{"id":"bgbl1-1978-52-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":52,"date":"1978-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/52#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-52-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_52.pdf#page=6","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung - direkter Verbrauch -","law_date":"1978-08-18T00:00:00Z","page":1514,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1514                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Milchfettverbilligungsverordnung\n- direkter Verbrauch -\nVom 18. August 1978\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 12, des § 7 Abs. 3          dorthin zu verbringen. Der Zeitpunkt der Ausfor-\nund des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der ge-          mung und Verpackung ist drei Werktage vorher\nmeinsamen Marktorganisationen vom 31. August               anzuzeigen.\n1972 (BGBl. I S. 1617}, die durch Artikel 38 Nr. 1 des       (2} Käufer, Beihilfeempfänger und gewerbliche\nGesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705} geän-          Erwerber haben die sich auf die Butter beziehenden\ndert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1          geschäftlichen Belege und Aufzeichnungen sieben\nund des § 12 des Gesetzes zur Durchführung der ge-         Jahre aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbe-\nmeinsamen Marktorganisationen wird im Einver-              wahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-\nnehmen mit den Bundesministern der Finanzen und            hen; bei automatischer Buchführung haben sie auf\nfür Wirtschaft verordnet:                                  ihre Kosten Listen mit den in Rechtsakten nach § 1\nvorgeschriebenen Angaben auf Verlangen der Bun-\nArtikel 1                          desanstalt auszudrucken.\nDie Milchfettverbilligungsverordnung - direkter                                  § 13 d\nVerbrauch - vom 26. März 1974 (BGBl. I S. 790},\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni                     Verstoß gegen Rechtspflichten\n1978 (BGBl. I S. 973}, wird wie folgt geändert:              Bei Nichteinhaltung der in Rechtsakten nach § 1\nund in den §§ 13 a bis 13 c genannten Pflichten ist\nNach § 13 a werden folgende §§ 13 b bis 13 d ein-          für die von der Nichteinhaltung betroffenen Mengen\ngefügt:                                                    der Unterschiedsbetrag je Kilogramm Butter zwi-\n,,§ 13 b\nschen dem im Zeitpunkt der Abgabe gültigen Inter-\nVerteilung der Butter, Weitergabe                ventionspreis und dem durch Rechtsakte nach § 1\nder Verbilligung                       festgesetzten Verkaufspreis der Butter zu zahlen.\n(1) Die verbilligte Butter ist an gewerbliche Nach-     § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.\"\nerwerber im Verhältnis zu deren üblichen Bezugs-\nmengen zu verteilen.\nArtikel 2\n(2) Käufer, Beihilfeempfänger und gewerbliche\nErwerber der Butter sind verpflichtet, die gewährte          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nVerbilligung weiterzugeben. Ihre übliche Preiskalku-       leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Geset-\nlation bleibt dabei unberührt.                             zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-\nnisationen auch im Land Berlin.\n§ 13 C\nDberwachung\nArtikel.3\n(1) Wer Butter von der Bundesanstalt erwerben\noder eine Beihilfe erhalten will, hat den Verpak-            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkungsbetrieb mitzuteilen und die Butter unmittelbar        kündung in Kraft.\nBonn, den 18. August 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}