{"id":"bgbl1-1978-55-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":55,"date":"1978-09-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gewerbesteuergesetzes","law_date":"1978-09-22T00:00:00Z","page":1557,"pdf_page":1,"num_pages":14,"content":["1557\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Z 5702 AX\n1978                Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1978                                                                                                               Nr.55\nTag                                                                         Inhalt                                                                                       Seite\n22. 9. 78 Neufassung des Gewerbesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1557\n611-5\n25. 9. 78 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              1571\n2180-4\n18. 9. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Errichtung von Truppendienst-\ngerichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1573\n52-2-5\n22. 9. 78 Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1574\n2129-8-1-1\n22. 9. 78 Verordnung über energiesparende Anforderungen an heizungstechnische Anlagen und\nBrauchwasseranlagen (Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV -) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                1581\nneu: 754-4-2\n22. 9. 78 Verordnung über energiesparende Anforderungen an den Betrieb von heizungstechnischen\nAnlagen und Brauchwasseranlagen (Heizungsbetriebs-Verordnung - HeizBetrV -) . . . . .                                                                            1584\nneu: 754-4-3\n25. 9. 78 Bekanntmachung des Wahltages für die Europawahl 1979                                                                                                             1586\nneu: 111-5-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 43 und Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1587\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1588\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1589\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gewerbesteuergesetzes\nVom 22. September 1978\nAuf Grund des § 35 d des Gewerbesteuergesetzes                                            2. den am 21. August 1977 in Kraft getretenen Ar-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März                                                     tikel 5 des Steueränderungsgesetzes 1977 vom\n1977 (BGBl. I S. 484) wird im Einvernehmen mit dem                                                 16. August 1977 {BGBI. I S. 1586),\nBundesminister des Innern nachstehend der Wort-                                             3. den Artikel 2 des am 9. November 1977 in Kraft\nlaut des Gewerbesteuergesetzes in der ab 1. Januar                                                 getretenen Gesetzes zur Steuerentlastung und\n1978 geltenden Fassung bekanntgemacht. Das Gesetz                                                  Investitionsförderung vom 4. November 1977\nin seiner ursprünglichen Fassung war ab 1. April                                                   (BGBI. I S. 1965) und\n1937 anzuwenden. Die Neufassung berücksichtigt:\n4. den am 1. August 1978 in Kraft getretenen § 39\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. März                                                     Abs. 2 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25.\n1977 (BGBl. I S. 484),                                                                         Juli 1978 (BGBl. I S. 1073).\nBonn, den 22. September 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","1558                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGewerbesteuergesetz\n(GewStG 1978)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                         §\nAbschnitt I\nAbrechnung über die Vorauszahlungen . . . . . . . . . . 20\nAllgemeines                                                Entstehung der Vorauszahlungen ............... . 21\nSteuerberechtigte                                                                        (weggefallen) .......................... , . • • • • • • 22\nSteuergegenstand                                                                     2\nArbeitsgemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            2a                               Abschnitt III\nBefreiungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  3                          Lohnsummensteuer\nHebeberechtigte Gemeinde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 4\nBesteuerungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             23\nSteuerschuldner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      5\nLohnsumme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   24\nBesteuerungsgrundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               6\nSteuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz . . .                                   25\nEntstehung und Fälligkeit der Steuer . . . . . . . . . . . .                        26\nAbschnitt II                                               Festsetzung des Steuermeßbetrags . . . . . . . . . . . . . . .                      27\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\nund dem Gewerbekapital                                                                               Abschnitt IV\nUnterabschnitt 1                                                                               Zerlegung\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag                                           Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28\nGewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    7   Zerlegungsmaßstab . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         29\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  7a  Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten . .                                  30\nI-Iinzurechnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      8   Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung . . . . . . . .                          31\nKürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  9   (weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   32\nMaßgebender Gewerbeertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   10   Zerlegung in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  33\nGewerbeverlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      10 a Kleinbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    34\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . .                         11   Zerlegung bei der Lohnsummensteuer . . . . . . . . . . . .                          35\nUnterabschnitt 2                                                                            Abschnitt V\nGewerbesteuer nach dem Gewerbekapital                                           Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe                                              35 a\nBegriff des Gewerbekapitals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               12\n(weggefallen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   12 a                              Abschnitt VI\nSteuermeßzahl und Sleuermeßbetrag . . . . . . . . . . . . .                         13   Änderung des Gewerbesteuermeßbescheids von\nAmts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    35 b\nUnterabschnitt 3\nEinheitlicher Steuermeßbetrag\nAbschnitt VII\nFestsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags                                      14\nDurchführung\nPauschfestsetzung ............................. .                                   15\nErmächtigung ......................... , ....... ,                                  35  C\nUnterabschnitt 4                                                Neufassung ................................... .                                    35d\nEntstehung, Festsetzung und Erhebung\nder Steuer                                                                           Abschnitt VIII\nI-Iebesatz ...................................... .                                 16                           Schlußvorschriften\n(weggefallen) ................................. .                                   17   Zeitlicher Anwendungsbereich. .................. .                                  36\nMindeststeuer                                                                       11 a (weggefallen) ................................. .                                   36 a\nEntstehung der Steuer ......................... .                                   18                                                                                       bis d\nVorauszahlungen .............................. .                                    19   Berlin-Klausel                                                                      37-","Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978                       1559\nAbschnitt I                            (6) Der Gewerbesteuer unterliegen nicht Betrieb-\nstätten, die sich außerhalb des Geltungsbereichs des\nAllgemeines\nGrundgesetzes in einem zum Inland gehörenden Ge-\nbiet befinden, in dem Betriebstätten von Unterneh-\n§ l                          men mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich des\nSteuerberechtigte                      Grundgesetzes wie selbständige Unternehmen zur\nGewerbesteuer herangezogen werden. Im Geltungs-\nDie Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbe-            bereich des Grundgesetzes gelegene Betriebstätten\nsteuer als Gemeindesteuer zu erheben.                      eines Unternehmens, dessen Geschäftsleitung sich\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\n§ 2                          in einem Gebiet der in Satz 1 bezeichneten Art be-\nfindet, werden wie selbständige Unternehmen zur\nSteuergegenstand                       Gewerbesteuer herangezogen.