{"id":"bgbl1-1978-52-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":52,"date":"1978-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/52#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_52.pdf#page=7","order":4,"title":"Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere","law_date":"1978-08-25T00:00:00Z","page":1515,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 52   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1978                       1515\nVerordnung\nüber das Seelotswesen außerhalb der Reviere\nVom 25. August 1978\nAuf Grund des § 50 Abs. 2, der §§ 53 und 58               tionalen Seelotsreviere und Nachrichtenverbin-\nAbs. 1 Nr. 1 und 3 des Gesetzes über das Seelots-            dungen der Seelotsen;\nwesen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-      2. verkehrs- und schiffahrtsrechtliche Vorschriften;\nrungsnummer 9515-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-        3. Schiffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete;\nsetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), wird ver-      4. Betonnung und Befeuerung einschließlich Schall-\nordnet:                                                      und Funks,ignale;\n§ 1                           5. Kurse und Distanzen;\n(1) Bewerber um eine Erlaubnis zur gewerbsmäßi-       6. örtliche Wassertiefen, Besonderheiten wie Hin-\ngen Ausübung der Tföigkeit eines Seelotsen über              dernisse, Ankerplätze und Küstengestalt;\nSee (Uberseelotse} oder auf einer Seeschiffahrt-\nstraßc, die nicht zu den Revieren gehört, -müssen        7. Stromverhältnisse und Gezeiten;\ndie Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes         8. meteorologische Verhältnisse einschließlich\nüber das Seelotswesen erfüllen.                              Wind- und Sturmwarndienst;\n(2) Für die nachstehend aufgeführten Fahrtgebiete     9. nautische Nachrichten- und Warndienste;\nreichen folgende Anforderungen an den Grad des          10. funktechnische Hilfsmittel für Navigation und\nBefähigungszeugnisses aus:                                   Nachrichtenübermittlung, .insbesondere    Radar\n1. für die Fahrt über die Watten zwischen Ems,               und Sprechfunk;\nJade, Weser und Elbe, zwischen Varel und Wil-       11. Such- und Rettungswesen;\nhelmshaven, sowie auf den Zufahrten zu den\nOstfriesischen Inseln mit Ausnahme von Borkum       12. Gesundheitsvorschriften.\nund zu den Häfen der ostfries ischen Küste das\n1\n(4) Bewerber um eine Erlaubnis als Dberseelotse\nBefähigungszeugnis AKü oder BKü;                    haben zum Nachweis ihrer Kenntnisse in der Prü-\n2. für die Fahrt auf der Lesum, Hunte, Oste, Schwinge,  fung außerdem ein Brückenbuch sowie eine Teil-\nEste, Lühe, Slör, Krückau, Pinnau, Hever, Eider,    nahmebescheinigung an einem Schiffsführungs- und\nzwischen der schleswig-holsteini.schen West-        Radarsimulator-Lehrgang vorzulegen. Das Brücken-\nküste und Helgoland, auf der Schlei, dem Feh-       buch ist ein nautisches Merkbuch, das als Loseblatt-\nmarnsund sowie auf den Zufahrten zu den Häfen       sammlung im Format DIN A 4 zu führen ist. Es soll\nHeiligenhafen, Orth/Fehmarn, Burgstaaken/Feh-       neben Angaben zu den Prüfungsgegenständen insbe-\nmarn und Neustadt das Befähigungszeugnis AK         sondere folgende Informationen enthalten:\noder BK.                                            1. wichtige Seekartenausschnitte;\n(3) In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbe-       2. wichtige Nachrichten für Seefahrer;\nhörde zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Be-          3. IMCO-Seefahrt-Standardvokabular.\nstimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.\nDie Teilnahme an einem Schiffsführungs- und Ra-\n§ 2                          darsimulator-Lehrgang soll nicht länger als 12 Mo-\nnate zurückliegen; sie ist nicht erforderlich, wenn\n(1) Bewerber müssen die erforderlichen Kennt-        der Bewerber gleichwertige Berufserfahrungen nach-\nnisse der Fahrtstrecken oder Seegebiete, für die sie    weist.\neine Erlaubnis beantragen, in einer mündlichen Prü-\nfung vor der Aufsichtsbehörde nachweisen. Die                                     § 3\nPrüfung wird von einem Prüfungsausschuß abge-\n(1) Das Ergebnis der Prüfung ist mit „bestanden\"\nnommen, der aus drei Mitgliiedern besteht.\noder „nicht bestanden\" zu bewerten. Es ist dem Be-\n(2) Die Bewerber haben dem Prüfungsausschuß          werber im Anschluß an die Beratung bekanntzuge-\nnachzuweisen, daß sie sowohl die erforderlichen         ben. Dber jede Prüfung ist eine Niederschrift zu\ntheoretischen Kenntnisse als auch ausreichende          fertigen.\npraktische Erfahrungen auf den Fahrtstrecken oder\nin den Seegebieten besitzen, auf derien sie ihr Ge-        (2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so\nwerbe ausüben wollen.                                   kann diese einmal wiederholt werden, und zwar\nfrühestens nach Ablauf eines Monats.