{"id":"bgbl1-1978-51-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":51,"date":"1978-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlordnung - EuWO)","law_date":"1978-08-23T00:00:00Z","page":1405,"pdf_page":1,"num_pages":101,"content":["1405\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                  Z 1997 A\n1978                           Ausgegeben zu Bonn am 26. August 1978                                                                                                          Nr. 51\nTag                                                                              Inhalt                                                                                     Seite\n23. 8. 78   Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Abgeordneten des\nEuropäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlordnung -\nEuWO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1405\nneu: 111-5-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1506\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1506\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1507\nVerordnung\nüber die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Abgeordneten des Europäischen\nParlaments aus der Bundesrepublik Deutschland\n(Europawahlordnung-EuWO)\nVom 23. August 1978\nEuropawahlordnung\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                                                                         §   Zweiter Unterabschnitt                                                                      §\nWahlorgane (§§ 1 bis 10)                                                                     Wählerverzeichnis\nBundeswahlleiter                                                                             Führung des Wählerverzeichnisses                                                           13\nLandeswahlleiter                                                                         2   Form des Wählerverzeichnisses                                  ...................         14\nKreis- und Stadtwahlleiter                                                               3   Eintragung der Wahlberechtigten in das Wähler-\nverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    15\nBildung der Wahlausschüsse                                                               4\nZuständigkeiten für die Eintragung in das Wähler-\nTätigkeit der Wahlausschüsse                 .................... .                      5\nverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    16\nWahlvorsteher und Wahlvorstand, Briefwahl-\nVerfahren für die Eintragung in das Wähler-\nvorsteher und Briefwahlvorstand ................. .                                      6\nverzeichnis auf Antrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             17\nBeweglicher Wahlvorstand ....................... .                                       1\nBenachrichtigung der Wahlberechtigten                                        ............ 18\nEhrenämter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   8\nBekanntmachung über die Eintragung in das Wähler-\nAuslagenersalz für Inhaber von Wahlämtern                                                9   verzeichnis und über die Erteilung von Wahlscheinen                                        19\nGeldbußen     ......................................                                    10    Auslegung des Wählerverzeichnisses                                       ..............   20\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis und\nZweiter Abschnitt                                                                             Beschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    21\nVorbereitung der Wahl (§§ 11 bis 41)                                                          Berichtigung des Wählerverzeichnisses                                        ............ 22\nAbschluß des Wählerverzeichnisses                                                         23\nErster Unterabschnitt\nWahlbezirke                                                                                   Dritter Unterabschnitt\nAllgemeine Wahlbezirke                                                                  11    Wahlscheine\nSonderwahlbezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         12    Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen                                        24","1406                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§                                                                                       §\nZuständige Behörde, Porm des Wahlscheines                                         25 Vierter Abschnitt\nWahlscheinantrüge . . . . . . . . . .................... .                        26 Feststellung der Wahlergebnisse (§§ 60 bis 74)\nAusstellung von Wahlscheinen              ................... .                   27 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk                                      60\nErteilung von Wahlscheinen nn bestimmte Personen-                                    Zählung der Wähler ............................. .                                  61\ngruppen ........................................ .                                28 Zählung der Stimmen         ........................... .                           62\nVermerk Im Wählerverzeichnis                                                      29\nBekanntgabe des Wahlergebnisses ............... .                                   63\nEinspruch gegen die Versagun9 des Wahlscheines\nSchnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse ..... .                                 64\nund Beschwerde ................................. .                                30\nWahlniederschrift ............................... .                                 65\nVierter Unterabschnitt                                                               Ubergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen                                          66\nWahlvorschläge, Stimmzettel                                                          Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der\nAufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen                                     Feststellung des Briefwahlergebnisses ............ .                                67\nund von Vorschlägen für die Berufung der Wahl-                                       Feststellung des Briefwahlergebnisses                     ............ .            68\nausschußbeisilzer ............................... .                               31 Feststellung der Wahlergebnisse im\nInhalt und Form der Wahlvorschläge                                                32 Kreis oder in der kreisfreien Stadt ................ .                              69\nVorprüfung der vVahlvorschläge                                                    33 Feststellung des Wahlergebnisses im Land ........ .                                 70\nZulassung der Wahlvorschläge                                                      34 Abschließende Feststellung des Ergebnisses der Wahl\nBeschwerde gegen Entscheidungen des Landes-                                          im Wahlgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71\nwahlausschusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses . .                                  72\nAusschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen                                  36 Benachrichtigung der gewählten Bewerber                           .........         73\nBekanntmachung der Wahlvorschliige . . . . . . . . . . . . . .                    37 Uberprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter\nStimmzettel, Wahlumschlüge            ......................                      38 und den Bundeswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            74\nFünfter Unlernhschnitt                                                               Füniter Abschnitt\nNachwahl, Wiederholungswahl,\nWahlräume, Wahlzeit                                                                  Berufung von Listennachfolgern (§§ 75 bis 77)\nWahlräume ..................................... .                                 39\nNachwahl ....................................... .                                  75\nWahlzeit ....................................... .                                40\nWiederholungswahl ............................. .                                   76\nvVahlbekanntmachunu der Gemeindebehörde                                           41\nBerufung von Listennachfolgern                                                      7-7\nDritter Abschnitt                                                                    Sechster Abschnitt\nWahlhandlung (§§ 42 bis 59)                                                          Ubergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 78 bis 87)\nErster Unterabschnitt                                                                Wahlstatistische Auszählungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               78\nOffentliche Bekanntmachungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                79\nAlluemeine Bestimmungen\nAusstattunu des Wahlvorstandes                ................. .\nZustellungen, Versicherungen an Eides Statt ....... .                               80\n42\nBeschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken                                         81\nWahlzellen ..................................... .                                43\nWahlurnen ...................................... .                                   Sicherung der Wählerverzeichnisse und der Unter-\n44\nstützungsunterschriften für Wahlvorschläge                                          82\nWahltisch   ...................................... .                              45\nVernichtung von Wahlunterlagen ................. .                                  83\nEröffnung der Wahlhandlung ..................... .                                46\nGeltung der Bundeswahlgeräteverordnung- ........ .                                  84\nOffentlichkeit der Wahlhandlung               ................. .                 47\nStadtstaatklausel   ............................... .                               85\nOrdnung im Wahlraum                                                               48\nBerlin-Klausel                                                                      86\nStilnmabgabe    .... , .............................. .                           49\nInkrafttreten                                                                       87\nStimmabgabe behinderter Wähler                                                    50\nVermerk über die Stimmabgabe                                                      51 Anlagen:\nStimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines . . . . .                             52 Anlage 1\nSchluß der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         53 (zu§ 17 Abs. 2)\nFormblatt für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im\nZweiter Unterabschnitt                                                               Land Berlin und Nebenwohnung im übrigen Geltungs-\nBesondere Regelungen                                                                 bereich des Gesetzes\nWahl in Sonderwahlbezirken ..................... .                                54 - Erstausfertigung und Zweitausfertigung -\nStimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und                                          Anlage 2\nkleineren Allen- oder Pflegeheimen ............... .                              55 (zu§ 17 Abs. 6)\nStimmabgabe in Klöstern                                                           56 Formblatt für Wahlberechtigte, die in den europäischen\nGebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen\nStimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten\nund Justizvollzugsanstalten ...................... .                              57 Gemeinschaften leben\n- Erstausfertigung und Zweitausfertigung, Merkblatt\nStimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner                                               zum Antrag und zur Versicherung an Eides Statt für\ngesperrter Wohnstätten ......................... .                                58    die Eintragung in das besondere Wählerverzeichnis\nBriefwahl ....................................... .                               59    nach § 17 Abs. 6 EuWO -","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                          1407\nAnlage 3                                                 Anlage 19\n(zu § 18 Abs. 1)                                         (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nWahlbenachrichtigung                                    Niederschrift über die Mitgliederversammlung - allge-\nmeine Vertreterversammlung - besondere Vertreterver-\nAnlage 4                                                 sammlung - zur Aufstellung der Bewerber und Ersatz-\n(zu § 18 Abs. 2)                                        bewerber für eine Liste für ein Land\nAntrag auf Ausstellung eines Wahlscheines\nAnlage 20\nAnlage 5                                                 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\n(zu § 19 Abs. 1)                                        Niederschrift über die Mitgliederversammlung - allge-\nBekanntmachung der Gemeindebehörde über die Ausle-      meine Vertreterversammlung - besondere Vertreterver-\ngung des Wählerverzeichnisses                           sammlung - zur Aufstellung der Bewerber und Ersatz-\nbewerber für eine gemeinsame Liste für alle Länder\nAnlage 6\n(zu § 19 Abs. 2)                                        Anlage 21\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nBekanntmachung der Vertretungen der Bundesrepublik\nDeutschland in den europäischen Gebieten der Mitglied-  Versicherung an Eides Statt zur Bewerber- und Ersatz-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften für Deutsche    bewerberaufstellung\nzur Wahl zum Europäischen Parlament\nAnlage 22\nAnlage 7                                                 (zu § 34 Abs. 6 und 8)\n(zu § 20 Abs. 1)                                        Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschus-\nBeurkundung des Wählerverzeichnisses durch die Ge-      ses/Bundeswahlausschusses zur Entscheidung über die\nmeindebehörde                                           Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge\nAnlage 23\nAnlage 8\n(zu§ 36 Abs. 1)\n(zu§ 23 Abs. 1)\nErklärung über den Ausschluß von der Verbindung von\nBeurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses\nWahlvorschlägen\ndurch die Gemeindebehörde\nAnlage 24\nAnlage 9\n(zu § 38 Abs. 1)\n(zu § 25 Abs. 2)\nStimmzettel\nWahlschein\nAnlage 25\nAnlage 10                                                (zu § 41 Abs. 1)\n(zu§ 27 Abs. 3)\nWahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\nWahlumschlag für die Briefwahl\n- Vorder- und Rückseite                                 Anlage 26\n(zu §§ 64 Abs. 6, 68 Abs. 3)\nAnlage 11\nSchnellmeldung über das Ergebnis der Wahl\n(zu § 27 Abs. 3)\nSiegelmarke                                             Anlage 27\n(zu§ 65 Abs. 1)\nAnlage 12                                               Wahlniederschrift (Urnenwahl)\n(zu § 27 Abs. 3)\nWahlbriefumschlag                                       Anlage 28\n- Vorder- und Rückseite -                               (zu §§ 65 Abs. 3, 69 Abs. 1 und 4, 70 Abs. 1 und 4, 71\nAbs. 1)\nAnlage 13                                               Zusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl\n(zu § 27 Abs. 3)\nMerkblatt für die Briefwahl                             Anlage 29\n- Vorder- und Rückseite -                                (zu § 68 Abs. 3)\nWahlniederschrift (Briefwahl)\nAnlage 14\n(zu § 32 Abs. 1)                                        Anlage 30\nListe für ein Land                                       (zu § 69 Abs. 4)\nNiederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses/\nAnlage 15                                               Stadtwahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnis-\n(zu§ 32 Abs. 1)                                         ses im Kreis/in der kreisfreien Stadt\nGemeinsame Liste für alle Länder\nAnlage 31\nAnlage 16                                                (zu § 70 Abs. 4)\n(zu§ 32 Abs. 3)                                         Niederschrift über die Sitzung des Landeswahlausschusses\nUnterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahl-  zur Feststellung des Wahlergebnisses in einem Land\nrechts\nAnlage 32\nAnlage 17                                                (zu § 71 Abs. 4)\n(zu§ 32 Abs. 4 Nr. 1)                                   Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschus-\nZustimmungserklärung                                    ses zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet\nAnlage 18                                               Anlage 33\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2)                                   (zu § 84 Nr. 3)\nBescheinigung der Wählbarkeit                           Wahlniederschrift (Wahlgeräte)","1408                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nA1J f Grund des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die       genen Wahlberechtigten berufen werden. Für die\nW ul1l der Abgeordneten des Europäischen Parla-            erste Wahl zum Europäischen Parlament ist von der\nments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europa-          Vertretung im Deutschen Bundestag und von der\nwahlgesetz) vom 16. Juni 1978 (BGBI. I S. 709) wird       Zahl der Zweitstimmen bei der letzten Bundestags-\nverordnet:                                                 wahl auszugehen.\n(3) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der\nHauptwahl, längstens bis zum Ablauf der Wahl-\nErster Abschnitt                        periode, fort.\nWahlorgane\n§ 5\n§ 1                                           Tätigkeit der Wahlausschüsse\nBundeswahlleiter                           (1) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf\nDer Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter wer-       die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig.\nden auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Bundesmini-             (2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der\nster des Innern macht die Namen des Bundeswahl-            Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen\nleiters und seines Stellverlreters sowie die An-           und weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne\nschrift ihrer Dienststelle öffentlich bekannt.             Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer\nbeschlußfähig ist.\n§ 2                                (3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen\nLandeswahlleiter                        sind öffentlich bekanntzumachen.\nDer LandcswahlJciter und sein Stellvertreter wer-          (4) Der Vorsitz~nde bestellt einen Schriftführer;\nden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende           dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Bei-\nStelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und           sitzer ist.