\n(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende            (7) Inländische Betriebstätten von Unternehmen,\nGewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben\nderen Geschäftsleitung sich in einem ausländischen\nwird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches            Staat befindet, mit dem kein Abkommen zur Ver-\nUnternehmen im Sinne des Einkommensteuergeset-             meidung der Doppelbesteuerung besteht, unterlie-\nzes zu verstehen. Im Inland betrieben wird ein Ge-         gen nicht der Gewerbesteuer, wenn und soweit\nwerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf\neinem in einem inländischen Schiffsregister einge-         1. die Einkünfte aus diesen Betriebstätten im Rah-\ntragenen Kauffahrteischiff eine Betriebstätte unter-            men der beschränkten Einkommensteuerpflicht\nhalten wird.                                                    steuerfrei sind und\n2. der ausländische Staat Unternehmen, deren Ge-\n(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem              schäftsleitung sich im Inland befindet, eine ent-\nUmfang die Tätigkeit                                            sprechende Befreiung von den d.er Gewerbe-\n1. der offenen Ha:1delsgescllschaften, Kommandit-               steuer ähnlichen oder ihr entsprechenden Steuern\ngesellschaften und anderer Gesellschaften, bei              gewährt, oder in dem ausländischen Staat keine\ndenen die Gesellschafter als Unternehmer (Mit-              der Gewerbesteuer ähnlichen oder ihr entspre-\nunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen                  chenden Steuern bestehen.\nsind;\n(8) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört\n2. der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften,        auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehen-\nKommanditgesellschaften auf Aktien, Gesell-            de Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur-\nschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialge-         schätze des Meeresgrundes und des Meeresunter-\nsellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften), der      grundes erforscht oder ausgebeutet werden.\nErwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und\nder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.                                    § 2a\nIst eine Kapitalgesellschaft in ein anderes inlän-\ndisches gewerbliches Unternehmen in der Weise                            Arbeitsgemeinschaften\neingegliedert, daß die Voraussetzungen des § 14           Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 gilt nicht für\nNr. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes er-         die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\nfüllt sind, so gilt si.e als Betriebstätte des anderen dem Gewerbekapital für Arbeitsgemeinschaften, de-\nUnternehmens. Dies gilt sinngemäß, wenn_ die           ren alleiniger Zweck sich auf die Erfüllung eines\nEingliederung im Sinne der vorbezeichneten Vor-        einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags\nschriften im Verhältnis zu einer inländischen          beschränkt, es sei denn, daß bei Abschluß des\nim Handelsregister eingetragenen Zweignieder-          Vertrags anzunehmen ist, daß er nicht innerhalb\nlassung eines ausländischen gewerblichen Unter-        von drei Jahren erfüllt wird. Die Betriebstätten der\nnehmens besteht.                                       Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als\nBetriebstätten der Beteiligten.\n(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der\nsonstigen juristischen Personen des privaten Rechts\nund der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie                                        § 3\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenom-                                Befreiungen\nmen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.\nVon der Gewerbesteuer sind befreit\n(4) Vorübergehende Unterbrechungen im Betrieb             1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundes-\neines Gewerbes, die durch die Art des Betriebs ver-               bahn, die Monopolverwaltungen des Bundes,\nanlaßt sind, heben die Steuerpflicht für die Zeit bis             die staatlichen Lotterieunternehmen und der\nzur Wiederaufnahme des Betriebs nicht auf.                        Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des\n(5) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen                Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978\nanderen Unternehmer über, so gilt der Gewerbebe-                  (BGBI. I S. 1073);\ntrieb als durch den bisherigen Unternehmer einge-           2. die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für\nstellt. Der Gewerbebetrieb gilt als durch den ande-               Wiederaufbau, die Lastenausgleichsbank (Bank\nren Unternehmer neu gegründet, wenn er nicht mit                  für Vertriebene und Geschädigte), die Deutsche\neinem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vereinigt                Siedlungs- und Landesrentenbank, die Landwirt-\nwird.                                                             schaftliche Rentenbank, die Bayerische Landes-","1560                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nanstalt für Aufbaufinanzierung, die Landeskre-          unterhält. Die Beteiligung an einer steuerbefrei-\nditbank Baden-Württemberg, die Hessische Lan-           ten Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft\ndesentwicklungs- und Treuhandgesellschaft mit           oder eine nur geringfügige Beteiligung ö.n einer\nbeschränkter Haftung, die Wirtschaftsaufbau-            nicht steuerbefreiten Erwerbs- oder Wirtschafts-\nkasse Schleswig-Holstein Aktiengesellschaft,            genossenschaft oder an einer Kapitalgesellschaft\ndie Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche       schließt die Befreiung nicht aus; das gleiche\nFinanzierungen mit beschränkter Haftung, die            gilt, wenn Mitgliedschaftsrechte an einem steu-\nFinanzierungs-Aktiengesellschaft       Rheinland-       erbefreiten Verein oder in nur geringem Um-\nPfalz, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt,         fang an einem nicht steuerbefreiten Verein be-\ndie Reichsbank und die Liquiditäts-Konsortial-          stehen. Die Beteiligung oder der Umfang der\nbank Gesellschaft mit beschränktu Haftung;              Mitgliedschaftsrechte ist geringfügig, wenn das\ndamit verbundene Stimmrecht 4 vom Hundert\n3. (weggefallen)\naller Stimmrechte und der Anteil an den Ge-\n4. (weggefallen)                                           schäftsguthaben oder an dem Nennkapital oder\nan dem Vermögen, das im Fall der Auflösung\n5. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossen-               an das einzelne Mitglied fallen würde, 10 vom\nschaften und ähnliche Realgemeinden. Unterhal-          Hundert nicht übersteigen;\nten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rah-\nmen eines Nebenbetriebs hinausgeht, so sind          9. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und\nsie insoweit steuerpflichtig;                           Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1\nNr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, soweit\n6. Körperschaften, Personenvereinigungen und               sie die für eine Befreiung von der Körper-\nVermögensmassen, die nach der Satzung, dem\nschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen er-\nStiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung\nfüllen;\nund nach der tatsächlichen Geschäftsführung\nausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,      10. Körperschaften oder Personenvereinigungen,\nmildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen             deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermö-\n(§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Wird ein             gens für einen nicht.rechtsfähigen Berufsverband\nwirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenom-           im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaft-\nmen Land- und Fortswirtschaft - unterhalten,            steuergesetzes ist, wenn ihre Erträge Ln wesent-\nist die Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;\nlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrüh-\n7. Hochsee- und Küstenfischerei, wenn sie mit we-          ren und ausschließlich dem Berufsverband zu-\nniger als sieben im Jahresdurchschnitt beschäf-         fließen;\ntigten Arbeitnehmern oder mit Schiffen betrie-\n11. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Ver-\nben wird, die eine eigene Triebkraft von weni-\nger als 100 Pferdekräften haben;                        sorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, de-\nren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz\n8. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-            angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Ver-\nwie Vereine, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb be-         pflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind,\nschränkt                                                wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung\na) auf die gemeinschaftliche Benutzung land-            keiner höheren jährlichen Beiträge zuläßt als\nund forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtun-       das Zwölffache der Beiträge, die nach den\ngen oder Betriebsgegenstände,                       §§ 1387 und 1388 der Reichsversicherungsord-\nnung höchstens entrichtet werden können. Sind\nb) auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder\nnach der Satzung der Einrichtung nur Pflicht-\nWerkverträgen für die Produktion land- und\nforstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Be-       mitgliedschaften sowie freiwillige Mitglied-\ntriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen          schaften, die unmittelbar an eine Pflichtmit-\nim Bereich der Land- und Forstwirtschaft            gliedschaft anschließen, möglich, so steht dies\nliegen; dazu gehören auch Leistungen zur            der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die\nErstellung und Unterhaltung von Betriebs-           Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen\nvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Boden-          Beiträge zuläßt als das Fünfzehnfache der Bei-\nverbesserungen,                                     träge, die nach den §§ 1387 und 1388 der Reichs-\nc) auf die Bearbeitung oder die Verwertung der         versicherungsordnung höchstens entrichtet wer-\nvon den Mitgliedern selbst gewonnenen               den können;\nland- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,    12. