiet als frei von Seuchen und              werte gilt Anlage II.\nseuchenverdächtigen Erscheinungen erwie-               (3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf\nsen hat, ohne Rücksicht auf deren Zustand           ferner nicht die Durchfuhr lebender Hausrinder\nzu übernehmen;\".\nund Hausschweine aus Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn\n2. In § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 7 a Abs. 1 Nr.1 Satz 3,         die Tiere von einer Gesundheitsbescheinigung,\n§ 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und § 15               die dem für die betreffende Tierart und den\nAbs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte „veteri-              jeweiligen Verwendungszweck vorgeschrie be-\nnärpolizeilichen\" und „veterinärpolizeiliche\"                nen Muster der Anlage I oder III entspricht, und\ndurch die Worte „viehseuchenrechtlichen\" und                 von einer Ubernahmeerklärung begleitet sind.\n,, viehseuchenrechtliche\" ersetzt.\nDer Ubernahmeerklärung bedarf es ndcht, wenn\n3. § 3 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:                    1. auch das ·Bestimmungsland ein Mitgliedstaat\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist\n,, (2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf                  oder\nnicht die Einfuhr lebender Hausrinder und Haus-\nschweine aus Mitgliedstaaten der Europäischen                2. die Tiere unmittelbar in oder durch Wäh-\nWirtschaftsgemeinschaft, wenn die Tiere                          rungsgebiete d-er Mark der Deutschen Demo-\nkratitschen Republik weiterbefördert werden.\"\n1. von einer Gesundheitsbescheinigung beglei-\ntet sind, die dem für die betreffende Tierart\nund den jeweiligen Verwendungszweck vor-          4. Nach§ 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:\ngeschriebenen Muster der Anlage I ent-                                       ,,§ 3 a\nspricht, und                                           Abweichend von § 3 sind die Einfuhr und die\n2. - sofern es sich um Zucht- und Nutzrinder                 Durchfuhr lebender Hausrinder und · Haus-\nhandelt, die in leukoseunverdächtige Rinder-         schweine aus Mitgliedstaaten der Europäischen\nbestände eingestellt oder unmittelbar auf            Wirtschaftsgemeinschaft verboten, wenn und\neinen Zuchtviehmarkt oder eine öffentliche           sowe,it die Tiere auf Grund einer nach Artikel 9\nTierschau oder -ausstellung verbracht wer-           Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtli-","Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                           1599\nnie Nr. 64/ 432/EWG des Rates vom 26. Juni                 2. bei der amtstJierärztlichen Untersuchung oder\n1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fra-                 Kontrolle nach Absatz 1 festgestellt wird, daß\ngen be,im innergemeinschaftlichen Handelsver-                  a) die Tiere an einer Seuche leiden oder der\nkehr mit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975                          Seuche oder Ansteckung verdächtig sind\nNr. C 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung                      oder\nbeschlossenen Maßnahme vom innergemein-                       b) die in der Gesundheitsbescheinigung\nschaftlichen Handelsverkehr ausgeschlossen                            bezeichneten Tatsachen nicht vorliegen,\nsind und der Bunde,smin1istei; für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten (Bundesminister)                3. wenn die Voraussetzungen des § 3 a vorlie-\ndiese Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntge-                   gen oder\nmacht hat. Der Bundesminister gibt auch die                4. im Falle der Durchfuhr die nach § 3 Abs. 3\nAufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger                      vorgeschriebene Ubernahmeerklärung nicht\nbekannt.\"                                                     vorgelegt wird.\"\n5. § 4 erhält folgende Fassung:                            6. § 5 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz l werden die Worte „für Ernäh-\n,,§ 4\nrung, Landwirtschaft und Forsten\" gestri-\n(1) Lebende Klauentiere unterliegen vor der                  chen;\nEinfuhr oder Durchfuhr bei der Zolldienststelle            b) in Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten\nder amtstierärztlichen Untersuchung. Der Unter-                 „Untersuchung und\" di,e Worte „Kontrolle\nsuchung bedarf es nicht                                        sowie\" eingefügt;\n1. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr von                 c) in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird da,s Wort\nHausrindern und Hausschweinen aus Mit-                      „veterinärpolizeil,ichen\" durch das Wort\ngliedsta,aten der Europäischen Wirtschaftsge-               ,,seuchenhygienischen\" ersetzt;\nmeinschaft, wenn\nd) in Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\na) die     amtstierärztliche     Kontrolle   der\nGesundheitsbescheinigungen ergibt, daß                  ,,Die Sätze 1 und 2 gelten: nicht für Wild-\ndie Tiere den für sie ge-litenden viehseu-             Klauentiere, die für Zoologische Gärten,\nchenrechtlichen Anforderungen für die                  Tierparke oder Tierhandlungen bestimmt\nEinfuhr oder Durchfuhr aus Mitgliedstaa-               sind.