{"id":"bgbl1-1978-55-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":55,"date":"1978-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/55#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-55-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_55.pdf#page=18","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes","law_date":"1978-09-22T00:00:00Z","page":1574,"pdf_page":18,"num_pages":7,"content":["1574                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nErste Verordnung\nzur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nVom 22. September 1978\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 des Bundes-Immis-                  und zu betreiben, daß ihre nach dem Verfahren\nsionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I                 der Anlage I a ermittelten Abgasverluste, be-\nS. 721, 1193) wird von der Bundesregierung nach                zogen auf die jeweilige Feuerungswärmelei-\nAnhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung                 stung, die nachfolgend genannten Vom-Hundert-\ndes Bundesrates verordnet:                                     Sätze nicht überschreiten:\nAbgasverluste von Feue-\nArtikel 1                                                    rungsanlagen für den Einsatz\nflüssiger und gasförmiger\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Bun-                                       Brennstoffe in Abhängigkeit\ndes-Immissionsschutzgesetzes vom 28. Augus,t 1974              Nennwärmeleistung        vom Zeitpunkt ihrer Errich-\n(BGBI. I S. 2121) wird wie folgt geändert:                                                  tung oder Aufstellung\nbis        ab        ab\n1. Die Eingangsformel wird wie folgt geändert:                                         31. 12. 78 1. 1. 79  1. 1.83\nEs werden die Worte                                        über    4 kW bis 25 kW       18        16        14\n„und auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e           über 25 kW bis 50 kW         17                  13\n15\nund Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes\nvom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225),              über 50kW bis 120kW          16        14        12\nzuletzt geändert durch § 70 Abs. 3 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes, wird vom Bundesmi-               über 120kW                   15        13        11\nnister für Verkehr und vom Bundesminister des\nInnern\"                                                       (2) Absatz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen\ngestrichen.                                                mit einer Nennwärmeleistung\n1. bis   28 kW, wenn sie ausschließlich der\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                   Brauchwasserbereitung dienen,\na) In Absatz 1 werden die Worte „fester und                2. bis 11 kW, wenn sie der Beheizung eines\nflüssiger Brennstoffe\" durch die Worte                     Einzelraumes dienen.\"\n,,fester, flüssiger oder gasförmiger Brenn-\nstofäe\" ersetzt.\n4. Nach Anlage I wird die dieser Verordnung bei-\nb) In Absatz 2 wird die Paragraphenbezeich-                gefügte Anlage I a eingefügt.\nnung „3\" durch die Paragraphenbezeichnung\n,,2 a\" ersetzt.                                    5. § 3 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                       a) In Absatz 1 werden die Worte „40 000 Kilo-\n,, (3) Für Feuerungsanlagen der Deutschen               joule je Stunde\" durch die Worte „ 11 kW\"\nBundesbahn, der Träger der Straßenbaulast                  erse1tzt.\nfür Bundesfernstraßen und der Wasser- und              b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Worte „Methode\nSchiff ahrtsverwaltung des Bundes gilt diese               der Anlage II\" durch die Worte „Anlage I a\"\nVerordnung nach Maßgabe des§ 10.\"                          ersetzt und nach dem Wort „Rußzahl-Ver-\ngleichsskala\" die Worte „nach der Anlage II\"\n3. Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:                         eingefügt.\n,,§ 2 a\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\nBegrenzung der Abgasverluste\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Me-\n(1) Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger              thode der Anlage II\" durch die Worte „An-\nund gasförmiger Brennstoffe sind so zu errichten               lage I a\" erseitzt und nach dem Wort „Ruß-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978                       1575\nzahl-Vergleichsskala\" die Worte „nach der            Zwecke der Messung herzustellen oder her-\nAnlage II\" eingefügt.                                 stellen zu lassen. In allen anderen Fällen ist der\nBetreiber verpflichtet, auf Verlangen der zu-\nb) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b wer-              ständigen Behörde die Herstellung einer Kon-\nden jeweils die Worte „Inkrafttreten dieser           trollöffnung im Verbindungsstück zum Zwecke\nVerordnung\" durch die Worte „dem 1. Ok-               der Messung zu gestatten.\ntober 1974\" ersetzt.\nc) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                              §9a\n,, (2) Feuerungsanlagen mit Verdampfungs-                               Uberwachung\nbrennern mit einer Nennwärmeleistung von                 (1) Der Betreiber einer in den §§ 2 a und 6\nmehr als 11 kW sind so zu betreiben, daß              bezeichneten Feuerungsanlage, die nach dem\n1. die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1              1. Januar 1979 errichtet oder wesentlich geändert\nund 3 erfüllt werden und                       wird, ist verpflichtet, die Erfüllung der Anfor-\nderungen nach den §§ 2 a, 4 und 6 innerhalb von\n2. bei Nennwärmeleistung der Volumenge-              vier Wochen nach Inbetriebnahme der Feue-\nhalt an Kohlendioxid im Abgas be,i An-          rungsanlage von dem Bezirksschornsteinfeger-\nlagen, die nach dem 1. Januar 1979 errich-     meister durch Messungen überwachen zu lassen.\ntet werden, mindestens 8 vom Hundert\nbeträgt.\"                                          (2) Der Betreiber einer in den §§ 2 a und 6\nNr. 2 bezeichneten Feuerungsanlage ist ver-\npflichtet, die Erfüllung der Anforderungen nach\n7. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:\nden §§ 2 a, 4 und 6 von dem zuständigen Bezirks-\nschornsteinfegermeister durch wiederkehrende\n,,§ 4 a\nMessungen jährlich überwachen zu lassen. Bei\nEinsatz von Heizöl EL                   Anlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 11 kW\nentfällt die wiederkehrende Uberwachung der\nFeuerungsanlagen nach § 3 Abs. 1 und § 4                Erfüllung der Anforderungen nach § 2 a. Satz 1\nAbs. 1 und 2 sind mit Heizöl EL nach DIN 51 603           gilt nicht für bivalente Heizungen.\n(Ausgabe September 1975) zu betreiben. Das\nHeizöl darf vorher zu keinem anderen Verwen-                 (3) Der Bez.irksschornsteinfegermeister kün-\ndungszweck eingesetzt worden sein. Das Norm-              digt dem Betreiber den voraussichtlichen Zeit-\nblatt, erschienen in der Beuth-Vertrieb GmbH,            punkt der Uberwachung nach Absatz 2 min-\nBerlin und Köln, ist bei dem Deutschen Patent-            destens sechs Wochen vorher an.\namt archivmäßig gesichert niedergelegt.\"\n(4) Die Messungen sind während der üblichen\nBetriebszeit der Feuerungsanlagen nach den An-\n8. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „80 000             lagen I a und III durchzuführen. Uber das Er-\nKilojoule je Stunde\" durch die Worte „22 kW\"              gebnis der Messung hat der Bezirksschornstein-\nersetzt.                                                  fegermeister dem Betreiber der Feuerungsan-\nlage eine Bescheinigung nach dem Muster der\n9. In § 6 werden die Worte „80 000 Kilojoule je              Anlage IV oder V auszustellen.\nStunde\" durch die Worte „22 kW\" ersetzt.