{"id":"bgbl1-1978-55-6","kind":"bgbl1","year":1978,"number":55,"date":"1978-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/55#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-55-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_55.pdf#page=28","order":6,"title":"Verordnung über energiesparende Anforderungen an den Betrieb von heizungstechnischen Anlagen und Brauchwasseranlagen (Heizungsbetriebs-Verordnung - HeizBetrV -)","law_date":"1978-09-22T00:00:00Z","page":1584,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1584                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber energiesparende Anforderungen an den Betrieb von heizungstechnischen Anlagen\nund Brauchwasseranlagen\n(Heizungsbetriebs-Verordnung - HeizßetrV -)\nVom 22. September 1978\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 3 Abs. 2 und                              §3\nder §§ 5 und 7 Abs. 3 bis 5 des Energieeinsparungs-                 Begrenzung der Abgasverluste\ngesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBI. I S. 1873) verord-\nnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-            (1) Wärmeerzeuger für den Einsatz flüssiger oder\ndesrates:                                               gasförmiger Brennstoffe sind so zu betreiben, daß\n§ 1                           ihre Abgasverluste, bezogen auf die jeweilige Feue-\nrungsleistung, die nachfolgend genannten Vom-\nAnwendungsbereich                      Hundert-Sätze nicht überschreiten:\n'Diese Verordnung gilt für den Betrieb von hei-\nzungstechnischen sowie der Versorgung mit Brauch-                                   Abgasverluste von Wärme-\nwasser dienenden Anlagen und Einrichtungen mit                                      erzeugern in Abhängigkeit\nNennwärmeleistung           vom Zeitpunkt ihrer Errich-\neiner Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW, die                                        tung oder Aufstellung\nin Gebäuden zum dauernden Verbleib eingebaut                                          bis        ab        ab\noder aufgestellt sind und mit festen, flüssigen oder                               31. 12. 78 1. 1. 79  1. 1. 83\ngasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder über\neine Widerstandsheizung mit elektrischer Energie        über    11 kW bis 25 kW        18        16        14\nbetrieben werden. Ausgenommen sind Anlagen und          über    25 kW bis 50 kW        17        15        13\nEinrichtungen in Heizkraftwerken einschließlich         über    50 kW bis 120 kW       16        14        12\nSpitzenheizwerken sowie in Müllheizwerken.\nüber   120 kW                  15        13        11\n§2                            Die Abgasverluste sind nach der Meß- und Berech-\nBegriffsbestimmungen                    nungsmethode der Anlage I a der Ersten Verord-\nnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur\n(1) Heizungslechnische Anlagen im Sinne dieser       Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVerordnung sind mit Wasser als Wärmeträger              vom 22. September 1978 (BGBI. I S. 1574) zu ermit-\nbetriebene Zentralheizanlagen (Zentralheizungen)        teln.\noder Einzelheizgeräte, soweit sie der Deckung des\nWärmebedarfs von Räumen oder Gebäuden dienen.              (2) Absatz 1 gilt nicht für Wärmeerzeuger mit\nZu den heizungstechnischen Anlagen gehören neben        einer Nennwärmeleistung bis 28 kW, wenn sie aus-\nden Wärmeerzeugern auch Maschinen, Apparate,            schließlich der Brauchwasserbereitung dienen.\nWärmeverteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Ab-\ngas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs- und Meßein-                                    §4\nrichtungen und andere in funktionalem Zusammen-\nhang stehende Bauteile.                                                Pflichten des Betreibers\nheizungstechnischer oder Brauchwasseranlagen\n(2) Der Versorgung mit Brauchwasser dienende\nAnlagen (Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser              (1) Der Betreiber von Anlagen nach § 2 ,ist ver-\nVerordnung sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme.       pflichtet, die Bedienung, Wartung und Instandhal-\ntung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durchzufüh-\nZu den Brauchwasseranlagen gehören neben den\nWärmeerzeugern auch Maschinen, Apparate, Ver-           ren oder durchführen zu lassen.\nteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Abgas-, Ent-           (2) Bei Anlagen von mehr als 50 kW Nennwärme-\nnahme-, Regelungs- und Meßeinrichtungen und             leistung in Mehrfamilienhäusern oder Nichtwohnge-\nandere in funktionalem Zusammenhang stehende            bäuden hat die Bedienung während der Betriebszeit\nBauteile.                                               mindestens monaUich zu erfolgen. Sie umfaßt die\n(3) Wärmeerzeuger ist die Einheit von Wärmeaus-      Funktionskontrolle und die Vornahme von Schalt-\ntauscher und Feuerungseinrichtung für den Betrieb       und Stellvorgängen (insbesondere An- und Abstel-\nmit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen,    len, Uberprüfung und gegebenenfalls Anpassung der\nin der Wärmeträger erwärmt werden oder Brauch-          Sollwerteinstellungen von Temperaturen, Einstellen\nwasser bereitet wird.                                   von Zeitprogrammen) an den zentralen regelungs-\ntechnischen Einrichtungen. Der Betreiber darf die\n(4) Nennwärmeleistung des Wärmeerzeugers ist         Bedienung nur als Fachkundiger oder Eingewiese-\ndie größte bei normalem Betrieb abgebbare Wärme-        ner vornehmen oder von fachkundigen oder einge-\nmenge je Zeiteinheit. Sie gilt auch als die Nennwär-    wiesenen Personen vornehmen lassen. Als Einge-\nmeleistung der Anlagen nach den Absätzen 1 und 2.       wiesener gilt, wer von einer fachkundigen Person im","Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978                      1585\nSinne des Absatzes 3 Satz 5 über die Bedienungsvor-     1 MW und bei Anlagen der Länder und Gemeinden\ngänge unterrichtet worden ist.                          bestimmen die Länder, wer die Kontrolle durchführt.\nBei Anlagen des Bundes bestimmt die Bundesregie-\n(3) Wartung und Instandhaltung dürfen nur durch\nrung oder die von ihr bestimmten Stellen, wer die\nfachkundige Personen wahrgenommen werden.\nKontrolle durchführt.\nWartung ist die Einstellung der Feuerungseinrich-\ntungen und die Uberprüfung der zentralen rege-\n§6\nlungstechnischen Einrichtungen sowie die Reini-\ngung der Kesselheizflächen. Abweichend von den                                Härtefälle\nSätzen 1 und 2 darf die Reinigung von Kesselheizflä-       Von den Anforderungen dieser Verordnung kann\nchen auch von eingewiesenen Personen durchge-\nauf Antrag befreit werden, soweit sie im Einzelfall\nführt werden. Instandhaltung ist die Aufrechterhal-\nwegen besonderer Umstände durch einen unange-\ntung des technisch einwandfreien Betriebszustandes,     messenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer\nder eine weitestgehende Nutzung der eingesetzten\nunbilligen Härte führen.\nEnergie gestattet. Fachkundig ist, wer die zur War-\ntung und Instandhaltung notwendigen Fachkennt-\nnisse und Fertigkeiten besitzt.                                                   §1\n(4) Der Betrniber hat bei Zentralheizungen bis zum                     Bußgeldvorschrift\n1. Januar 1982 und sodann in Abständen von 8               Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des\nJahren durch eine fachkundige Person die Vorein-        Energieeiinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nstellung der Wasservolumenströme der Heizkörper         lich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Wärmeer-\nstichprobenartig unter Berücksichtigung der ange-       zeuger nicht so betreibt, daß die Abgasverluste die\nstrebten Raumtemperaturen überprüfen und diesen         dort angegebenen Vom-Hundert-Sätze nicht über-\nanpassen zu lassen. Das gilt nicht für Anlagen mit      schreiten.\nEinrichtungen zur automatischen Regelung der Was-\nservolumenströme der Heizkörper. Der Betreiber ist                                §8\nverpflichtet, sich die Durchführung der Arbeiten                            Berlin-Klausel\nbescheinigen zu Jassen und diesen Nachweis der\nnach § 5 zuständigen Stelle und der zuständigen            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nBehörde auf deren Verlangen vorzulegen.                 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Ener-\ngiee,insparungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§5\n§9\nUberwachung\nInkrafttreten\nDer Bezirksschornsteinfegermeister führt die Kon-\ntrolle der Nachweise nach § 4 Abs. 4 durch. Bei            Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in\nAnlagen mit einer höheren Nennwärmeleistung als         Kraft.\nBonn, den 22. September 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack"]}