\";\nten der Europäischen Wirtschaftsgemein-            e) Absatz 6 erhält folgende F,assung:\nschaft entsprechen, eine Besichtigung der\n,, (6) Im Falle der Einfuhr von Schlachtbieren\nSendung im Rahmen dieser Kontrolle kei-\nhat der beamtete Tierarzt die zuständige\nnen Anhaltspunkt für das Vorhandensein\nBehörde des Bestimmungsortes unter Angabe\neiner Seuche ergibt und keine Vermutung\nder Art und Zahl der Tiere fernmündlich,\ndafür vorliegt, daß die Tiere angesteckt\nfernschriftlich oder telegrafisch zu benach-\nsind,\nrichtigen. Der Verfügungsberechtigte bat das\nb) auf Grund der Tierseuchenlage im Her-                   fäntreffen der Tiere am Bestimmungsort der\nkunftsland eine Einschleppung oder Wei-                für den Bestimmungsort zuständigen Behörde\nterverbreitung von Tierseuchen nicht zu                unverzügLich anzuzeigen; hierbei ist im Falle\nbefürchten ist und                                     des § 3 Abs. 2 die Gesundheitsbescheinigung\nc) im Falle der Durchfuhr eine Untersuchung                vorzulegen.\";\nnicht notwendig ist, um die Dbemahmebe-            f) in Absatz 7 wird das Wort „veterinärpolizeili-\ndingungen des an das Wirtschaftsgebiet                  chen\" ges,trichen.\nangrenzenden Landes oder Gebiete,s zu\nerfüllen;                                       7. In § 6 Abs. 3 und § 7 a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b\nder Bundesminister unterrichtet die für das            werden jeweils die Worte „veterinärpolizeili-\nVe,terinärwesen zusländigen obersten Landes-           chen Gründen\" durch die Worte „Gründen der\nbehörden über Änderungen der Tierseuchen-              Seuchenabwehr und Seuchenbekämpfung\" er-\nlage in den Mitglriedstaaten;                          setzt.\n2. im Falle der Durchfuhr\n8. In § 6 Abs. 4 werden die Worte ,, , in einem\na) bei Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn            Seegrenzschlachthaus spätestens 72 Stunden\"\ndie Tiere zwischenzeitlich das Schiff nicht\ngestrichen.\nverlassen, und\nb) bei Zwischenlandung im Luftverkehr,              9. In § 7 a Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Bedin-\nwenn die Tiere zwischenzeitlich das Flug-          gungen und Auflagen\" durch das Wort „Neben-\nzeug nicht verlassen.                              bestimmungen\" ersetzt.\n(2) Lebende Hausrinder und Hausschweine             10. Nach § 7 a wird folgender § 7 b eingefügt:\naus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft dürfen von der Einfuhr oder                                      ,,§ 7 b\nDurchfuhr nur zurückgewiesen werden, wenn                     Abweichend von § 7 sind die Einfuhr und die\n1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen                Durchfuhr von Fleisch aus Mitgliedstaaten der\nGesundheitsbescheinigung begleitet sind,               Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verbo-","1600                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nten, wenn und soweit das Fleisch auf Grund                    1. im Falle des § 3 Abs. 1 für Hausrinder und\neiner nach Artikel 8 Abs. 4 inVerbindung mit                       Hausschweine die in dem jeweils entspre-\nArtikel 9 der Richtlinie Nr. 72/461/EWG des                        chenden Muster der Anlagen I und III,\nRates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung                      2. im Falle des § 7 Abs. 1 für die Einfuhr die\nviehseuchenrechtlicher Friagen beim innerge-                       in dem jeweils entsprechenden Muster der\nmeinschaftlichen Handelsverkehr mit frisch~m                       Anlage IV\nFleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24) in der jeweils\ngeltenden Fassung beschlossenen Maßnahme                      vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind\nvom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr                    und im Falle des § 14 Abs. 1, daß die Sen-\nausgeschlossen ist und der Bundesminister diese               dung von einer Bescheinigung des für den\nMaßnahme im Bundesanzei,ger bekanntgemacht                   Herkunftsort zuständigen amfüchen Tierarz-\nhat. Der Bundesminister gibt auch die Aufhe-                  tes begleitet ist, aus der hervorgeht, daß am\nbung der Maßnahme im Bundesanzeiger be-                      Herkunftsort der Ware und in dessen\nkannt.\"                                                      Umkreis von zehn Kilometern während der\nletzten sechs Wochen vor der Verladung\nke,in Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesi-\n11. § 11 erhält folgende Fassung:                                kulärer Schwerinekrankheit (Swine Vesicular\n,,§ 11                              Disease), Schweinepest oder ansteckender\nSchweinelähmung (Teschener Krankheit)\n(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hör-                 amtlich festgestellt worden ist.\";\nnern, e,inschließlich Gamskrucken und Muffe1l-\nschnecken, und von Kl,auen bedürfen der vieh-             b) in Absatz 2 werden die Worte „für Ernäh-\nseuchenrechtlichen Genehmigung.                              rung, Landwirtschaft und Forsten\" gestrichen\nund die Worte „Bedingungen und Auflagen\"\n(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen\ndurch das Wort „Nebenbestimmungen\"\nnicht die Einfuhr und die Durchfuhr voUkommen\nersetzt;\ntrockener Hörner, einschließlich Gamskrucken\nund Muffelschnecken, und Klauen, ausgenom-                c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nmen Klauen aus Afrika, Portugal und Spa-                     aa) Das Wort „veterinärpolizeilichen\" wird\nnien.\"                                                               durch das Wort „seuchenhygienischen\"\nersetzt;\n12. Die Uberschrift des Abschnitts VIII und § 13                 bb) der letzte Halbsatz erhält folgende Fas-\nerhalten folgende Fassung:                                           sung:\n,,VIII. Einfuhr und Durchfuhr von Dünger,                       ,,die Zulassung kann mit den erforderli-\nRauhfutter und Stroh                               chen     Nebenbestimmungen      versehen\nwerden.