\nseines Stellvertreters und die Anschrift ihrer Dienst-        (5) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und\nstelle dem Bundeswahlleiter mit und macht sie              den Schriftführer durch Handschlag zur unpar-\nöffentlich bekannt.                                        teiischen Wahrnehmung ihres Amt.es.\n§ 3                                (6) Der Vorsitzende ist befugt, Personen, die die\nKreis- und Stadtwahlleiter                  Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu\nverweisen.\n(1) Die Kreis- und Stadtwah1leiter und deren Stell-\nvertreter werden vor jeder Wahl ernannt. Die Er-              (7) Uber jede Sitzung wird eine Niederschrift.\nnennung hat rechtzeitig nach der Bestimmung des            angefertigt. Sie wird vom Vorsitzenden, von den\nTages der Hauptwahl zu erfolgen. Die ernennende            Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.\nStelle teilt die Namen und die Anschriften ihrer\nDienststellen mit Fernsprech- und Fernschreiban-\nschlüssen dem Landeswahlleiter und dem Bundes-                                        § 6\nwahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.                       Wahlvorsteher und Wahlvorstand,\nBrieiwahlvorsteher und Briefwahlvorstand\n(2) Die Kreis- und Stadtwahlleiter und deren Stell-\nvertreter üben ihr Amt auch nach der Hauptwahl,               (1) Vor jeder Wahl sind nach Möglichkeit aus den\nlängstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, aus.             Wahlberechtigten der Gemeinde für jeden Wahl-\nbezirk der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter,\nim Falle des § 39 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher\n§ 4                             und Stellvertreter zu ernennen. In Gemeinden, die\nBildung der Wahlausschüsse                   nur einen Wahlbezirk bilden, sollen in der Regel\nder Leiter der Gemeindeverwaltung und sein Ver-\n(1) Der Bundeswahlleiter, die Landeswahlleiter          treter ernannt werden.\nsowie die Kreis- und Stadtwahlleiter berufen unver-\nzüglich nach der Bestimmung des Tages der Haupt-              (2) Die Beisitzer des Wahlvorstandes sollen mög-\nwahl die Beisitzer der Wahlausschüsse und für              lichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, nach\njeden Beisitzer einen Stellvertreter. Die Beisitzer        Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahl-\nder Landeswahlausschüsse sowie der Kreis- und              bezirks berufen werden. Der Stellvertreter des\nStadtwahlausschüsse sind aus den Wahlberechtigten          Wahlvorstehers ist zugleich Beisitzer des Wahl-\ndes jeweiligen Gebietes zu berufen; sie sollen mög-        vorstandes.\nlichst am Sitz des Wahlleiters wohnen.\n(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter\n(2) Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlaus-          werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt ver-\nschüsse sollen in der Regel die im Europäischen            pflichtet. sind, von der Gemeindebehörde vor Beginn\nParlament vertretenen Wahlvorschlagsberechtigten           der Wahlhandlung zur unparteiischen Wahrneh-\nin der Reihenfolge der Zahl ihrer Stimmen bei der          mung ihres Amtes verpflichtet. Die Mitglieder des\nletzten Wahl zum Europäischen Parlament in dem             Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit\njeweiligen Gebiet berücksichtigt und die von den           kein auf eine politische Uberzeugung hinweisendes\nWahlvorschlags berechtigten rechtzeitig vorgeschla-        Zeichen sichtbar tragen.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                         1409\n(4) Der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzern    anstalten sowie gesperrten Wohnstätten können be-\nden Schriftführer und dessen Stellvertreter.            wegliche Wahlvorstände gebildet werden. Der\nbewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahl-\n(5) Die Gemeindebehörde hat die Mitglieder des       vorsteher des zuständigen Wahlbezirks oder seinem\nWahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Auf-           Stellvertreter und zwei Beisitzern des Wahlvorstan-\ngaben zu unterrichten, daß ein ordnungsmäßiger          des. Die Gemeindebehörde kann jedoch auch den\nAblauf der Wahlhandlung und der Ermittlung und          beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahl-\nFeststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.         bezirks der Gemeinde mit der Entgegennahme der\n(6) Der Wahlvorstand wird von der Gemeinde-          Stimmzettel beauftragen.\nbehörde oder in ihrem Auftrag vom Wahlvorsteher\neinberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor\nBeginn der Wahlzeit im ·wahlraum zusammen.                                         § 8\nEhrenämter\n(7) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungs-\nmäßige Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher             Die Ubernahme eines Wahlehrenamtes können\nleitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.                ablehnen\n(8) Wührcnd der ·wahlhandlung müssen immer           1. Mitglieder der Bundesregierung          oder  einer\nmindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes,               Landesregierung,\ndarunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer         2. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des\noder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Er-         Deutschen Bundestages oder eines Landtages,\nmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses\n3. Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Le-\nsollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes an-\nbensjahr vollendet haben,\nwesend sein.\n4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß\n(9) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig\nihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung\nwährend der Wahlhand]unu, wenn er nach Absatz 8              des Amtes in besonderer Weise erschwert,\nSatz 1 besetzt ist,\n5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie\nbei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb-           aus dringenden beruflichen Gründen oder durch\nnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter            Krankheit oder Gebrechen oder aus einem son-\nder Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre            stigen wichtigen Grunde verhindert sind, das Amt\nStellvertreter, anwesend sind.                               ordnungsmäßig auszuüben.\nFehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch\nWahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht\nauf die Beschlußfähigkeit des Wahlvorstandes er-                                   § 9\nforderlich ist. Sie sind von ihm durch Handschlag zur         Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern\nunparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu\n(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mit-\nverpflichten.\nglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie\n(10) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem        außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Ersatz\nWahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur         ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender\nVerfügung.                                              Anwendung der §§ 5 und 6 Abs. 1 des Bundesreise-\nkostengesetzes, wenn sie außerhalb ihres Wohn-\n(11) Für die Briefwahlvorstände gelten die Ab-\nortes tätig werden, außerdem Tage- und Ubernach-\nsätze 1 bis 9 sinngemäß mit der Maßgabe, daß             tungsgelder nach Reisekostenstufe B des Bundes-\n1. die Mitglieder des Briefwahlvorstandes nach           reisekostengesetzes.\nMöglichkeit aus Wahlberechtigten zu berufen\nsind, die in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt       (2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte\nwahlberechtigt sind und am Sitz des Kreis- oder      oder Angestellte des öffentlichen Dienstes sind, bei\nStadtwahlleiters wohnen,                             auswärtigen Dienstgeschäften Reisekosten nach den\nfür ihr Hauptamt geltenden Vorschriften, sonst nach\n2. der Kreis- oder Stadtwahlleiter Ort und Zeit des\nReisekostenstufe B des Bundesreisekostengesetzes.\nZusammentritts des Briefwahlvorstandes öffent-\nlich bekanntmacht, den Briefwahlvorsteher und           (3) Ein Erfrischungsgeld von je 10,- DM, das auf\ndessen Stellvertreter verpflichtet, die Briefwahl-   ein Tagegeld nach den Absätzen 1 und 2 anzurech-\nvorstände über ihre Aufgaben unterrichtet und        nen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der\nsie einberuft.                                       Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 5\nWieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das        einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der\nErgebnis der Briefwahl festzustellen, bestimmt der       Wahlvorstände für den Wahltag.\nKreis- oder Stadtwahlleiter.\n§ 10\n§ 7                                                  Geldbußen\nBeweglicher Wahlvorstand\nGeldbußen nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes in Ver-\nFür die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäu-          bindung mit § 11 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes\nsern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern,      fließen in die Kasse der Gemeinde, in der der Be-\nsozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugs-      troffene in das Wählerverzeichnis eingetragen war.","1410                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nzweiter Abschnitt                    angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und\nHausnummern gegliedert sowie nach Geschlechtern\nVorbereitung der Wahl\ngetrennt angelegt werden.\n(3) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen\nErster Unterabschnitt\nauf gestellt worden sind, können unter Beachtung\nWahlbezirke                        der Bestimmung des § 82 fortgeführt und wieder\nverwendet werden.\n§ 11\n(4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die\nAllgemeine Wahlbezirke                  Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so\n(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwoh-       vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen\nnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere     rechtzeitig berichtigt oder neu aufgestellt werden\nGemeinden werden in mehrere Wahlbezirke ein-           können.\ngeteilt. Die Gemeindebehörde bestimmt, welche             (5) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemein-\nWahlbezirke zu bilden sind.                            den oder Teilen mehrerer Gemeinden, so legt jede\n(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen       Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren\nVerhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen          Teil des Wahlbezirks an.\nWahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl mög-\nlichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr                              § 14\nals 2500 Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahl-                    Form des Wählerverzeichnisses\nberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering\nsein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberech-        (1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste\ntigte gewählt haben.                                   in Heftform oder als Wahlkartei angelegt. Es darf\nmehrere Spalten für Vermerke über die Stimm-\n(3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunter-     abgabe und muß eine Spalte für Bemerkungen ent-\nkünften wie Lagern, Unterkünften der Bundeswehr,       halten.\ndes Bundesgrenzschutzes oder der Polizei sollen nach\nfesten Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahl-             (2) Die Wahlkartei muß in verschließbaren Kästen\nbezirke verteilt werden.                               verwahrt werden. Die Kästen müssen so eingerichtet\nsein, daß die Karten durch eine Vorrichtung fest-\n(4) Der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden       gehalten werden und daß nach Abschluß des Wäh-\nund Teile von Gemeinden des gleichen Verwal-           lerverzeidmisses Karten nicht mehr herausgenom-\ntungsbezirks zu einem Wahlbezirk vereinigen. Da-       men oder eingefügt werden können.\nbei bestimmt er, welche Gemeinde die Wahl durch-\nführt.\n§ 15\n§ 12                                     Eintragung der Wahlberechtigten\nSonderwahlbezirke                                   In das Wählerverzeichnis\n(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohn-          (1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeich-\nheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleich-         nis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35.\nartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von     Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde\nWahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb        gemeldet sind\nder Einrichtung aufsuchen können, soll die Ge-         1. für eine Wohnung, es sei denn, daß sie ihre Woh-\nmeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis Son-            nung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwoh-\nderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlschein-             nung, im Land Berlin innehaben,\ninhaber bilden.\n2. auf Grund eines Anstellungs-, Heuer- oder Aus-\n(2) Mehrere Einrichtungen können zu einem Son-          bildungsverhältnisses als Kapitän oder Besat-\nderwahlbezirk zusammengefaßt werden.                       zungsmitglied für ein Seeschiff, das nach dem\nFlaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nZweiter Unterabschnitt                     durch § 29 Abs. 2 des Konsulargesetzes vom\nWählerverzeichnis                         11. September 1974 (BGBI. I S. 2317), die Bundes-\nflagge zu führen berechtigt ist (§ 6 Abs. 1 des\n§ 13\nGesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 1 des\nBundeswahlgesetzes),\nFührung des Wählerverzeichnisses\n3. für ein Binnenschiff, das in einem Schiffsregister\n(1) Die Gemeindebehörde legt für jeden allgemei-       im Geltungsbereich des Gesetzes eingetragen ist\nnen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberech-             (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 12\ntigten nach Familiennamen und Vornamen, Tag der           Abs. 4 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes),\nGeburt und Wohnung an.\n4. für eine Justizvollzugsanstalt oder die entspre-\n(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufen-        chende Einrichtung (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes in\nder Nummer in der Buchstabenfolge der Familien-           Verbindung mit § 12 Abs. 4 Nr. 3 des Bundes-\nnamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen,           wahlgesetzes).","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                        1411\n(2) Auf Antraq sind in das Wählerverzeichnis         verwaltungsamt von der Eintragung in das Wähler-\neinzutragen Wahlberechtigte                             verzeichnis zu unterrichten. § 17 Abs. 6 Satz 5 und 6\n1. nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit       gilt entsprechend.\n§ 12 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes,                    (5) Für Wahlberechtigte, die am Stichtag nicht für\na) die ihre Hauptwohnung im Land Berlin und         eine Wohnung gemeldet sind und sich vor dem Be-\neine Nebenwohnung im übrigen Geltungs-          ginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis\nbereich des Gesetzes innehaben,                 bei der Meldebehörde für eine Wohnung anmelden,\ngilt Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend.\nb) die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im\nWahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten,             (6) Bezieht ein Wahlberechtigter, der nach Ab-\n2. nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit       satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in\n§ 12 Abs. 1 und 4 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes,     einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die\nseine Hauptwohnung wird, oder verlegt er seine\na) die nicht nach Absatz 1 Nr. 2 von Amts wegen     Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt,\nin das Wählerverzeichnis einzutragen sind,      wenn er sich vor dem Beginn der Auslegungsfrist\nweil der Sitz des Reeders außerhalb des Gel-    für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde\ntungsbereiches des Gesetzes liegt,              anmeldet, Absatz 3 entsprechend.\nb) die als Angehörige des Hausstandes von See-\nleuten nicht von Amts wegen in das Wähler-         (7) Welche von mehreren Wohnungen eines\nverzeichnis einzutragen sind,                   Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, be-\nstimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.\n3. nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit\n§ 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes, die nicht          (8) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis\nnach Absatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das           eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahl-\nWählerverzeichnis einzutragen sind,                 rechtsvoraussetzungen des § 6 des Gesetzes in Ver-\nbindung mit § 12 des Bundeswahlgesetzes erfüllt\n4. nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes, die nicht nach Ab-     oder ob sie vom Wahlrecht nach den §§ 4 und 6 des\nsatz 1 Nr. 1 von Amts wegen in das Wähler-          Gesetzes in Verbindung mit § 13 des Bundeswahl-\nverzeichnis einzutragen sind.                       gesetzes ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung\n(3) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Ab-       in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außer-\nsatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,        dem zu überprüfen, ob ein frist- und formgerechter\nseine Wohnung und meldet er sich vor Beginn der         Antrag gestellt ist.\nAuslegungsfrist für das Wählerverzeichnis (§ 4 des         (9) Personen, die nicht wahlberechtigt sind, dür-\nGesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 des       fen nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen\nBundeswahlgesetzes) bei der Meldebehörde des Zu-        werden. Gleiches gilt für antragsberechtigte Per-\nzugsortes an, so wird er in das Wählerverzeichnis       sonen, die keinen frist- und formgerechten Antrag\nder Gemeinde des Zuzugsortes nur auf Antrag ein-        auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt\ngetragen. Ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeich-      haben. Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintra-\nnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich inner-     gungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das\nhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmel-         Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den\ndet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahl-          Betroffenen unverzüglich zu unterrichten und auf\nbezirks eingetragen, für den er am Stichtag gemel-      die Möglichkeit der Einlegung eines Einspruchs\ndet war. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung      gegen das Wählerverzeichnis (§ 21) hinzuweisen.\nüber die Regelung in Satz 1 und 2 zu belehren. Er-\nfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die        (10) Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 Nr. 2 und\nGemeindebehörde des Zuzugsortes hiervon unver-          4 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzu-\nzüglich die Gemeindebehörde des Fortzugsortes, die      tragen sind, werden, solange die hierfür erforder-\nden Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis         lichen Vorschriften über die Meldepflicht für diesen\nstreicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Ge-        Personenkreis nicht in allen Ländern in Kraft ge-\nmeindebehörde des Fortzugsortes eine Mitteilung         treten sind, nur auf Antrag in das Wählerverzeich-\nüber den Ausschluß vom Wahlrecht vorliegt oder          nis eingetragen. Der Bundesminister des Innern\nnachträglich eingeht, benachrichtigt sie hiervon un-    macht den Zeitpunkt, von dem ab die Eintragung in\nverzüglich die Gemeindebehörde des Zuzugsortes,         das Wählerverzeichnis von Amts wegen erfolgt, im\ndie den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeich-       Bundesanzeiger bekannt.\nnis streicht; der Betroffene ist von der Streichung zu\nunterrichten.                                                                    § 16\n(4) Verlegt ein Wahlberechtigter, der nach Ab-                 Zuständigkeiten für die Eintragung\nsatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,                      in das Wählerverzeichnis\nseine Wohnung aus dem Wahlgebiet in das euro-              (1) Zuständig für die Eintragung in das Wähler-\npäische Gebiet eines anderen Mitgliedstaates der        verzeichnis ist in den Fällen des § 15 Abs. 1\nEuropäischen Gemeinschaften und meldet er sich\nnach dem Stichtag bei einer Gemeindebehörde im          Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde,\nWahlgebiet ab, bleibt er im Wählerverzeichnis sei-              bei mehreren Wohnungen die für die Haupt-\nner bisherigen Gemeinde eingetragen. Der Wahl-                  wohnung zuständige Gemeinde,\nberechtigte ist bei der Abmeldung darüber zu be-        Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige\nlehren. Die Gemeinde hat unverzüglich das Bundes-               Gemeinde,","1412                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nNr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zu-           (3) Zuständig für die Eintragung in das Wähler-\nständige Gemeinde,                                 verzeichnis ist in den Fällen\nNr. 4 die für dje JuslizvoJlzugsanstalt oder die ent-     des § 15 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,\nsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.        des § 15 Abs. 5 die Gemeinde, in der sich der\nWahlberechtigte für eine Woh-\n(2) Zuständig für die Eintragung in das Wähler-                            nung, bei mehreren Wohnungen\nverzeichni.s ist in den Fällen des § 15 Abs. 2\nfür die Hauptwohnung, gemeldet\nNr. 1 Buchstabe a                                                            hat,\ndie Gemeinde, in der der Wahlberechtigte arn       des § 15 Abs. 6 die Gemeinde der neuen Haupt-\n35. Tage vor der Wahl (Stichtag) für eine                             wohnung,\nNebenwohnung bei der Meldebehörde gemel-\ndes § 15 Abs. 10 die Gemeinde am Sitz des Reeders\ndet ist; hat der Wahlberechtigte arn Stichtag\noder der Justizvollzugsanstalt oder\nmehrere Nebenwohnungen inne, bleibt es\nder entsprechenden Einrichtung.\nihm überlassen, bei welcher Gemeinde er den\nAntrag auf Eintragung in das Wählerver-\nzeichnis stellen will,                                                       § 17\nVerfahren für die Eintragung\nNr. 1 Buchstabe b\nin das Wählerverzeichnis auf Antrag\ndie Gemeinde, in der der Wahlberechtigte am\nStichtag übernachtet hat und deren zustän-            (1) Ein Antrag auf Eintragung in das Wählerver-\ndiger Stelle der Aufenthalt angezeigt worden       zeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage\nist,                                               vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde\nzu stellen. Er muß Familiennamen, Vornamen, Tag\nNr. 2 die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte zu-        der Geburt, Geburtsort und die genaue Anschrift des\nletzt für eine Wohnung im Geltungsbereich          Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind,\ndes Gesetzes gemeldet war. Sofern die letzte       abgesehen von den Fällen des Absatzes 6, zulässig;\nWohnung irn Land Berlin oder außerhalb des         sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten\nübrigen Geltungsbereiches des Gesetzes lag,        persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.\nist der Antrag auf Eintragung in das Wähler-       Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei\nverzeichnis bei der Gemeindebehörde in Ham-        einer Person seines Vertrauens bedienen; die §§ 50\nburg zu stellen,                                   und 59 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.\nNr. 3 eine benachbarte Gemeinde im Geltungsbe-\n(2) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 ~uch~tabe\nreich des Gesetzes, sofern der Bedienstete\na hat der Wahlberechtigte zusammen mit semern\nseine Wohnung oder seinen gewöhnlichen\nAntrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der\nAufenthalt in nächster Nähe der Bundes-\nGemeindebehörde gegenüber durch Abgabe einer\ngrenze genommen hat und er nicht einer\nErklärung nach Anlage 1 den Nachweis für das Inne-\ndiplomatischen oder konsularischen Vertre-\nhaben einer Wohnung irn Sinne des Melderechts zu\ntung der Bundesrepublik Deutschland oder\nerbringen. Vordrucke hierfür sind vorn Wahlberech-\nder Ständigen Vertretung der Bundesrepublik\ntigten bei dem für seine Hauptwohnung zuständigen\nDeutschland bei der Deutschen Demokrati-\nBezirksamt (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin\nschen Republik angehört. Sofern der Bedien-\nanzufordern. Dieses hat den Antrag auf Vollständig-\nstete nicht in das Wählerverzeichnis einer\nkeit zu prüfen und zu bestätigen, daß der Antrag-\nbenachbarten Gemeinde einzutragen ist, oder\nsteller mit Hauptwohnung irn Land Berlin gemeldet\ner einer diplomatischen oder konsularischen\nist, die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1\nVertretung der Bundesrepublik Deutschland\ndes Gesetzes in Verbindung mit § 12 des Bundes-\noder der Ständigen Vertretung der Bundes-\nwahlgesetzes erfüllt und vorn Wahlrecht nicht nach\nrepublik Deutschland bei der Deutschen\nden §§ 4 und 6 des Gesetzes in Verbindung mit § 13\nDemokratischen Republik angehört, ist die\ndes Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen ist, sowie\nGemeinde zuständig, in der die für ihn zu-\nwekb.e Nebenwohnungen im Melderegister ver-\nständige oberste Dienstbehörde ihren Sitz\nzeichnet sind. Bestehen Zweifel an den Angaben des\nhat. Die Aufnahme erfolgt in ein besonderes\nWahlberechtigten, hat die für die Nebenwohnung\nWählerverzeichnis. Für die Angehörigen des\nzuständige Gemeindebehörde den Sachverhalt un-\nHausstandes gelten die Vorschriften ent-\nverzüglich aufzuklären. Das für die Hauptwohnung\nsprechend,\nzuständige Bezirksamt ist von der Eintragung in das\nNr. 4 die Gemeinde im Geltungsbereich des Geset-          Wählerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten, in-\nzes, in der der Wahlberechtigte nach seiner        dem ihm eine Ausfertigung des Antrages nach An-\nErklärung vor seinem Wegzug aus dem                lage 1, auf der die Eintragung in das Wählerver-\nWahlgebiet zuletzt gemeldet war. Sofern die        zeichnis vermerkt ist, übersandt wird. Erhält das für\nletzte Wohnung im Land Berlin lag oder der         die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt Mittei-\nWahlberechtigte noch nie für eine Wohnung          lungen verschiedener Gemeindebehörden über die\nim Wahlgebiet gemeldet war, ist der Antrag         Eintragung desselben Antragstellers in das Wähler-\nauf Eintragung in das Wählerverzeichnis bei        verzeichnis, so hat es diejenige Gemeindebehörde,\nder Gemeindebehörde in Bonn zu stellen. In         deren Unterrichtung über die Eintragung in das\nallen Fällen erfolgt die Aufnahme in ein           Wählerverzeichnis nach der ersten Mitteilung ein-\nbesonderes Wählerverzeichnis.                      geht, unverzüglich von der Eintragung des Wahl-","Nr. 51. - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                       1413\nberechtigten in das Wählerverzeichnis der zuerst       benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahl-\nmitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom      berechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen und\nBezirksamt benachrichtigte Gemeindebehörde hat         ihn davon zu unterrichten.\nden Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu\nstreichen und ihn davon zu unterrichten.                  (7) Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 6 Abs. 2\ndes Gesetzes aus dem europäischen Gebiet eines\n(3) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind  anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-\nWahlberechtigte bis zum Wahltage im Wählerver-         schaften in das Wahlgebiet zurück und meldet er\nzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 16         sich dort nach dem Stichtag, aber vor Beginn der\nAbs. 2 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag      Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis für eine\neine Neuanmeldung bei einer anderen Melde-             Wohnung an, so wird er nur auf Antrag in das\nbehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der     Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes\nAnmeldung entsprechend zu unterrichten.                eingetragen. Der Wahlberechtigte ist bei der An-\nmeldung darüber zu belehren. Die Gemeindebe-\n(4) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 haben die\nhörde hat das Bundesverwaltungsamt unverzüglich\nWahlberechtigten der Gemeindebehörde gegenüber         von der Eintragung eines solchen Wahlberedltigten\nden Nachweis zu erbringen, daß sie zu dem berech-\nin das Wählerverzeichnis zu unterrichten. Absatz 6\ntigten Personenkreis gehören.\nSatz 5 und 6 gilt entsprechend.\n(5) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 3 haben\nWahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis                               § 18\neiner benachbarten Gemeinde einzutragen oder die               Benachrichtigung der Wahlberechtigten\nBedienstete von diplomalischen oder konsularischen\nVertretungen d(~r Bundesrepublik Deutschland sowie        (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des\nder Ständigen Vertretung der Bundesrepublik            Wählerverzeichnisses benachrichtigt die Gemeinde-\nDeutschland bei der Deutschen Demokratischen Re-       behörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wähler-\npublik sind, ihren Antrag über die für sie zuständige  verzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der\noberste Dienstbehörde zu leiten. Diese hat zu be-      Anlage 3. Die Mitteilung soll enthalten\nstätigen, daß der Antragsteller nach § 6 Abs. 1 des    1. den Familiennamen, den Vornamen und die Woh-\nGesetzes in Verbindung mit § 12 des Bundeswahl-            nung des Wahlberechtigten,\ngesetzes wahlberechtigt, nicht nach den §§ 4 und 6\ndes Gesetzes in Verbindung mit § 13 des Bundes-        2. den Wahlraum,\nwahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und          3. di.e Wahlzeit,\nnicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 von Amts wegen in das\n4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in\nWählerverzeichnis einzutragen ist.\ndas Wählerverzeichnis eingetragen ist,\n(6) In den Fällen des § 15 Abs. 2 Nr. 4 hat der     5, die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei\nWahlberechtigte zusammen mit seinem Antrag auf             der Wahl mitzubringen und den Personalausweis\nEintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde-          bereitzuhalten,\nbehörde gegenüber durch Abgabe einer Versiche-\nrung an Eides Statt nach Anlage 2 den Nachweis für     6. die Belehrung, daß die Wahlbenachrichtigung\nseine Wahlberechtigung zu erbringen und zu er-             einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht\nklären, daß er in keinem anderen Mitgliedstaat der         zur Wahl in einem anderen als dem angege-\nEuropäischen Gemeinschaften an der Wahl teil-              benen Wahlraum berechtigt,\nnimmt. Vordrucke und Merkblätter für die Antrag-       7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahl-\nstellung und Versicherung an Eides Statt können            scheines und über die Ubersendung von Brief-\nbei den diplomatischen und berufskonsularischen            wahlunterlagen. Sie muß mindestens Hinweise\nVertretungen der Bundesrepublik Deutschland in             darüber enthalten,\nden europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der          daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist,\nEuropäischen Gemeinschaften, beim Bundeswahl-              wenn der Wahlberechtigte in einem anderen\nleiter sowie bei der Gemeindebehörde in Bonn an-           Wahlbezirk seines Kreises oder seiner kreisfreien\ngefordert würden. Bestehen Zweifel an den Angaben          Stadt oder durch Briefwahl wählen will,\ndes Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den\nunter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein\nSachverhalt unverzüglich aufzuklären. Das Bundes-\nerteilt wird (§ 24 Abs. 1 und § 26) und\nverwaltungsamt ist von der Eintragung in das Wäh-\nlerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten, indem         daß Wahlschein und Briefwahlunterlagen an\nihm eine Ausfertigung des Antrages nach Anlage 2,          einen anderen als den Wahlberechtigten persön-\nauf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis            lich nur ausgehändigt werden dürfen, wenn die\nvermerkt ist, übersandt wird. Erhält das Bundesver-        Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage\nwaltungsamt Mitteilungen verschiedener Gemeinde-           einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird\nbehörden über die Eintragung desselben Antrag-             (§ 27 Abs. 4 Satz 1).\nstellers in das Wählerverzeichnis, so hat es die-         (2) Der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein\njenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über       Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines\ndie Eintragung in das Wählerverzeichnis nach der       Wahlscheines nach dem Muster der Anlage 4 beizu-\nersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Ein-   fügen.\ntragung des Wahlberechtigten in das Wählerver-\nzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu be-          (3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 2 und\nnachrichtigen. Die vom Bundesverwaltungsamt            10 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ein-","1414                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ngetragen werden und bereits einen Wahlschein und           wendung einer Wahlkartei auf einer besonderen\nBriefwahlunterlagen beantragt haben, finden die            Karteikarte.\nAbsätze l und 2 keine Anwendung.\n(2) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß das\nWählerverzeichnis auch an den in die Auslegungs-\n§ 19                            frist fallenden Sonn- und Feiertagen eingesehen\nBekanntmachung über die Eintragung                werden kann.\nin das Wählerverzeichnis                    (3) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in\nund über die Erteilung von Wahlscheinen             dem Wählerverzeichnis während der Auslegungs-\n(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am             frist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.\n35. Tage vor der Wahl nach dem Muster der An-                 (4) Innerhalb der Auslegungsfrist kann die Ge-\nlage 5 öffentlich bekannt,                                 meindebehörde die Anfertigung von Auszügen oder\n1. wer von Amts wegen in das Wählerverzeichnis             Abschriften des Wählerverzeichnisses insbesondere\neingetragen wird sowie wer und in welcher Form         durch an der Wahl teilnehmende Parteien oder son-\nund Frist die Eintragung in das Wählerverzeich-        stige politische Vereinigungen zulassen, wenn ein\nnis beantragen muß,                                    berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der\n2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das           Wahl besteht. Unter der Voraussetzung des Satzes 1\nWählerverzeichnis ausliegt,                            kann die Gemeindebehörde auch selbst Auszüge\noder Abschriften gegen Erstattung der Auslagen\n3. daß bei der Gemeindebehörde innerhalb der Aus-          erteilen; eine Herausgabe von Datenträgern ist nicht\nlegungsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur      zulässig. Die Auszüge und Abschriften des Wähler-\nNiederschrift Einspruch gegen das Wählerver-           verzeichnisses dürfen nur für Zwecke der Wahl ver-\nzeichnis eingelegt werden kann (§ 21),                 wandt und nicht Dritten zugänglich gemacht werden.\n4. daß Wahlberechtigten, die in das Wählerver-\nzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum                                    § 21\n21. Tage vor der Wahl eine Wahlbenachrich-                     Einspruch gegen das Wählerverzeichnis\ntigung zugeht und daß Wahlberechtigte, die nur                            und Beschwerde\nauf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen\nwerden und bereits einen Wahlschein mit Brief-            (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder\nwahlunterlagen beantragt haben, keine Wahl-            unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungs-\nbenachrichtigung erhalten,                             frist Einspruch einlegen.\n5. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraus-              (2) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde\nsetzungen Wahlscheine beantragt werden können          schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift\n(§§ 24 ff.) 1                                          eingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht\n6. wie durch Briefwahl gewählt wird (§ 59).                offenkundig sind, hat der Einsprechende die erfor-\nderlichen Beweismittel beizubringen.\n(2) Die Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch-           (3) Will die Gemeindebehörde einem Einspruch\nland in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaa-        gegen die Eintragung eines anderen stattgeben, so\nten der Europäischen Gemeinschaften machen späte-          hat sie diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur\nstens am 60. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt,\nÄußerung zu geben.\n1. unter welchen Voraussetzungen in den europäi-\nschen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der            (4) Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung\nEuropäischen Gemeinschaften lebende Deutsche           dem Antragsteller und dem Betroffenen spätestens\nan der Wahl zum Europäischen Parlament in der          am 10. Tage vor der Wahl zuzustellen und auf das\nBundesrepublik Deutschland teilnehmen können,          zulässige Rechtsmittel hinzuweisen. Einern auf Ein-\ntragung gerichteten Einspruch gibt die Gemeinde-\n2. wo, in welcher Form und in welcher Frist dieser         behörde in der Weise statt, daß sie dem Wahl-\nPersonenkreis, um an der Wahl teilnehmen zu            berechtigten nach Berichtigung des Wählerverzeich-\nkönnen, die Eintragung in ein Wählerverzeichnis        nisses die Wahlbenachrichtigung zugehen läßt. In\nin der Bundesrepublik Deutschland beantragen           den Fällen des § 17 Abs. 2, 6 und 7 unterrichtet sie\nmuß.                                                   unverzüglich die zuständigen Stellen von der Ein-\nDie Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Bot-          tragung.\nschaften durch mindestens eine deutschsprachige\n(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde\nAnzeige in jeweils einer überregionalen Tages- und         kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Be-\nWochenzeitung, von den Berufskonsulaten durch\nschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien\nmindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer          Städten an den Stadtwahlleiter eingelegt werden.\nregionalen Tageszeitung vorzunehmen.\nDie Beschwerde ist bei der Gemeindebehörde schrift-\nlich oder . durch Erklärung zur Niederschrift anzu-\n§ 20                            bringen. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde\nAuslegung des Wählerverzeichnisses                mit den Vorgängen unverzüglich dem Kreis- oder\nStadtwahlleiter vor. Der Kreis- oder Stadtwahlleiter\n(1) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wähler-          hat über die Beschwerde spätestens am 4. Tage vor\nverzeichnis am Tage vor der Auslegung nach dem             der Wahl zu entscheiden. Absatz 3 findet hierbei\nMuster der Anlage 7 auf dem Titelblatt, bei Ver-           entsprechende Anwendung. Die Beschwerdeentschei-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                         1415\ndung ist den Beteiligten und der Gemeindebehörde       1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit\nbekanntzugeben. Sie ist vorbehaltlich anderer Ent-         aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahl-\nscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.              bezirks aufhält,\n2. wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahl-\n§ 22                              bezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeich-\nBerichtigung des Wählerverzeichnisses             nis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden\nist,\n(1) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab ist die\nEintragung oder Streichung von Personen sowie die      3. wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge\nVornahme sonstiger Änderungen im Wählerver-                Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Ge-\nzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zu-          brechens oder sonst seines körperlichen Zustan-\nlässig. § 15 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 4, § 11         des wegen den Wahlraum nicht oder nur un-\nAbs. 2 Satz 7, Abs. 6 Satz 6 und Abs. 7 Satz 4 sowie       ter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen\n§ 29 bleiben unberührt.                                    kann.\n(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich un-       (2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wähler-\nrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeinde-      verzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen\nbehörde den Mangel auch von Amts wegen behe-           Wahlschein,\nben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand        1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden\neines Eim;pruchsverfahrens sind. § 21 Abs. 3 bis 5         die Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 oder die An-\nfindet entsprechende Anwendung.                            tragsfrist nach § 17 Abs. 1 versäumt hat,\n(3) AJle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vor-     2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst\ngenommenen Änderungen sind in der Spalte „Be-              nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1\nmerkungen\" zu erläutern und mit Datum und Unter-           oder der Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 entstanden\nschrift des vollziehenden Bediensteten zu versehen.        ist,\n(4) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses kön-     3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren\nnen Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 und            festgestellt worden und die Feststellung erst nach\nin § 46 Abs. 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht           Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis\nmehr vorgenommen werden.                                   der Gemeindebehörde gelangt ist.\n§ 23                                                     § 25\nAbschluß des Wählerverzeichnisses                  Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines\n(1) Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage       (1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde-\nvor der Wahl, jedoch nicht früher als am 3. Tage       behörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der\nvor der Wahl durch die Gemeindebehörde abzu-           Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte einge-\nschließen, Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberech-   tragen werden müssen.                             ·\ntigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluß wird auf\n(2) Der Wahlschein wird nach dem Muster der\nder Wählerliste, bei Verwendung einer Wahlkartei\nAnlage 9 ausgestellt.\nauf einer besonderen Karteikarte nach dem Muster\nder Anlage 8 beurkundet.\n§ 26\n(2) Wird das Wählerverzeichnis als Wahlkartei                          Wahlscheinanträge\ngeführt, so wird beim Abschluß die Festhaltevor-\nrichtung durch Schloß, Plombe oder Siegel so ge-          (1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich\nsichert, daß Karten nicht mehr entnommen oder ein-     bei der Gemeindebehörde beantragt werden.\ngefügt werden können.                                     (2) Der Antragsteller muß den Grund für die Aus-\n(3) Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden          stellung eines Wahlscheines glaubhaft machen.\noder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk ver-          (3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß\neinigt sind, werden von der Gemeindebehörde, die       durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach-\ndie Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wähler-         weisen, daß er dazu berechtigt ist.\nverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abge-\nschlossen.                                                (4) Wahlscheine können bis zum Tage vor der\nWahl 12,00 Uhr beantragt werden. In Gemeinden\nmit mehr als 10 000 Einwohnern brauchen Anträge\nDritter Unterabschnitt                  nur bis zum 2. Tage vor der Wahl 18.00 Uhr ange-\nWahlscheine                       nommen zu werden, wenn die Gemeindebehörde in\nder Bekanntmachung nach § 19 darauf hingewiesen\n§ 24                          hat. In den Fällen des § 24 Abs. 2 können Wahl-\nVoraussetzungen für die Erteilung            scheine noch bis zum Wahltage 12.00 Uhr beantragt\nvon Wahlscheinen                     werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener\nplötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur\n(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-     unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht\nzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen      werden kann; in diesem Fall hat die Gemeinde-\nWahlschein,                                            behörde voF Ausstellung des Wahlscheines den für","1416                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nden Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen            scheine zurückbehalten werden. Auf dem Wahl-\nWahlvorsteher davon zu unterrichten, der entspre-          schein wird die Nummer eingetragen, unter der er\nchend § 46 Abs. 2 zu verfahren hat.                        im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die\nNummer, unter der der Wahlberechtigte im Wähler-\n(5) Bei Wahlberechtigten, die nach § 15 Abs. 2          verzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wähler-\nund 10 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis ein-        verzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird\ngetragen werden, gilt der Antrag zugleich als An-          auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Ausstel-\ntrag auf Erteilung eines Wublscheines, es sei denn,        lung nach § 24 Abs. 2 erfolgt ist. Werden nach Ab-\nder Wahlberechtigte will vor dem Wahlvorstand              schluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine\nseines Wahlbezirks wählen.                                 erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis\n(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge         nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.\nsind unbearbeitet mit den dazugehörigen Brief-\n(6) Ist einem Wahlberechtigten ein Wahlschein\numschlägen zu verpacken und vorläufig aufzu-\nnach § 24 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde\nbewahren.\nbei Wahlberechtigten nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes\n§ 27                            unverzüglich das Bundesverwaltungsamt und bei\nAusstellung von Wahlscheinen                   Wahlberechtigten mit Hauptwohnung im Land Ber-\nlin und einer Nebenwohnung im übrigen Geltungs-\n(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Bekanntmachung         bereich des Gesetzes unverzüglich das für die\nder zugelassenen Wahlvorschläge durch den Bun-             Hauptwohnung zuständige Bezirksamt zu unterrich-\ndeswahlleiter nach § 14 Abs. 5 des Gesetzes erteilt        ten. § 17 Abs. 2 Satz 6 und 7 sowie Abs. 6 Satz 5\nwerden.                                                    und 6 gelten entsprechend.\n(2) Der Wahlschein muß von dem damit beauf-                (7) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen\ntragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben            Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ge-\nwerden und mit dem Dienstsiegel versehen sein.             strichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu er-\nDie Verwendung von Vordrucken, in die die Unter-           klären. Das Wahlscheinverzeichnis ist zu berich-\nschrift eingedruckt ist, ist unzulässig.                   tigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreis-\n(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der           oder Stadtwahlleiter, der alle Wahlvorstände des\nWahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen              Kreises oder der kreisfreien Stadt über die Ungültig-\nwill, so sind dem Wahlschein beizufügen                    keit des Wahlscheines unterrichtet.\nein amtlicher Stimmzettel,                                 (8) Die Gemeindebehörde übersendet dem Kreis-\nein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der          oder Stadtwahlleiter das allgemeine Wahlscheinver-\nAnlage 10,                                              zeichnis sofort nach Abschluß des Wählerverzeich-\neine Siegelmarke nach dem Muster der Anlage 11,         nisses auf dem schnellsten Wege und eine Abschrift\ndes besonderen Wahlscheinverzeichnisses so recht-\nein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem\nzeitig, daß sie spätestens am Wahltage vormittags\nMuster der Anlage 12, auf dem die vollständige\nbei dem Kreis- oder Stadtwahlleiter eingeht. Hat\nAnschrift des Kreis- oder Stadtwahlleiters sowie\ndie Gemeindebehörde noch Wahlscheine gemäß § 26\ndie Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den\nAbs. 4 Satz 3 und 4 ausgegeben, so teilt sie die\nWahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und\nNamen der Wahlberechtigten am Wahltage unver-\ndie Wahlscheinnummer angegeben sind und\nzüglich, spätestens bis 15.00 Uhr, fernmündlich dem\nein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster         Kreis- oder Stadtwahlleiter mit, der sie in den Ver-\nder Anlage 13.                                          zeichnissen nachträgt.\nDer Wahlberechtigte kann diese Papiere nachträg-\n(9) Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene\nlich, bis spätestens am Wahltage 12.00 Uhr, an-\nWahlscheine werden nicht ersetzt.\nfordern.\n(4) An einen anderen als den Wahlberechtigten\n§ 28\npersönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunter-\nlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berech-                           Erteilung von Wahlscheinen\ntigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer                             an bestimmte Personengruppen\nschriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Post-              (1) Die Gemeindebehörde fordert spätestens am\nsendungen sind von der Gemeindebehörde freizu-             8. Tage vor der Wahl von den Leitungen\nmachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem\nWahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunter-            1. der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk\nlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag                gebildet worden ist (§ 12),\nergibt, daß er aus einem außereuropäischen Gebiet          2. der kleineren Krankenhäuser, kleineren Alten-\nwählen will, oder wenn die Verwendung der Luft-                oder Pflegeheime, Klöster, sozialtherapeutischen\npost sonst geboten erscheint.                                  Anstalten und Justizvollzugsanstalten, für deren\n(5) Uber die ausgestenten Wahlscheine führt die\nWahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem be-\nweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§§ 7 und\nGemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in\ndem die Fälle des § 24 Abs. 1 und die des Abs. 2               55 bis 57),\ngetrennt gehalten werden. Das Verzeichnis kann             ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und\nauch in der Form geführt werden, daß in einem              Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltage\nWahlscheinblock Durchschriften der erteilten Wahl-         in der Einrichtung wählen wollen. Sie stellt für diese","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                         1417\nWahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet        schriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die\nsie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen     mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärun-\nAushändigung.                                          gen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9\nund 11 des Gesetzes).\n(2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Leitungen\nder Einrichtungen spätestens am 13. Tage vor der          (2) Die Landeswahlleiter fordern zugleich in der\nWahl,                                                  Bekanntmachung unter Fristsetzung auf, Wahlbe-\ndie wahlberechtigten Insassen und Bediensteten,    rechtigte als Beisitzer für die Wahlausschüsse und\ndie in Wählerverzeichnissen anderer Gemeinden      als Stellvertreter vorzuschlagen. Die Kreis- und\ndes gleichen Kreises oder der gleichen kreisfreien Stadtwahlleiter veröffentlichen eine entsprechende\nStadt geführt werden, zu verständigen, daß sie     Aufforderung.\nin der Einrichtung nur wählen können, wenn sie        (3) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,\nsich von der Gemeindebehörde, in deren Wähler-     wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß\nverzeidmis sie eingetragen sind, einen Wahl-       von der Listenverbindung eines Wahlvorschlags-\nschein beschafft haben,                            berechtigten erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und\ndie wahlberechtigten Insassen und Bediensteten,    § 11 Abs. 3 des Gesetzes). Zugleich fordert er in der\ndie in Wählerverzeichnissen von Gemeinden an-      Bekanntmachung unter Fristsetzung auf, Wahlbe-\nderer Kreise oder anderer kreisfreier Städte ge-   rechtigte als Beisitzer für den Bundeswahlausschuß\nführt werden, zu verständigen, daß sie ihr Wahl-   und als Stellvertreter vorzuschlagen.\nrecht nur durch Briefwahl in ihrem Heimatkreis\noder in ihrer Heimatstadt ausüben können und                                  § 32\nsich dafür von der Gemeindebehörde, in deren\nWählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen                Inhalt und Form der Wahlvorschläge\nWahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen          (1) Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern\nmüssen.                                            der Anlagen 14 und 15 in zwei Ausfertigungen ein-\n(3) Die Gemeindebehörde ersucht spätestens am       gereicht werden. Sie müssen enthalten\n13. Tage vor der Wahl die Truppenteile, die ihren      1. als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der\nStandort im Gemeindebezirk haben, die wahlberech-           einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurz-\ntigten Soldaten entsprechend Absatz 2 zu verstän-          bezeichnung verwendet, auch diese. Die Partei\ndigen.                                                     kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres\n§ 29\neuropäischen Zusammenschlusses anfügen,\nVermerk im Wählerverzeichnis               2. als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen\nVereinigung den Namen oder das Kennwort der\nHat ein Wahlberec:htigter einen Wahlschein er-           einreichenden Vereinigung. Die Vereinigung\nhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte         kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer\nfür den Vermerk über die Stimmabgabe „ Wahl-                Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet anfügen,\nschein\" oder \"W\" eingetragen.\n3. in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und,\nsofern Ersatzbewerber benannt sind, auch diese\n§ 30\nmit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand,\nEinspruch gegen die Versagung des Wahlscheines              Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Haupt-\nund Beschwerde                          wohnung).\nWird der Wahlschein versagt, so kann dagegen        Sie sollen ferner Namen und Anschrift des Ver-\nEinspruch eingelegt werden. § 21 ist sinngemäß          trauensmannes und seines Stellvertreters enthalten.