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als\nwenn die Bearbeitung oder die Verwertung            Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,\nim Bereich der Land- und Forstwirtschaft            sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-\nliegt oder                                          ten, soweit die Gesellschaften und die Erwerbs-\nd) auf die Beratung für die Produktion oder             und Wirtschaftsgenossenschaften eine gemein-\nVerwertung land- und forstwirtschaftlicher          schaftliche Tierhaltung im Sinne des § 51 a des\nErzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.            Bewertungsgesetzes betreiben;\nDie Befreiung ist ausgeschlossen, wenn die Ge-      13. private Schulen und andere allgemeinbildende\nnossenschaft oder der Verein an einer Perso-            oder berufsbildende Einrichtungen, wenn sie mit\nnengesellschaft beteiligt ist, die einen Betrieb        ihren Leistungen nach § 4 Nr. 21 des Umsatz-","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978                         1561\nsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit              maßnahmen oder von sonstigen Aufgaben, die\nsind, soweit der Gewerbebetrieb unmittelbar              den Siedlungsunternehmen gesetzlich zugewie-\ndem Schul- und Bildungszweck dient;                      sen sind, hinausgeht, ist die Steuerfreiheit inso-\nweit ausgeschlossen;\n14. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften so-\nwie Vereine, deren Tätigkeit sich auf den Be-      18. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-\ntrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt,          gabe von Heimstätten zugelassenen gemeinnüt-\nwenn die Mitglieder der Genossenschaft oder              zigen Unternehmen im Sinne des Reichsheim-\ndem Verein Flächen zur Nutzung oder für die              stättengesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nBewirtschaftung der Flächen erforderliche Ge-            Teil III, Gliederungsnummer 2332-1, veröffent-\nbäude überlassen und                                     lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 8 des Zuständigkeitslockerungs-\na) bei Genossenschaften das Verhältnis der\ngesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. I S. 685).\nSumme der Werte der Geschäftsanteile des\nWird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb -\neinzelnen Mitglieds zu der Summe der Werte\nausgenommen Land- und Forstwirtschaft - un-\naller Geschäftsanteile,\nterhalten, der über die Begründung und Ver-\nb) bei Vereinen das Verhältnis des Werts des            größerung von Heimstätten hinausgeht, ist die\nAnteils an dem Vereinsvermögen, der im              Steuerfreiheit insoweit ausgeschlossen;\nFall der Auflösung des Vereins an das ein-\nzelne Mitglied fallen würde, zu dem Wert      19. der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungs-\ndes Vereinsvermögens                                verein auf Gegenseitigkeit, wenn er die für eine\nBefreiung von der Körperschaftsteuer erforder-\nnicht wesentlich von dem Verhältnis abweicht,            lichen Voraussetzungen erfüllt;\nin dem der Wert der von dem einzelnen Mit-\n20. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime\nglied zur Nutzung überlassenen Flächen und\nund Altenpflegeheime, wenn\nGebäude zu dem Wert der insgesamt zur Nut-\nzung überlassenen Flächen und Gebäude steht;              a) diese Einrichtungen von juristischen Perso-\nnen des öffentlichen Rechts betrieben werden\n15. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund                   oder\ndes Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der             b) bei Krankenhäusern im Erhebungszeitraum\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-               die in § 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenord-\nmer 2330-8, veröffentlichten bereinigten Fas-                nung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt\nsung, zuletzt geändert durch§ 24 des Wohnungs-               worden sind oder\nmodernisierungsgesetzes vom 23. August 1976\nc) bei Altenheimen, Altenwohnheimen und\n(BGBI. I S. 2429), als gemeinnützig anerkannt\nAltenpflegeheimen im Erhebungszeitraum\nsind. Auflagen abgabenrechtlicher Art für Ge-\nmindestens zwei Drittel der Leistungen den\nschäfte im Sinne des § 6 Abs. 4 des Wohnungs-\nin § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genann-\ngemeinnützigkei tsgesetzes und des § 10 der Ver-\nten Personen zugute gekommen sind;\nordnung zur Durchführung des Wohnungsge-\nmeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der Be-     21. Unternehmen, die als Sicherungseinrichtung\nkanntmachung vom 24. November 1969 (BGBI. I              eines Verbandes der Kreditinstitute nach ihrer\nS. 2141), geändert durch die Zuständigkeits-             Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließ-\nlockerungsverordnung vom 18. April 1975                  lich den Zweck haben, bei Gefahr für die Erfül-\n(BGBI. I S. 967), sollen zu der Steuer führen, die       lung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts\nsich ergäbe, wenn diese Geschäfte Gegenstand             Hilfe zu leisten, wenn sie die für eine Befreiung\neines organisatorisch getrennten und voll steuer-        von der Körperschaftsteuer erforderlichen Vor-\npflichtigen Teils des Unternehmens wären;                aussetzungen erfüllen. Dies gilt entsprechend\nfür Unternehmen, die als Einrichtungen der\n16. Unternehmen sowie betriebswirtschaftlich und             gemeinnützigen Wohnungswirtschaft zur Siche-\norganisatorisch getrennte Teile von Unterneh-            rung von Spareinlagen dienen.\nmen, solange sie auf Grund des in Nummer 15\nbezeichneten Gesetzes als Organe der staat-\n§ 4\nlichen Wohnungspolitik anerkannt sind. Num-\nmer 15 Satz 2 gilt entsprechend;                                  Hebeberechtigte Gemeinde\n17. die von den zuständigen Landesbehörden be-            (1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen\ngründeten oder anerkannten gemeinnützigen          der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Be-\nSiedlungsunternehmen im Sinne des Reichssied-      triebstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes\nlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil     unterhalten wird. Befinden sich Betriebstätten des-\nIII, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten    selben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden,\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch        oder erstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere\nGemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Ge-\nArtikel 2 des Flurbereinigungsgesetzes vom\n15. März 1976 (BGBI. I S. 533), und im Sinne der   meinde nach dem Teil des Steuermeßbetrags erho-\nBodenreformgesetze der Länder. Wird ein wirt-      ben, der auf sie entfällt.\nschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausgenommen           (2) Für Betriebstätten in gemeindefreien Gebieten\nLand- und Forstwirtschaft - unterhalten, der       bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverord-\nüber die Durchführung von Siedlungs-, Agrar-       nung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden\nstrukturverbesserungs- und Landentwicklungs-       zustehenden Befugnisse ausübt.","1562                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 5                                triebs zusammenhängen oder der nicht nur vor-\nSteuerschuldner                          übergehenden Verstärkung des Betriebskapitals\ndienen;\n(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Un-\nternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Ge-         2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich\nwerbe betrieben wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2          mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs\nNr. 1 ist Steuerschuldner die Gesellschaft.                 (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zu-\nsammenhängen. Das gilt nicht, wenn diese Beträ-\n(2) Geht ein Gewerbebetrieb im ganzen auf einen          ge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewer-\nanderen Unternehmer über (§ 2 Abs. 5), so ist der           beertrag heranzuziehen sind;\nbisherige Unternehmer bis zum Zeitpunkt des Uber-\ngangs Steuerschuldner. Der andere Unternehmer ist       3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters,\nvon diesem Zeitpunkt an Steuerschuldner.                    wenn sie be im Empfänger nicht zur Steuer nach\n1\ndem Gewerbeertrag heranzuziehen sind;\n§ 6                            4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende\nGesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf\nBesteuerungsgrundlagen\nAktien auf ihre nicht auf das Grundkapital ge-\n(l) Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbe-              machten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme)\nsteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbe-              für die Geschäftsführung verteilt worden sind;\nkapital. Im Falle des § 11 Abs. 5 treten an die         5. (weggefallen)\nStelle des Gewerbeertrags die Entgelte (§ 10 Abs. 1\ndes Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.           6. (weggefallen)\n(2) Neben dem Gewerbeertrag und dem Gewerbe-         7-. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Be-\nkapital kann die Lohnsumme als Besteuerungs-                nutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden\ngrundlage gewählt werden. Die Lohnsummensteuer              Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im\ndarf nur mit Zustimmung der Landesregierung erho-           Eigentum eines anderen stehen. Das gilt nicht,\nben werden; die Landesregierung kann die Zustim-            soweit die Miet- oder Pachtzinsen beim Vermie-\nmungsbefugnis auf die nach Landesrecht zuständi-            ter oder Verpächter zur Gewerbesteuer nach dem\ngen Behörden übertragen.                                    