{"id":"bgbl1-1978-53-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":53,"date":"1978-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/53#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-53-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_53.pdf#page=14","order":5,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften","law_date":"1978-08-23T00:00:00Z","page":1538,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1538                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung\nvon Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad eines Hauptmanns,\nder Offizieranwärter, der Unteroffiziere und der Mannschaften\nVom 23. August 1978\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in          b) den Brigade- und Regimentskommandeuren,\nder Fassung der Bekanntmachung vom 19. August                     den Kommandeuren der Divisionstruppen,\n1975 (BGBI. I S. 2273) und des Artikels 1 Abs. 2 der\nAnordnung des Bundespräsidenten über die Ernen-                  den Kommandeuren der Akademien, der Fach-\nnung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969                hochschulen und der Schulen,\n(BGBI. I S. 775), geändert durch die Anordnung zur                den Korpstruppenkommandeuren,\nAndcrung der Anordnung des Bundespräsidenten                     den Kommandeuren der Heimatschutzkom-\nüber die Ernennung und Entlassung der Soldaten                   mandos,\nvom 17. März 1972 (BGBJ. I S. 499), ordne ich.an:                den Kommandem:en der Versorgungskomman-\ndos,\nI.                                   dem Sani;tätskommandeur 600,\nDie Ausübung des Rechts zur Ernennung und Ent-                den Kommandeuren der Verteidigungsbezirke,\nlassung der Offiziere der Reserve bis zum Dienst-\ngrad eines Hauptmanns, der sonstigen Offiziere, die              dem Kommandeur Verfügungstruppenkom-\nin einem entsprechenden Dienstgrad auf Grund der                 mando 600\nWehrpflicht Wehrdienst leisten, de,r Offizieranwär-              für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit\nter und der Sanitätsoffizieir-Anwär1ter übertrage ich             die Ausübung nicht nach Nummer 1 und nach\ndem Amtschef des Personalstammamtes der                      dem Buchstaben a übertragen worden ist;\nBundeswehr.                                           3. die Ausübung des Rechts, Bewerber oder Solda-\nten in den Dienstgraden bis zum Stabsunteroffi-\nII.                               zier zu ernennen, sowie Soldaten in den Dienst-\n(1) Im Heer (Feldheer und Territorialheer) über-           graden bis zum Unteroffizier zu entlassen,\ntrage ich                                                     a) den Divisionskommandeuren,\n1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem                     den Kommandeuren der Korpstruppen,\nMannschaftsdienstgrad zu befördern,                           den Befehlshabern im Wehrbereich\nden Kompaniechefs, BatJteriechefs und Staffelka-             für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit\npitänen für die Soldaten, die ihnen unterstehen;              die Ausübung nicht nach den Nummern 1 und\n2 übertragen worden ist;\n2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem\nMannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den              b) den Kommandierenden Generalen,\nGrundwehrdienst leisten, in das Dienstve,rhältnis             dem Amtschef Heeresamt,\neines Soldaten auf Zei1t zu berufen, sowie die\nden Befehlshabern der Territorialkommandos\nAusübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und Sol-\ndaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst              für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit\nleisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,             die Ausübung nicht nach den Nummern 1 und\n2 und dem Buchstaben a übertragen worden\na) den Bataillonskommandeuren,                                ist;\nden Kommandeuren der Brigadeeinheiten,\n4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\nden Abteilungskommandeuren,\nEntlassung der Urnteroiffiziere und Mannschaften\nden Kommandeuren der Heeresfliegerkom-                im übrigen\nmandoeinhei ten,\ndem Leiter der Stammdienststelle des Hee-\nden Kommandeuren der Heimatschuitzkom-                    res.\nmandoeinheiten und der Ausbildungszentren\ne,ines Heimatschutzkommandos,                        (2) Die Ubertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3\nden Kommandeuren der Verteidigungs-               bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Militäri-\nkreise,                                           schen Abschirmdienstes, des Miliitärmusikdienstes,\nder Stammdienststelle und auf die Angehörigen des\ndem Standortkommandanten München,\nfliegenden Personals, des Prüferpersonals, des Flug-\nden Chefs der Feldlazarette                       sicherungspersonals, des Flugbetriebspersonals und\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit   des flugzeugtechnischen Personals der Heeresflie-\ndie Ausübung nicht nach Nummer 1 übertra-         gertruppe. Für diese Soldaten ist der Leiter der\ngen worden ist;                                   Stammdienststelle des Heeres zuständig.","Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1978                          1539\nIII.                                 dem Kommandeur des Lufttransportkomman-\ndos,\n(1) Jn der Luftwaffe übertrage ich\ndem Kommandeur des