{"id":"bgbl1-1978-55-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":55,"date":"1978-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/55#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-55-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_55.pdf#page=25","order":5,"title":"Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV -)","law_date":"1978-09-22T00:00:00Z","page":1581,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978                        1581\nVerordnung\nüber energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und Brauchwasseranlagen\n(Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV -)\nVom 22. September 1978\nAuf Grund des § 2 Abs. 2 und 3 und des § 5 des       in der Wärmeträger erwärmt werden oder Brauch-\nEnergieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976            wasser bereitet wird.\n(BGBI. I S. 1873) verordnet die Bundesregierung mit\n{4) Nennwärmeleistung des Wärmeerzeugers ist\nZustimmung des Bundesrates:\ndie größte bei normalem Betrieb abgebbare Wärme-\nmenge je Zeiteinheit. Sie gilt auch als die Nennwär-\n§1                           meleistung der Anlagen nach den Absätzen 1 und 2.\nAnwendungsbereich\n(5) Wesentliche Erweiterung oder Umrüstung von\nDiese Verordnung gilt für heizungstechnische so-     heizungstechnischen oder Brauchwasseranlagen ist\nwie der Versorgung mit Brauchwasser dienende            der Austausch des Wärmeerzeugers, mehr als der\nAnlagen und Einrichtungen mit einer Nennwärme-          Hälfte des Rohrnetzes oder der Heizfläche.\nleistung von mehr als 4 kW, die mit festen, flüssigen\noder gasförmigen Brennstoffen, mit Fernwärme oder                                §3\nüber eine Widerstandsheizung mit elektrischer\nEnergie betrieben werden,                                           Begrenzung der Abgasverluste\n1. wenn sie in zu errichtenden Gebäuden zum dau-           (1) Wärmeerzeuger für den Einsatz flüssiger oder\nernden Verbleib eingebaut oder aufgestellt wer-      gasförmiger Brennstoffe sind so zu errichten und\nden oder                                            erstmalig einzustellen, daß ihre Abgasverluste,\nbezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung, die\n2. soweit sie in bestehenden Gebäuden zum dauern-       nachfolgend genannten Vom-Hundert-Sätze nicht\nden Verbleib eingebaut oder aufgestellt oder        überschreiten:\nsoweit sie ersetzt, erweitert oder umgerüstet wer-\nden.\nNennwärmeleistung\ndes Wärmeerzeugers                     Abgasverluste\nAusgenommen sind Anlagen und Einrichtungen in\nHeizkraftwerken einschließlich Spitzenheizwerken\nsowie in Müllheizwerken.                                über 4 kW bis 25 kW                      14 V. H.\nüber 25 kW bis 50 kW                     13 V. H.\n§2                           über 50 kW bis 120 kW                    12 V. H.\nBegriffsbestimmungen                   über 120 kW                              11 V. H.\n(1) Heizungstechnische Anlagen im Sinne dieser       Für die Beurteilung der erstmaligen Einstellung ist\nVerordnung sind mit Wasser als Wärmeträger              die Meß- und Berechnungsmethode der Anlage I a\nbetriebene Zentralheizanlagen (Zentralheizungen)        der Ersten Verordnung zur Änderung der Ersten\noder Einzelheizgeräte, soweit sie der Deckung des       Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-\nWärmebedarfs von Räumen oder Gebäuden dienen.           sionsschutzgesetzes vom 22. September 1978 (BGBI. I\nZu den heizungstechnischen Anlagen gehören neben        S. 1574) maßgebend.