Gewerbeertrag heranzuziehen sind, es sei denn,\ndaß ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet\noder verpachtet wird und der Jahresbetrag der\nMiet- oder Pachtzinsen 250 000 Deutsche Mark\nAbschnitt II                            übersteigt. Maßgebend ist jeweils der Jahresbe-\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag                   trag, den der Mieter oder Pächter für die Benut-\nund dem Gewerbekapital                         zung der zu den Betriebstätten eines Gemeinde-\nbezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an\neinen Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat;\nUnterabschnitt 1\n8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländi-\nGewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag                   schen offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-\nmanditgesellschaft oder einer anderen Gesell-\n§ 7                                schaft, bei der die Gesellschafter als Unterneh-\nGewerbeertrag                            mer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs an-\nzusehen sind;\nGewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des\nEinkommensteuergesetzes oder des Körperschaft-          9. bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden\nsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Ge'-           Gewerbebetrieben die Ausgaben im Sinne des\nwerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkom-            § 9 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes mit\nmens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)            Ausnahme der bei der Ermittlung des Einkom-\nentsprechenden Veranlagungszeitraum zu berück-              mens abgezogenen Ausgaben zur Förderung wis-\nsichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in            senschaftlicher Zwecke.\nden§§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.\n§ 9\n§ 7a                                                   Kürzungen\n(weggefaJlen)                          Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnun-\ngen wird gekürzt um\n§ 8                            1.   1,2 vom Hundert des Einheitswerts des zum Be-\nHinzurechnungen                            triebsvermögen des Unternehmers gehörenden\nGrundbesitzes, soweit er nicht zu Betriebstätten\nDem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden\nim Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 gehört; maß-\nfolgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie\ngebend ist der Einheitswert, der auf den letz-\nbei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:\nten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,\n1. Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der           Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeit-\nGründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbe-           punkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums\ntriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit            (§ 14 Abs. 2) lautet. An Stelle der Kürzung nach\neiner Erweiterung oder Verbesserung des Be-              Satz l tritt auf Antrag bei Unternehmen, die \"'","Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978                         1563\nausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben      6.    die Zinsen aus den in § 43 Abs. 1 Nr. 5 des\neigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen              Einkommensteuergesetzes bezeichneten f estver-\nverwalten und nutzen oder daneben Woh-                   zinslichen Wertpapieren, bei denen die Einkom-\nnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime,                mensteuer (Körperschaftsteuer) durch Abzug\nKleinsiedlungen und Eigentumswohnungen im                vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erho-\nSinne des Ersten Teils des Wohnungseigen-                ben worden ist;\ntumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil\nIII, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten     7.    die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalge-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das          sellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außer-\nGesetz vom 30. Juli 1973 (BGBl. I S. 910),               halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, an\nerrichten und veräußern, die Kürzung um den              deren Nennkapital das Unternehmen seit Be-\nTeil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung          ginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen\nund Nutzung des eigenen Grundbesitzes, auf               mindestens zu einem Viertel beteiligt ist (Toch-\ndie Betreuung von Wohnungsbauten und die                 tergesellschaft) und die ihre Bruttoerträge aus-\nVeräußerung von Eigenheimen, Kleinsiedlungen             schließlich oder fast ausschließlich aus unter\nund Eigentumswohnungen entfällt. Satz 2 gilt             § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes\nentsprechend, wenn in Verbindung mit der Er-             vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), zu-\nrichtung und Veräußerung von Eigentumswoh-               letzt geändert durch Artikel 3 des Einführungs-\nnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungs-               gesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezem-\neigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird           ber 1976 (BGBI. I S. 3341), fallenden Tätig-\nund das Gebäude zu mehr als 66 2/3 vom Hundert           keiten und aus unter § 8 Abs. 2 des Außen-\nWohnzwecken dient. Die Sätze 2 und 3 gelten              steuergesetzes fallenden Beteiligungen bezieht,\nnicht, wenn der Grundbesitz ganz oder zum                wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung\nTeil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters            des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.\noder Genossen dient;                                     Bezieht eine Muttergesellschaft, die über eine\nTochtergesellschaft mindestens zu einem Viertel\n2.   die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländi-           an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftslei-\nschen offenen Handelsgesellschaft, einer Kom-            tung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs\nmanditgesellschaft oder einer anderen Gesell-            dieses Gesetzes (Enkelgesellschaft) mittelbar\nschaft, bei der die Gesellschafter als Unterneh-         beteiligt ist, in einem Wirtschaftsjahr Gewinne\nmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs                 aus Anteilen an der Tochtergesellschaft und\nanzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei               schüttet die Enkelgesellschaft zu einem Zeit-\nErmittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden            punkt, der in dieses Wirtsch.aftsjahr fällt, Ge-\nsind;                                                    winne an die Tochtergesellschaft aus, so gilt\nauf Antrag der Muttergesellschaft das gleiche\n2 a. die Gewinne aus Anteilen an einer nicht                  für den Teil der von ihr bezogenen Gewinne,\nsteuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft         der der nach ihrer mittelbaren Beteiligung auf\nim Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder einer Kre-            sie entfallenden Gewinnausschüttung der Enkel-\nditanstalt des öffentlichen Rechts, an der das           gesellschaft entspricht. § 26 Abs. 5 Satz 2 und 3\nUnternehmen zu Beginn des Erhebungszeit-                 des Körperschaftsteuergesetzes ist entsprechend\nraums mindestens zu einem Viertel am Grund-              anzuwenden;\noder Stammkapital beteiligt ist, wenn die Ge-     8.     den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag nach § 24 b\nwinnanteile bei Ermittlung des Gewin~s (§ 7)             des Einkommensteuergesetzes in Höhe der für\nangesetzt worden sind. Ist ein Grund- oder               den Gewerbebetrieb geleisteten finanziellen\nStammkapital nicht vorhanden, so ist die Betei-          Hilfen.\nligung an dem Vermögen maßgebend;\n§ 10\n3.   den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen\nUnternehmens, der auf eine nicht im Inland                       Maßgebender Gewerbeertrag\nbelegene Betriebstätte entfällt;                      (1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag des Erhe-\n4.   die bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewer-      bungszeitraums, für den der einheitliche Steuermeß-\nbebetrieb des Vermieters oder Verpächters be-      betrag (§ 14) festgesetzt wird.\nrücksichtigten Miet- oder Pachtzinsen für die         (2) Weicht bei Unternehmen, die Bücher nach den\nUberlassung von nicht in Grundbesitz beste-        Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen ver-\nhenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-         pflichtet sind, das Wirtschaftsjahr, für das sie regel-\ngens, soweit sie nach § 8 Nr. 7 dem Gewinn         mäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so\naus Gewerbebetrieb des Mieters oder Pächters      gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeit-\nhinzugerechnet worden sind;                       raum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.\nBei Beginn der Steuerpflicht ist für den ersten Erhe-\n5.   die nach den Vorschriften des Einkommen-\nbungszeitraum der Gewerbeertrag des ersten Wirt-\nsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-\nschaftsjahrs maßgebend.