\n§9b\n10. § 8 erhält folgende Fassung:                                             Wiederholungsmessung\n,,§ 8                           Ergibt eine Messung, daß die Anforderungen\nnicht erfüllt sind, so hat der Betreiber von dem\nZulassung von Ausnahmen                    Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von\nDie zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-             sechs Wochen nach der ersten Messung eine\nnahmen von den Anforderungen der §§ 2 bis 6               Wiederholungsmessung durchführen zu lassen.\nzulassen, soweit diese im Einzeltall wegen be-            Ergibt die Wiederholungsmessung, daß die An-\nsonderer Umstände durch einen unangemesse-                forderungen nicht erfüllt sind, so leitet der Be-\nnen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer              zirksschornsteinfegermeister innerhalb von zwei\nunbilligen Härte führen und schädliche Um-                Wochen der zuständigen Behörde eine Durch-\nwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.\"               schrift der Bescheinigung über das Ergebnis der\nersten Messung und der Wiederholungsmessung\nzu.\n11. § 9 wird durch folgende §§ 9 bis 9 d ersetzt:\n§9c\n,,§ 9\nUberwachung von Trocknungsanlagen\nKontrollöffnung                               in landwirtschaftlichen Betrieben\nDer Betreiber einer der in den §§ 2 a und 6               Abweichend von § 9 a Abs. 2 Satz 1 sind bei\nbezeichneten Feuerungsanlagen ist verpflichtet,           Feuerungsanlagen, die jährlich nur kurzzeitig\neine Kontrollöffnung im Verbindungsstück zum              und ausschließlich zur Trocknung von selbst-","1576                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ngewonnenen Erzeugnissen in landwirtschaftli-                   b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nchen Betrieben eingesetzt werden und bei denen                     „3. entgegen § 9 Satz 1 eiine Kontrollöffnung\ndie Trocknung über Wärmeaustauscher erfolgt,                             nicht herstellt oder nicht herstellen läßt\nnur in jedem dritten Kalenderjahr vom Bezirks-                           oder entgegen § 9 Satz 2 die Herstellung\nschornsteinfegermeister           die   Anforderungen                    einer Kontrollöffnung nicht gestattet, 11\n•\nnach den §§ 2 a, 4 und 6 durch Messungen über-\nwachen zu lassen.                                              c) In Nummer 4 werden die Worte ,, § 9 Abs. 2,\n3 oder 4 Satz 1\" durch die Worte ,, § 9 a Abs. 1\n§9d                                    oder Abs. 2 Satz 1, § 9 b Satz 1 oder § 9 c\"\nAufbewahrung der Unterlagen                           ersetzt.\nüber die Meßergebnisse\nDer Bezirksschornsteinfegermeister hat die              15. § 13 wird wie folgt geändert:\nUnterlagen über das Ergebnis der Messungen                     a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nmindestens drei Jahre aufzubewahren und der\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.          11\n,,(1) § 2 a ist für Feuerungsanlagen mit Ver-\ndampfungsbrennern, die vor dem 1. Januar\n1979 errichtet worden sind, ab 1. Januar\n12. Die Anlage IV wird durch die dieser Verord-\n1985 anzuwenden.        11\nnung beigefügte Anlage IV ersetzt.\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\n13. § 10 erhält folgende Fassung:                                  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n,,§ 10                              d) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nEigenüberwachung bei Betriebsverwaltungen                          ,,(3) § 4 a ist ab 1. Oktober 1981 anzuwen-\nden.