\nden Wärmeerzeugern auch Maschinen, Apparate,\nWärmeverteilungsnetze, Rohrleitungszubehör, Ab-            (2) Absatz 1 gilt nicht für Wärmeerzeuger mit\ngas-, Wärmeverbrauchs-, Regelungs- und Meßein-          einer Nennwärmeleistung\nrichtungen sowie andere in funktionalem Zusam-          1. bis 28 kW, wenn sie ausschließlich der Brauch-\nmenhang stehende Bauteile.                                  wasserbereitung dienen;\n2. bis 11 kW, wenn sie der Beheizung eines Einzel-\n(2) Der .Versorgung mit Brauchwasser dienende\nAnlagen (Brauchwasseranlagen) im Sinne dieser               raumes dienen.\nVerordnung sind Einzelgeräte oder Zentralsysteme.\n§4\nZu den Brauchwasseranlagen gehören neben den\nWärmeerzeugern auch vorhandene Maschinen,                    Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern\nApparate, Verteilungsnetze, Rohrleitungszubehör,\n(1) Wärmeerzeuger von Zentralheizungen - aus-\nAbgas-, Entnahme-, Regelungs-, Meßeinrichtungen\ngenommen Anlagen mit mehreren Wärmeerzeugern\nund andere in funktionalem Zusammenhang ste-\n- dürfen nur dann zum dauernden Verbleib einge-\nhende Bauteile.\nbaut oder aufgestellt werden, wenn ihre Nennwärme-\n(3) Wärmeerzeuger ist die Einheit von Wärmeaus-      leistung den nach DIN 4701 (Ausgabe Januar 1959)\ntauscher und Feuerungseinrichtung für den Betrieb       - Regeln für die Berechnung des Wärmebedarfs\nmit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen,    von Gebäuden (bekanntgemacht in der Beilage zum","1582                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nBundesanzoiger Nr. 85 vom 5. Mai 1977) - zu ermit-      tung haben. Bei Rohren, deren Nennweite nicht\ntelnden Wärmebedarf, einschließlich angemessener        durch Normung festgelegt ist, sind die Außendurch-\nZuschläge für Brauchwasserbereitung, raumlufttech-      messer zugrunde zu legen.\nnische Anlagen sowie sonstige Wärmeverbraucher,\nnicht überschreitet; sie sind auf diese Nennwärme-         (2) Bei Materialien mit größeren Wärmeleitfähig-\nleistung erstmalig einzustellen.                        keiten sind die Dämmschichtdicken umzurechnen.\nFür die Wärmeleitfähigkeit des Dämmaterials sind\n(2) Abwe-ichend von Absatz 1 darf der Lüftungs-      die in DIN 4108, Ausgabe August 1969 (Beilage zum\nwärmebedarf auch mit Hilfe eines angenommenen           Bundesanzeiger Nr. 230 vom 11. Dezember 1974)\nstündlichen Außenluftwechsels ermittelt werden;         festgelegten Rechenwerte zu verwenden; andere\nbei Gebäuden mit Fenstern nach § 3 Abs. 1, § 6          Werte für die Wärmeleitfähigkeit dürfen bei der\nAbs. 1 oder § 9 Abs. 1 der Wärmeschutzverordnung        Berechnung der Dämmschichtdicke verwendet wer-\nvom 1 l. August 1977 (BGBI. I S. 1554) ist dabei ein    den, wenn sie im Bundesanzeiger bekanntgegeben\nLuftwechsel von 0,5 je Stunde, bei Gebäuden mit         worden sind.\nanderen Fenstern ein Luftwechsel von 1,0 je Stunde,\n{3) Absatz 1 gilt nicht für Rohrleitungen, die nach\nbezogen auf das Bauwerksvolumen nach Nr. 1.2 der\nihrer Zweckbestimmung Wärme an zu beheizende\nAnlage 1 zur Wärmeschutzverordnung, zu unterstel-\nRäume abgeben und deren Wärmeabgabe bei der\nlen; entsprechend darf der Transmissionswärmebe-\nBemessung der Raumheizflächen abgesetzt worden\ndarf mit Hilfe des Transmissionswärmeverlustes\nnach Nr. 1.3 der Anlage 1 zur Wärmeschutzverord-        ist, ausgenommen Rohrleitungen in Außenwänden.\nnung ermittelt werden, soweit nur der Wärmedurch-\ngang durch Außenbauteile maßgebend ist.\n§7\n(3) Zentralheizungen mit einer Nennwärmelei-\nEinrichtungen zur Steuerung und Regelung\nstung von mehr als 250 kW sind mit Einrichtungen\nfür eine mehrstufige oder stufenlos verstellbare           (1) Zentralheizungen sind mit zentralen selbsttätig\nFeuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeu-         wirkenden Ein:richtungen zur Beeinflussung der\ngern auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Wärmeerzeu-    Wärmezufuhr in Abhängigkeit von einem Zeitpro-\nger, die überwiegend mit festen Brennstoffen betrie-    gramm und der Witterung auszustatten. Bei Zentral-\nben werden.                                             