\nmens abgezogenen Ausgaben zur Förderung\nwissenschaftlicher Zwecke, soweit sie aus Mit-        (3) Umfaßt bei Beginn der Steuerpflicht, bei Be-\nteln des Gewerbebetriebs einer natürlichen Per-   endigung der Steuerpflicht oder infolge Umstellung\nson oder Personengesellschaft (§ 2 Abs. 2         des Wirtschaftsjahrs der für die Ermittlung des Ge-\nNr. 1) entnommen worden sind;                     werbeertrags maßgebende Zeitraum mehr oder we-","1564                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nniger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung            (4) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 4,25 vom\nder Steuermeßzahlen (§ 11) der Gewerbeertrag auf         Hundert\neinen Jahresbetrag umzurechnen. Von der Umrech-\n1. bei öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehen-\nnung nach Satz 1 sind ausgenommen die Hinzurech-              den Sparkassen,\nnung nach § 8 Nr. 9 und die Kürzungen nach § 9\nNr. 1 Satz 1 und Nr. 5. Bei der Umrechnung sind          2. bei Kreditgenossenschaften und Zentralkassen,\nKalendermonate, in denen die Steuerpflicht bestan-            bei denen § 23 Abs. 4 Nr. 8 oder 9 des Körper-\nden hat, als volle Kalendermonate anzusetzen.                 schaftsteuergesetzes angewendet wird.\n(5) Der Steuermeßbetrag beträgt beim Zweiten\n§ 10 a                           Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen\nGewerbeverlust                        Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von\nWerbesendungen 0,8 vom Hundert der Entgelte\nDer maßgebende Gewerbeertrag wird bei Ge-             (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbe-\nwerbetreibenden, die den Gewinn nach § 5 des Ein-        sendungen.\nkommensteuergesetzes ermitteln, um die Fehlbeträge\ngekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgeben-          (6) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-\nden Gewerbeertrags für die fünf vorangegangenen          zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so\nErhebungszeiträume nach den Vorschriften der §§ 1        ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele\nbis 10 ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht       Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan-\nbei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vier       gene Kalendermonate im Erhebungszeitraum be-\nvorangegangenen Erhebungszeiträume b;rücksich-           standen hat.\ntigt worden sind. Im Fall des § 2 Abs. 5 kann der\nUnterabschnitt 2\nandere Unternehmer den maßgebenden Gewerbe-\nertrag nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei         Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital\nder Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags\ndes übergegangenen Unternehmens ergeben haben.                                     §  12\nBegriff des Gewerbekapitals\n§ 11\n(1) Als Gewerbekapital gilt der Einheitswert des\nSteuermeßzahl und Steuermeßbetrag               gewerblichen Betriebs im Sinne des Bewertungs-\ngesetzes mit den sich aus den AbsätzeE 2 bis 4 erge-\n(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach\nbenden Änderungen.\ndem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag\nauszugehen. Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 5         (2) Dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs\ndurch Anwendung eines Hundertsatzes (Steuermeß-          werden folgende Beträge hinzugerechnet:\nzahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Der Ge-\n1. Die Verbindlichkeiten, die den Schuldzinsen, den\nwerbeertrag ist auf volle 100 Deutsche Mark nach\nRenten und dauernden Lasten und den Gewinn-\nunten abzurunden und bei natürlichen Personen\nanteilen im Sinne des § 8 Nr. 1 bis 3 entspre-\nsowie bei Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2\nchen, soweit sie bei der Feststellung des Ein-\nNr. 1 um einen Freibetrag in Höhe von 24 000 Deut-\nsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des abgerun-             heitswerts abgezogen worden sind;\ndeten Gewerbeertrags, zu kürzen.                         2. die Werte (Teilwerte) der nicht in Grundbesitz\nbestehenden Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb\n(2) Die Steuermeßzahl für den Gewerbeertrag               dienen, aber im Eigentum eines Mitunternehmers\nbeträgt 5 vom Hundert.                                       oder eines Dritten stehen, soweit sie nicht im\n(3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 2,5 vom           Einheitswert des gewerblichen Betriebs enthalten\nHundert                                                      sind. Das gilt nicht, wenn die Wirtschaftsgüter\nzum Gewerbekapital des Vermieters oder Ver-\n1. bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1              pächters gehören, es sei denn, daß ein Betrieb\nAbs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeits-               oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,           wird und die im Gewerbekapital des Vermieters\nGliederungsnummer 804-1, veröffentlichten be-            oder Verpächters enthaltenen Werte (Teilwerte)\nreinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-          der überlassenen Wirtschaftsgüter des Betriebs\nkel I des Heimarbeitsänderungsgesetzes vom                (Teilbetriebs) 2,5 Millionen Deutsche Mark über-\n29. Oktober 1974 (BGBI. I S. 2879), gleichgestellten     steigen. Maßgebend ist dabei jeweils die Summe\nPersonen. Das gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2       der Werte der Wirtschaftsgüter, die ein Vermie-\nBuchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichge-            ter oder Verpächter dem Mieter oder Pächter zur\nstellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des       Benutzung in den Betriebstätten eines Gemein-\nUmsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmit-\ndebezirks überlassen hat.\ntelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeit-\nraum 50 000 Deutsche Mark nicht übersteigen;            (3) Die Summe des Einheitswerts des gewerb-\n2. bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von           lichen Betriebs und der Hinzurechnungen wird ge-\nSchiffen der in § 34 c Abs. 4 des Einkommen-         kürzt um\nsteuergesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand       1.    die Summe der Einheitswerte, mit denen die Be-\nhaben. § 34 c Abs. 4 Satz 5 zweiter Halbsatz des           triebsgrundstücke in dem Einheitswert des ge-\nEinkommensteuergesetzes gilt entsprechend.                 werblichen Betriebs enthalten sind;","Nr. 55 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978                      1565\n2.    den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital         (5) Maßgebend ist der Einheitswert, der auf den\ngehörenden Beteiligung an einer in- oder aus-     letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-,\nländischen offenen Handelsgesellschaft, einer     Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt)\nKommanditgesellschaft oder einer anderen Ge-      vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.\nsellschaft, bei der die Gesellschafter als Unter-\nnehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs                                § 12 a\nanzusehen sind;\n(weggefallen)\n2 a. den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital\ngehörenden Beteiligung an einer nicht steuer-                               § 13\nbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im\nSinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder einer Kredit-              Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag\nanstalt des öffentlichen Rechts, wenn die Betei-     (1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach\nligung mindestens ein Viertel des Grund- oder     dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbetrag\nStammkapitals beträgt. Ist ein Grund- oder        auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines\nStammkapital nicht vorhanden, so ist die Betei-   Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbe-\nligung an dem Vermögen maßgebend;                 kapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf\nvolle 1 000 Deutsche Mark nach unten abzurunden\n3.    die nach Absatz 2 Nr. 2 dem Gewerbekapital        und um einen Freibetrag in Höhe von 60 000 Deut-\neines anderen hinzugerechneten Werte (Teil-       sche Mark, höchstens jedoch in Höhe des abgerun-\nwerte), soweit sie im Einheitswert des gewerb-    deten Gewerbekapitals, zu kürzen.\nlichen Betriebs des Eigentümers enthalten sind;\n(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital\n4.    den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital      beträgt 2 vom Tausend.\ngehörenden Beteiligung an einer Kapitalgesell-\nschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb       (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unter-\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes (Tochter-    nehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der in\n§ 34 c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes be-\ngeseJischaft), die in dem Wirtschaftsjahr, das\nzeichneten Art zum Gegenstand haben, auf 1 vom\ndem maßgebenden Feststellungszeitpunkt voran-\nTausend. Die ermäßigte Steuermeßzahl ist nur auf\ngeht, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast\nden Teil des Gewerbekapitals anzuwenden, der auf\nausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\ndie unter Satz 1 fallenden Schiffe entfällt.\ndes Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten\nund aus unter § 8 Abs. 2 des Außensteuerge-          (4) Hat die Steuerpflicht nicht während des gan-\nsetzes fallenden Beteiligungen bezieht, wenn die  zen Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) bestanden, so\nBeteiligung mindestens ein Viertel des Nenn-      ermäßigt sich der Steuermeßbetrag auf so viele\nkapitals beträgt. Das gleiche gilt auf Antrag des Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefan-\nUnternehmens für den Teil des Wertes seiner       gene Kalendermonate im Erhebungszeitraum be-\nBeteiligung an der Tochtergesellschaft, der dem   standen hat.