Luftwaffenführungs-\n1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf               diens1tkommandos,\nStellen der Stellenpläne ihrer Einheit oder\nden Kommandeuren der Luftwaffenunterstüt-\nInspektion und Soldaten, die auf Grund der\nzungsgruppen\nWehrpflicht Wehrdiensit leisten, zu einem Mann-\nschaftsdienstgrad zu befördern,                             für die Soldaten, die ihnen unterstehen;\nden StaffelkapWinen, Kompaniechefs, Batterie-           b) dem Amtschef des Luftwaffenamtes,\nchefs, Staffelchefs, Inspektionschefs, Chefs der            den Kommandierenden Generalen\nFernmelde- oder der Flugsicherungssektoren, den             für die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit\nLeitern der Lufitwaffendepots, der Luftwafäen-              die Ausübung nicht nach dem Buchstaben a\nwerftcn oder der Luftwaffenschleusen                        übertragen worden ist;\nfür die SoldaVm, die ihnen unterstehen;             4. die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\nEntlassung der Unteroffiziere und Mannschaften\n2. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit dem\nim übrigen\nuntersten Mannschaftsdicnsrtgrad oder Soldaten,\ndie den Crnndwehrdienst leisten, in das Dienst-             dem Leiter der Stammdiens,tstelle der Luft-\nverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu berufen,              waffe.\nsowie die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zei1t      (2) Die Dbertragung nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3\nauf Stellen der StcllcnpHine ihrer Truppenteile,    bezieht sich nicht auf die Angehörigen des Sanitäts-\nAkademien, Schulen oder Dienstste1len und Sol-      dienstes, des Militärmusikdienstes, des fliegenden\ndaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst     Personals, des Flugsichenmgskontrollpersonals, der\nleisten, bis zum FPldwcbel zu befördern,            Stammdienststelle, der Deutschen Luftwaffen-\na) den Geschwaderkommodoren,                        Ubungsplatz-Kommandos             Decimomannu,     Suda-\nBucht und des Deutschen Luftwafäen-Kommandos\nden Regirnenrtskornmandeuren,\nBeja sowie auf die Soldaten, die sich in einer inte-\nden Kommandeuren der Lufttransportbereit-       grierten Verwendung befinden. Für diese Soldaten\nschaften,                                       ist der Leiter der Stammdienststelle der Luftwaffe\nden Kommandeuren der Akademien und der          zuständig.\nSchulen,\ndem Kommandeur der Flugbereitschaft Bun-                                      IV.\ndesministerium der Verteidigung,                   In der Marine überitrage ich die Ausübung des\ndem LeHer des Materialamtes der Luftwaffe       Rechts zur Ernennung und Entlassung der Unteroffi-\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit ziere und Mannschaften\ndie Ausübung nicht nach Nummer 1 übertra-               dem      Leiter    der    Stammdienststelle der\ngen worden ist;                                         Marine.\nb) den Divisionskommandeuren,                                                      V.\ndem Kommandeur des Luftwaffenausbildungs-          Die Dbertragung nach den Abschnitten II, III und\nkommandos,                                ~\nIV bezieht sich nicht auf Soldaten, die außerhalb\ndem Kommandeur des Luftrtransportkomman-        ihrer Teilstreitkraft verwendet werden. Die Aus-\ndos,                                            übung des Rechts zur Ernennung und Entlassung\ndem Kommandeur des Luftwaffeniführungs-          dieser Soldaten übertrage ich\ndienstkommandos,                                         dem Leiter der Stammdienstsitelle der Teil-\nden Kommandeuren der Luftwaffenunterstüt-                streitkraft, der der Soldat angehört.\nzungsgruppen\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit                               VI.\ndie Ausübung nicht nach Nummer 1 und dem\nIm Bereich der Zentralen Sanitätsdiensitstellen der\nBuchstaben a übertragen worden ist;\nBundeswehr übertrage ich die Ausübung des Rechts\nc) dem Amtschef des Luftwaffenamtes,                zur Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere\nden Kommandierenden Generalen                    und Mannschaften\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit          dem Leiter der Stammdienstsrtelle der Teil-\ndie Ausübung nicht nach Nummer 1 und den                 streitkraft, der der Soldat angehört.\nBuchstaben a und b übertragen worden ist;\nVII.\n3. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit bis\nzum Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers auf Stel-     (1) Im Bereich der Zentralen Militärischen Bun-\nlen der Stellenpläne ihrer Truppenteile, Akade-     deswehrdienststellen übertrage ich\nmien, Schulen oder Dienststellen und Soldarten,     1. die Ausübung des Rechts, Soldaten zu einem\ndie auif Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei-          Mannschaftsdienstgrad zu befördern,\nsten, zu entlassen,                                     den Kompaniechefs des Stabs- und Versorgungs-\na) den Divisionskommandeuren,                           bataillons des Bundesministeriums der Verteidi-\ndem Kommandeur des Luftwaffenausbildungs-            gung, des Wachbataillons beim Bundesministe-\nkommandos,                                           rium der Verteidigung, des Deutschen Stabsba-","1540                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ntaillons bei HQ AFCENT, der Lehrkompanien der             dem Kommandeur der Raketenschule der Luft-\nSportschule der Bundeswehr und der Feldjäger-             waffe USA\nkompanie 900                                             für die Soldaten, die ihm unterstehen, sowei1t die\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen;                 Ausübung nicht nach Nummer 1 übertragen wor-\nden ist.