{"id":"bgbl1-1978-52-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":52,"date":"1978-08-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung","law_date":"1978-08-21T00:00:00Z","page":1509,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1509\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1978                      Ausgegeben zu Bonn am 30. August 1978                                                                                               1Nr.   52\nTag                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n21. 8. 78  Neufassung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung                                                                                       1509\n78(i2-2\n16. 8. 78  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erteilung von Radarschiffer-\nZeugnissen für den Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1513\n9503-14\n18. 8. 78  Vierte Verordnung zur .Änderung der Milchfettverbilligungsverordhung - direkter Ver-\nbrauch       ...........................................................................                                                            1514\n7817-11-4-8\n25. 8. 78  Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1515\nneu: 1)515-12; 9515-10, 9515-5\nBerichli9ung der Zweiten Verordnung zur .Änderung der Eichordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             1519\n714.1-6-9\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1519\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1520\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1520\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung\nVom 21. August 1978\nAuf Grund des Artikels 4 des Zweiten Gesetzes                               2. das am 1. Januar 1971 in Kraft getretene Ände-\nzur Änderung des Gesetzes über Bodennutzungs-                                       rungsgesetz vom 23. Dezember 1970 (BGBl. I\nund Ernteerhebung vom 11. August 1978 (BGBl. I                                      s. 1876),\nS. 1369) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes                            3. den am 24. November 1974 in Kraft getretenen\nüber Bodennutzungs- und Ernteerhebung in der ab                                      § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Agrarberichter-\n20. August 1978 geltenden Fassung bekanntgemacht.                                   stabtung vom 15. November 1974 (BGBI. I\nDie Neufassung berücksichtigt:                                                      s. 3161),\n4. das am 20. August 1978 in Kraft getretene Zweite\n1. das am 31. Juni 1964 in Kraft getretene Gesetz                                   Änderungsgesetz vom 11. August 1978 (BGBI. I\nvom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 405),                                             s. 1369).\nBonn, den 21. August 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl","1510                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGesetz\nüber Bodennutzungs- und Ernteerhebung\n§ 1                          nach Absatz 1 Nr. 1, beginnend 1979, alle zwei Jahre\nund führen repräsentative Erhebungen nach\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes werden Erhe-\nAbsatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre, beginnend 1981,\nbungen über die Bodenflächen und ihre Nutzung\ndurch.\n(Bodennutzungserhebung) sowie über Wachstum-\nstand und Ernte von Erzeugnissen der Landwirt-             (3) Die Erhebung erfaßt\nschafü einschließlich des Gartenbaus und des Wein-      1. land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab 1 Hek-\nbaus (Ernteerhebung) als Bundesstatistik durchge-           tar Betriebsfläche und Gesamtflächen ab 1 Hek-\nführt.                                                      tar, die ganz oder teilweise land- oder forstwirt-\nschafülich genutzt werden,\nErster Abschnitt                    2. land-    und forstwirtschaftliche Betriebe unter\n1 Hektar Betriebsfläche und Gesamtflächen unter\nBodennutzungserhebung\n1 Hektar, einschließlich der Betriebe ohne land-\n§ 2                              wirtschaftlich genutzte Fläche, deren natürliche\nErzeugungseinheriten mindestens dem durch-\nDie Bodennutzungserhebung umfaßt folgende Ein-\nschnittlichen Wert einer jährlichen landwirt-\nzelerhebungen:\nschaftlichen Markterzeugung von 1 Hektar land-\n1. Erhebung der Bodenflächen (Flächenerhebung),             wirtschaftlich genutzter Fläche im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes entsprechen,\n2. Haupterhebung über die Bodennutzung (Boden-\nnutzungshaupterhebung),                             3. sonstige Flächen, auf denen Reben, Obst,\nGemüse, Zierpflanzen oder Baumschulerzeug-\n3. Erhebung über den Anbau von Gemüse, Erdbee-              nisse für den Verkauf angebaut werden,\nren und Zierpflanzen (Gemüseanbauerhebung),         4. Gewässer, in denen Teichwirtschaft für den Ver-\n4. Erhebung     über die Pflanzenbesitände in     den       kauf betrieben wird.\nBaumschulen (Baumschulerhebung),                       (4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\n5. Erhebung über den Obstanbau (Obstanbauerhe-          schaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-\nbung).                                              verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur\nFeststellung der Zuverlässigkeit der Angaben eine\n§ 3                          repräsentative Nachprüifung der Bodennutzungs-\nBei der Flächenerhebung werden allgemein 1979        haupterhebung anzuordnen.\nund 1981, danach alle vier Jahre, in der Zeit von\nJanuar bis Mai die Bodenflächen nach ihrer Nut-                                §§ 5 und 6\nzungsart erfaßt, ab 1985 auch nach ihrer baupla-                             (weggefallen)\nnungsrechtlich zulässigen Nutzungsart.\n§ 7\n§ 4                             (1) Bei der Gemüseanbauerhebung werden im\n(1) Bei der Bodennutzungshaupterhebung werden        Monat Juli erfaßt\nerfaßt in der Zeit von Januar bis Mai                   1. alle drei Jahre allgemein und in den übrigen\nJahren repräsentativ bei höchsitens 12 000 Aus-\n1. jährlich allgemein zur Feststellung der beitriiebli-\nkunftspflichtigen der Anbau von Gemüse und\nchen Einheiten die Betriebsfläche, die landwirt-        Erdbeeren,                     ·\nschaiftlich genutzte Fläche, die Waldfläche und\nder Rechtsgrund des Besitzes,                       2. in den Jahren mit allgemeiner Erhebung zusätz-\nlich\n2. alle vieir Jahre allgemein und in den übrigen\na) der Anbau von Gemüse und Erdbeeren zur\nJahren repräsentativ bei höchstens 110 000 Aus-\nErfüllung vertraglicher Bindungen bei der\nkunftspflichtigen die Nutzung der Bodenflächen\nErzeugung und beim Absatz,\nnach Hauptnutzungs- und Kulturarten sowie nach\nPflanzenarten und Pflanzengruppen. Die erste all-       b) der Anbau von Zierpflanzen.\ngemeine Erhebung findet 1979 statt. In den Län-     Dabei werden die Flächen nach Pflanzenarten und\ndern Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-       Pflanzengruppen untergliedert. Die erste allgemeine\nPfalz wird der Anbau von Hopfen jährlich allge-     Erhebung findet 1978 staut.\nmein erhoben.\n(2) Die Erhebung erfaßt alle Flächen, auf denen\n(2) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg erhe-      Gemüse, Erdbeeren oder Zierpflanzen für den Ver-\nben die Merkmale zur Kennzeichnung der Betriebe         kauf angebaut werden.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. August 1978                        1511\n§ 8                              nutzung zu ersetzen, wenn die Änderung aus\n(1) Bei der Baumschulerhebung werden jährlich           agrarpolitischen Gründen notwendig ist und\nin der Zeit von Juli bis August erfaßt                      dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen;\ndie Baumschulfläche sowie                           3. anzuordnen, daß die Erhebungen nach den §§ 3\ndie Bestände an Obst- und Ziergehölzen sowie an          bis 9 in größeren als den vorgesehenen Zeiitab-\nForstpiflanzen nach Art, Zahl und Anzuchtmerk-           ständen durchzuführen sind, wenn dies für die\nmalen.                                                   Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse ausreicht;\n(2) Die Erhebung wird allgemein durchgeführt.       4. die Erhebung von Tatbesitänden, die Zeitabstände\nund die Erfassungsgrenze für Betriebe und Flä-\n(3) (weggefallen)                                        chen zu ändern, wenn und soweit das zur Durch-\n§ 9                              führung von Rechtsakten des Rates oder der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften\n(1) Bei der Obstanbauerhebung werden die Baum-           auf dem Gebiet der Statistik über Bodennutzung\nobsrtflächen erfaßt, die der Erzeugung von Kern- und        erforderlich ist.\nSteinobst dienen. Die Flächen werden nach Merk-\nmalen zur näheren Kennzeichnung der Bewirtschaf-\n§ 12 a\ntungsintensität, bei Äpfeln und Birnen auch nach\nSorten unterteilt.                                         Das Statisrtische Bundesamt übermittelt der Kom-\n(2) Die Erhebung wird alle fünf Jahre, abwech-       m1ss10n der Europäischen Gemeinschaften im\nselnd allgemein und repräsentativ bei höchstens         Namen der Bundesrepublik Deutschland die fügeb-\n15 000 Auskunftspflichtigen in der Zeit von Januar      nisse der Erhebungen, soweit sie zur Durchführung\nbis Juni durchgeführt. Die erste allgemeine Erhe-       von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der\nbung findet 1982 statt. Anstelle der abwechselnd        Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind.\nallgemeinen und repräsentativen Erhebung nach\nSatz 1 können im Fortschreibungsverfahren allge-\nmeine Erhebungen durchgeführt werden, sofern die                            zweiter Abschnitt\nKosten der abwechselnd allgemeinen und repräsen-\ntativen Erhebung nicht überschritten werden.                                  Ernteerhebung\n(3) Die Erhebung errfaßt die Baumobstgesamtflä-                                 § 13\nchen von 15 Ar und mehr, sofern das auf dieser\nDie Ernteerhebung gliedert sich in die Erntevor-\nFläche erzeugte Obst vollständig oder überwiegend\nausschätzung, die Ernteberichterstattung und die\nzum Verkauf bestimmt isit.\nBesondere Ernteermittlung.