\nVerhältnis des Wertes (Teilwertes) der Beteili-\ngung an einer Enkelgesellschaft im Sinne des                        Unterabschnitt 3\n§ 9 Nr. 7 Satz 2 und 3 zum gesamten Wert des\nBetriebsvermögens der Tochtergesellschaft ent-               Einheitlicher Steuermeßbetrag\nspricht; die Vorschriften des Bewertungsgeset-\nzes sind für die Bewertung der Wirtschaftsgüter                             § 14\nder Tochtergesellschaft entsprechend anzuwen-        Festsetzung des einheitlichen Steuermeßbetrags\nden. Hat die Enkelgesellschaft in dem Wirt-\nschaftsjahr, das dem maßgebenden Feststellungs-      (1) Durch Zusammenrechnung der Steuermeßbe-\nzeitpunkt vorangeht, Gewinne ausgeschüttet, so    träge, die sich nach dem Gewerbeertrag und dem\ngilt der vorstehende Satz nur, wenn die Mutter-   Gewerbekapital ergeben, wird ein einheitlicher\ngesellschaft unter den Voraussetzungen des § 26   Steuermeßbetrag gebildet.\nAbs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes Gewinn-\n(2) Der einheitliche Steuermeßbetrag wird für den\nanteile von der Tochtergesellschaft bezogen hat,\nErhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt.\ndie in ihrer Höhe dem der Tochtergesellschaft\nErhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Fällt die\naus den Gewinnanteilen verbleibenden aus-\nSteuerpflicht im laufe des Erhebungszeitraums weg,\nschüttungsfähigen Gewinn im wesentlichen ent-\nso kann der einheitliche Steuermeßbetrag sofort\nsprechen. Die vorstehenden Vorschriften sind\nnur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige         festgesetzt werden.\nnachweist, daß alle Voraussetzungen erfüllt                                 § 15\nsind.                                                               Pauschfestsetzung\n(4) Nicht zu berücksichtigen sind                       Wird die Einkommensteuer oder die Körper-\nschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt, so\n1. das Gewerbekapital von Betriebstätten, die das\nUnternehmen im Ausland unterhält;                   kann die für die Festsetzung zuständige Behörde im\nEinvernehmen mit der Landesregierung oder der\n2. das Gewerbekapital, das auf Betriebstätten im        von ihr bestimmten Behörde auch den einheitlichen\nSinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 entfällt.               Steuermeßbetrag in einem Pauschbetrag festsetzen.","1566                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nUnterabschnitt 4                     gefaßt werden. Er kann bis zu diesem Zeitpunkt zu-\nrückgenommen oder geändert werden.\nEntstehung, Festsetzung und Erhebung\nder Steuer\n§ 18\n§ 16                                          Entstehung der Steuer\nHebesatz                           Die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\n(1) Die Steuer wird auf Grund des einheitlichen     dem Gewerbekapital entsteht, soweit es sich nicht\nSteuermeßbetrags (§ 14) mit einem Hundertsatz          um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des\n(Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der        Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vor-\nhebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35 a) zu bestim-      genommen wird.\nmen ist.                                                                        § 19\n(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder                        Vorauszahlungen\nmehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.\n(1) Der Steuerschuldner hat am 15. Februar,\n(3) Der Beschluß über die Festsetzung oder Ände-    15. Mai, 15. August und 15. November Vorauszah-\nrung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Ka-     lungen zu entrichten.\nlenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Ka-\nlenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann        (2) Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein\nder Beschluß über die Festsetzung des Hebesatzes       Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veran-\ngefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe der          lagung ergeben hat.\nletzten Festsetzung nicht überschreitet.                  (3) Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der\nSteuer anpassen, die sich für den laufenden Erhe-\n(4) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde\nvorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Wird         bungszeitraum (§ 14 Abs. 2) voraussichtlich ergeben\nwird. Die Anpassung kann auch noch in dem auf\ndas Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die\nLandesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle      diesen Erhebungszeitraum folgenden Erhebungszeit-\nfür die von der Anderung betroffenen Gebietsteile      raum vorgenommen werden; in diesem Fall ist bei\neiner Erhöhung der Vorauszahlungen der nachge-\nauf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zu-\nlassen.                                                forderte Betrag innerhalb eines Monats nach Be-\nkanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrich-\n(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die     ten. Das Finanzamt kann für Zwecke der Gewerbe-\nGrundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirt-      steuer-Vorauszahlungen den einheitlichen Steuer-\nschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für    meßbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich für\ndie Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und           den laufenden oder vorangegangenen Erhebungs-\ndem Gewerbekapital zueinander stehen müssen,           zeitraum ergeben wird. An diese Festsetzung ist die\nwelche Höchstsätze nicht überschritten werden dür-     Gemeinde bei der Anpassung der Vorauszahlungen\nfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeinde-        nach den Sätzen 1 und 2 gebunden.\naufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden\nkönnen, bleibt einer landesrechtlichen Regelung           (4) Wird im Laute des Erhebungszeitraums ein\nvorbehalten.                                           Gewerbebetrieb neu gegründet oder tritt ein bereits\nbestehender Gewerbebetrieb infolge Wegfalls des\n§ 17                          Befreiungsgrundes in die Steuerpflicht ein, so gilt\n(weggefallen)                      für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen\nAbsatz 3 entsprechend.\n§ 17 a                            (5) Die einzelne Vorauszahlung ist auf den näch-\nMindeststeuer                      sten vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten\nabzurunden. Sie wird nur festgesetzt, wenn sie min-\n(1) Die Gemeinde ist ermächtigt, mit Zustimmung     destens 5 Deutsche Mark beträgt.\nder nach Landesrecht zuständigen Behörde die Ge-\nwerbebetriebe, deren Geschäftsleitung sich am Ende\n§ 20\ndes Erhebungszeitraums oder im Zeitpunkt der Be-\ntriebseinstellung in ihrem Gemeindebezirk befun-               Abrechnung über die Vorauszahlungen\nden hat, zu einer Mindeststeuer heranzuziehen. Der        (1) Die für einen Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2)\nMindeststeuer unterliegen alle Gewerbebetriebe, für    entrichteten Vorauszahlungen werden auf die\ndie nach § 16 keine oder eine geringere Steuer fest-   Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum ange-\nzusetzen wäre. Die Mindeststeuer kann bis zu 12        rechnet.\nDeutsche Mark, bei Hausgewerbetreibenden bis zu\n6 Deutsche Mark betragen und darf für alle Gewer-         (2) Ist die Steuerschuld größer als die Summe der\nbebetriebe in jeder dieser beiden Gruppen nur gleich   anzurechnenden Vorauszahlungen, so ist der Unter-\nhoch bemessen werden.                                  schiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum\nund nach § 19 Abs. 3 Satz 2 nach Ablauf des Erhe-\n(2) Bei Reisegewerbebetrieben tritt an die Stelle   bungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht ent-\nder Geschäftsleitung (Absatz 1 Satz 1) der Mittel-     richteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im\npunkt der gewerblichen Tätigkeit (§ 35 a Abs. 3).      übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\n(3) Der Beschluß über die Erhebung der Mindest-     des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlußzah-\nsteuer muß vor dem Ende des Erhebungszeitraums         lung).","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978                       1567\n(3) Ist die Steuerschuld kleiner als die Summe der  zahl) auf die Lohnsumme zu ermitteln. Die Lohn-\nanzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Un-        summe ist auf volle 10 Deutsche Mark nach unten\nterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Steuerbe-        abzurunden und um einen Freibetrag in Höhe von\nscheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung           5 000 Deutsche Mark für jeden vollen oder angefan-\nausgcg liehen.                                         genen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht be-\n§ 21\nstanden hat, zu kürzen. Unterhält ein Gewerbebe-\ntrieb mehrere Betriebstätten, so ist der Freibetrag\nEntstehung der Vorauszahlungen              nur bei der Betriebstätte zu berücksichtigen, in der\nDie Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer nach      sich die Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die\ndem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital ent-          Geschäftsleitung im Ausland oder in einem der in\nstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem     § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb\ndie Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn     des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder erhebt\ndie Steuerpflicht erst im Laufe des Kalenderviertel-   die Gemeinde, in der sich die Geschäftsleitung be-\njahrs begründet wird, mit Begründung der Steuer-       findet, keine Lohnsummensteuer, so ist der Freibe-\npflicht.                                               trag bei der wirtschaftlich bedeutendsten Betrieb-\nstätte zu berücksichtigen, für die eine Ste·ueranmel-\n§ 22                          dung (§ 26 Abs. 2) abzugeben ist. Wirkt sich der\n(weggefallen)                     nach Satz 3 für ein Kalenderjahr insgesamt anzuset-\nzende Freibetrag bei Anwendung der Sätze 4 und 5\nin einem Festsetzungsverfahren nach § 27 Abs. 1\nNr. 1 nicht voll aus, so ist der unberücksichtigt ge-\nAbschnitt III\nbliebene Teil des Freibetrags auf Antrag des Steuer-\nLohnsummensteuer                      schuldners in einem entsprechenden Festsetzungs-\nverfahren bei einer anderen Betriebstätte zu be-\n§  23                         rücksichtigen. Die Sätze 4 bis 6 finden keine Anwen-\ndung, wenn sich die hebeberechtigten Gemeinden\nBesteuerungsgrundlage\nmit dem Steuerschuldner über eine andere Berück-\nBesteuerungsgrundlage ist die Lohnsumme, die in     sichtigung des Freibetrags einigen.