heizungen für nicht mehr als zwei Wohnungen sind\nzur Vorlauf-Temperaturregelung Handsteuerungen\n§ 5                           oder selbsttätig wirkende Einrichtungen, die von\ne,iner anderen Führungsgröße als der Witterung\nEinrichtungen zur Begrenzung\ngesteuert werden, zulässig.\nvon Betriebsbereitschaftsverlusten\n(2) Heizungstechnische Anlagen sind mit Einrich-\n(1) Zentralheizungen mit mehreren Wärmeerzeu-\ntungen zur thermostatischen Einzelraumregelung\ngern sind mit Einrichtungen zu versehen, die Ver-\nauszustatten; für Raumgruppen gleicher Art und\nluste durch nicht in Betriebsbereitschaft befindliche\nNutzung in Nichtwohnbauten ist Gruppenregelung\nWärmeerzeuger verhindern.                               zulässig. Dies gilt nicht für Einzelheizgeräte, die\n(2) Wärmeerzeuger für gasförmige Brennstoffe mit     zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen\nBrennern ohne Gebläse in Zentralheizungen sind zur      eingerichtet sind, für Einzelräume mit einer Fläche\nVerringerung von Betriebsbereitschaftsverlusten         von weniger als 8 m 2 sowie für Fußbodenheizungen.\nmit selbsttätig wirkenden Absperreinrichtungen             (3) Zentralheizungen sind mit Einrichtungen zur\nauszurüsten. Dies gilt nicht für Wärmeerzeuger in       raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an den\nDachheizzentralen oder Wohnungen.\nWärmebedarf auszustatten.\n§6\n§8\nWärmeverteilungsanlagen                                    Brauchwasseranlagen\n(1) Rohrleitungen bis zur Nennweite 100 sind so         (1) Für Brauchwasseranlagen gelten die Anforde-\ngegen Wärmeverluste zu dämmen, daß die Dämm-            rungen der §§ 3 bis 5; die Anforderungen des § 6\nschichtdicken, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit      Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 gelten für Brauch-\ndes Dämmaterials von 0,035 W Im . K, mindestens         wasserleitungen. Für Brauchwasserleitungen, die\nzwei Drittel der Nennweite der Rohrleitung betra-       auch der Fußbodenheizung in Bädern dienen, gilt\ngen; für Rohrleitungen mit größerer Nennweite ist       § 6 Abs. 3. Für Stichleitungen mit einer Länge von\nmindestens die Dämmschichtdicke für Nennweite           nicht mehr als 8 m gelten die Anforderungen des\n100 einzuhalten. In Wand- und Deckendurchbrü-           § 6 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.\nchen, an Kreuzungen von Rohrleitungen sowie bei\nRohrleitungsnetzverteilern und Armaturen in Heiz-          (2) Die Brauchwassertemperatur im Rohrnetz ist\nzentralen dürfen die sich nach Satz 1 ergebenden        durch selbsttätig wirkende Einrichtungen oder\nDämmschichtdicken halbiert werden. Heizkörperan-        andere Maßnahmen auf höchstens 60 °C zu begren-\nschlußleitungen mit einer Länge von nicht mehr als      zen. Dies gilt nicht für Brauchwasseranlagen, die\n8 m müssen eine Dämmschichtdicke, bezogen auf           nach ihrem üblichen Verwendungszweck höhere\neine Wärmeleitfähigkeit von 0,06 W Im. K, von min-      Temperaturen zwingend erfordern oder eine Lei-\ndestens einem Drittel der Nennweite der Rohrlei-        tungslänge von weniger als 5 m benötigen.","Nr. 55    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978                        1583\n§9                             4. entgegen § 7 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 hei-\nZusätzliche Anforderungen                       zungstechnische Anlagen nicht mit Einrichtungen\nbei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstungen              zur Steuerung und Regelung ausstattet.