{"id":"bgbl1-1978-55-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":55,"date":"1978-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/55#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_55.pdf#page=15","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge","law_date":"1978-09-25T00:00:00Z","page":1571,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978                         1571\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge\nVom 25. September 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                 6. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nschlossen:\nArtikel 1                             ,, (1) Die zuständige Behörde kann die Ver-\nsammlung oder den Aufzug verbieten oder von\nÄnderung des Versammlungsgesetzes                   bestimmten Aufliagen abhängig machen, wenn\nDas Gesetz über Versammlung,en und Aufzüge in                nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung\nder im Bundesgesetzblatt TeH III, Gliederungsnum-              erkennbaren Umständen die öffentliche Sicher-\nmer 2180-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,              heit oder Ordnung bei Durchführung der Ver-\nzuletzt geändert durch Artikel 81 des Einführungs-             sammlung oder des Aufzugeis unmittelbar\ngesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974                  gefährdet ist.\"\n(BGBI. I S. 469), wird wie folgt geändert:\n7. § 24 erhält folgende Fassung:\n1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                               ,,§ 24\n,,(3) Niemand darf bei öffentlichen Versamm-                Wer als Leiter e,iner öffentHchen Versamm-\nlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige                  lung odeT eines Aufzuges Ordner verwendet, die\nGegenstände, die iihr,er Art nach zur Verletzung           Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art\nvon Personen oder zur Beschädigung von                     nach zur Verletzung von Personen oder Beschä-\nSachen geeignet und bestimmt sind, mit sich                digung von Sachen geeignet und bestimmt sind,\nführen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein.           mit sich führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nEbenso ist es verboten, ohne behördliche                   einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 11\nErmächtigung Waffen oder die in Satz 1 genann-\nten Gegenstände auf dem Weg zu öffenHichen\nVersammlungen oder Aufzüg,en mi1t skh zu füh-           8. § 27 erhält folgende Fassung:\nren, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaf-                                    ,,§ 27\nfen oder sie zur Verwendung be1i derartigen Ver-\nanstaltungen bereitzuha.lten oder zu verteilen.\"               Wer bei öffentlichen Versammlungen oder\nAufzügen Waffen oder sonsitige Gegenstände,\ndie ihrer Art na,ch zur Verletzung von Personen\n2. § 5 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                         oder Beschädigung von Sachen geeignet und\n,,2. der Veranstalter oder Lei1ter der Versamm-            bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behörd-\nlung Teilnehmern Zut:riitt gewährt, die Waf-        Hch ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe\nfen oder sonstige Gegenstände im Sinne von          bis zu e:inem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 2 Abs. 3 mit sich führen,\".                       Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche\nErmächtigung Waffen oder sonstige Gegen-\n3. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                        stände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu\nöffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit\n,,(1) Der Leiter k,ann sich bei der Durchführung        sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hin-\nseiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemesse-           schafft oder sie zur Verwendung bei derartigen\nnen Zahl ehr·enamtlicher Ordner bedienen. Die,se           Ver,anstaltungen bereithält oder verteilt.\n11\ndürfen keine Waffen oder sonstigen Gegen-\nstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,\nmüssen volljährig und ausschließli:ch durch             9. § 29 erhält folgende Fassung:\nweiße Armbinden, die nur die Bezeichnung                                           ,,§ 29\n,,Ordner\" tragen dürfen, kennUich sein.\"\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n4. § 13 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                 1. an     einer öffentlichen Versammlung oder\neinem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung\n,,3. der Leiter Personen, die Waffen oder son-\ndurch vollziehbares Verbot untersagt ist,\nstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3\nmit sich führen, nicht sofort ausschließt und       2. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Ver-\nfür die Durchführung des Aus,schlusses                   sammlung oder eines Aufzuges durch die\nsorgt,\".                                                 zuständige Behörde nicht unverzüglich ent-\nfernt,\n5. In § 14 Abs. 1 werden vor dem Wort „anzumel-               3. als Teilnehmer einer öffentlichen Versamm-\nden\" die Worte „unter Angabe des Gegenstan-                     lung unter freiem Himmel oder eines Aufzu-\ndes der Versammlung oder des Aufzuges\" einge-                   ges einer vollziehbaren Auflage nach § 15\nfügt.                                                          Abs. 1 nicht nachkommt,","1572                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n4. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den            10. § 29 a erhält folgende Fassung:\nLeiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf\neiner öffentlichen Versammlung oder eines                                       ,,§ 29 a\nAufzuges zu stören,                                          Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach\n5. sich nicht unverzüglich nach seiner Aus-                    § 27 oder § 28 oder eine Ordnungswidr,igkeit\nschließung aus einer öffentlichen Versamm-                 nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 bezieht, können eingezo-\nlung oder einem Aufzug erutfernt,                          gen werden. 11\n6. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der                                     Artikel 2\nvon ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht\nBekanntmachung der Neuiassung des\nnachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteiilt                         Ve,rsammlungsgesetzes\n(§ 9 Abs. 2),\n7. als Leiter oder Veranstalter e,iner öffentlichen          Der Bunde,sminister des Innern kann da,s Ver-\nVersammlung oder eines Aufzuges eine grö-             sammlungsgesetz in der Fassung, die sich aus Arti-\nßere Zahl von Ordnern verwendeit, a1ls die            kel 1 ergibt, mit neuem Datum und neuer Paragra-\nPolizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9            phenfolge neu bekanntmachen und dabei Unstim-\nAbs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet,          migkeiten des Wortlauts beseitigen.\ndie anders gekennzeichnet sind, al,s es nach\n§ 9 Abs. 1 zuläs,sig ist, oder\nArtikel 3\n8. als Leiter den in eine öffentliche Versamm-\nBerlin-Klausel\nlung entsandten Polizeibe amten die Anwe-\n1\nsenhett verweigert oder ihnen keinen ange-               Diese,s Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nmessenen Platz einräumt.                              des Dritten Dberle,itungsge,setzes auch im Land Ber-\nlin.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ndes Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße                                     Artikel 4\nbis tausend Deutsche Mark und in den Fällen des\nAbsatzes 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu                                Inkrafttreten\nfünftausend Deutsche Mark geahndet werden.         11\nDieses Gesetz trHt am 1. Oktobe,r 1978 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 25. September 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}