\"\n§ 13\nDie Einfuhr und die Durchfuhr von Wirt-            16. § 16 wird wie folgt geändert:\nschaftsdünger tierischer Herkunft       ausgenom-         a) In Nummer 1 Buchstabe d werden die Worte\nmen Dünger von Einhufern sowie Guano - und                   ,,, Geweihe, Gehörne, Gamskrucken, Muffel-\nvon Dünger, der Tierkörper, Tierkörperteile,                 schnecken\" gestrichen;\nErzeugnisse oder Rohstoffe von Tieren enthält,\nbedürfen der viehseuchenrechtlichen Genehmi-              b) in Nummer 1 Buchstabe f wird das Wort\ngung.\"                                                        ,, tierischen\" gestrichen;\nc) nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a\n13. In § 14 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Wort                      eingefügt:\n,,Finnland,\" das Wort „Norwegen,\" ein_gefügt.                 „ 1 a. entgegen § 3 a lebende Hausrinder oder\nHausschweine oder entgegen § 7 b\nFleisch einführt oder durchführt,\";\n14. Die Uberschrift des Abschnitts IX erhält fol-\ngende Fassung:                                            d) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\n,,3. a) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 SchafwoHe,\n,,IX. Genehmigungen und Ausnahmen\".                              Haare oder Schweineborsten einführt,\nb) entgegen § 8 Abs. 1 Sa,tz 2 den Vor-\n15. § 15 wird wie folgt geändert:\nschriften der Anlage V Nr. 1 bis 8\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                    zuwiderhandelt oder\n,, (l) Zusttindig für die Entscheidung über\nc) entgegen § 8 Abs. 3 Schafwolle, Haare\nGenehmigungen nach dieser Verordnung                                oder Schweineborsten durchführt,\";\nsind die obersten Landesbehörden. Genehmi-            e) in Nummer 5 werden die Worte „Bedingung\ngungen dürfen nicht erteilt werden, wenn                 oder\" durch das Wort 11 vollziehbaren\"\neine Einschleppung oder Weiterverbreitung                ersetzt.\nvon Tierseuchen zu befürchten ist. Die\nGenehmigungen sind mit den erforderlichen         17. Die Anlagen I bis V erhalten die Fassung der\nNehc:mbestimrnuriuen zu versehen. In diesen           Anlage zu dieser Verordnung.\nist mindestens vorzusehen, daß bei der Ein-\nfuhr oder Durchfuhr nachzuweisen ist, daß         18. Anlage VI wird gestrichen.","Nr. 56   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                       1601\nArtikel 2                                              Artikel 3\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nund Forsten kann den WorUaut der Klauentiere-Ein-      leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nfuhrverordnung in der vom Inkrafttreten diieser Ver-   Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes\nordnung an geltenden Fassung im Bundesge,setzblatt     vom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im Land\nbekanntmachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten des       Berlin.\nWortlauts beseitigen und die Paragraphen und ihre                           Artikel 4\nUnterghederungen mit neuen durchlaufenden Ord-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nnungszeichen versehen.                                 dung in Kraft.\nBonn, den 27. September 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","1602                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage I\n(zu §§ 3, 15)\nMuster 1\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzrinder -\nNr..\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nKuh, Stier, Ochse,\nZahl der Tiere                              Rasse         Alter                oder Beschreibungen\nFärse, Kalb\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon.\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land}\nmit   2) -   Eisenbahnwagen      3) -   Lastkraftwagen 3)   -    Flugzeug 3)  -  Schiff 3)\nName und Anschrift des Absenders: .\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ...\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na)    Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) 1 ) - sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens\n4 Monaten 5 ) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit\neinem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft\nworden 2);\n- sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der\nMaul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten\nImpfstoff wiedergeimpft worden 2);\nsie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden 2);","Nr. 56       Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                                                    1603\nc) sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand;\nsie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5 ) durchge-\nführten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 2} 6);\nd)    sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand;\ndie innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführte Blutserum-\nagglutination hat einen Brucellosetiter von weniger als 30 IE/ml ergeben 2 ) 7);\ne) sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb der vorge-\nschriebenen Frist von 30 Tagen 5) durchgeführte Analyse - zweite Analyse - 2) der\nMilch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzündungszu-\nstands noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch, im Fall einer zwei-\nten Analyse, darüber hinaus zur Feststellung von Antibiotika - geführt 2 ) 8);\nf)   es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfah-\nrens ausgemerzt werden sollen;\ng)    sie sind während der letzten 30 Tage 5) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden\nMitgliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich\nkeine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Rinder übertragbare Krankheiten\nim Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung der\nAnzeigepflicht