\n(1) Die Aufgaben des Bezirksschornsteinfeger-\nmeisters werden bei Feuerungsanlagen                                   (4) § 9 a ist für Feuerungsanlagen\n1. der Deutschen Bundesbahn, die zu den Be-                       1. für gasförmige Brennstoffe ab 1. Januar\ntriebsanlagen und Fahrzeugen i. S. des § 38                         1981 anzuwenden,\nBundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951                        2. mit Außenwandanschluß ab 1. Januar\n(BGBI. I S. 955) gehören,                                           1985 anzuwenden, soweit sie nach diesem\nZeitpunkt errichtet oder aufgestellt wer-\n2. der Träger der Straßenbaulast für Bundes-\nden.\"\nfernstraßen, die Teil der Bauten i. S. des § 4\ndes Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung\nvom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) sind,            16. Die Anlage II wird wie folgt geändert:\nund\na) In der Dberschrift wird das Wort „Methode\"\n3. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des                      durch die Worte „Geräte und Vorrichtungen\"\nBundes, die Teil der bundeseigenen Schiff-                    ersetzt.\nfahrtsanlagen und Schiff ahrtszeichen sowie\nder bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen                  b) Die Nummern 1 bis 5 werden durch folgende\ni. S. des § 48 des Bundeswasserstraßenge-                     Nummern 1 bis 3 ersetzt:                           ·\nsetzes vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173) sind,\n„ 1. Absaugegerät\nvon Stellen der          zuständigen     Verwaltungen\nEs ist ein Absaugegerät zu verwenden,\nwahrgenommen.\ndas auf der Saugseite mit einem Filter-\n(2) Die zuständigen Verwaltungen teilen die                           papier (Nr. 2) ausgerüstet ist; durch\nWahrnehmung der Eigenüberwachung nach Ab-                                je 1 cm 2 wirksamer Filterfläche sind\nsatz 1 der für den Vollzug dieser Verordnung                             5,75 1 ± 0,25 1 Rauchgas zu saugen.\nzuständigen Landesbehörde und dem Bezirks-                           2. Filterpapier\nschornsteinfegerme,ister mit. Auf Anfrage der\nzuständigen Landesbehörde oder des Beziirks-                             Es ist ein weißes Baumwollfilterpapier\nschornsteinfegermeisters erteilen sie auch Aus-                          mit einem Reflexionsvermögen von\nkunft über die für die Aufstellung eines Emis-                           85 °/o ± 2,5 °/o zu verwenden, das bei\nsionskatasters im Sinne des § 46 des Bundes-                             einer Druckdifferenz von 20 bis 40 mbar\nImmissionsschutzgesetzes erforderlichen Daten.          11               eine Luftdurchlässigkeit im Normzustand\nvon 3 1/cm 2 in der Minute hat.\n14. § 11 wird wie folgt geändert:                                        3. Rußzahl-Vergleichsskala\na) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                                     Es ist eine Vergleichsskala zu verwen-\nden, die aus weißem Material mit einem\n,,2. entgegen den §§ 2, 2 a Abs. 1, § 3 Abs. 2,                    Reflexfonsvermögen von 85 0/o ± 2,5 0/o\n§ 4 Abs. 1 oder 2, §§ 4 a, 5 Abs. 1 oder                      besteht, auf der 10 Felder von abgestuf-\n§ 6 eine Feuerungsanlage betreibt,    11\n•                    tem Schwärzungsgrad aufgedruckt sind.","Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978                     1577\nFeld Null hat das volle Reflexionsver-                           Artikel 3\nmögen des Untergrundes, die Felder 1 bis\n9 haben eine Abnahme der Reflexion in\nBerlin-Klausel\nStufen um jeweils 10 °/o.\"                     Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 Satz 2 des\nArtikel 2                        Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land\nBerlin.\nDer Bundesminister des Innern kann den Wort-\nlaut der Verordnung über Feuerungsanlagen in der\nvom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden                           Artikel 4\nFassung mit neuer Nummernfolge der Paragraphen\nim Bundesgesetzblatt bekanntmachen.                     Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.