{"id":"bgbl1-1978-53-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":53,"date":"1978-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/53#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-53-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_53.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Landmaschinenmechaniker-Handwerk","law_date":"1978-09-01T00:00:00Z","page":1532,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["1532                                Bundesgesetzblatt,            1978, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen\nim praktischen und im iachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nLandmaschinenmechaniker-Handwerk\nVom 1. September 1978\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der       14. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                  Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der\n1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24       Arbeitssicherheit,\nNr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. I S.\n15. Kenntnisse über die einschlägigen DIN-Normen,\n705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit\ndie Vorschriften der Straßenverkehrs- und der\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nStraßenverkehrszulassungsordnung, des Wasser-\nverordnet:\nrechts und des Immissionsschutzes sowie über\n1. Abschnitt                           immissionsschutzrechtlich erhebliche VDI-Richt-\nlinien,\nBerufsbild\n16. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen sowie\n§ 1\nLesen von Schaltbildern und Funktionsschemata,\nBerufsbild                      17. sparrendes und spanloses Be- und Verarbeiten\nvon Werkstoffen,\n(1) Dem Landmaschinenmechaniker-Handwerk sind\nfolgende Tätigkeiten zuzurechnen:                       18. Schmieden und Wärmebehandeln von Stählen,\n1. Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen,           19. Herstellen von lösbaren und unlösbaren Ver-\nWerkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen                bindungen insbesondere durch Schrauben,\nder Land-, Forst- oder Gartentechnik sowie von            Stiften, Keilen, Kleben, Löten sowie Gas- und\nBaumaschinen leichter Bauart,                             Lichtbogenhandschweißen,\n2. Herstellung von Werkzeugen, Geräten und Ma-          20. Oberflächenbehandeln,\nschinen sowie Planung und Herstellung von An-\n21. Aufstellen, Einbauen, Schalten, Prüfen, Messen\nlagen der Land- und Forsttechnik.\nund Inbetriebnehmen der in Absatz 1 genann-\n(2) Dem Landmaschinenmechaniker-Handwerk sind              ten Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen\nfolgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:            und Fahrzeuge,\n1. Kenntnisse der Mechanik,                            22. Instandhalten der Betriebseinrichtungen, insbe-\n2. Kenntnisse über Festigkeitslehre,                        sondere der Werkzeuge, Geräte, Maschinen und\nAnlagen.\n3. Kenntnisse über Elektrotechnik,\n4. Kenntnisse der Hydraulik und Pneumatik,                                     2. Abschnitt\n5. Kenntnisse der Maschinenelemente,\nPrüfungsanforderungen in den Teilen I und II\n6. Kenntnisse der lösbaren und unlösbaren Ver-                            der Meisterprüfung\nbindungen,\n7. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,                                            §2\n8. Kenntnisse der Wärmebehandlung von Metallen,           Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen\n9. Kenntnisse über Agrartechnik,                                              Prüfung (Teil I)\n10. Kenntnisse der Verbrennungs-, insbesondere der         (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-\nDieselmotoren,                                      fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die\n11. Kenntnisse der Funktionsweise, der Bedienung        Meisterprüfungsarbeit soll dem Bereich entnommen\nund des Einsatzes von Werkzeugen, Geräten,          werden, in dem der Prüfling überwiegend tätig ge-\nMaschinen und Anlagen sowie von Fahrzeugen          wesen ist.\nder Land-, Forst- und Gartentechnik,                  (2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als\n12. Kenntnisse der Funktionsweise und der Bedie-        drei Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht länger als\nnung von Baumaschinen leichter Bauart,             acht Stunden dauern.\n13. Kenntnisse der Werkstatt- und Arbeitsplatzge-          (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nstaltung einschließlich der Arbeitsabläufe und      Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der\nder Transportwege,                                  Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.","Nr. 53 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1978                         1533\n§3                          2. Technisches Zeichnen:\nMeisterprüfungsarbeit                     a) Anfertigen von Skizzen, Abwicklungen und\nZeichnungen,\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit kommt eine der\nnachstehenden Arbeiten in Betracht:                          b) Lesen von Schaltplänen, Schemata und Sinn-\nbildern;\n1. Instandsetzung und Einstellung mechanischer\n3. Fachtechnologie:\nBaugruppen von Ackerschleppern oder Erntema-\nschinen,                                                a) Mechanik und Festigkeitslehre,\nb) Elektrotechnik, insbesondere die des Kraft-\n2. Instandsetzung einer hydraulischen oder pneu-\n. fahrzeugbereiches,\nmatischen Baugruppe, einer Maschine oder An-\nlage der Land-, Forst- oder Gartentechnik oder          c) Hydraulik und Pneumatik einschließlich\neiner Baumaschine leichter Bauart,                           Blockschaltbilder und Leitungspläne,\nd) lösbare und unlösbare Verbindungen,\n3. Planung und Berechnung einer innenwirtschaft-\nlichen Anlage,                                           e) Maschinenelemente einschließlich mechani-\nscher, hydraulischer, pneumatischer, elektro-\n4. Anfertigung einer geschweißten oder geschraub-                 mechanischer, elektrischer und elektronischer\nten Spann-, Biege-, Einrück- oder Ausrückvorrich-            Baugruppen,\ntung für Landmaschinen und Motoren.