{"id":"bgbl1-1978-54-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":54,"date":"1978-09-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes","law_date":"1978-09-08T00:00:00Z","page":1545,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1545\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Z 5702 AX\n1978                  Ausgegeben zu Bonn am 16. September 1978                                                                                                             Nr.54\nTag                                                                        Inhalt                                                                                       Seite\n8. 9. 78  Viertes Gesetz zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes                                                                                                   1545\nT72-l\n13. 9. 78  Gese_tz ~ur Änderung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmelde-\ngehe1mn1sses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1546\n190-2\n18. 8. 78 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-\ngesetzes ............................................. , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1548\nneu: 800-21-2-10\n5. 9. 78 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •  1549\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzblatt Teil II Nr. 41 und Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1550\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1551\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1552\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes\nVom 8. September 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                               pflichtet, dem Käufer auf Verlangen eine schrift-\nsen:                                                                                             liche Rohstoffgehaltsangabe auszuhändigen.\n2. Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.\nArtikel 1\nDas Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung                                                                                        Artikel 2\nder Bekanntmachung vom 25. August 1972 (BGBI. I                                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nS. 1545), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Ge-                                        des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nsetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), wird wie\nlin.\nfolgt geändert:                                                                                                                         Artikel 3\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n1. In§ 10 wird als neuer Absatz 2 eingefügt:\nin Kraft.\n,, (2) Wird ein Textilerzeugnis gewerbsmäßig\nals Meterware feilgeboten, so genügt die deutlich                                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsichtbare Angabe des Rohstoffgehaltes an der                                            sind gewahrt.\nAufmachungseinheit. Der Verkäufer ist zusätz-                                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nlich, ausgenommen im Fall des § 1 Abs. 2, ver-                                          und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. September 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nD e r B und e s k an z (e r\nSchmidt\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}