\nBonn, den 22. September 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","1578                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage I a\nAllgemeine Crundsütze zur Durchführung der Messungen\n1.1   Die Messungen können nur als zuverlässig anerkannt werden, wenn\n1.1.1 die Geräte einschließlich der Rußzahl-Vergleichsskalen und des Filterpapiers geeignet sind,\n1.1.2 die eingesetzten Geräte einschließlich der Rußzahl-Vergleichsskalen jährlich zweimal, davon ein-\nmal während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April), in einer technischen Prüfstelle der Schorn-\nsteinfegerinnung oder einer anderen von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle überprüft\nwerden und die Ergebnisse der Prüfungen in einem Bericht festgehalten werden.\n1.2   Vor jeder Messung hat sich der Prüfer zu überzeugen, daß die Funktionsfähigkeit der Meßgeräte\ngewährleistet ist. Die Meßgeräte sollen die Temperatur des Raumes angenommen haben, in dem\ngemessen wird. Dies kann beim Absaugegerät für die Rußzahlbestimmung beispielsweise mittels\nDurchleiten warmer Luft aus der Umgebung der Feuerstätte erreicht werden.\n1.3   Die Messungen sind im Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Schornstein hinter dem\nWärmeaustauscher im Kern des Abgasstromes durchzuführen. Die Meßöffnung soll im Abstand, der\netwa dem zweifachen Durchmesser des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgasstutzen an-\ngebracht sein. Bereits vorhandene Kontrollöffnungen dürfen verwendet werden. An der Probe-\nnahmestelle dürfen keine Staub- und Rußablagerungen vorhanden sein, die die Meßergebnisse\nbeeinflussen können. Während der Messungen darf keine nennenswerte Falschluftmenge vor der\nProbenahmestelle ins Abgas eindringen.\n1.4   Hat eine Feuerungsanlage mehrere Verbindungsstücke, so sind die Messungen in jedem Verbin-\ndungsstück durchzuführen. Aus den ermit,telten Werten ist jeweils der arithmetische Mittelwert\nzu bilden.\n1.5   Die Messungen sind im Dauerbetriebszustand der Anlage durchzuführen, d. h. bei Brennern mit\nGebläse und bei atmosphärischen Brennern frühestens zwei Minuten nach Einschalten und bei Ver-\ndampfungsbrennern frühestens zwei Minuten nach Einstellen der Nennwärmeleistung. Bei Kesseln\nfür Warmwasserheizanlagen darf mit der Messung erst bei einer Kesselwassertemperatur von\nmindestens 60° C begonnen werden. Feuerungsanlagen mit mehrstufigen oder stufenlos geregelten\nBrennern sind bei Nennwärmeleistung zu messen.\n2     Es sind folgende Messungen vorzunehmen:\n1. Bestimmung der Temperatur der Abgase.\n2. Bestimmung des Schornsteinzuges.\n3. Bestimmung des Kohlendioxidgehaltes.\n4. Bestimmung der Rußzahl bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe.\n5. Bestimmung der Temperatur der Verbrennungsluft bei Feuerungsanlagen für flüssige und gas-\nförmige Brennstoffe.\n2.1   Die Temperaturmessung dient zur Feststellung der höchsten Temperatur der Abgase und damit zur\nGesamtbeurteilung des Betriebszustandes der Anlage sowie zur Ermittlung der Abgasverluste. Sie\nweist gleichzeitig den Kern des Abgasstromes nach. Es ist der Zeitpunkt abzuwarten, in dem sich\ndie Temperaturanzeige des Instruments nicht mehr merklich ändert.\nDas zur Messung der Abgastemperatur verwendete Thermometer soll bei einer Schaftlänge, die\nmindestens gleich dem Durchmesser des Abgasrohres ist, eine punktförmige Messung der Abgas-\ntemperatur zulassen.\n2.2   Die Messung der Druckdifferenz der Rauchgase gegenüber dem Atmosphärendruck im Aufstellungs-\nraum (Schornsteinzug) dient ebenfalls der Beurteilung des Betriebszustandes der Anlage. Die\nDruckdifferenz wird in den meisten Geräten in Millimeter Wassersäule angegeben. Die Umrech-\nnung in Millibar kann mit ausreichender Genauigkeit durch Verschieben des Kommas um eine\nStelle nach links erfolgen (z.B. 2,5 mm WS = 0,25 mbar).\n2.3   Bei der Bestimmung des Volumengehaltes der Abgase an Kohlendioxid mit Geräten, bei denen eine\nAbsorptionslösung verwandt wird, ist darauf zu achten, daß das Lösungsmittel regelmäßig erneuert\nwird.