unterliegen;\nder Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach\namtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5 ) frei von Maul- und Klauenseuche\nund Rinderbrucellose gewesen;\nh) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 2),\nauf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\nfür Zucht- und Nutztiere\n(Bezeichnun,g des Marktes)\ni) sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 2 ),\n-- vom Betrieb zum Markt und von dort 2),\nüber eine Sammelstelle 2),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- oder Nutzrinder\nund Zucht- oder Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-\nderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen\nMittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso\nbehandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Die not wendige Genehmigung\nzu Nummer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 2),\nzu Nummer V Buchstabe b dritter Gedankenstrich 2 ),\ndes Bestimmungslandes 2),\ndes Bestimmungslandes und des Transitlandes 2 }\nist erteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                                   am\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation ·\ndes Unterzeichneten) 9)\n1) Eine GesuncH1ei!shescheini9un9 darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nmeinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n2)   Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3)   Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweili9en Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Fluunummer und bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n11   Diese AnrF1ben sind nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.\n\")   Diese rrist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n11 ) Diese An9ahe ist nur für mehr als 6 Wochen alte Rinder erforderlich.\n7)   Diese Ang,1be ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderl.ich.\n8)   Diese Angabe ist nur rnr milchucbende Rinder erforderlich.\nD)   In Belgien: ,. Tnspedcur vdörinaire\" bzw. ,.Inspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrl~ge\"; in Frankreich: ,,Directeur\ndes servicPs vr'!thimiircs du clc!parternenl\"; in Irland: ,.Veterinary lnspector\"; in Italien: ,.Veterinario provinciale\"; in Luxemburg:\n.Inspec!eur vökri11c1irn\"; in clc,n Niederlanden: ,.lnspecteur Districlshoofd\"; im Vereinigten Königreich: ,.Veterinary Inspec:tor\" •","1604                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nMuster 2\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtrinder 2) -\nNr.\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere                 Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb                     oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nEisenbahnwagen 4 )       Lastkraftwagen 4 )    -    Flugzeug  4)   Schiff 4)\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ......\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na)     Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) 5)....,..... sie sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von mindestens 15 Tagen oder höch-\nstens 6\n)\n-   12 Monaten   3),\n·- 4 Monaten 3),\ngegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich\nzugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 3);\n3\nsie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden                 );","Nr. 56          Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                                                  1605\nc)\")         sie stammen aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand 3);\nsie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand\nund haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 6) durchge-\nführten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert 8);\nd)\")         sie stammen aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand oder\nbrucellosefreien Rinderbestand 3);\nsie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien noch aus einem\nbrucellosefreien Rinderbestand und haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen\nFrist von 30 Tagen 6) durchgeführten Blutserumagglutination einen Brucellosetiter\nvon weniger als 30 IE/ml aufgewiesen 3);\ne)      es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens\naus9emerzt werden sollen;\nf)     sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden\nBetrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder\ngemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim inner-\ngern einschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\nq)       sie sind erworben worden\nin einem Betrieb :i),\nauf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\n8\nfür Schlachttiere                                                                                     ··········'\"···....  );\n(Bezeichnung des Marktes)\nh)      sie sind unmiltelbar\nvom Betrieb 3),\nvom Betrieb zum Markt und von dort 3 ),\nüber eine Sammelstelle 3),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und\n-schweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten\nTransportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbinde-\nvorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Gegebenenfalls ist die erforderliche Genehmigung\nzu Nummer V Buchstabe b zweiter Gedankenstrich 3),\ndes Bestimmungslandes 3),\ndes Bestimmungslandes und des Transitlandes 3)\nerteilt worden.\nVII. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                                           ... am\n(Tag der Verladung)\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbudl.staben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 7)\n1)   Eine CC'sundhcitslwsdwini(Junq du1f nur für die Ti0re, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nmeinsam lwfönlcrl werden, von demselben· Absender kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\n,!)  