{"id":"bgbl1-1978-53-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":53,"date":"1978-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/53#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_53.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schmiede-Handwerk","law_date":"1978-09-01T00:00:00Z","page":1535,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1978                       1535\nVerordnung\nüber das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nSchmiede-Handw~rk\nVom 1. September 1978\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der         3. Kenntnisse über Maschinenelemente,\nFassung d«::~r Bekanntmachung vom 28. Dezember            4. Kenntnisse der Oberflächenbehandlung und des\n1965 (BGBJ. 19G6 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24\nKorrosionsschutzes,\nNr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I\nS. 705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen         5. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,\nmit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-            6. Kenntnisse des Weich- und des Hartlötens, des\nschaft verordnet:                                            Gasschweißens, des Lichtbogenhandschweißens\neinschließlich des teil- und vollmechanisierten\n1. Abschnitt                           Schweißverfahrens sowie des Flammrichtens,\nBerufsbild                         7. Kenntnisse der Antriebe, Lenkungen, Kupplun-\ngen, Bremsen, Lagerungen und Federn,\n§ 1\n8. Kenntnisse der Funktionsweise hydraulischer,\nBerufsbild                            pneumatischer und elektrischer Anlagen,\n(1) Dem Schmiede-Handwerk sind folgende Tätig-         9. Kenntnisse der Funktionsweise von Geräten,\nkeiten zuzurechnen:                                          Einrichtungen, Anlagen und Maschinen ein-\nschließlich Schlepper der Land-, Forst- und Gar-\n1. Herstellung     von     Schmiede-    einschließlich\nBauschmiedeerzeugnissen,                                tentechnik,\n10. Kenntnisse über Stilkunde, Entwurfs- und For-\n2. Entwurf und Ausführung von Kunstschmiedear-\nbeiten,                                                 menlehre,\n11. Kenntnisse über den Hufbeschlag,\n3. Herstellung von       Stahlbau-   und   Metallbau-\nerzeugnissen,                                       12. Kenntnisse der Werkstatt- und Arbeitsplatzge-\nstaltung einschließlich der Arbeitsabläufe und\n4. Herstellung von Behältern, Apparaten und Ein-\nder Transportwege,\nrichtungen für gewerbliche Zwecke,\n13. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\n5. Entwurf und Herstellung von Lastaufzügen und\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\nFördereinrichtungen,\nArbeitssicherheit,\n6. Entwurf und Herstellung von Nutzfahrzeugen\n14. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen,\naller Art einschließlich Aufbauten sowie Einbau\ndie Vorschriften des Wasserrechts und des\nvon Zusatzeinrichtungen, insbesondere von\nImmissionsschutzes sowie über imm1ss10ns-\nLadevorrichtungen und Federungselementen,\nrechtlich erhebliche VDI-Richtlinien,\n7. Ausführung von Zwischen- und Bremssonderun-\n15. Kenntnisse über die Vorschriften der Straßen-\ntersuchungen sowie Prüfung von Sonderausrü-\nstungen an Nutzfahrzeugen,                              verkehrs- und der Straßenverkehrszulassungs-\nordnung,\n8. Herstellung und Einbau von Geräten und Ein-\n16. Kenntnisse der Bestimmungen über Schweißar-\nrichtungen für die Land-, Forst- und Gartentech-\nnik,                                                    beiten an Fahrzeugen und ihren Teilen,\n17. Entwerfen und Anfertigen von Skizzen, Abwick-\n9. Instandsetzung von Anlagen und Maschinen der\nLand-, Forst- und Gartentechnik,                        lungen und Zeichnungen sowie          Lesen von\nSchaltplänen und Sinnbildern,\n10. Wartung von Schleppern,\n18. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbin-\n11. Entwurf, Bau und Verlegung von Wasserversor-             dungen,\ngungsanlagen und Rohrleitungen für land-, forst-    19. spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten\nund gartenwirtschaftliche Zwecke,                       von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,\n12. Beschlagen     und    Pflegen   von   Hufen    und   20. Anwenden von Schmiedetechniken, insbeson-\nKlauen.                                                 dere Feuerschweißen und Freiformschmieden,\n(2) Dem Schmiede-Handwerk sind             folgende   21. Gefügebehandeln,\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                 22. Kalt- und Warmrichten,\n1. Kenntnisse der Mechanik und der Festigkeits-         23. Einsetzen von Sichtscheiben an Fahrzeugen,\nlehre,\n24. Uberwachen von Nutzfahrzeugen und Schlep-\n2. Kenntnisse über Elektrotechnik,                          pern,","1536                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1918, Teil I\n25. Jnstcrnclhalten der Betriebseinrichtungen, insbe-    Stückliste und die Vorkalkulation vorzulegen. Nach\nsondere der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und       Genehmigung dieser Unterlagen ist die Zeichnung\nAnlagen,                                           anzufertigen und dem Meisterprüfungsausschuß zu\nübergeben.\n26. Einbauen, Inbetriebnehmen, Einstellen, Prüfen,\nInstandsetzen und Warten der in Absatz 1              (3) Mit der Meisterprüfungsarbeit ist die Nach-\ngenannten Erzeugnisse, Geräte, Maschinen und       kalkulation abzuliefern.\nAnlagen.\n§ 4\nArbeitsprobe\n2. Abschnitt\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II             (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden\nder Meisterprüfung                    Arbeiten, davon die nach Nummer 1, auszuführen:\n1. Lichtbogenschweißen von Kehl- und V-Nähten in\n§ 2                             verschiedenen Positionen einschließlich der Vor-\nbereitung an Blechen von 6 bis 12 mm Dicke und\nGliederung, Dauer und Bestehen                  an Profilen,\nder praktischen Prüfung (Teil I)\n2. Gasschweißen von I-Nähten in verschiedenen\n(1} In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit an-        Positionen an Blechen von 2 bis 5 mm Dicke und\nzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei            an Rohren von 40 bis 150 mm Nennweite und von\nder Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen              2 bis 5 mm Dicke,\ndie Vorschlä~Je des Prüflings nach Möglichkeit\nberücksichtigt werden.                                   