\nEin festgestellter Volumengehalt der Rauchgase an Kohlendioxid von 6,5 0/o (Altanlagen) und 9,5 0/o\nbzw. 7,50/o (Neuanlagen) ist noch als Erfüllung der Anforderungen von§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2\nNr. 2 anzusehen.","Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978                  1579\n2.4 Rußzahl ist die Kennzeichnung des Schwärzungsgrades nach der Rußzahl-Vergleichsskala nach An-\nlage II, den die im Rauchgas enthaltenen staubförmigen Verunreinigungen auf dem vorgeschrie-\nbenen Filterpapier hervorrufen.\nDie Ermittlung der Rußzahl der Rauchgase und damit gleichzeitig die Feststellung, ob sich Olderi-\nvate im Rauchgas befinden, ist insgesamt dreimal vorzunehmen. Die Probe ist rechtwinkelig zum\nAbgasstrom zu entnehmen. Eine weitere Messung ist durchzuführen, wenn das beaufschlagte\nFilterpapier\n1. durch Uberhitzung verfärbt wurde,\n2. durch Kondensatbildung merklich feucht wurde oder\n3. keinen gleichmäßigen Schwärzungsgrad über dem Filterquerschnitt annahm.\nDas beaufschlagte Filterpapier ist zunächst mit bloßem Auge auf Olderivate zu untersuchen. Ist\nhierbei keine eindeutige Entscheidung möglich, muß ein zusätzlicher Test mit dem Fließmittel Ace-\nton durchgeführt werden. Hierzu wird das Filterpapier mit dem Fließmittel benetzt, bis dieses den\nRußfleck durchwandert hat. Beim Vorhandensein von Olderivaten entsteht außerhalb des Rußflecks\neine gelbe bis braune Verfärbung. Eine nur sehr schwache Gelbfärbung ist zu vernachlässigen,\nda sie andere Ursachen haben kann.\nWird eine deutliche Verfärbung festgestellt, ist eine Zuordnung des Rußflecks zu den Feldern der\nRußzahl-Vergleichsskala nicht möglich. In diesen Fällen wird auf die Bewertung mit einer Rußzahl\nverzichtet.\nZur Bestimmung der Rußzahl ist das beaufschlagte Filterpapier unter die Ausschnitte der Rußzahl-\nVergleichsskala zu legen und das dem Schwärzungsgrad entsprechende Feld nach dem Augen-\nschein festzustellen. Die Rußzahl der Probe ist durch die Nummer dieses Feldes gegeben.\nAus den drei Rußzahlen ist der arithmetische Mittelwert zu bilden und auf die nächste ganze Zahl\nauf- bzw. abzurunden. Dieser gerundete Mittelwert stellt die Rußzahl der Anlage dar.\nDie Feststellung der Rußzahl und der Nachweis der Olderivate bezieht sich auf unverdünntes\nRauchgas. Eine Verdünnung liegt u. a. vor, wenn dem Rauchgas durch eine fehlerhafte Undichtig-\nkeit oder absichtlich Falschluft beigemischt wird. Dies ist zu vermuten, wenn der Kohlendioxid-\ngehalt im Abgas von Feuerungsanlagen, für die ein Grenzwert für Kohlendioxid im Abgas nicht\nfestgesetzt ist, unter 6 v. H. liegt.\n2.5 Als Temperatur der Verbrennungsluft gilt die in der Nähe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeu-\ngers gemessene Lufttemperatur.\n3   Ermittlung der Abgasverluste\nDie Abgasverluste werden nach der Siegertschen Formel berechnet:\ntA-tl\nqA   = f         '\nC02\nqA   = Abgasverluste in 0/o, bezogen auf die jeweilige Feuerungswärmeleistung der Feuerungs-\nanlage\ntA   = Abgastemperatur in °C\ntr,  = Lufttemperatur in °C\nC02 = Volumengehalt der Abgase an Kohlendioxid in 0/o\nf    = 0,59 für Heizöl EL\n= 0,50 für Flüssiggas\n= 0,38 für Stadtgas bei Brennern mit Gebläse\n=  0,46 für Erdgas bei Brennern mit Gebläse\n= 0,35 für Stadtgas bei Brennern ohne Gebläse\n= 0,42 für Erdgas bei Brennern ohne Gebläse\n3.1 Bei den nach Nummer 3 ermittelten Werten ist eine Toleranz von 1 Prozentpunkt zulässig.\n3.2 Zwischenwerte bis zu 0,50 werden abgerundet, höhere Zwischenwerte aufgerundet.\n4   Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe hat der Bezirksschornsteinfegermeister zur Ermitt-\nlung der Abgasverluste die im Zuge der Uberwachung der Anforderungen zu § 4 festgestellten\nMeßergebnisse zu verwenden.\n5   Die kalenderjährlichen Messungen sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen.\n6   Der Betriebszustand der Feuerung wird gekennzeichnet durch den Volumengehalt an Kohlendioxid\nund die Temperatur der Abgase sowie die Druckdifferenz im Kern des Abgasstromes.","1580                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage IV\nTag der Messung\n1     1     1     1        1\nD  1. Messung§ 9 a Abs. 1                                    D     für den Betreiber\nD  wiederkehrende Messung § 9 a Abs. 2                       D     für die Behörde\nD  Wiederholmessung § 9 b                                    D     für den Bez.-Schornsteinfegerm.\nD  Messung auf Anordnung                                     •\nAnschrift des Bez.-Schornsteinfegermeisters\n1     1         1             1    1        1                   1                  1       1         1         1\nER.-Gebiet                             Rechtswert                                               Hochwert\nAufstellungsortder Anlage (nur auszufüllen, wenn nicht mit der Anschrift des\nBetreibers übereinstimmend)\nName:\nStraße:\nOrt:\nGebäudeteil\nBescheinigung\nüber das Ergebnis der Messung an einer Feuerungsanlage für flüssige und gasförmige Brennstoffe gemäß §§ 2 a, 4 der\nErsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen -\n1. BlmSchV).\nWärmeaustauscher:\nHersteller: ................................ Typ, Baujahr: .............................. ..   Nennwärmeleistung in kW:\nBrenner: . ...................... ohne Gebläse            D       mit Gebläse           D      Verdampfungsbrenner                                                                   •\nHersteller: ......................................... Typ, Baujahr ....................... .   Leistungsbereich in kg/h (Ölbrenner)                                                  •\nLeistungsbereich in kw (Gasbrenner)\nvon .............................................. bis .......................... .\n•\nBrennstoff:\nHeizöl EL\n•               Stadtgas\n•                                      Erdgas                                                                                •\nFlüssiggas\n•                                                                                                                                                                  •\nArt der Anlage:                                                                                Brauchwasseranlage                                                                    •\nHeizung\n•                                               Luftheizung                                                                           •\nHeizung mit Brauchwasser\n•                                               Feuerstätte anderer Art                                                               •\nMeßergebnis\nRußzahl                                                                                        Lufttemperatur in             cc ........................................................ .\nMessung      1.               2. ..            3.            Mittelwert ..                     Abgastemperatur in °C .................................................. .\nÖlderivate                                 ja   D                             nein      D      Abgasverlust in % ........................................................... .\nKohlendioxid, Volumengehalt in % .............................................. .              Druckdifferenz in millibar .............................................. ..\nDas Meßergebnis entspricht der Verordnung                      D                               Das Meßergebnis entspricht nicht der Verordnung                                        D\nErgibt eine Messung, daß die Anlage den Anforderungen der Verordnung nicht genügt, so ist der Betreiber verpflichtet,\ndie notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen. Die Messung ist innerhalb von sechs Wochen zu\nwiederholen.\nGeben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Wiederholungsmessung erfolgen kann.\nBemerkungen:\nUnterschrift\nZutreffendes ankreuzen bzw. Werte einsetzen"]}