Schlacht1i11d<1r: RindPr, die dazu beslimrnt sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlachthof\noder auf einen Markl gd1r,1cht werden.\n3)   Streichen, falls 1111w1rcffend oder fcil!s Ausnahmeregelung besteht.\n4)   Bel Versand mit EisC\"nbahn- oder Lastkraftwagen sind die _jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzcuu die P!UfJHummer und bei Vers,md mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n\")   Diese An9ahen sind 11111 Jür mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.\nli)  DiC'so Frht ilcziehl. sich irnf clcn Ta9 cler Ver!adun9.\n7)   In Beluien: ,,, nspec1.rur v{, lt> 1111<11rP\" bzw. ,,Inspecteur Dierenarts\", in Danemark: ,.Autoriseret Dy!lffige\"; in Frankreich: ,,Directeur\ndes f,ervit·c'.'i <'Lc:rrn,i111c!s cl11 cl{•p<1rlPmc>nl\", m Irl,md: ,,Vetennary Inspeclor\", in Itahen: ,.Veterinario provinciale\"; in Luxemburg·\n.Tllsppc.-!<•111 v,-,t(1i11<1i1c,\", m clt•n 1'i1PclPrlc111den: ,,Inspectern D1s1 •rt,hoofd\", 1m Verem1gten Komgre1cb· ,,Veterinary Inspector\".","1606                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nMuster 3\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Zucht- und Nutzschweine -\nNr.\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere   Geschlecht     Rasse       Alter                   oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit:!) -   Eisenbahnwagen 3)   -  Lastkraftwagen 3)    -    Flugzeug 3) -  Schiff 3)\nName und Anschrift des Absenders: ................. .\nName und Anschrift des ersten Empfängers:\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand;\nsie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4) durchgeführ-\nten Blutserumagglutination einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie\nbei einer Komplementbindungsreaktion ein negatives Ergebnis gezeigt 2) 5);\nc) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens\nausgemerzt werden sollen;","Nr. 56            Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                                                               1607\nd) sie sind während der letzten 30 Tage 4) in einem im Hoheitsgebiet des versendenden\nMitgliedstaats liegenden Betrieb gehalten worden, in dem während dieser Zeit amtlich\nkeine Krankheiten festgestellt worden sind, die als auf Schweine übertragbare Krank-\nheiten im Sinne der für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Regelung\nder Anzeigepflicht unterliegen.\nDer Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone und ist nach\namtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 4) frei von Maul- und Klauenseuche,\nRinderbrucellose, Schweinebrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung\n(Teschener Krankheit) gewesen;\ne) sie sind erworben worden\nin einem Betrieb 2),\nauf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat .amtlich zugelassenen Markt\nfür Zucht- und Nutztiere                                                           . .. ... .... ........                              2);\n(Bezeichnung des Marktes)\nf) sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 2),\nvom Betrieb zum Markt und von dort 2),\nüber eine Sammelstelle 2),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder\nund Zucht- und Nutzschweine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gefor-\nderten Bedingungen genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen\nMittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Be-\nhältern zur Verladestelle befördert worden.\nDie Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in .                   ................................................................. am ..\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Untersdlrift)\n(Name in Druck.budlstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 6)\n1) Eine Gesundheilsbescheinigung d,trf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nmeinsmn befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden,\n2) Streichen, falls unzutreffend oder falls Ausnahmeregelung besteht.\n3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnurnml!r und bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n5) Die Blutserurna9glulination und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen durchgeführt, die mehr als 25 Kilo-\nqramm WiC!JCll.\n6) In Belgien: .,lnspecteur vet6rinaire\" oder „Inspecteur Dierenarts\" 1 in Dänemark: ,.Autoriseret Dyrlrege\", In Frankreich: .,Directeur\ndes servic<'s vel1\\rinaires du departement\"; in Irland: .,Veterinary Inspector\"; in Italien: ,.Veterinario provinciale\" 1 in Luxemburg:\n., Inspecteur völfainai re\"; in den Niederlanden: .,Inspecteur Districtshoofd\" 1 im Vereinigten Königreich: ,. Veterinary Inspector\".","1608                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nMuster 4\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EWG\n- Schlachtschweine 2) -\nNr.\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere          Schwein oder Ferkel                            oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft der Tiere:\nDie Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im\nHoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats gehalten worden.\nIV. Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nEisenbahnwagen    4) -  Lastkraftwagen 4)    -    Flugzeug 4) -   Schiff 4)\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des ersten Empfängers: ...