\n(3) Zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse\nerstreckt siich die Prüfung auf folgende Gegenstände,\nsofern sie für die jeweilige Fahrtstrecke oder das                                § 4\njeweilige Seegebiet in Betracht kommen:                    (1) Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber\n1. Organisation des Lotswesens außerhalb der Re-       eine Erlaubnis zu erteilen. Die Erlaubnis kann mit\nviere, Lotsenversetzpositionen, Grenzen der na-    Auflagen verbunden werden, durch die sicherge-","1516                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nstellt wird, daß der Seelotse die Voraussetzungen         (2) § 3 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Lotsordnung\nfür die Erteilung einer Erlaubnis einhält, insbeson-   vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1513), geändert\ndere dafür sorgt, daß er seine für die LotstätigkeH    durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember\nerforderlichen Kenntnisse auf dem laufenden hält.      1975 (BGBI. 1976 I S. 9), wird aufgehoben.\nAußerdem ist ihm ein Lotsenausweis nach dem Mu-\nster der Anlage 1 oder 2 auszuhändigen.                                           § 7\n(2) Der Lotsenausweis ist der Schiffsführung auf       Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte\nVerlangen jederzeit vorzulegen.                        Erlaubnisse zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tä-\ntigkeit eines Seelotsen außerhalb der Reviere sowie\n§ 5                           vorher ausgestellte Ausweise für Uberseelotsen blei-\nben gültig. Ein Umtausch der Ausweise ist möglich.\nEntgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb\nder Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundes-\n§ 8\nministers für Verkehr. Die Genehmigung kann mit\nAuflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nWiderrufs erteilt werden.                              leitungsgesetzes in Verbindung mit § 61 des Geset-\nzes über das Seelotswesen auch im Land Berlin.\n§ 6\n§ 9\n(1) Aufsichtsbehörde für Uberseelotsen ist die\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Nord. Aufsichts-        Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in\nbehörde für Seelotsen auf Seeschlffahrtstraßen         Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das\naußerhalb der Reviere sind die Wasser- und Schiff-     Seelotswesen außerhalb der Reviere in der im Bun-\nfahrtsdirektionen Nord und Nordwest innerhalb ih-      desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-5,\nres örtlichen Zuständigkeitsbereiches.                 veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.\nBonn, den 25. August 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1978                                       1517\nAnlage 1\n(zu§ 4 Abs. 1)\nAusweis für Uberseelotsen\n(Seite 1}\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nFEDERAL REPUBLIC OF GERMANY\nNr ........................ .\nNo ............................. .\nKiel, den\nKiel, the\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Nord\nWaterways and Shipping Directorate North\nDienstsiegel\nOfficial seal\n'\n!-<-------------------                               10 cm - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\n(Seite 2}\nHerr\nMr\ngeboren am\ndate of birth .\nLichtbild\nPhoto\nist zur Ausübung des Dberseelotsdienstes berechtigt\nElu   is licensed to act as a Deep Sea Pilot\nFahrtbereich:\nLimits: ..\nAlle Behörden werden gebeten, ihn bei der Wahr-\nnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.\nAll authorities involved shall render him aid in the\neigenhändige Unterschrift\npursuance of his duties                                                           signature\nI«<-----------                                      10cm      - - - - - - - - - - - - - - - - - - - >•","1518                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 2\n(zu§ 4 Abs. 1)\nAusweis für Seelotsen auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Reviere\n(Seite 4)                                                                                         (Seite 1)\nVermerke:\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nAUSWEIS\nfür                                                                                                s\nSeelotsen\ns\nLt>\n0,\nauf Seeschiffahrtstraßen\naußerhalb der Reviere\nNr..\n· - - - - - - - - - 67 m m - - - - - - - - - > ·\n(Seite 2)                                                                                         (Seite 3)\n···········································································································A\nlforr\n(Vor• und Zunam(l)\n(Geburtsdatum)\n(Lichtbild)\nist zur Ausübung des Lotsendienstes\nss\n(Fahrtgebiet)                                                                                                                                                                                              00\n~\nberechtigt.\n..... , den\n(Ort)\nWasser- und Schiffahrtsdirektion .................... .\n(Eigenhändige Unterschrift des Inhabers)\n• \" •• • •••••••• • ••••••••• ~ ••••••• • - ••••• - •••• • •••••••• u ••••• - • - ••••••••• - •• - • • - ••••• - • • •••• - - . . . . . . . . . . . . . . . . - - •••••\n: - < - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 160 mm"]}