3. Einpassen von Bau- und Fahrzeugteilen,\n4. Herstellen von Anreiß- und Bearbeitungswerk-\n(2} Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als      zeugen.\nacht Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als\nacht Stunden dauern,                                         (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fer-\ntigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Mei-\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des        sterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der      nachgewiesen werden konnten,\nMeisterprüfungsarh(~it und in der Arbeitsprobe.\n§ 3                                                     § 5\nMeisterprüfungsarbeit                    Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der             (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nnachstehenden Arbeiten in Betracht:                     fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:\n1. Herstellung     eines geschmiedeten Erzeugnisses      1. Technische Mathematik:\nfür die Haus-, Wohn- oder Gartengesta.ltung,             a) Mechanik: Berechnung insbesondere von\n2. Herstellung ei.ner Konstruktion aus Stahl oder                Ubersetzung, Geschwindigkeit, Beschleuni-\nAluminium mit Verbindungselementen oder                      gung, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad und\nBedienungsteilen in offener und geschlossener                Druck,\nBauweise,                                                b) Festigkeitslehre: Berechnung insbesondere\nvon Kräften, Spannungen und Querschnitten;\n3. Herstellung einer mehrstufigen, geraden oder\ngewendelten Treppe mit Wange, Spindel oder           2. Technisches Zeichnen:\nMittelholm einschließlich Geländer,                      a) Anfertigen von Skizzen, Abwicklungen und\n4. Verlegung einer Wasserversorgungsanlage für                   Zeichnungen,\nland-, forst- und gartenwirtschaftliche Zwecke,          b) Lesen von Sinnbildern und Schaltplänen;\n5. Herstellung einer Vorrichtung oder eines Zusatz-      3. Fachtechnologie:\ngerätes für garten-, land-, forst- und verkehrs-        a) Mechanik und Festigkeitslehre,\nwirtschaftliche Geräte und Maschinen,\nb) Elektrotechnik,\n6. Herstellung eines Fahrgestells, einer Ladebrücke          c) Hydraulik und Pneumatik,\nmit Hydrozylinder oder einer gelenkten Achse\nd) Maschinenelemente,\nmit Drehkranz für Schnelläufer oder Vorderwa-\ngen,                                                    e) Antriebe, Lenkungen, Kupplungen, Bremsen,\nLagerungen und Federn,\n7. Herstellung eines leichten Einachsanhängers                f} Weich- und Hartlöten, Gasschweißen, Licht-\noder einer Zuggabel mit Auflaufbremse für                   bogenhandschweißen einschließlich der An-\nAnhänger.                                                   wendung des teil- und vollmechanisierten\n(2) Der Prüfling hat     dem Meisterprüfungsaus-             Schweißverfahrens sowie Flammrichten,\nschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit               g) Oberflächenbehandlung     und    Korrosions-\neine Entwurfskizze mit Hauptabmessungen, die                     schutz,","Nr. 53     Tag der Ausgabe: Bonn, den 7.                1978                    1531\nll) Punktionsweise hydraulischer, pneumatischer             (5) Soweit die Prüfung programmiert durchge-\nund elektrischer Anlagen,                           führt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die\ni) Funktionsweise von Geräten, Einrichtungen,          mündliche Prüfung verzichtet werden.\nAnlagen      und    Maschinen      einschließlich      (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nSchlepper der Land-, Forst- und Gartentech-         Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\nnik,                                                Prüfungsfächer nach Absatz 1, Nr. 1, 3, 4 und 5.\nk) · einschWgige Vorschriften der Unfallverhü-\ntung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssi-                              3. Abschnitt\ncherheit,\nDbergangs- und Schlußvorschriften\nl) einschlügige DIN-Normen, Vorschriften der\nStraßenverkehrszulassungsordnung, des Huf-                                     § 6\nbeschlags, des Wasserrechts und des Immis-\nsionsschutzes sowie immissionsschutzrechtlich                         Dbergangsvorschrift\nerhebliche VDI-Richtlinien,                            Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden\nm) Stilkunde, Entwurfs- und Formlehre;                   Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nschriften zu Ende geführt.\n4. Werkstoffkunde:\na) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Ver-                                        § 7\nwendung und Verarbeitung der Werk- und                              Weitere Anforderungen\nHilfsstoffe,\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprü-\nb) Werkstoffprüfung,                                     fung bestimmen sich nach der Verordnung über\nc) Glühen, Härten und Anlassen;                          gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I\n5. Kalkulation:                                              S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.\nVorkalkulation mit den für die Preisbildung\nwesentlichen Faktoren, insbesondere mit Mate-                                       § 8\nrial- und Arbeitszeitberechnung, Festlegung der                               Berlin-Klausel\nKostenstellen sowie Ermittlung von Gemeinko-\nst.enzuschlagsätzen und Verteilung der Kosten               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nauf ihre Träger.                                         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Hand-\nwerksordnung auch im Land Berlin.\n(2) Die Prüfung       ist schriftlich   und  mündlich\ndurchzuführen.                                                                          § 9\nInkrafttreten\n(3) Die schrifthche Prüfung soll nicht länger als\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978\nacht Stunden, die mündliche nicht länger als eine\nhalbe Stunde je Prüfling dauern.                             in Kraft.\n(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\n(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung           weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens              Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.                   anzuwenden.\nBonn, den 1. September 1978\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}