{"id":"bgbl1-1978-53-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":53,"date":"1978-09-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/53#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_53.pdf#page=7","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung","law_date":"1978-08-29T00:00:00Z","page":1531,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 53   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. September 1978                            1531\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung\nVom 29. August 1978\nAuf Grund des § 19 Abs. 3 des Arbeitsförderungs-                  ist, im Geltungsbereich dieser Verordnung be-\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) wird                     schäftigt wird. 11\nnach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß\n§ 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes verord-\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\nnet:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nDie Arbeitserlaubnisverordnung vom 2. März 1971\n(BGBJ. I S. 152), zuletzt geündert durch die Dritte                    ,,(2) Die Arbeitserlaubnis nach § 2 Abs. 1\nVerordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisver-                     und 3 wird auf fünf Jahre befristet. Sie ist Ar-\nordnung vom 7. Juli 1976 (BGBL I S. 1782), wird wie                  beitnehmern, die sich in den letzten acht Jah-\nfolgt geändert:                                                      ren vor Beginn der Geltungsdauer der Ar-\nbeitserlaubnis ununterbrochen rechtmäßig im\n1. § 2 wird wie folgt gc~ctndert:                                    Geltungsbereich dieser Verordnung aufgehal-\nten haben, unbefristet zu erteilen. Die Arbeits-\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                              erlaubnis nach § 2 Abs. 6 wird in der Regel\n,, (3) Kindern von Arbeitnehmern, die die                   auf fünf Jahre befristet; sie kann mit kürzerer\nVoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder                     Geltungsdauer erteilt werden, wenn dies nach\ndes Absatzes 6 erfüllen, ist bis zur Vollendung               den besonderen Verhältnissen des Arbeitneh-\n11\ndes 18. Lebensjahres die Arbeitserlaubnis                     mers keine Härte bedeutet.\nnach Absatz 1 zu erteilen, wenn die Kinder              b) In Absatz 4. wird das Zitat „Abs. 3 Satz 2\"\nsich in den letzten fünf Jahren vor Beginn der                durch „Abs. 3 Satz 3\" ersetzt.\nGeltungsdauer der Arbeitserlaubnis ununter-\nbrochen rechtmäßig im Geltungsbereich die-           3. In § 9 werden der Punkt am Ende der Nummer 9\nser Verordnung aufgehalten haben. Sind bei              durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende\nVollendung des 18. Lebensjahres die Voraus-             Nummer 10 angefügt:\nsetzungen des Satzes 1 erfüllt, bleibt der An-\n,, 10. Personen für den von ihnen berufsmäßig\nspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis\nausgeübten Sport.\"\nbestehen, solange sich das Kind fortgesetzt\nununterbrochen rechtmäßig im Geltungsbe-\n4. In§ 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nreich dieser Verordnung aufhält. Durch Zei-\nten eines Auslandsaufenthaltes bis zur Dauer               ,,(4) Ehegatten von Arbeitnehmern, die die Vor-\nvon jeweils drei Monaten wird die Frist nicht           aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 vor dem 1. Ok-\nunterbrochen.\"                                          tober 1978 erfüllt haben, ist d1e,Arbeitserlaubnis\nnach § 2 Abs. 1 zu erteilen, wenn sie sich in den\nb) Es wird folgender Absatz 4. eingefügt:                   letzten fünf Jahren vor· dem 1. Oktober 1978 un-\n,, (4.) Ein nach Absatz 3 erworbener Anspruch         unterbrochen rechtmäßig im Geltungsbereich die-\nwird durch die Ableistung des Wehrdienstes              ser Verordnung aufgehalten haben. § 2 Abs. 3\nnicht berührt.\"                                         Satz 3 und Abs. 4 und 5 Satz 1 gilt entsprechend.\"\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und er-\nhält folgende Fassung:                                                           Artikel 2\n,, (5) Die Zeiten des Absatzes 2 und des Ab-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsatzes 3 Satz 3 werden auf die Frist von fünf        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Ar-\nJahren (Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3) nicht an-       beitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngerechnet. Dasselbe gilt für Zeiten, in denen\nein Arbeitnehmer zur Erfüllung eines Werk-\nvertrages, der zwischen seinem ausländischen                                     Artikel 3\nArbeitgeber und einem im Bundesgebiet an-               Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in\nsässigen Unternehmen abgeschlossen worden            Kraft.\nBonn, den 29. August 1978\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}