\nV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit\nauf;\nb) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens\nausgemerzt werden sollen;\nc) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des versendenden Mitgliedstaats liegenden\nBetrieb und einer Zone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für\nSchweine gemäß der Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim\ninnergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                                                       1609\nd) sie sind erworben worden\n3\nin einem Betrieb            ),\nil uf dem für den Versand in einen anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassenen Markt\n3\nfür Schlachttiere                                                                                                      );\n(Bezeichnung des Marktes)\ne) sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 3 ),\nvom Betrieb zum Markt und von dort 3),\nüber eine Sammelstelle :i),\nabgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Schlachtrinder und\n-sch weine, die den im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geforderten Bedingungen\ngenügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten\nTransportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle\nbefördert worden.\nDie Verladestelle Üegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone.\nVJ. Di<'se Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgderliut in                                                                     .......... am\n(Tag der Verladung)\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 5)\n1)           •'\"•'' 1111 '\"\"\" '\"\"\"'           d<11 f nm für die Tiere, die in 0incm Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nd<!rnselben Absender kommen untl for denselben Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.\nSchweine, dio di1z11 i>,•stimmt silltl, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland unmittelbar zu einem Schlacht-\ndtlf cinPn lvi,11kl qebrndil. ;q werden.\n:q Sl1,·id1c,n, Lills ,inzutr<;/1„nd oder Lills Ausnahmeregdung besteht.\n•l) Bei Vcrs<11Hl rnil l:is(•nbalrn- oder Lil.stkraflwagen sind die jeweili~Jen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nZ<'ll(J dio Fl1ir1nurnrncr und bei Vcrs,rnd mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n'') In Belgien: ,. lnspeckur v(•t(•rirwire\" lnw. ,,Inspecteur Dierenarts\"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlcege\"; in Frankreich: ,,Directeur\nrlr•s sc•rvic<•;; v(•l(•rinilirr,s du ckpi1tk1nent\"; in Irland: ,,Velerinary Inspector\"; in Italien: ,,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg:\n,,lnspPr:leu1 vt'l(:1 in<1i1c\", in den Nicdcrlilnden: ,,Ins1wcteur Distiictshoofd\"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary Inspector\".","1610                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage II\n(zu § 3)\nBeurteilung der Befunde\nbei der Blutuntersuchung auf Leukose des Rindes\n(1) Für die Beurteilung der Blutproben sind die absolute Zahl der\nLeukozyten und der Anteil der Lymphozyten zu berücksichtigen. Maß-\ngebend für die Beurteilung ist die Gesamtlymphozytenzahl je mm 3 ;\ndiese ist nach folgender Formel zu errechnen:\nGesamtleukozyten/mm 3 X Lymphozyten in 0/o\n100\n(2) Folgende hämatologische Befunde sind als stark erhöhte Lympho-\nzyten werte zu beurteilen:\nbei Rindern im Alter von:           Lymphozyten/mm3 :\nüber   2 bis 3 Jahren                mehr als 10 500\nüber   3 bis 4 Jahren               mehr  als 9 500\nüber   4 bis 5 Jahren               mehr  als 8 500\nüber   5 bis 6 Jahren               mehr  als 8 000\nüber   6 Jahren                      mehr als 7 500\n(3) Ergibt die Blutuntersuchung mäßig erhöhte Lymphozytenwerte,\nund zwar bis zu 2 000 Lymphozyten/mm3 niedriger als die in Absatz 2\naufgeführten Werte, so ist die betreffende Blutprobe unverzüglich noch\neinmal zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Nachuntersuchung bildet\ndie Grundlage für die endgültige Beurteilung.","Nr. 56     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                                                          1611\nAnlage III\n(zu §§ 3, 15)\nMuster 1\nGesundheitsbescheinigung\nfür di.e Durchfuhr von Hausrindern 1)\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nWeitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 1 )\na) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:\n)\"\" .\nb) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: .............................................................................. ..\nJ. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere         Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb                  oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von .\n(Versandort)\nnach.\n(Bestimmungsort und -land)\nmit 2 )  -   Eisenbahn  3)\nLastkraftwagen     3) - Flugzeug 3) -   Schiff 3)\nName und Anschrift des Absenders: ..\nName und Anschrift des Empfängers:\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Untc~rzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na)    Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Vieh-\nseuche auf;\nb) 4)     sie sind innerhalb einer Frist von spätestens 15 Tagen und frühestens 12 Monaten 5)\ngegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich\nzugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2);","1612                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nsie sind innerhalb der Frist von 10 Tagen 5) mit einem im Versandland amtlich zuge-\nlc1ssenen und geprüften Serum gegen Maul- und Klauenseuche geimpft worden (siehe\nNummer V) 2);\nsie sind weder mit einem inaktivierten Impfstoff noch mit einem Serum gegen Maul-\nund Klmwnseuche geimpft worden (siehe Nummer V) 2);\nc) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer\nZone, für die keine viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richt-\nlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels-\nverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;\n<l) sie sind unmittelbar\nvom Betrieb 2),\nvom Betrieb zu einem Markt und von dort 2),\nüber eine Sammelstelle 2 ),\nin vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-\nmifü~ln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtun-\ngen zur Verladestelle befördert worden;\ne) an der Verladeslelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in\nderen Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage 5) kein Fall von Maul- und\nKlauenseuche amtlich festgestellt worden.