\nanzuwenden.\n(2) Eine Liste für ein Land ist von mindestens drei\nMitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes\nVierter Unterabschnitt                  des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vor-\nWahlvorschläge, Stimmzettel                sitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und\nhandschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvor-\n§ 31                         schlagsberechtigter in dem Land keinen Landesver-\nAufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen       band oder keine einheitliche Landesorganisation, so\nund von Vorschlägen für die Berufung          ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der\nder Wahlausschußbeisitzer                nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich\ndes Landes liegen, dem Satz 1 entsprechend zu\n(1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern       unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden\ndie Landeswahlleiter durch öffentliche Bekannt-        Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Ein-\nmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der     reichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entspre-\nWahlvorschläge auf und weisen auf die Vorausset-        chende Vollmacht der anderen beteiligten Vor-\nzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen         stände beibringt. Eine gemeinsame Liste für alle\nhin (§ 2 Abs. 1 und § 8 des Gesetzes}. Sie geben be-   Länder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes\nkannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahl-       des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1\nvorschläge eingereicht werden müssen und weisen        zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtig-\nauf die Bestimmungen über Inhalt und Form der          ter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder\nWahlvorschläge, auf die Zahl der von bestimmten        keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahl-\nWahlvorschlagsberechtigten beizubringenden Unter-      vorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen","1418                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGebietsverbüncle im Wahlgebiet, oder wenn bei            2. Bescheinigungen der Gemeindebehörden nach\neiner sonstigen politischen Vereinigung weder ein            dem Muster der Anlage 18, daß die Bewerber und\nBundesverband noch ein Gebietsverband im Wahl-               Ersatzbewerber wählbar sind,\ngebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vor-           3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Be-\nstand in den europäischen Gebieten der übrigen               schluß{ assung der Mitglieder- oder Vertreterver-\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften              sammlung, in der über die Aufstellung der Be-\nentsprechend Satz 1 und 3 zu unterzeichnen.                  werber und über ihre Reihenfolge sowie über die\n(3) Muß ein Wahlvorschlag nach § 9 Abs. 5 des             Ersatzbewerber beschlossen worden ist, mit den\nnach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vorgeschrie-\nGesetzes von einer bestimmten Mindestzahl von\nbenen Versicherungen an Eides Statt; die Nieder••\nWahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die\nschritt soll nach den Mustern der Anlagen 19 und\nUnterschriften auf amtlichen Formblättern nach An-\n20 gefertigt, die Versicherungen an Eides Statt\nlage 16 unter Beachtung folgender Vorschriften zu\nnach dem Muster der Anlage 21 abgegeben\nerbringen:\nwerden,\n1. Die Formblätter werden auf Anforderung für ge-\n4. die nach Absatz 3 erbrachten Unterschriften, so-\nmeinsame Listen für alle Länder vom Bundes-\nwahlleiter, für Listen für ein Land vom jewei-           fern derWahlvorschlagsberechtigte nicht im Euro-\nligen Landeswahlleiter kostenfrei geliefert. Bei         päischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder\nder Anforderung ist der Name des Wahlvor-                in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf\nschlagsbercchtigten oder das Kennwort und, so-           Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet\nfern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch           ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeord-\ndiese anzugeben und zu erklären, für welches             neten vertreten ist, ,\nLand oder ob der Wahlvorschlag für alle Länder       5. die schriftliche Satzung und das Programm sowie\naufgestellt ist. Der zuständige Wahlleiter hat           eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach\ndiese Angaben im Kopf der Formblätter zu ver-            demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl\nmerken.                                                  der Mitglieder des Vorstandes, der den Wahl-\nvorschlag nach Absatz 2 zu unterzeichnen hat,\n2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag\nmit den Namen und Anschriften der Vorstands-\nunterstützen, müssen die Erklärung auf dem\nmitglieder, sofern der Wahlvorschlagsberechtigte\nFormblatt persönlich und handschriftlich unter-          nicht: im Europäischen Parlament, im Deutschen\nschreiben. Neben der Unterschrift sind Familien-         Bundestag oder in einem Landtag seit deren letz-\nname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift\nter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge im\n(Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.             Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens fünf\nVon Wahlberechtigten im Sinne des § 6 Abs. 2\nAbgeordneten vertreten ist.\ndes Gesetzes ist auch die letzte Wohnung in der\nBundesrepublik Deutschland anzugeben und,               (5) Die. Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3\nwenn die letzte Wohnung im Land Berlin lag           Nr. 3) und die Bescheinigung der Wählbarkeit (Ab-\noder der Wahlberechtigte noch nie für eine Woh-      satz 4 Nr. 2) sind kostenfrei auszustellen. Die Ge-\nnung im Wahlgebiet gemeldet war, die Wahl-           meindebehörde darf für jeden Wahlberechtigten die\nberechtigung durch Versicherung an Eides Statt       Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal erteilen;\ndarzutun.                                            dabei darf sie nicht speichern, für welchen Wahlvor-\nschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist.\n3. Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt\noder gesondert eine Bescheinigung seiner Ge-            (6) Für Bewerber und Ersatzbewerber, die keine\nmeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis       Wohnung im Geltungsbereich des Gesetzes inne-\neinzutragen ist, beizufügen, daß er in dem Land      haben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich auf-\nwahlberechtigt ist. Eine gesonderte Bescheini-       halten, erteilt der Bundesminister des Innern die\ngung des Wahlrechts hat der Wahlvorschlags-          Wählbarkeitsbescheinigung. Sie ist bei der für den\nberechtigte bei der Einreichung des Wahl vor-        Wohnort des Bewerbers oder Ersatzbewerbers zu-\nschlages mit der Unterstützungsunterschrift zu       ständigen diplomatischen oder berufskonsularischen\nverbinden. Wer für einen anderen eine Bescheini-     Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, sonst\ngung des Wahlrechts beantragt, muß nachweisen,       unmittelbar unter Vorlage der erforderlichen Nach-\ndaß der Betreffende den Wahlvorschlag unter-         weise zu beantragen.\nstützt.\n§ 33\n4. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvor-\nschlag unterzeichnen.                                            Vorprüfung der Wahlvorschläge\n(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen                    (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jedem\nWahlvorschlag den Tag und bei Eingang am letzten\n1. Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerber und          Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des\nErsatzbewerber nach dem Muster der Anlage 17,        Eingangs und übers.endet dem Bundeswahlleiter so-\ndaß sie ihrer Aufstellung zustimmen, daß sie für     fort eine Ausfertigung. Er überprüft unverzüglich die\nkeinen anderen Wahlvorschlag ihre Zustimmung          eingegangenen Wahlvorschläge darauf, ob sie voll-\nzur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewer-          ständig sind und den Erfordernissen des Gesetzes\nber gegeben haben oder ob sie ihrer Benennung         und dieser Verordnung entsprechen. Wird dem Lan-\nals Bewerber in einer weiteren Liste für ein Land    deswahlleiter bekannt, daß ein auf einem Wahlvor-\nzugestimmt haben,                                    schlag vorgeschlagener Bewerber oder Ersatzbewer-","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                        1419\nber noch auf einem anderen Wahlvorschlag vorge-       Bundeswahlausschuß die Absätze 1 bis 6 entspre-\nschlagen worden ist, weist er den für den anderen     chend. Nach der Sitzung übersendet der Bundes-\nWahlvorschlag zuständigen Wahlleiter auf die          wahlleiter sofort den Landeswahlleitern eine Aus-\nDoppelbewerbung hin.                                  fertigung der Niederschrift über die Sitzung des\nBundeswahlausschusses und ihrer Anlagen.\n(2) Wird der Landeswahlausschuß nach § 13 Abs. 4\ndes Gesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren an-          (9) Geben in einem Land die Namen, Kurzbezeich-\ngerufen, hat er über die Verfügung des Landeswahl-    nungen, Kennworte oder Anfügungen der Wahlvor-\nleiters unverzüglich zu entscheiden. Dem Ver-         schläge nach ihrer Zulassung zu Verwechslungen\ntrauensmann des betroffenen Wahlvorschlages ist       Anlaß, so fügt der zuständige Landeswahlausschuß\nGelegenheit zur Äußerung zu geben. Uber die Sit-      einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlä-\nzung des Landeswahlausschusses ist eine Nieder-       gen eine Unterscheidungsbezeichnung für dieses\nschrift anzufertigen.                                 Land bei.\n(3) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder han-                              § 35\ndelt der Bundeswahlleiter entsprechend Absatz 1                  Beschwerde gegen Entscheidungen\nund übersendet sofort den Landeswahlleitern Ab-\ndes Landeswahlausschusses\nlichtungen der gemeinsamen Listen. Für ein Mängel-\nbeseitigungsverfahren vor dem Bundeswahlaus-             {1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des\nschuß nach § 13 Abs. 4 des Gesetzes gilt Absatz 2     Landeswahlausschusses wird beim Landeswahlleiter\nentsprechend.                                         schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift er-\nhoben. Der Landeswa.hlleiter erhebt seine Be-\n§ 34\nschwerde schriftlich, telegraphisch oder fernschrift-\nZulassung der Wahlvorschläge              lich beim Bundeswahlleiter. Der Landeswahlleiter\nunterrichtet den Bundeswahlleiter auf kürzestem\n(1) Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauens-\nWege über die eingegangenen Beschwerden und\nmänner der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der\nverfährt nach dessen Anweisung.\nüber die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden\nwird.                                                    (2) Der Bundeswahlleiter lädt die Beschwerdefüh-\n(2) Der Landeswahlleiter legt dem Landeswahl-      rer, die Vertrauensmänner der betroffenen Wahl-\nausschuß alle eingegangenen Wahlvorschläge vor        vorschläge und den Landeswahlleiter zu der Sit-\nund berichtet ihm über das Ergebnis der Vor-          zung, in der über die Beschwerde entschieden wird.\nprüfung.                                                 (3) Der Bundeswahlleiter gibt die Entscheidung\n(3) Der Landeswahlausschuß prüft die eingegan-     des Bundeswahlausschusses in der Sitzung im An-\ngenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zu-     schluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe\nlassung oder Zurückweisung sowie über die Strei-      der Gründe bekannt.\nchung von Bewerbern und Ersatzbewerbern. Vor\n§ 36\neiner Entscheidung ist der erschienene Vertrauens-\nmann des betroffenen Wahlvorschlages zu hören.                     Ausschluß von der Verbindung\nvon Wahlvorschlägen\n(4) Der Landeswahlausschuß stellt die zugelasse-\nnen Wahlvorschläge in der in § 32 Abs. 1 Satz 2          (1) Die Erklärung darüber, daß ein oder mehrere\nvorgeschriebenen Form und mit der maßgebenden         Wahlvorschläge desselben Wahlvorschlagsberech-\nBewerberreihenfolge fest. Geben die Namen meh-        tigten von der Listenverbindung ausgeschlossen sein\nrerer Wahlvorschlagsberechtigter, deren Kurzbe-       sollen (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes), ist von dem Ver-\nzeichnungen, Kennworte oder Anfügungen im Land        trauensmann des jeweiligen Wahlvorschlages und\nzu Verwechslungen Anlaß, so fügt der Landeswahl-      seinem Stellvertreter gegenüber dem Bundeswahl-\nausschuß einem Wahlvorschlag oder mehreren            leiter nach dem Muster der Anlage 23 abzugeben.\nWahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung       Sie muß die Bezeichnung der nicht zu verbindenden\nbei.                                                  Wahlvorschläge unter Angabe des Wahlvorschlags-\nberechtigten und des Landes enthalten und von dem\n(5) Der Landeswahlleiter gibt die Entscheidung\nVertrauensmann des jeweiligen Wahlvorschlages\ndes Landeswahlausschusses in der Sitzung im An-\nund seinem Stellvertreter persönlich und hand-\nschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe\nschriftlich unterzeichnet sein.\nder Gründe bekannt und weist auf das zulässige\nRechtsmittel hin.                                        (2) Der Bundeswahlleiter vermerkt auf der Aus-\nschlußerklärung den Tag und bei Eingang am letzten\n(6) Uber die Sitzung wird eine Niederschrift nach\ndem Muster der Anlage 22 angefertigt. Der Nieder-     Tage der Erklärungsfrist außerdem die Uhrzeit des\nEingangs. Er prüft unverzüglich die eingegangenen\nschrift sind die zugelassenen Wahlvorschläge in der\nAusschlußerklärungen. Hat der Bundeswahlleiter\nvom Landeswahlausschuß festgestellten Fassung\nbeizufügen.                                           Bedenken gegen eine Ausschlußerklärung, so teilt\ner dies dem Vertrauensmann des Wahlvorschlages\n(7) Nach der Sitzung übersendet der Landeswahl-    und seinem Stellvertreter mit. § 13 des Gesetzes\nleiter dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausferti-     findet sinngemäße Anwendung.\ngung der Niederschrift und ihrer Anlagen.\n(3) Lehnt der Bundeswahlausschuß einen Aus-\n(8) Bei der Zulassung gemeinsamer Listen für alle  schluß von der Listenverbindung ab, so teilt der\nLänder gelten für den Bundeswahlleiter und den        Bundeswahlleiter dies dem Vertrauensmann des je-","1420                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nweiligen Wahlvorschlaues und seinem Stellvertreter                     Fünfter Unterabschnitt\nmit.                                                                   Wahlräume, Wahlzeit\n§ 37\nBekanntmachung der Wahlvorschläge                                         § 39\n(1) Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundes-                             Wahlräume\nwahlausschuß und den Landeswahlausschüssen zu-\ngelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt und           (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden\nweist darauf hin, welche Listenverbindungen be-         Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stel~\nstehen und welche Wahlvorschläge von einer              len die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäu-\nListenverbindung ausgeschlossen sind. Die Bekannt-      den zur Verfügung.\nmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in             (2) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die\n§ 32 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben sowie den       Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig\nHinweis, für welches Land der Wahlvorschlag oder        in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen\nob er als gemeinsame Liste für alle Länder auf-         Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen\ngestellt ist.                                           Tischen des Wahlraumes gewählt werden. Für jeden\n(2) Der Landeswahlleiter ordnet die durch den        Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebil-\nBundeswahlausschuß und den Landeswahlausschuß           det. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahl-\nfür das Land zugelassenen Wahlvorschläge in der         raum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, wel-\ndurch § 15 Abs. 3 des Gesetzes bestimmten Reihen-       cher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum\nfolge unter fortlaufenden Nummern. Er macht die         sorgt.\nReihenfolge der Wahlvorschläge öffentlich bekannt                                 § 40\nund teilt die Reihenfolge dem Bundeswahlleiter\nsofort mit.                                                                    Wahlzeit\n§ :rn                            (1) Die Wahl beginnt um 8.00 Uhr. Die Wahl-\nStimmzettel, Wahlumschläge                räume müssen am Wa.hltage mindestens 10 Stunden\ndurchgehend für die Stimmabgabe geöffnet sein. Der\n(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 X29,7 cm       Bundeswahlleiter bestimmt das Ende der Wahlzeit\n(DIN A 4) groß und von weißem oder weißlichem           und macht spätestens am 40. Tage vor der Wahl die\nPapier. Er enthält in jedem Land die für dieses Land    Wahlzeit öffentlich bekannt.\nzugelassenen Wahlvorsch]äge mit den nach § 15\nAbs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben in            (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn\nder Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Be-          besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit\nkanntmachung durch den Landeswahlleiter und             einem früheren Beginn als 8.00 Uhr festsetzen.\nrechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages\njeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. Jeder                                  § 41\nWahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. Die\nWahlvorschläge sind auf der Vorderseite des                  Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde\nStimmzettels einspaltig in schwarzem Druck unter-          (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\neinander aufzuführen. Ein Muster für den Stimm-         6. Tage vor der Wahl nach dem Muster der An-\nzettel enthält Anlage 24. Aus der Anlage ergeben        lage 25 Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahl-\nsich auch die Uinderabkürzungen, die bei Bewer-         bezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an\nbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu ver-      Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer\nwenden sind. Die Stimmzettel müssen im Wahl-            Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die\nbezirk von g]eicher Farbe und Beschaffenheit sein.      Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen\nFür wahlstatistische Auszählungen können Unter-         werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf\nscheidungsbezeichnunuen aufgedruckt werden.             hin,\n(2) Die Wc1hlumschlärJe sollen 11,4 X 16,2 cm (DIN   1. daß der Wähler eine Stimme hat,\nC 6) groß und mit dem Dienstsiegel des Landes ver-\nsehen sein. Sie müssen undurchsichtig und minde-        2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im\nstens in jedem Wahlbezirk von einheitlicher Farbe           Wahlraum bereitgehalten werden,\nund Größe sein. Stehen einer Gemeinde die Um-           3. welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu\nschläge nicht rechtzeitig zur Verfügung, so beschafft       kennzeichnen ist,\nsie möglichst gleichmäßige Umschläge und stempelt       4. in welcher Weise mit Wahlschein und besonders\nsie mit dem Gemeindesiegel ab.                              durch Briefwahl gewählt werden kann,\n(3) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 X 17,6     5. daß nach § 6 Abs. 3 des Gesetzes jeder Wahl-\ncm groß und rot, die Wahlumschläge für die Brief-           berechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur\nwahl blau sein.                                             persönlich ausüben kann,\n(4) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Ge-    6. daß nach § 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetz-\nmeindebehörden die Stimmzettel mit den erforder-            buches mÜ Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder\nlichen Wahlumschlägen zur Weitergabe an die                 mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt\nWahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden           oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl\nauch die erforderlichen Wahlbriefumschläge und              herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder\nSiegelmarken.                                               eine solche Tat versucht.","Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                        1421\n(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug           mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die\naus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der An-           Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als\nlage 25 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder         2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.\nim Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahl-\nraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein             (3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken\nStimmzettel beizufügen.                                 und vor einem beweglichen Wahlvorstand können\nkleinere Wahlurnen verwendet werden.\n§ 45\nDritter Abschnitt\nWahltisch\nWahlhandlung\nDer Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt,\nmuß von allen Seiten zugänglich sein. An diesen\nErster Unterabschnitt\nTisch wird die Wahlurne gestellt.\nAlJgemeine Bestimmungen\n§ 46\n§ -12\nEröffnung der Wahlhandlung\nAusstattung des Wahlvorstandes\n(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung\nDie Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvor-            damit, daß er die Beisitzer durch Handschlag zur\nsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der                                                1\nunparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben ver-\nWahlhandlung                                            pflichtet und so den Wahlvorstand bildet.\n1. das ausgelegte ·wühlerverzeichnis,\n(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der\n2. das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberech-        Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem\ntigten, denen nach Abschluß des Wählerverzeich-     Verzeichnis der etwa nachträglich ausgestellten\nnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,        Wahlscheine (§ 27 Abs. 5), indem er bei den in die-\n3. Stimmzettel und Wahlumschläge in genügender          sem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in\nZahl,                                               der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahl-\nschein\" oder „W\" einträgt. Er berichtigt dement-\n4. Vordruck der Wahlniederschrift,                      sprechend die Abschlußbescheinigung des Wähler-\n5. Vordruck der Schnellmeldung,                         verzeichnisses in der daneben vorgesehenen Spalte\nund bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle. Er-\n6. Abdrucke des Gesetzes, des Bundeswahlgesetzes        hält der Wahlvorsteher später die Mitteilung von\nund dieser Verordnung, die die Anlagen zu die-      der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 26 Abs. 4\nsen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,       Satz 4, verfährt er entsprechend den Sätzen 1 und 2.\n7. Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug\naus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der An-          (3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn\nlage 25,                                            der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist.\nDer Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie\n8. Verschlußmaterial für die Wahlurne,                  darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr\n9. Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial      geöffnet werden.\nzum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.                                 § 47\nOffentlichkeit der Wahlhandlung\n§ 43\nWährend der Wahlhandlung und der Ermittlung\nWahlzellen                        und Feststellung des Wahlergebnisses hat jeder-\n(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeinde-          mann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Stö-\nbehörde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen        rung des Wahlgeschäfts möglich ist.\nein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbe-\nobachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag                                      § 48\nlegen kann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch                       Ordnung im Wahlraum\nden Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen,\nwenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen            Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung\nwerden kann.                                            im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt\nzum Wahlraum.\n(2) In der Wahlzelle sollen Schreibstifte bereit-                               § 49\nliegen.\nStimmabgabe\n§  44\nWahlurnen                            (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, er-\nhält er einen amtlichen Stimmzettel und einen amt-\n(1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforder-      lichen Wahlumschlag. Der Wahlvorstand kann an-\nlichen Wahlurnen.                                       ordnen, daß er hierzu seine Wahlbenachrichtigung\nvorzeigt.\n(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen\nsein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der        (2) Der Wähler begibt sich in die Wahlzelle, kenn-\nAbstand jeder Wand von der gegenüberliegenden           zeichnet dort seinen Stimmzettel und legt ihn in den","1422                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nWahlumschlag. Dm Wahlvorstand achtet darauf,                                          § 50\ndaß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so                        Stimmabgabe behinderter Wähler\nlange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.\n(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder\n(3) Danach tritt der W~ihler an den Tisch des           durch körperliches Gebrechen behindert ist, den\nWahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei                Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Wahlumschlag\nsoll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf             zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben\nVerlangen hat er sich über seine Person auszu-              oder selbst in die Wahlurne zu legen, bestimmt eine\nweisen.                                                     Person seines Vertrauens, deren er sich bei der\nStimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem\n(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wäh-\nWahlvorstand · bekannt. Vertrauensperson kann\nlers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die\nauch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des\nWahlberechtigung festgc~stellt ist, übergibt der\nWahlvorstandes sein.\nWähler den Wahlumschlag dem Wahlvorsteher, der\nihn ungeöffnet in die Wahlurne legt, nachdem der               (2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der\nSchriftführer die Stinnnabgabe im Wählerverzeichnis        Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Ver-\nvermerkt hat.                                              trauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die\nWahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung\n(5) Der Wähler ist berechtigt, den Wahlumschlag        erforderlich ist.\nselbst in die Wahlurne zu legen, sobald der Wahl-\nvorsteher dies ~Jestattet.                                     (3) Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung\nder Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe-\n(6)  Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurück-         leistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.\nzuweisen, der\n1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist                                     § 51\nund keinen Wahlschein bE)sitzt,                                    Vermerk über die Stimmabgabe\n2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wäh-             Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe\nlerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 29) be-       neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeich-\nfindet, es sei denn, es wird festgestellt, daß er     nis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe\nnicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,       Wahl muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.\n3. bereits einen Stimmab9abevermerk im Wähler-\nverzeichnis hat (§ 51), es sei denn, er weist nach,                              § 52\ndaß er noch nicht gewählt hat,                             Stimmabgabe von Inhabern eines Wahlscheines\n4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle ge-              Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen\nkennzeichnet oder in den Wahlumschlag gelegt           Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein\nhat oder\ndem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein.\n5. seinen Stimmzettel nicht in einem amtlichen              Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahl-\nWahlumschlag oder in einem amtlichen Wahl-             scheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt\numschlag abgeben will, der offensichtlich in einer    sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und be-\ndas Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den           schließt über die Zulassung oder Zurückweisung des\nübrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren         Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift\nGegenstand enthält.                                    zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahl-\nschein auch im Falle der Zurückweisung ein.\nEin Wähler, bei dem die Voraussetzungen des\nSatzes 1 Nr. 1 vorliegen und der im Vertrauen auf\n§ 53\ndie Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis\nein9etragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist                        Schluß der Wahlhandlung\nbei der Zurückweisung gegebenenfalls darauf hinzu-\nSobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies\nweisen, daß er bei der Gemeindebehörde bis 12.00\nvom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab\nUhr einen Wahlschein beantragen kann.\ndürfen nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zuge-\n(7)   Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht           lassen werden, die sich im Wahlraum befinden. Der\neiner im Wählerverzeichnis eingetragenen Person            Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis\nbeanstanden zu müssen oder werden sonst aus der            die anwesenden Wähler ihre Stimme abgegeben\nMitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zu-             haben; § 47 ist zu beachten. Sodann erklärt der\nlassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben,             Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.\nso beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung\noder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahl-\nniederschrift zu vermerken.                                                Zweiter Unterabschnitt\nBesondere Regelungen\n(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrie-\nben, diesen oder seinen Wahlumschlag versehent-                                        § 54\nlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler\nWahl in Sonderwahlbezirken\nnach Absatz 6 Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist\nihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel und gege-              (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken\nbenenfalls ein neuer Wahlumschlag aus-zuhändigen.           (§ 12) wird jeder in der Einrichtung anwesende","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                       1423\nWahlberechtiqte zugelassen, der einen für den Kreis     kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, daß\noder die kreisfreie Stadt gültigen Wahlschein hat.      dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den\nKreis oder die kreisfreie Stadt gültigen ·wahlschein\n(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile     besitzen, in dem Krankenhaus oder in dem Alten-\neines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als       oder Pflegeheim vor einem beweglichen Wahlvor-\nBeisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.              stand (§ 7) wählen.\n(3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einverneh-\n(2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der Lei-\nmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeig-\ntung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe\nneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines\ninnerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der\nSonderwahlbezirks können verschiedene Wahl-\nEinrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeig-\nräume bestimmt werden. Die Gemeindebehörde rich-\nneten Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde richtet\ntet den Wahlraum her.\nihn her. Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahl-\n(4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit        berechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.\nfür den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der\nLeitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen          (3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter\nWahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.              Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der\nerforderlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in\n(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahl-       das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflege-\nberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am           heim, nimmt die Wahlscheine sowie die Wahlum-\nTage vor der Wahl bekannt und weist auf die Mög-        schläge mit den Stimmzetteln entgegen und legt die\nlichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.             Umschläge in die Wahlurne. Der Wahlvorsteher\noder sein Stellvertreter weist Wahlberechtigte, die\n(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter       sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Ver-\nund zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme           trauensperson bedienen wollen, darauf hin, daß sie\neiner verschlossenen Wahlurne und der erforder-         auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahl-\nlichen Stimmzettel und Wahlumschläge in die Kran-       vorstandes als Vertrauensperson in Anspruch neh-\nkenzimmer und an die Krankenbetten begeben, um          men können. Nach Schluß der Stimmabgabe bringt\ndort die Wahlscheine sowie die Wahlumschläge mit        er die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine\nden Stimmzetteln entgegenzunehmen und die Um-           in den Wahlraum seines Wahlbezirks. Dort bleibt\nschläge in die Wahlurne zu legen. Dabei muß auch        die Wahlurne bis zum Schluß der allgemeinen\nbettlägerigen Wahlberechtigten Gelegenheit gege-        Stimmabgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem\nben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kenn-      Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zu-\nzeichnen. Der Wahlvorsteher oder sein Stellver-         sammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausge-\ntreter weist Wahlberechtigte, die sich bei der Stimm-   zählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift\nabgabe der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen        vermerkt.\nwollen, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen be-\nstimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Ver-              (4) § 54 Abs. 6 bis 8 findet entsprechende Anwen-\ntrauensperson in Anspruch nehmen können. Nach           dung. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestim-\nSchluß der Stimmabgabe sind die verschlossene           mungen.\nWahlurne und die Wahlscheine in den Wahlraum\n§ 56\ndes Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort bleibt die\nWahlurne bis zum Schluß der allgemeinen Stimm-                         Stimmabgabe in Klöstern\nabgabe verschlossen. Ihr Inhalt wird mit dem Inhalt\nDie Gemeindebehörde kann auf Antrag der\nder allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen\nKlosterleitung die Stimmabgabe in Klöstern ent-\nmit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks\nsprechend § 55 regeln.\nausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlnieder-\nschrift vermerkt.\n§ 57\n(7) Die Offent.lichkeit soll durch die Anwesenheit      Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten\nanderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.                        und Justizvollzugsanstalten\n(8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Ab-         (1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justiz-\nsonderung von Kranken verantwortlich, die mit an-       vollzugsanstalten soll die Gemeindebehörde bei ent-\nsteckenden Krankheiten behaftet sind.                   sprechendem Bedürfnis Gelegenheit geben, daß die\n(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf      in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die\nnicht vor Schluß der allgemeinen Wahlzeit ermittelt     einen für den Kreis oder die kreisfreie Stadt gül-\nwerden.                                                 tigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor .einem\nbeweglichen Wahlvorstand wählen.\n(10) Im übrigen gelten die allgemeinen Vor-\nschriften.                                                 (2) Die Gemeindebehörde vereinbart mit der An-\n§ 55                         staltsleitung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb\nder allgemeinen Wahlzeit. Die Anstaltsleitung stellt\nStimmabgabe                        einen Wahlraum bereit. Die Gemeindebehörde rich-\nin kleineren Krankenhäusern und kleineren         tet ihn her. Die Anstaltsleitung gibt den Wahl-\nAlten- oder Pflegeheimen                 berechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt\n(1) Die Gemeindebehörde kann auf Antrag der          und sorgt dafür, daß sie zur Stimmabgabe den Wahl-\nLeitung eines kleineren Krankenhauses oder eines        raum aufsuchen können.","1424                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(3) § 55 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel-                    Vierter Abschnitt\nten die allgemeinen Bestimmungen.\nFeststellung der Wahlergebnisse\n§ 58                                                   § 60\nStimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner          Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\ngesperrter Wohnstätten\nIm Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der\n(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner      Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergeb-\ngesperrter Wohnstätten aus Gründen der Gesund-          nis im Wahlbezirk. Er stellt fest\nheits- oder Viehseuchenaufsicht den allgemeinen         1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nWahlraum nicht aufsuchen, so ordnet die Gemeinde-\n2. die Zahl der Wähler,\nbehörde an, daß ein beweglicher Wahlvorstand die\nStimmzettel an den Sperrgebäuden entgegennimmt.         3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,\nSie bestimmt innerhalb der allgemeinen Wahlzeit         4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge\ndie Zeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahlvor-           abgegebenen gültigen Stimmen.\nsteher die Sperrgebäude und gibt an deren wahl-\nberechtigte Bewohner Wahlscheine aus.\n§ 61\n(2) § 55 Abs. 3 gilt entsprechend. Im übrigen gel-                    Zählung der Wähler\nten die allgemeinen Bestimmungen.\nVor dem Offnen der Wahlurne werden alle nicht\nbenutzten Wahlumschläge und Stimmzettel vom\n§ 59                          Wahltisch entfernt. Sodann werden die Wahlum-\nBriefwahl                        schläge der Wahlurne entnommen und ungeöffnet\ngezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabe-\n(1) Wer durch Briefwahl wählt,                       vermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der\neingenommenen Wahlscheine festgestellt. Ergibt\nkennzeichnet persönlich seinen Stimmzettel, legt ihn\nsich dabei auch nach wiederholter Zählung keine\nin den amtlichen Wahlumschlag und verschließt\nUbereinstimmung, so ist dies in der Wahlnieder-\ndiesen mit der beigefügten Siegelmarke,\nschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.\nunterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte\nVersicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter                                § 62\nAngabe des Ortes und Tages,\nZählung der Stimmen\nsteckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag\n(1) Nachdem die Wahlumschläge sowie die Stimm-\nund den unterschriebenen Wahlschein in den amt-\nabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt wor-\nlichen Wahlbriefumschlag,\nden sirid, öffnen mehrere Beisitzer unter Aufsicht\nverschließt den Wahlbriefumschlag und                   des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nehmen\ndie Stimmzettel heraus, legen sie getrennt nach\nübersendet den Wahlbrief durch die Post an den          offensichtlich gültig abgegebenen Stimmen für die\ndarauf angegebenen Kreis- oder Stadtwahlleiter.      jeweiligen Wahlvorschläge und behalten die so ge-\nDer Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des       bildeten Stapel unter Aufsicht. Leere Wahlum-\nKreis- oder Stadtwahlleiters abgegeben werden.        schläge, ungekennzeichnete Stimmzettel sowie Wahl-\numschläge und Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken\n(2) Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeich-\ngeben, und Wahlumschläge, die mehrere Stimm-\nnen und in den Wahlumschlag zu legen. Für die\nzettel enthalten, werden ausgesondert und von\nStimmabgabe behinderter Wähler gilt § 50 sinnge-\neinem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Bei-\nmäß. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine\nsitzer in Verwahrung genommen.\nVertrauensperson kennzeichnen lassen, so hat diese\ndurch Unterschreiben der Versicherung an Eides             (2) Die Beisitzer, die die geordneten, nicht nach\nStatt zur Briefwahl zu bestätigen, daß sie den          Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzettel unter\nStimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wäh-         ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Sta-\nlers gekennzeichnet hat.                                pel in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem\nStimmzettel nacheinander dem Wahlvorsteher. Der\n(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohn-       Wahlvorsteher prüft, ob die Kennzeichnung der\nheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozial-          Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und\ntherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstal-     liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welchen\nten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge        Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist.\nzu treffen, daß den Erfordernissen des Absatzes 2       Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu\nSatz 1 entsprochen werden kann. Die Gemeinde-           Bedenken, so fügt er diesen den nach -1,\\bsatz 1\nbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung        Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.\nder Einrichtung einen geeigneten Raum und veran-\nlaßt dessen Ausstattung. Die Leitung der Einrich-          (3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die nach Ab-\ntung gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher      satz 1 Satz 2 ausgesonderten leeren Wahlumschläge\nZeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur        und ungekennzeichneten Stimmzettel, die ihm hier-\nVerfügung steht.                                        zu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                        1425\nübergeben werden. Der Wi:lhlvorsteher sagt jeweils         (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege (Fern-\nan, daß die Stimme ungül Ug ist.                        sprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote) erstattet.\nSie enthält die Zahlen\n(4) Danach züh]en je zwei vom Wahlvorsteher be-\nstimmte Beisitzer nacheinander je einen Stapel der      1. der Wahlberechtigten,\nnach den Absätzen 2 uncl 3 geordneten Stimmzettel       2. der Wähler,\nunter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln\ndie Zahl der für den jeweiligen Wahlvorschlag ab-       3. der gültigen und ungültigen Stimmen,\ngegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der un-       4. der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gül-\ngültigen Stimmen.                                           tigen Stimmen.\n(5) Anschließend entscheidet der ·wahlvorstand          (3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell-\nüber die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri-      meldungen der Gemeindebehörden das vorläufige\n~Jen ntH:h Absatz l Satz 2 cmsgesonderten Stimmzet-     Wahlergebnis im Kreis. Der Stadtwahlleiter ermit-\nteln abge9<-~ben worden sind. Der Wahlvorsteher         telt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher\ngibt die En l.scheidung mündlich bekannt und sagt       das vorläufige Wahlergebni_s in der kreisfreien\nbei gülti~ren Sti.mmen fül, für welchen Wahlvorschlag   Stadt. Die Kreis- und Stadtwahlleiter teilen unter\ndie Sl.irnme ab9cgeben worden ist. Er vermerkt auf      Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (§ 68\nder Rückseite jedes St.irnrnzetlels, ob und für wel-    Abs. 4) die vorläufigen Wahlergebnisse auf schnell-\nchen Wahlvorschlag die StimrrH~ für gültig oder ob      stem Wege dem Landeswahlleiter mit. Der Landes-\nsie für ungültig erklürt worden ist und versieht die    wahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die ein-\nStimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die dabei        gehenden Kreis- und Stadtergebnisse sofort und\nermittelten Stimmen sind zu den nach Absatz 4 er-       laufend weiter.\nmittelten Stimmen hinzuzuzählen.\n(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den\n(6) Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes        Schnellmeldungen der Kreis- und Stadtwahlleiter\nvor der Unterzeichnung der \\,\\Tahlnieclerschrift eine   das vorläufige zahlenmäßige Wahlergebnis im Land\nerneute Zi:ihlung der Stimm.en, so ist diese nach den   und meldet es auf schnellstem Wege dem Bundes-\nAbsätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für         wahlleiter.\ndie erneute Zühlung sind in der Wahlniederschrift\nzu vermerken.                                              (5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den\nSchnellmeldungen der Landeswahlleiter das vor-\n(7) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer       läufige Wahlergebnis im Wahlgebiet und gibt\nsammeln                                                 mündlich oder in geeigneter anderer Form bekannt,\n1. die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlä-      welche Bewerber vorläufig als gewählt gelten\ngen, denen die Stimme zugefallen ist,               können.\n2. die leer abgegebenen Wahlumschläge und die              (6) Die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher, Ge-\nungekennzeichneten Stimmzettel,                     meindebehörden sowie der Kreis- und Stadtwahl-\n3. die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken ge-         leiter werden nach dem Muster der Anlage 26\ngeben haben, mit den zugehörigen Stimmzetteln,      erstattet.\ndie Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben                               § 65\nhaben und die Wahlumschläge mit mehreren                               Wahlniederschrift\nStimmzetteln\nje für sich und behalten sie unter Aufsicht.               (1) Uber die Wahlhandlung, die Ermittlung und\ndie Feststellung des Wahlergebnisses ist vom\nSchriftführer eine Wahlniederschrift nach dem\n§  63\nMuster der Anlage 27 zu erstellen. Die Niederschrift\nBekanntgabe des Wahlergebnisses              ist zu verlesen und anschließend von den Mitglie-\nDer Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im           dern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Ver-\nWahlbezirk mit den in § 60 bezeichneten Angaben         weigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unter-\nim Anschluß an die Feststellungen mündlich be-          schrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlnieder-\nkannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlnieder-       schrift zu vermerken. Mit ihrer Unterschrift geneh-\nschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64    migen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Wahl-\ngenannten Stellen durch die Mitglieder des Wahl-        niederschrift. Beschlüsse nach § 49 Abs. 7, § 52\nvorstandes nicht mitgeteilt werden.                     Satz 3 und § 62 Abs. 5 sowie Beschlüsse über An-\nstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermitt-\nlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlnieder-\n§ 64                          schrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt\nSchnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse\ndie Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der\n(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest-              Wahlvorstand nach § 62 Abs. 5 besonders\ngestellt ist, meldet es der Wahlvorsteher dem Kreis-            beschlossen hat,\noder Stadtwahlleiter. Ist eine kreisangehörige Ge-         die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach\nmeinde in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, so mel-\n§ 52 besonders beschlossen hat.\ndet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis seines\nWahlbezirks der Gemeindebehörde, die die Wahl-             (2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-\nergebnisse aller Wahlbezirke der Gemeinde zu-           schrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeinde-\nsammenfaßt und dem Kreiswahlleiter meldet.              behörde, in kreisfreien Städten dem Stadtwahlleiter.","1426                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(3) Die Genwi ndebebördc übersendet dem Kreis-       Zustellpostamt seines Sitzes noch vor Schluß der\nwahlleiter die Wahlniederschriften ihrer Wahlvor-       Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe zur Abholung\nstände mit clf~n Anlagen auf schnellstem Wege. Be-      bereitgehalten werden und von einem Beauftragten\nsteht die Gemeinde aus mehreren Wahlbezirken, so        des Kreis- oder Stadtwahlleiters gegen Vorlage\nfügt sie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse       eines von diesem erteilten Ausweises am Wahltage\nder einzelnen Wahlbezirke nach dem Muster der           bis zum Ende der Wahlzeit in Empfang genommen\nAnlage 28 bei.                                          werden können.\n(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Kreis-          (3) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter vermerkt auf\nund Stadtwahlleiter haben sicherzustellen, daß die      jedem am Wahltage nach Schluß der Wahlzeit ein-\nWahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten          gegangenen Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Ein-\nnicht zugänglich sincl.                                 gangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden\nWahlbriefen nur den Eingangstag. Er sammelt die\n§ 66\nWahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluß.\nObergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen\n(4) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter ordnet die\n(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgabe erledigt,     Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Gemeinden\nso verpackt der Wahlvorsteher je für sich               (Ausgabestellen) und Wahlscheinnummern und ver-\n1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach         teilt sie auf die einzelnen Wahlvorstände. Er über-\nden Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge        gibt jedem Wahlvorstand die Wahlscheinverzeich-\nund nach ungckcnnzcichncten Stimmzetteln,           nisse (§ 27 Abs. 8) der ihm zugeteilten Wahlbriefe.\n2. die leer abgegebenen Wahlumschläge,                     (5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden\nvom Kreis- oder Stadtwahlleiter angenommen, mit\n3. die eingenommenen Wahlscheine,                       den in Absatz 3 vorgeschriebenen Vermerken ver-\nsoweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt        sehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von\nsind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie     ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und ver-\nmit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeinde-        wahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zuge-\nbehörde. Bis zur Ubergabe an die Gemeindebehörde        lassen ist (§ 83). Er hat sicherzustellen, daß das\nhat der Wahlvorsteher sicherzustellen, daß die unter    Paket Unbefugten nicht zugänglich ist.\nden Nummern 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen\nUnbefugten nicht zugänglich sind.                                                 § 68\n(2) Die Gemeindebehörde verwahrt die Pakete,                  Feststellung des Briefwahlergebnisses\nbis die Vernichtung zugelassen ist (§ 83). Sie hat\nsicherzustellen, daß die Pakete Unbefugten nicht zu-       (1) Der Briefwahlvorstand öffnet die Wahlbriefe\ngänglich sind.                                          einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und\nden Wahlumschlag. Wenn der Schriftführer den Na-\n(3) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde       men des Wählers im Wahlscheinverzeichnis gefun-\ndas Wählerverzeichnis, die von ihr zur Verfügung        den hat und Beanstandungen nach § 4 des Gesetzes\ngestellten Ausstattungsgegenstände sowie die Wahl-      in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des\numschläge zurück. Die Gemeindebehörde bewahrt           Bundeswahlgesetzes nicht zu erheben sind, wird der\ndie Wahlumschläge für künftige Wahlen auf.              Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne gelegt,\nnachdem der Schriftführer die Stimmabgabe im\n(4) Die Gemeindebehörde hat die in Absatz 1\nWahlscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Na-\nbezeichneten Unterlagen auf Anforderung dem\nmens des Wählers vermerkt hat. Die Wahlscheine\nKreis- oder Stadtwahlleiter vorzulegen. Werden nur\nwerden gesammelt.\nTeile eines Pakets angefordert, so bricht die Ge-\nmeindebehörde das Paket in Gegenwart von zwei              (2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken er-\nZeugen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil         hoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die\nund versiegelt das Paket erneut. Uber den Vorgang       Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist\nist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Be-   vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein\nteiligten zu unterschreiben ist.                        Tatbestand nach § 4 des Gesetzes in Verbindung mit\n§ 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 8 des Bundeswahlgeset-\n§ 67                           zes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach\nBehandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der        besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die\nFeststellung des Briefwahlergebnisses           Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der\nWahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewie-\n(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter sorgt für die    senen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern,\nBereitstellung und Ausstattung des Wahlraumes für       mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund\ndie Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergeb-     zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend\nnisses und stellt dem Briefwahlvorstand etwa not-       zu numerieren. Die Einsender zurückgewiesener\nwendige Hilfskräfte zur Verfügung. Für die Tätig-       Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre\nkeit des Briefwahlvorstandes gelten im übrigen die      Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 4 des Geset-\nallgemeinen Vorschriften sinngemäß.                     