\n(4) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechts-                                 § 13 a\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzu-\nordnen, daß anläßlich einer allgemeinen Brhebung           Die Vorausschätzung der Hektarerträge für\nGe1treide, Zuckerrüben und Kartoffeln wird jährlich\n1. weitere als die in Absatz 1 aufgeführten Obsrtar-    von Januar bis Jul1i für den Durchschnitt des in den\nten erfaßt werden,                                  Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Gebiets\n2. die in Absatz 3 festgelegte Mindesterf assungs-      vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.\ngrenze für Baumobstgesamtflächen herabgesetzt\nwird,                                                                          § 14\nsoweit dies zur Beurteilung der gesamten Versor-\n(1) Die Ernteberichterstattung umfaßit jährlich in\ngungslage bei Obst erforderlich ist.\nden Monaten April bis November\n§ 10                          1. Schätzungen über voraussichtliche und endgül-\n(weggefallen)                          tige Ernteerträge sowie erg,änzende Angaben\n§ 11\nüber Wachsturnstand und wachstumsbeeinflus-\nsende Tatbesitände,\nAußer den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Tat-       2. bei Reben zusätzlich Angaben über Mostgewicht,\nbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung des              Säuregehalt und Güte des Mostes.\nBetriebs erhoben, die zu einer statistischen Zuord-\nnung der Betriebe erforderlich sind.                       (2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteer-\nträgen nach Absatz 1 Nr. 1 können bei höchstens\n§ 12                          8 000 Betrieben oder bei Obst für höchstens 0,5 vom\nHunder,t der Bodenflächen die Erträge repräsentativ\nDer Bundesminisiter für Ernährung, Landwirtscharft   festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht\nund Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverord-        mehr als drei Arten von Gemüse, Obst oder land-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates                     wirtschaftlichen Feldfrüchten mit Ausnahme von\n1. einzelne Tatbestände der in den §§ 3 bis 9 gere-     Getreide und Kartoffeln, insgesamt jedoch nicht\ngelten Erhebungen auszusetzen oder einzustellen,    mehr als vier dieser Arten, sowie Weinmost einbe-\nsofern die Ergebnisse nicht mehr benötigt wer-      zogen werden.\nden,                                                   (3) Die Berichterstattung wird von ehrenamtli-\n2. einzelne Ta1tbestände der Erhebungen nach den        chen Berichterstattern durchgeführt. Angaben\n§§ 3 bis 9 durch andere Tatbestände der Boden-      gegenüber den Berichterstattern sind freiwillig.","1512                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ J5                           stücke oder Räume nicht gestattet. Die Ordnungs-\nDie Besondere Ernteermittlung umfaßt jährlich im      widrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet wer-\nBundesgebiet außer in den Ländern Berlin, Bremen         den.\nund Hamburg die Erträge an Getreide und Kartof-                                   § 17\nfeln. Sie wird repräsentativ auf höchstens 12 000\nFeldern landwirtschaftlicher Betriebe durchge-              Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12\nführt.                                                   Abs. 2 des Gese,tzes über die Statistik für Bundes-\nzwecke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n§ 15 a\nrungsnummer 29-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nAuskunftspflichtig sind                               sung, zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes\n1. für die Erhebung nach § 3 die nach Landesrecht        vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), durch die\nfür die Führung des Liegenschaftskaitasters und      erhebenden Behörden an die für Ernährung, Land-\nanderer amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen     wirtschaft und Forsten zuständigen obersten Bun-\nund die Gemeinden, im übrigen die Grundstücks-       des- und Landesbehörden und die von diesen\neigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtig-         bestimmten Stellen ohne Nennung des Namens und\nten oder deren Vertreter,                            der Anschrift des Befragten ist zugelassen.\n2. für die Erhebungen nach den §§ 4, 7, 9 und 15 die\nInhaber der dort genannten Beitr,iebe und Flächen                             § 18\nsowie die Betriebsleiter,                               Die Befugnis der Bundesregierung, Rechtsverord-\n3. für die Erhebung nach § 8 alle Personen, die sich     nungen nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die\nmit der Anzucht der in § 8 Abs. 1 genannten          Statistik für Bundeszwecke zu erlassen, bleibt unbe-\nBaumschulerzeugnisse befassen.                       rührt.\n§ 19\n§ 16\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Den mit der Durchführung der, Erhebungen\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nnach diesem Gesetz betrauten Personen ist das            lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\nBetreten der Grundstücke sowie der Räume, die\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nnicht als Wohnung dienen, während der üblichen           nach§ 14 des Dritten Uberlei,tungsgesetzes.\nBet11iebs- und Geschäftszeiten zu gestatten, soweit\ndies zur Erhebung erforderlich ist.\n§ 20\n(2) Ordnungswidrig      handelt,   wer    entgegen\nAbsatz 1 das Betreten der dort bezeichne,ten Grund-                          (Inkrafttreten)"]}