\nBei wesentlichen Erweiterungen oder Umrüstun-              (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Nr. 1\ngen sind bei Zentralheizungen die Anforderungen           bis 3 gelten in Verbindung mit § 8 Abs. 1 auch für\ndes § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1, bei Brauchwasseranla-      Brauchwasseranlagen.\ngen die Anforderungen des § 5 Abs. 2 entsprechend\nzu erfüllen. Abweichend von Satz 1 ist auf den                                       § 13\nAustausch von mehr als der Hälfte des Rohrnetzes\noder der HeizfWche ausschließlich § 7 Abs. 2 und 3                         Ubergangsvorschriften\nanzuwenden.                                                   (1) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten\n§ 10                           nicht für heizungstechnische und Brauchwasseranla-\nAusnahmen                          gen, für die ein Antrag auf Genehmigung zur Errich-\ntung oder zum Betrieb von Anlagen nach anderen\nVon den Anforderungen dieser Verordnung kön-           Vorschriften vor Verkündung dieser Verordnung\nnen auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden,               gestellt worden ist.\nsoweit die Energieverluste durch andere technische\n(2) Bis zum 31. Dezember 1982 dürfen Wärmeer-\nMaßnahmen in gleichem Umfang begrenzt werden\nwie nach dieser Verordnung.                               zeuger errichtet werden, die um bis zu 2 vom Hun-\ndert höhere Abgasverluste als nach § 3 Abs. 1 auf-\nweisen. Bis zum 31. Dezember 1978 dürfen Wärme-\n§ 11                            erzeuger errichtet werden, die um bis zu 4 vom\nHärtefälle                         Hundert höhere Abgasverluste als nach § 3 Abs. 1\naufweisen.\nVon den Anforderungen dieser Verordnung kann\nauf Antrag befreit werden, soweit sie im Einzelfall          (3) Bis zum 31. Oktober 1979 gilt § 6 Abs. 1 nicht\nwegen besonderer Umstände durch einen unange-            für fertiggedämmte Rohrleitungen und Rohrleitun-\nmessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer        gen, für die vorgeformtes Dämmaterial verwendet\nunbilligen Härte führen.                                  wird.\n§ 12                               (4) Bis zum 31. Oktober 1981 gilt § 4 Abs. 1 nicht\nBußgeldvorschriften                    für Wärmeerzeuger mit Gebläsebrenner, die zum\nBetrieb mit flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1       und eine Nennwärmeleistung von höchstens 20 kW\ndes Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vor-         haben.\nsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 3 Abs. 1 Wärmeerzeuger nicht so                                       § 14\nerrichtet oder erstmalig einstellt, daß die Abgas-                         Berlin-Klausel\nverluste die dort genannten Vom-Hundert-Sätze\nnicht überschreiten;                                     Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Ener-\n2. entgegen § 4 Abs. 1 Wärmeerzeuger einbaut oder\ngieeinsparungsgesetzes auch im Land Berlin.\naufstellt, deren Nennwärmeleistung den dort\nbezeichneten Wärmebedarf überschreitet, oder\nnicht auf die vorgeschriebene Nennwärmelei-                                     § 15\nstung erstmalig einstellt;\nInkrafttreten\n3. entgegen § 6 Abs. 1 Rohrleitungen nicht so\ndämmt, daß die dort vorgeschriebenen Dämm-               Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in\nschichtdicken eingehalten werden oder                Kraft.\nBonn, den 22. September 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nDieter Haack"]}