\nV. Die notwendige Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zu Nummer IV Buch-\nstabe b zweiter oder dritter Gedankenstrich ist gegebenenfalls erteilt worden.\nVI. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                   .......................................................... am ......................... .\n(Tag der Verladung)\nSiegel\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation\ndes Unterzeichneten) 6)\nd,11f nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff\nrneinsilm      lwliirrlerL               vun clcmselbcn Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind,\n'\\V(~rdcn.\n2) Slreichen, folls 1mznlrcifencl oder fillls Ausnahmeregelung besteht.\n3) Bei Versand mit Eisenll,1hn- oder Lastkraftwagen                          sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug•\nzeug die Flugn111mncr und liei Vrrst1nd mit einem Sdllff der Name des Schiffes einzutragen.\n4) Dicsr1 An<Jiihen ~incl nur für nwhr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.\n'') Dicsl, Fii:,I. l,c•zichl sich <111f d,-a 'J';1q tlcr Verladung.\nG) ln Bclgie:11:                       v/M:1in,1 im\" bzw. \"Inspectcur Dicrenarts\" 1 in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlcege\"; in Frankreich:\nd\"s servicP:i             i11c1i1cs du dc'!pilrl<:nwnt\"; in Irland: ,,Veterinary Inspector\": in Italien: ,,Veterinario provinciale\"; in ,.u)•,c,11.,uu,u\n,lm:pcc:i(:111 v<'·l{•rin<1i1c•\"; ia d1:n f'!i1,tlt~rL.11Hlen: ,,Jnspec:l.eur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary","Nr. 56     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                           1613\nMl:ster 2\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Durchfuhr von Hausschweinen 1)\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nWeitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wi.rd 2)\na) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland:\nb) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland:\nI. Zahl der Tiere:\nII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nAmtliche Marke und sonstige Kennzeichen\nZahl der Tiere            Schwein oder Ferkel                        oder Beschreibungen\n(Nummer und Anbringungsort)\nIII. Herkunft und Bestimmung der Tiere:\nDie Tiere werden versandt von .\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\n2\nmit    ) - Eisenbahn 3) -- Lastkraftwagen 3) -    Flugzeug 3) - Schiff 3)\nName und Anschrift des Absenders: ............... .\nName und Anschrift des Empfängers:\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen\nentsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Vieh-\nseuche auf;\nb) sie stammen aus einem im Hoheitsgebie,t des Versandlandes liegenden Betrieb und einer\nZone, für die keine viehseuchenrechrtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der\nRichtlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen\nHandelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;","1614                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nc) si(' sind unmiltelbar\nvom Bel rieb 2 ), ·\nvom Betrieb zu einem Markt und von dort 2),\nüber eine Sammelstelle 2),\ni11 vorher gereinigten und mH einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transport-\nrnill.eln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert\nworden;\nd) c1n der Verladeslelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in\nderen Umkreis von 10 km ist während der letzten 30 Tage 4) kein Fall von Maul- und\nKlauenseuche, Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)\namtlich festgestellt worden.\nV. Diese Bescheini9ung isl, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.\nAusgefertigt in                                                              am\n(Tag der VerL,dung)\n(Unterschrift)\n(Name in Drnckbud1stcthen und Qualifikation\ndes Unterzeidmelen) 5)\n1) Die Gesun<lheilsbescheiniqunq <larf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff ge-\nmeinsam befördert werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt\nwerden.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Flugnummer und bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.\n5) ln Belgien: ,,Inspecteur vd<\\rinaire\" bzw. ,.Inspecleur Dierenarts\"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlrege\"; In Frankreich: ,,Directeur\ndes serv.ices vet(~rinaires du dcpartement\"; in Irland: ,,Veterinary Inspector\"; in Italien: ,,Veterinario provinciale\"; in Luxemburg:\n., Tnspccl.eur vcU!rinaire\"; in den Niederlanden: ,.Inspecleur Districtshoofd\"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary Inspector\" •","Nr. 56        Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                                           1615\nAnlage IV\n(zu §§ 7, 15)\n}duster 1\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern\nVersandland:\nZuständiges Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nFleisch von (Tierart)\nArt der Teile\nArt der Verpackung .\nZahl der Teile oder Packstücke\nNettogewicht\nII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 1)\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers: .