\njedem Kalendermonat an die Arbeitnehmer der in\n(2) Die Steuermeßzahl bei der Lohnsummensteuer\nder Gemeinde belegenen Betriebstätte gezahlt wor-\nbeträgt 2 vom Tausend.\nden ist. Die Gemeinde kann in einzelnen Fällen oder\nallgemein die Lohnsumme eines jeden Kalender-             (3) Die Steuermeßzahl ermäßigt sich auf 1 vom\nvierteljahrs als Besteuerungsgrundlage bestimmen.      Tausend\n1. bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1\n§ 24                              Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsgeset-\nLohnsumme                            zes gleichgestellten Personen. Das gleiche gilt\nfür die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heim-\n(1) Lohnsumme ist die Summe der Vergütungen,            arbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren\ndie an die Arbeitnehmer der in der Gemeinde be-            Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes)\nlegenen Betriebstätte gezahlt worden sind.                 aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatz-\n(2) Vergütungen sind vorbehaltlich der Absätze          markt in dem dem Kalenderjahr unmittelbar vor-\n3 und 4 die Arbeitslöhne im Sinne des § 19 Abs. 1          angegangenen Kalenderjahr 50 000 Deutsche\nNr. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie              Mark nicht überstiegen haben;\nnicht durch andere Rechtsvorschriften von der Ein-     2. bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von\nkommensteuer befreit sind. Bei der Ermittlung der          Schiffen der in § 34 c Abs. 4 des Einkommen-\nLohnsumme ist § 19 Abs. 3 und 4 des Einkommen-              steuergesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand\nsteuergesetzes nicht anzuwenden. Zuschläge für             haben, für den Teil der Lohnsumme, der auf die\nMehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nacht-         auf diesen Schiffen tätigen Arbeitnehmer entfällt.\narbeit gehören unbeschadet der einkommensteuer-\nlichen Behandlung zur Lohnsumme.                          (4) Der Hebesatz für die Lohnsummensteuer wird\nvon der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, .35 a) be-\n(3) Zur Lohnsumme gehören nicht Vergütungen,        stimmt. Die Vorschriften des § 16 Abs. 2, 4 und 5\ndie an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer      gelten entsprechend. Der Beschluß über die Festset-\nBerufsausbildung beschäftigt werden.                   zung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Ka-\n(4) In den Fällen des § 3 Nr. 5, 6 und 8 bleiben    lenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Ka-\ndie Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer An-       lenderjahres zu fassen. Er kann nach diesem Zeit-\nsatz, die nicht ausschließlich oder überwiegend in     punkt gefaßt werden, wenn der Hebesatz die Höhe\ndem steuerpflichtigen Betrieb oder Teil des Betriebs   der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Der\ntätig sind.                                            Hebesatz für die Lohnsummensteuer kann von dem\nHebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe-\n§ 25                         ertrag und dem Gewerbekapital abweichen.\nSteuermeßzahl, Steuermeßbetrag und Hebesatz\n(5) Der Beschluß über die Änderung des Hebe-\n(1) Bei der Berechnung der Lohnsummensteuer ist     satzes für die Lohnsummensteuer ist bis zum 30. Juni\nvon einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist       zu fassen. Die Änderung des Hebesatzes gilt erst-\ndurch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeß-        mals für die Lohnsumme, die in dem Kalendermonat","1568                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ngezahlt wird, der nach der Änderung beginnt. Hat                               Abschnitt IV\ndie Gemeinde von der Befugnis des § 23 Satz 2                                   Zerlegung\nGebrauch gemacht, so gilt die Änderung des Hebe-\nsatzes erstmals für die Lohnsumme, die in dem Ka-\nlendervicrleljahr gezahlt wird, das nach der Ände-                                  § 28\nrung beginnt.                                                                   Allgemeines\n§ 26\n(1) Sind im Erhebungszeitraum Betriebstätten zur\nEntstehung und Fälligkeit der Steuer           Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden\nunterhalten worden, so ist der einheitliche Steuer-\n(1)  Die Lohnsummensteuer entsteht mit Ablauf         meßbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden ent-\ndes Kalendermonats, für den die Steuer zu ent-           fallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen.\nrichten ist. An die Stelle des Kalendermonats tritt      Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betrieb-\ndas Kalendervierteljahr, soweit die Gemeinde als         stätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat\nBesteuerungsgrundlage die Lohnsumme eines jeden          oder eine Betriebstätte innerhalb eines Erhebungs-\nKalendervierteljahrs bestimmt hat.                       zeitraums von einer Gemeinde in eine andere Ge-\n(2)  Die Lohnsummensteuer für einen Kalender-         meinde verlegt worden ist. Betriebstätten, die nach\nmonat ist spätestens am 15. des darauffolgenden          § 2 Abs. 6 Satz 1 nicht der Gewerbesteuer unter-\nKalendermonats zu entrichten. Hat die Gemeinde           liegen, sind nicht zu berücksichtigen.\nvon der Befugnis des § 23 Satz 2 Gebrauch ge-\nmacht, so ist die Lohnsummensteuer für das abge-            (2) Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht\nlaufene Kalendervierteljahr spätestens am 15. Tag        zu berücksichtigen, in denen\nnach Ablauf des Kalendervierteljahrs zu entrichten.      1. Verkehrsunternehmen lediglich G!eisanlagen un-\nBis zu dem in Satz 1 oder in Satz 2 bezeichneten              terhalten,\nZeitpunkt ist der Gemeindebehörde eine Steuerer-\n2. sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung\nklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck\nfester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie\nabzugeben, in der die Lohnsummensteuer zu be-\nelektrischer Energie dienen, ohne daß diese dort\nrechnen ist (Steueranmeldung).\nabgegeben werden,\n§  27                           3. Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anla-\ngen haben, in welchen eine gewerbliche Tätig-\nFestsetzung des Steuermeßbetrags                   keit entfaltet wird.\n(1)  Der Steuermeßbetrag nach der Lohnsumme           Dies gilt nicht, wenn dadurch auf keine Gemeinde\nwird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder            ein Zerlegungsanteil oder der einheitliche Steuer-\neiner beteiligten Gemeinde und nur dann festge-          meßbetrag entfallen würde.\nsetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Fest-\nsetzung dargetan wird. Der Steuermeßbetrag ist je-\nweils festzusetzen                                                                  § 29\n1. für ein Kalenderjahr, wenn der Antrag nach Ab-                            Zerlegungsmaßstab\nlauf des Kalenderjahrs gestellt wird;\n(1) Zerlegungsmaßstab ist\n2. für die vor der Antragstellung vollendeten Ka-\nlendermonate oder Kalendervierteljahre, wenn        1. vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in\nder Antrag vor Ablauf des Kalenderjahrs gestellt         dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei\nwird.                                                    allen Betriebstätten (§ 28) beschäftigten Arbeit-\nnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöh-\nDabei ist die Lohnsumme zugrunde zu legen, die der\nUnternehmer in dem Festsetzungszeitraum gezahlt               nen steht, die an die bei den Betriebstätten der\nhat.                                                          einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitneh-\nmer gezahlt worden sind;\n(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermeß-\nbetrags muß innerhalb der ersten sechs Monate            2. bei Wareneinzelhandelsunternehmen zur Hälfte\nnach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden. Der             das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zur\nSteuermeßbetrag ist auf Antrag der Gemeinde auch              Hälfte das Verhältnis, in dem die Summe der in\nnach Ablauf dieser Frist festzusetzen, wenn festge-           allen Betriebstätten (§ 28) erzielten Betriebsein-\nstellt wird, daß der Steuerschuldner die Steueran-            nahmen zu den in den Betriebstätten der einzel-\nmeldungen (§ 26 Abs. 2) vorsätzlich oder fahrlässig           nen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen\nnicht oder nicht richtig bei der zuständigen Ge-               steht.\nmeinde abgegeben hat.\n(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Be-\n(3) Hat das Finanzamt erst nach Ablauf des Ka-       triebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die\nlenderjahrs Beträge, die nach § 23 zur Lohnsummen-      in den Betriebstätten der beteiligten Gemeinden\nsteuer herangezogen worden sind, als Gewerbe-             (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2)\nertrag behandelt, so kann insoweit der Antrag auf         erzielt oder gezahlt worden sind.\nFestsetzung des Steuermeßbetrags innerhalb der\nRechtsbehelfsfrist für den Gewerbesteuermeßbe-               (3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die\nscheid gestellt werden, in dem diese Beträge erst-      Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle\nmals als Gewerbeertrag erfaßt worden sind.               1 000 Deutsche Mark abzurunden.","Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1978                       1569\n§ 30                         Steuermeßbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der\nZerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten       sich die wirtschaftlich bedeutendste der zu berück-\nsichtigenden Betriebstätten befindet.