\nf) Verbrennungs-, insbesondere Dieselmotoren,\n(2) Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuß vor            g) Funktionsweise, Bedienung und Einsatz von\nAnfertigung der Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 3 und                  Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anla-\n4 den Arbeitsplan, die Vorkalkulation und eine                    gen, Fahrzeugen der Land-, Forst- und Garten-\nEntwurfskizze vorzulegen.                                         technik sowie Baumaschinen leichter Art,\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit nach Absatz 1          h) Agrartechnik,\nNr. 1, 2 und 4 sind der Arbeitsbericht und die              i) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\nNachkalkulation abzuliefern.                                       tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\nsicherheit,\n§4                              k) einschlägige DIN-Normen, Vorschriften der\nArbeUsprobe                              Straßenverkehrs- und der Straßenverkehrszu-\nlassungsordnung, des Wasserrechts und des\n(1) Als Arbe.itsprobe sind zwei der nachstehen-               Immissionsschutzes sowie immissionsschutz-\nden Arbeiten, davon die nach Nummer 6, auszu-                     rechtlich erhebliche VDI-Richtlinien;\nführen:\n4. Werkstoffkunde:\n1. Herstellen einer geschrumpften oder axial be-             a) Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwen-\nweglichen Mitnehmerverbindung,                                dung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-\nstoffe,\n2. Warmrichten eines Gestänges oder Rahmens,\nb) Werkstoffprüfung,\n3. Drehen oder Fräsen eines Werkstückes auf Pas-             c) Warmbehandlung, insbesondere Einfluß des\nsung,\nGlühens, Härtens und Anlassens auf das Ge-\n4. Herstellen einer Lichtbogenhandschweiß-Verbin-                 füge;\ndung an Rohren und Blechen,                          5. Kalkulation:\n5. Uberprüfen von Stromkreisen und Schaltplänen              Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung\nvon Ackerschleppern,                                     wesentlichen Faktoren einschließlich der Berech-\n6. Einstellen der Kraftstofförder- und Einspritzaggre-       nungen für die Angebots- und die Nachkalkula-\ngate.                                                    tion.\n(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fer-        (2) Die Prüfung      ist schriftlich und    mündlich\ntigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Mei-      durchzuführen.\nsterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend              (3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als\nnachgewiesen werden konnten.                             zwölf Stunden, die mündliche nicht länger als eine\nhalbe Stunde je Prüfling dauern. In der schriftlichen\n§5                          Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs\nPrüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)     Stunden geprüft werden.\n(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden          (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nfünf Prüfungsfächern nachzuweisen:                       zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\ngute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n1. Technische Mathematik:\na) Mechanik: Berechnung insbesondere von                (5) Soweit die Prüfung programmiert durchgeführt\nUbersetzung, Drehzahl, Geschwindigkeit, Be-     wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die münd-\nschleunigung, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad    liche Prüfung verzichtet werden.\nund Druck,                                         (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nb) Festigkeitslehre: Berechnung insbesondere         Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den\nvon Kri:iften, Spannungen und Querschnitten;    Prüfungsfächern nach Absatz 1, Nr. 1, 2, 3 und 5.","1534                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3. Abschnitt                       Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBI. I S. 2381)\nin der jeweils geltenden Fassung.\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n§8\nBerlin-Klausel\n§6\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberg angsvorschrift\nUberleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der\nDie bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden     Handwerksordnung auch im Land Berlin.\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen\nVorschriften zu Ende geführt.                                                     §9\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1978\n§7\nin Kraft.\nWeitere Anforderungen\n(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\nDie weiteren Anforderungen in der Meisterprü-         weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-        Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nmeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im         anzuwenden.\nBonn, den 1. September 1978\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht"]}