\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt\n1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheits-\ngebiet des Versandlandes gehalten worden sind,\nb) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten und in deren Umkreis\nvon 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall\nvon Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist,\nc) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von Vieh-\nseuchen befunden worden sind,\nd) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Melitensisbrucellose\nnicht festgestellt worden ist2),\n2. in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul-\nund Klauenseuche nicht festgestellt worden ist und in dem im Falle eines Ausbruches\nvon Maul- und Klauenseuche das an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen Ent-\nseuchung des Schlachthauses erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr nach der Bundes-\nrepublik Deutschland und Berlin (West) ausgenommen wird,\n3. a.usreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden\nkonnte.\nAusgefertigt in                                                           am\nDer amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1) Bei Vers<1nd mi1 Eisenbahn- oder Lilf,lkrnftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Ver,and mit einem Flug-\nzeug die Plu9nummer und bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.\n1) Bei der Einfuhr von Rindllcisch entfällt dieser Nachweis.","1616                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nMuster 2\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr von Fleisch von Hausschweinen\nVersandland:\nZuständi9es Ministerium:\nAusstellende Behörde:\nT. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nArt der Teile\nArt der Verpackung\nZahl der Teile oder Packstücke .\nNettogewicht\nII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt von\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel*)\nName und Anschrift des Absenders: .\nName und Anschrift des Empfängers: .\nIII. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die Schweine, von denen das Fleisch stammt\n1. a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheits-\ngebiet des Versandlandes gehalten worden sind,\nb) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten kein Fall von Maul- und\nKlauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweine-\nbrucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)\nund in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur\nSchla.chtung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit\n(Swine Vesicular Disease) und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit)\namtlich ·festgestellt worden ist,\nc) tmmiUc-lbc1r vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von Vieh-\nset1 chen befunden worden sind,\n2. in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul-\nund Klauenseuche, Vesikuläre Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweine-\npest uncl ansteckende Schweinelähmung (Teschener Krankheit) nicht festgestellt worden\nsind und in dem im Falle eines Ausbruches von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer\nSchweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinepest und ansteckender Schweine-\nlähmung (Teschener Krankheit) das an diesem Tag und bis zur abgeschlossenen Ent-\nseuchung des Schlachthauses erschlachtete Fleisch von der Ausfuhr nach der Bundesrepu-\nblik Deutschland und Berlin (West) ausgenommen wird,\n3. ausreichend gekennzeichnet waren, so daß ihre Identität einwandfrei festgestellt werden\nkonnte.\nAusgefertigt in                                                             am\nDer amtliche Tierarzt\nSiegel\n(Unterschrift)\n•) Bei Versand mit Eisenlrnhn- oder La„lkrnftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flug-\nzeug die Fl1.111numnier und bei Ven,ünd mit einc\\m Schiff der Name des Schiffes einzutragen.","Nr. 56  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1978                    1617\nAnlage V\n(zu § 8)\nViehseuchenrechtliche Vorschriften\nfür eingeführte unbearbeitete Schafwolle,\nHaare von Wiederkäuern und Schweineborsten\n1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware) dürfen nach\nder Einfuhr nur in Umhüllungen fest verpackt weiterbefördert werden.\n2. Die Ware darf\na) von der Zolldienststelle nur unmittelbar in einen Bearbeitungsbetrieb, eine Desinfektions-\n·anstalt oder ein Lagerhaus weitergeleitet werden, deren Uberprüfung ergeben hat, daß\naa) in den Bearbeitungsbetrieben und Desinfektionsanstalten die Voraussetzungen zur Er-\nfüllung der in den Nummern 4 bis 8 bezeichneten viehseuchenrechtlichen Anforderungen\nvorliegen,\nbb) in den Lagerhäusern die in Nummer 4 vorgeschriebene Lagerung gewährleistet ist;\ndie Bearbeitungsbetriebe, Desinfektionsanstalten und Lagerhäuser werden vom Bundes-\nminister im Bundesanzeiger bekanntgegeben;\nb) vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Bearbeitungs-\nbetriebe oder Desinfektionsanstalten sowie zur Wiederausfuhr weitergeleitet werden.\n3. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfek-\ntionsanstalt oder im Lagerhaus unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n4. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu lagern,\ndaß eine Verschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.\n5. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Des-\ninfektionsanstalt nur abgegeben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem anderen\nVerfahren unterworfen worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.\n6. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß\nTierseuchenerreger mit Sicherheit abgetötet werden.\n7. Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Ab-\nschluß des Transports zu reinigen und zu entseuchen.\n8. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern\nbei einer Temperatur von mindestens 100 °C oder durch ein anderes in seiner Wirksamkeit\ngleichwertiges Verfahren zu entseuchen.\n9. Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 gelten nicht für die Versendung von Warenmustern im\nGewicht bis zu 5 Kilogramm, die in Umhüllungen fest verpackt sind."]}