{"id":"bgbl1-1978-54-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":54,"date":"1978-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/54#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-54-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_54.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses","law_date":"1978-09-13T00:00:00Z","page":1546,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1546                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses\nVom 13. September 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            kung ausgeschlossen werden kann. Läßt sich in\nsen:                                                          diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beur-\nteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die\nArtikel 1                           Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefährdung\nDas Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und          des Zweckes der Beschränkung ausgeschlossen\nFernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 10                   werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht,\nGrundgesetz) vom 13. August 1968 (BGBI. I S. 949)             wenn diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren\nwird wie folgt geändert:                                      noch nicht eingetreten ist. Nach der Mitteilung\nsteht den Betroffenen der Rechtsweg offen; § 9\n1. Artikel 1 § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                Abs. 6 findet keine Anwendung.\"\n,,(1) Beschränkungen nach § 1 dürfen unter den        3. Artikel 1 § 9 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\ndort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet\nwerden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den              ,, (2) Der zuständige Bundesminister unterrichtet\nVerdacht bestehen, daß jemand                              monatlich eine Kommission über die von ihm\nangeordneten Beschränkungsmaßnahmen vor\n1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hoch-           deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann er\nverrats (§§ 80, 80 a, 81, 82 und 83 des Straf-        den Vollzug der Beschränkungsmaßnahmen auch\ngesetzbuches),                                        bereits vor der Unterrichtung der Kommission\n2. Straftaten der Gefährdung des demokratischen            anordnen. Die Kommission entscheidet von Amts\nRechtsstaates (§§ 84, 85, 86, 87, 88, 89 des          wegen oder auf Grund von Beschwerden über\nStrafgesetzbuches, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und        die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Be-\n4 des Vereinsgesetzes),                               schränkungsmaßnahmen. Anordnungen, die die\n3. Straftaten des Landesverrats und der Gefähr-            Kommissiion für unzulässig oder nicht notwendig\ndung der äußeren Sicherheit (§§ 94, 95, 96,           erklärt, hat der zuständige Bundesminister un-\n97 a, 97 b, 98, 99, 100, 100 a des Strafgesetz-       verzüglich aufzuheben.\"\nbuches),\n4. Straftaten gegen die Landesverteidigung              4. In Artikel 1 § 9 wird folgender Absatz 3 ein-\n(§§ 109 e, 109 f, 109 g des Strafgesetzbuches),       gefügt:\n5. Straftaten gegen die Sicherheit der in der                11 (3) Der zuständige Bundesminister unterrichtet\nBundesrepublik      Deutschland     stationierten     monatlich die Kommission über von ihm vor-\nTruppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten            genommene Mitteilungen an Betroffene (§ 5\ndes Nordatlantik-Vertrages oder der im Land           Abs. 5) oder über die Gründe, die einer Mittei-\nBerlin anwesenden Truppen einer der Drei              lung entgegenstehen. In den Fällen des § 5 Abs. 5\nMächte (§§ 87, 89, 94, 95, 96, 98, 99, 100, 109 e,    Satz 3 unterrichtet er die Kommission spätestens\n109 f, 109 g des Strafgesetzbuches in Verbin-         fünf Jahre nach Einstellung der Beschränkungs-\ndung mit Artikel 7 des Vierten Strafrechts-           maßnahmen über seine abschließende Entschei-\nänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 in der            dung. Hält die Kommission eine Mitteilung für\nFassung des Achten Strafrechtsänderungsge-            geboten, hat der zuständige Bundesminister diese\n11\nsetzes),                                              unverzüglich zu veranlassen.\n6. Straftaten nach § 129 a des Strafgesetzbuches\noder                                               5. In Artikel 1 § 9 wird der bisherige Absatz 3\n7. Straftaten nach § 47 Abs. 1 Nr. 7 des Auslän-           Absatz 4 und erhält folgende Fassung:\ndergesetzes                                             ,,(4) Die Kommission besteht aus dem Vorsit-\nplant, begeht oder begangen hat.\"                          zenden, der die Befähigung zum Richteramt be-\nsitzen muß, und zwei Beisitzern. Die Mitglieder\nder Kommission sind in ihrer Amtsführung unab-\n2. Artikel 1 § 5 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:                hängig und Weisungen nicht unterworfen. Sie\n,,(5) Beschränkungsmaßnahmen sind den Be-                werden von dem in Absatz 1 genannten Gremium\ntroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen,              nach Anhörung der Bundesregierung für die\nwenn eine Gefährdung des Zwecks der Beschrän-              Dauer einer Wahlperiode des Bundestages mit","Nr. 54 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. September 1978                   154'1\nder Maßgabe bestellt, daß ihre Amtszeit erst mit                           Artikel 2\nder Neubestimmung der Mitglieder der Kommis-\nsion, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf        Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-\nder Wahlperiode endet. Die Kommission gibt sich      geheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird\neine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des        durch dieses Gesetz eingeschränkt.\nin Absatz 1 genannten Gremiums bedarf. Vor der\nZustimmung ist die Bundesregierung zu hören.\"\nArtikel 3\n6. In Artikel l § 9 werden die bisherigen Absätze 4       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\nund 5 Absätze 5 und 6.                               dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 13. September 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}