\n2. die Ausübung des Rechts, Mannschaften und\nUnteroffiziere bis zum Stabsunteroffizier zu             (3) Die Ubertragung nach Absatz 1 bezieht sich\nbefördern,                                            nicht aUif die Angehörigen der Luftwaffe und der\nden Kommandeuren des Stabs- und Versorgungs-           Marine, des Milittärischen Abschirmdienstes, des\nba1taillons des Bundesministe,riums der Verteidi-      Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes, die\ngung, des Wachbataillons beim Bundesministe-           Ube,rtragung nach Absatz 2 nicht auf die Angehöri-\nrium der Verteidigung, des Deutschen Stabsba-          gen des Sanitätsdienstes. Für diese Solda1ten ist der\ntaillons bei HQ AFCENT                                Leiter der Stammdienststelle der Teilstreitkraft\nzuständig, der der Soldat angehört.\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen, soweit\ndie Ausübung nicht nach Nummer 1 überitragen            (4) Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und\nworden ist;                                           Erntlassung der Unteroffiziere und Mannschaften im\n3. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem            übrigen übertrage ich\nMannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den             dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-\nGrundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis        kraft, der der Soldat angehört.\neines Solda1ten auf Zeit zu berufen,\nden Kommandeuren des Stabs- und Versorgungs-                                    VIII.\nbataillons des Bundesministeriums der Verteidi-         Die Ausübung des Rechts zur Beförderung der\ngung und des Wachbataillons beim Bundesmini-          Mannschaften und Urnteroffiziere der Reserve außer-\nsterium der Verteidigung                              halb des Wehrdienstes übertrage ich\nfür die Soldaten, die ihnen unterstehen;                dem Leiter der Stammdienststelle der Teilstreit-\n4. die Ausübung des Rechts, Bewerber mit einem              kraft, der der Reservist bei Beendigung seines\nMannschaftsdienstgrad oder Soldaten, die den            letziten Wehrdienstverhältnisses angehört hat.\nGrundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis\neines Soldaten auf Zeit zu berufen, sowie die                                    IX.\nAusübung des Rechts, Soldaten auf Zeit und Sol-\nDie Ausübung des Rechts, Soldaten, die auf Grund\ndaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst\nder Wehrpflicht Wehrdienst leisten und deren Ein-\nleisten, bis zum Stabsunteroffizier zu befördern,\nberufungsbescheid aufgehoben wird, nach § 29\ndem Amtschef des Streitkräfteamtes, dem Kom-          Abs. 1 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes zu entlassen,\nmandeur des Sicherungs- und Versorgungsregi-          übertrage ich\nments des Bundesministeriums der Verteidi-              den Kompaniechefs, Batteriechefs, Staffelkapitä-\ngung\nnen, Staffelchefs, Inspektionschefs, Chefs der Fern-\nfür die Soldaten, die ihnen un:terstehen, soweit        melde- oder der Flugsicherungssektoren und den\ndie Ausübung nicht nach den Nummern 1, 2 und            Leitern der Luftwaffendepots, der Luftwaffenwerf-\n3 übertragen worden ist.                                ten oder der Luftwaffenschleusen\n(2) Soweit Angehörige der Luftwaffe dem Deut-            für die Soldaten, die ihnen unterstehen.\nschen Militärischen Bevollmächtigten USA und              § 29 Abs. 5 Satz 2 des Wehrpflichtgese1tzes bleibt\nKanada untersitellt sind, übertrage ich                   unberührt.\n1. die Ausübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf                                     X.\nStellen der Stellenpläne ihrer Einheit oder             Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernen-\nInspektion und Soldaten, die auf Grund der            nung und Entlassung auch in den Fällen vor, in\nWehrpflicht Wehrdienst leisiten, zu einem Mann-       denen ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung\nscha1ftsdienstgrad zu befördern,                      und Entlassung übertragen habe.\nden Staffelkapitänen, Inspektionschefs und Batte-\nriechefs                                                                         XI.\nfür Soldaten, die ihnen untersitehen;\nDiese Anordnung tritt am 1. November 1978 in\n2. die Ausübung des Rechts, Soldaten, die den             Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage hebe ich\nGrundwehrdienst leisten, in das Dienstverhältnis      meine Anordnung über die Ernennung und Entlas-\neines Soldaten auf Zeit zu be,rufen, sowie die        sung von Offizieren der Reserve bis zum Dienstgrad\nAusübung des Rechts, Soldaten auf Zeit auf Stel-      eines Hauptmanns, der Offizieranwärter, der Unter-\nlen des Stellenplanes ihrer Schule und Soldaten,      offiziere und der Mannschaften vom 4. Dezember\ndie auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst lei-         1975 (BGBl. I S. 3001), geändert durch die Anordnung\nsten, bis zum Feldwebel zu befördern,                 vom 13. August 1976 (BGBI. I S. 2424), auf.\nBonn, den 23. August 1978\nDer Bundesminister der Verteidigung\nApel"]}