\nErstreckt sich die Betriebstätte auf mehrere Ge-\nmeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag          (2) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\noder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zer-        zwar den Betrag von 20 Deutsche Mark, würde aber\nlegen, auf die sich die Betriebstätte erstreckt, und   nach den Zerlegungsvorschriften einer Gemeinde\nzwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter    ein Zerlegungsanteil von nicht mehr als 20 Deut-\nBerücksichtigung der durch das Vorhandensein der       sche Mark zuzuweisen sein, so ist dieser Anteil der\nBetriebstätte erwachsenden Gemeindelasten.             Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäfts-\nleitung befindet. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend\nanzuwenden.\n§ 31\n(3) Ergibt sich im Rechtsmittelverfahren eine Er-\nBegriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung       höhung eines oder mehrerer Zerlegungsanteile, so\nsind die übrigen Anteile nicht zu kürzen, wenn die\nArbeitslöhne sind die Vergütungen im Sinne des\nnach Absatz 2 ermittelten Kleinbeträge für die Er-\n§ 24 Abs. 2 bis 4 mit folqenden Abweichungen:\nhöhung ausreichen. Insoweit unterbleibt die Zuwei-\n1. Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergü-         sung nach Absatz 2.\ntungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) sind\nnicht anzusetzen. Das gleiche gilt für sonstige                             § 35\nVergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Ar-              Zerlegung bei der Lohnsummensteuer\nbeitnehmer 40 000 Deutsche Mark übersteigen.\nErstreckt sich eine Betriebstätte über mehrere\n2. Bei Unternehmen, die nicht von einer juristi-       Gemeinden, so ist der unter Zugrundelegung der\nschen Person betrieben werden, sind für die im     Lohnsumme berechnete Steuermeßbetrag durch den\nBetrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer)       Unternehmer auf die beteiligten Gemeinden in ent-\ninsgesamt 24 000 Deutsche Mark jährlich anzu-      sprechender Anwendung der §§ 30 und 31 zu zerle-\nsetzen.                                            gen. Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde setzt\n3. (weggefallen)                                       das Finanzamt den Zerlegungsanteil fest.\n4. Bei Eisenbahnunternehmen sind die Vergütun-\ngen, die an die in der Werkstättenverwaltung\nund im Fahrdienst beschäftigten Arbeitnehmer                           Abschnitt V\ngezahlt worden sind, mit dem um ein Drittel er-        Gewerbesteuer der Reisegewerbebetriebe\nhöhten Betrag anzusetzen.\n§ 35 a\n§  32                            (1) Die Reisegewerbebetriebe unterliegen, soweit\n(weggefallen)                      sie im Inland - mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6\nSatz 1 bezeichneten Gebiete - betrieben werden,\nder Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und\n§ 33\ndem Gewerbekapital.\nZerlegung in besonderen Fällen\n(2) Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes\n(1) Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu    ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den\neinem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach ei-    Vorschriften der Gewerbeordnung und den Ausfüh-\nnem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Ver-    rungsbestimmungen dazu entweder einer Reisege-\nhältnisse besser berücksichtigt. In dem Zerlegungs-    werbekarte bedarf oder von der Reisegewerbekarte\nbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, daß     lediglich deshalb befreit ist, weil er einen Blinden-\nbei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.        waren-Vertriebsausweis (§ 55 a Abs. 1 Nr. 4 der Ge-\nwerbeordnung) besitzt. Wird im Rahmen eines ein-\n(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuer-\nheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes\nschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermeß-\nGewerbe als auch ein Reisegewerbe betrieben, so\nbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.\nist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Ge-\nwerbe zu behandeln.\n§ 34\n(3) Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich\nKleinbeträge                      der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit be-\nfindet.\n(1) Ubersteigt der einheitliche Steuermeßbetrag\nnicht den Betrag von 20 Deutsche Mark, so ist er in       (4) Ist im Laufe des Erhebungszeitraums der Mit-\nvoller Höhe der Gemeinde zuzuweisen, in der sich       telpunkt der gewerblichen Tätigkeit von einer Ge-\ndie Geschäftsleitung befindet. Befindet sich die Ge-   meinde in eine andere Gemeinde verlegt worden, so\nschäftsleitung im Ausland oder in einem der in § 2     hat das Finanzamt den einheitlichen Steuermeßbe-\nAbs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb des       trag nach den zeitlichen Anteilen (Kalendermona-\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes, so ist der         ten) auf die beteiligten Gemeinden zu zerlegen.","1570                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAbschnitt VI                               e) über die Beschränkung der Hinzurechnung\nvon Dauerschulden (§ 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2\nÄnderung des Gewerbesteuermeßbescheids                          Nr. 1) bei Kreditinstituten nach dem Verhält-\nvon Amts wegen                                   nis des Eigenkapitals zu Teilen des Anlage-\nvermögens,\n§  35 b\nf) über die Begriffsbestimmung des Warenein-\nDer Gewerbesteuermeßbescheid ist von Amts                       zelhandelsunternehmens,\nwegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Ein-\nkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbe-                g) über die Festsetzung abweichender Voraus-\nscheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben                   zahlungstermine.\noder geändert wird und die Aufhebung oder Än-\nderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb oder den                                       § 35 d\nEinheitswert des gewerblichen Betriebs berührt. Die                              Neufassung\nÄnderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb oder\ndes Einheitswerts des gewerblichen Betriebs ist in-          Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nsoweit zu berücksichtigen, als sie die Höhe des Ge-       tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nwerbeertrags oder des Gewerbekapitals beeinflußt.         Innern den Wortlaut des Gewerbesteuergesetzes\n§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.          und der dazu erlassenen Durchführungsverordnun-\nVon dem Erlaß eines neuen Gewerbesteuermeßbe-             gen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nscheids ist abzusehen, wenn die Änderung nur ge-          Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\nringfügig ist.                                            graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim-\nmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nAbschnitt VII\nDurchführung                                                Abschnitt VIII\n§ 35  C                                              Schlußvorschriften\nErmächtigung\n§ 36\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstimmung des Bundesrates                                               Zeitlicher Anwendungsbereich\n1. zur Durchführung des Gewerbesteuergesetzes                (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,\nRechtsverordnungen zu erlassen                        soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes be-\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,             stimmt ist, erstmals anzuwenden\nb) über die Ermittlung des Gewerbeertrags und         1. bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag\ndes Gewerbekapitals,                                   und dem Gewerbekapital für den Erhebungs-\nc) über die Festsetzung der Steuermeßbeträge,             zeitraum 1978,\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit        2. bei der Lohnsummensteuer auf Lohnsummen, die\nder Besteuerung und zur Vermeidung von                 nach dem 31. Dezember 1977 gezahlt werden.\nUnbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,\n(2) Die Vorschriften des § 8 Nr. 8, § 9 Nr. 2 und\nd) über die Zerlegung des einheitlichen Steuer-       § 12 Abs. 3 Nr. 2 sind erstmals mit Wirkung für den\nmeßbetrags und die Zerlegung bei der Lohn-         Erhebungszeitraum 1972 anzuwenden.\nsummensteuer;\n2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen           (3) § 10 a in der ab Erhebungszeitraum 1975 gel-\ntenden Fassung ist erstmals auf Fehlbeträge anzu-\na) über die sich aus der Aufhebung oder Ände-         wenden, die sich bei Ermittlung des maßgebenden\nrung von Vorschriften dieses Gesetzes erge-        Gewerbeertrags für den Erhebungszeitraum 1975\nbenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wah-          ergeben.\nrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung\noder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in                               §§ 36 a bis d\nHärtefällen erforderlich ist,                                            (weggefallen)\nb) (weggefallen)\nc) über die Steuerbefreiung der Einnehmer einer                                  § 37\nstaatlichen Lotterie,\nBerlin-Klausel\nd) über die Steuerbefrei'lng bei bestimmten klei-\nneren Versicherungsvereinen auf Gegensei-             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ntigkeit im Sinne des § 53 des Gesetzes über        des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land\ndie Beaufsichtigung der privaten Versiche-         Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nrungsunternehmungen, wenn sie von der Kör-         Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nperschaftsteuer befreit sind,                      nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}