zes in Verbindung mit § 39 Abs. 4 Satz 2 des\nBundeswahlgesetzes).\n(2) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter trifft durch\nnähere Vereinbarung mit dem Postamtsvorsteher              (3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen\nVorkehrungen dafür, daß alle am Wahltage bei dem        entnommen und in die Wahlurne gelegt worden","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                        1427\nsind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Wahl-         (2) Nach Berichterstattung durch den Kreis- oder\nzeit, stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit       Stadtwahlleiter ermittelt der Kreis- oder Stadtwahl-\nden in § 60 unter den Nummern 2 bis 4 bezeichneten       ausschuß das Wahlergebnis im Kreis oder in der\nAngaben nach den sinngemäß anzuwendenden                 kreisfreien Stadt. Er stellt fest\nallgemeinen Vorschriften fest. Sobald das Wahl-          1. die Zahl der Wahlberechtigten,\nergebnis festgestellt ist, meldet es der Wahlvor-\nsteher auf schnellstem Wege dem Kreis- oder Stadt-       2. die Zahl der Wähler,\nwahlleiter nach dem Muster der Anlage 26. Der            3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,\nWahlvorstand nimmt eine Wahlniederschrift nach\ndem Muster der Anlage 29 auf. Dieser werden bei-         4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge\ngefügt                                                       abgegebenen gültigen Stimmen.\ndie Stimmzettel und Wahlumschläge, über die           Der Kreis- oder Stadtwahlausschuß ist berechtigt,\nder Wahlvorstand nach § 62 Abs. 5 besonders      rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen\nbeschlossen hat,                                 des Wahlvorstandes vorzunehmen und über die Gül-\ntigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu be-\ndie Wahlbriefe, die der Wahlvorstand zurück-          schließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der\ngewiesen hat,                                    Niederschrift.\ndie Wahlscheine, über die der Wahlvorstand be-\n(3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Kreis-\nschlossen hat, ohne daß die Wahlbriefe zu-\noder Stadtwahlleiter das Wahlergebnis mit den in\nrückgewiesen wurden.\nAbsatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich\nDer Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift         bekannt.\nmit den Anlagen unverzüglich dem Kreis- oder\nStadtwahlleiter. Er verpackt die Unterlagen gemäß           (4) Nach dem Muster der Anlage 30 wird eine\n§ 66 Abs. 1 und übergibt sie dem Kreis- oder Stadt-\nNiederschrift über die Feststellung des Wahlergeb-\nwahlleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung       nisses angefertigt. Die Niederschrift und die ihr bei-\nzugelassen ist (§ 83). § 65 Abs. 4 gilt entsprechend.    gefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses\nnach dem Muster der Anlage 28 ist von allen Mit-\n(4) Das Wahlergebnis der Briefwahl wird vom           gliedern des Kreis- oder Stadtwahlausschusses, die\nKreis- oder Stadtwahlleiter in die Schnellmeldung        an der Feststellungsverhandlung teilgenommen\nund in die Zusammenstellung des endgültigen Wahl-        haben, zu unterzeichnen.\nergebnisses des Kreises oder der kreisfreien Stadt\n(§§ 64, 69) übernommen.                                     (5) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter übersendet\ndem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter\n(5} Wenn der Bundeswahlleiter feststellt, daß im      auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Nieder-\nWahlgebiet infolge von Naturkatastrophen oder            schrift des Kreis- oder Stadtwahlausschusses mit der\nähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regel-          dazugehörigen Zusammenstellung.\nmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war,\ngelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach\ndem Poststempel spätestens am Tage vor der Wahl                                    § 70\nzur Post gegeben worden sind, als rechtzeitig ein-              Feststellung des Wahlergebnisses im Land\ngegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die\nAuswirkungen des Ereignisses behoben sind, späte-           (1) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlnieder-\nstens aber am 21. Tage nach der Wahl, die durch das      schriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse und\nEreignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und         stellt danach die endgültigen Wahlergebnisse in den\ndem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung         einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten des Lan-\ndes Wahlergebnisses überwiesen.                          des (§ 69 Abs. 2) nach dem Muster der Anlage 28\nzum Wahlergebnis des Landes zusammen.\n§ 69                             (2) Nach Berichterstattung durch den Landeswahl-\nFeststellung der Wahlergebnisse              leiter ermittelt der Landeswahlausschuß das Wahl-\nim Kreis oder in der kreisfreien Stadt         ergebnis im Land. Er stellt fest\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,\n(1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter prüft die\nWahlniederschriften der Wahlvorstände auf Voll-          2. die Zahl der Wähler,\nständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach        3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,\nden Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis\nder Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt          4. die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge\nabgegebenen gültigen Stimmen.             ~\nnach Wahlvorschlägen wahlbezirksweise unter Hin-\nzufügung des Briefwahlergebnisses nach dem Muster        Der Landeswahlausschuß ist berechtigt, rechneri-\nder Anlage 28 zusammen und bildet für die Gemein-        sche Berichtigungen an den Feststellungen der\nden, Kreise und kreisfreien Städte Zwischensummen        Wahlvorstände sowie der Kreis- und Stadtwahlaus-\nohne Briefwähler. Ergeben sich aus der Wahlnieder-       schüsse vorzunehmen.\nschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen\ndie Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt           (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Lan-\nsie der Kreis- oder Stadtwahlleiter soweit wie mög-      deswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2\nlich auf.                                                Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.","1428                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978', Teil I\n(4) Nach dem Muster der Anlage 31 wird eine                (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt der Bun-\nNiederschrift über die Feststellung des Wahlergeb-         deswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2\nnisses angefertigt. § 69 Abs. 4 Satz 2 findet ent-         bezeichneten Angaben mündlich bekannt.\nsprechende Anwendung.\n(4) Nach dem Muster der Anlage 32 wird eine\n(5) Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundes-        Niederschrift über die Feststellung des Wahlergeb-\nwahlleiter eine Ausfertigung der Niederschrift mit         nisses angefertigt. § 69 Abs. 4 Satz 2 findet ent-\nder Feststellung des Wahlergebnisses für das Land          sprechende Anwendung.\nsowie eine Zusammenstellung der Wahlergebnisse                (5) Der Bundeswahlleiter teilt den Landeswahl-\nin den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten\nleitern mit, welche Bewerber gewählt sind.\ndes Landes (Absatz 1).\n§ 71                                                     § 72\nAbschließende Feststellung des Ergebnisses         Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses\nder Wahl im Wahlgebiet\n(1) Sobald die Feststellungen abgeschlossen sind,\n(1) Der Bundeswahlleiter prüft die Wahlnieder-         machen\nschriften der Landeswahlausschüsse. Er stellt nach\nden Niederschriften der Landeswahlausschüsse so-          1. der Bundeswahlleiter das endgültige Wahlergeb-\nwie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse                         nis für das Wahlgebiet mit den in § 71 Abs. 2\nSatz 2 bezeichneten Angaben, der Verteilung der\n1. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge jedes                 Sitze auf die Wahlvorschlagsberechtigten und\nWahlvorschlagsberechtigten entfallenen gültigen            deren Wahlvorschläge, sowie den Namen der im\nStimmen nach dem Muster der Anlage 28 zu-                  Wahlgebiet gewählten Bewerber,\nsammen und ermittelt\n2. der Landeswahlleiter das endgültige Wahlergeb-\n2. die Gesamtzahl der im Wahlgebiet abgegebenen                nis für das Land mit den in § 70 Abs. 2 Satz 2\ngültigen Stimmen sowie                                     bezeichneten Angaben\n3. den Vom-Hundert-Satz des Stimmenanteils der            öffentlich bekannt.\nWahlvorschläge der einzelnen Wahlvorschlags-\n(2) Ausfertigungen seiner Bekanntmachung über-\nberechtigten im Wahlgebiet an der Gesamtzahl\nder gültigen Stimmen.                                 sendet der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des\nDeutschen Bundestages und den Landeswahlleitern.\nEr teilt die Stimmenzahlen der einzelnen Wahlvor-         Der Landeswahlleiter übersendet eine Ausfertigung\nschläge (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes), die nicht nach         seiner Bekanntmachung dem Bundeswahlleiter.\n§ 2 Abs. 6 des Gesetzes bei der Verteilung der Sitze\nauf die Wahlvorschläge unberücksichtigt bleiben, so\nlange durch 1, 2, 3 usw., bis so viel Höchstzahlen er-                              § 73\nmittelt sind, wie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbin-               Benachrichtigung der gewählten Bewerber\ndung mit § 29 des Gesetzes Sitze zu verteilen sind.\nIn entsprechender Weise errechnet er, wie sich die           Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bun-\nauf eine Listenverbindung entfallenen Sitze auf die       deswahlausschuß für gewählt erklärten Bewerber\nbeteiligten Listen (§ 2 Abs. 5 des Gesetzes) des be-      nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen\ntreffenden Wahlvorschlagsberechtigten verteilen.          Wahlergebnisses durch Zustellung und weist sie auf\ndie Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Geset-\n(2) Nach Berichterstattung durch den Bundeswahl-       zes hin. Er teilt dem Präsidenten des Deutschen\nleiter ermittelt der Bundeswahlausschuß das Ge-           Bundestages sofort nach Ablauf der Frist des § 19\nsamtergebnis der Wahl. Er stellt für das Wahlgebiet       Abs. 1 des Gesetzes mit, an welchen Tagen die An-\nfest                                                      nahmeerklärungen der gewählten Bewerber einge-\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,                         gangen sind und welche Bewerber die Wahl abge-\nlehnt haben. Im Falle des § 19 Abs. 2 Satz 1 des\n2. die Zahl der Wähler,                                   Gesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benach-\n3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,        richtigungen zugestellt worden sind.\n4. die Zahlen der auf die Wahlvorschläge der ein-\nzelnen Wahlvorschlagsberechtigten entfallenen                                   § 74\ngültigen Stimmen,\nUberprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter\n5. welche Wahlvorschläge nach § 2 Abs. 6 des                             und den Bundeswahlleiter\nGesetzes\n(1) Die Landeswahlleiter und der Bundeswahl-\na) an der Verteilung der Sitze teilnehmen,           leiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften\nb) bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt      des Gesetzes, dieser Verordnung und der Bundes-\nbleiben,                                         wahlgeräteverordnung (§ 84) durchgeführt worden\n6. die Zahl der Sitze, die auf die einzelnen zu be-      ist. Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden\nrücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen,           sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist\n(§ 26 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 2\n7. welche Bewerber gewählt sind.                         Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).","Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                          1429\n(2) Auf Anforderun9 haben die Kreis- und Stadt-      (4) Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht\nwahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen      verloren haben, sind im Wähler-Verzeichnis zu strei-\ndem Bundeswahlleiter die bei ihnen und den Ge-       chen. Wird die Wahl vor Ablauf von sechs Monaten\nmeinden vorhandenen Wahlunterlagen zu übersen-       nach der Hauptwahl nur in einzelnen Wahlbezirken\nden. Der Bundeswahlleiter kann verlangen, daß ihm    wiederholt, so können Wahlberechtigte, die für die\ndie LandeswahlJeiter die bei ihnen vorhandenen       Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, nur\nWahlunterlagen übersenden.                           dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahl-\nschein in den Wahlbezirken abgegeben haben, für\ndie die Wahl wiederholt wird.\nFünfter Abschnitt                      (5) Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden in\ndem Gebiet, in dem die Wiederholungswahl statt-\nNachwahl, Wiederholungswahl,               findet, ausgestellt werden. Wird die Wahl vor Ab-\nBerufung von Listennachfolgern             lauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl nur in\neinzelnen Wahlbezirken wiederholt, so erhalten Per-\n§  75                       sonen, die bei der Hauptwahl in diesen Wahlbezir-\nNachwahl                      ken mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag\nihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die\n(1) Sobald feststeht, daß die Wahl in einem Teil  Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus\ndes Wahlgebiets infolge höherer Gewalt oder aus      dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind.\nsonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann,\nsagt der Kreis- oder Stadtwahlleiter die Wahl ab        (6) Wahlvorschläge können nur geändert werden,\nund gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden      wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung\nwird. Er unterrichtet unverzüglich den Landeswahl-   ergibt.\nleiter und dieser unverzüglich den Bundeswahlleiter.    (7) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der\n(2) Bei der Nachwahl wird mit den für die Haupt-  Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpas-\nwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, nach den    sung des Wiederholungswahlverfahrens an beson-\nfür die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen,      dere Verhältnisse treffen.\nin den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken\nund Wahlräumen sowie vor den für die Hauptwahl                                § 77\ngebildeten Wahlvorständen gewählt.\nBerufung von Listennachfolgern\n(3) Bei der Nachwahl behalten die für die Haupt-\nwahl ausgestellten Wahlscheine Gültigkeit. Neue         (1) Der Bundeswahlleiter stellt fest, wer als Listen-\nWahlscheine dürfen nur von den Gemeinden des         nachfolger in das Europäische Parlament eintritt und\nGebietes, in dem die Nachwahl stattfindet, aus-      teilt dem Präsidenten des Deutschen Bundestages\ngestellt werden.                                     Vor- und Familiennamen, Beruf oder Stand, An-\nschrift (Hauptwohnung) des Listennachfolgers, so-\n(4) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Rege- wie den Tag, an dem seine Annahmeerklärung ein-\nlungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse       gegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 21 Abs. 2\ntreffen.                                             des Gesetzes teilt der Bundeswahlleiter mit, an wel-\n(5) Der Landeswahlleiter macht den Tag der Nach-  chem Tage die Benachrichtigung zugestellt worden\nwahl öffentlich bekannt.                             ist und wann der Listennachfolger die Mitgliedschaft\nim Europäischen Parlament erwirbt.\n§ 76                          (2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt,\nWiederholungswahl                   welcher Bewerber in das Europäische Parlament ein-\ngetreten ist und zu welchem Zeitpunkt er die Mit-\n(1) Das Wahlverfahren ist nur insoweit zu er-     gliedschaft im Europäischen Parlament erworben\nneuern, als das nach der Entscheidung im Wahl-       hat. Der Präsident des Deutschen Bundestages unter-\nprüfungsverfahren erforderlich ist.                  richtet unverzüglich den Präsidenten des Europäi-\nschen Parlaments über die Listennachfolge.\n(2) Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbezirken\nwiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahl-\nbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die\nWahl möglichst in denselben Wahlbezirken wie bei\nder Hauptwahl wiederholt werden. Wahlvorstände\nSechster Abschnitt\nkönnen neu gebildet und Wahlräume neu bestimmt              Obergangs- und Schlußbestimmungen\nwerden.\n(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von                               § 78\nUnregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Be-                   Wahlstatistische Auszählungen\nhandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in\nden betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der          (1) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit\nAufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Ab-     sie nicht nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes in Verbin-\nschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzufüh-   dung mit § 51 des Bundeswahlgesetzes angeordnet\nren, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung    sind, nur mit Zustimmung des Kreis- oder Stadt-\nkeine Einschränkungen ergeben.                       wahlleiters durchgeführt werden. Die Wahlbezirke","1430                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nmüssen so cn1sgewähll und die Auszählungen so                                        § 81\ndurchgefülut werden, daß das Wahlgeheimnis ge-                 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken\nwahrt ist. Die Auszählungen können unter Verwen-\ndung von Stimmzetteln mit Unterscheidungsbezeich-            (1) Der Kreis- oder Stadtwahlleiter beschafft\nnungen oder unter Verwendung verschiedener                1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 9),\nWahlurnen oder nach § 39 Abs. 2 Satz 1 durchge-\n2. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 10),\nführt werden. Durch die Auszählung darf die Fest-\nstellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht          3. die Siegelmarken (Anlage 11) und\nverzögert werden. Die Stimmzettel des Wahlbezirks         4. die Wahlbriefumschläge (Anlage 12),\nstehen den mit der Auszählung beauftragten Behör-\nden und Personen nur an Amtsstelle und nur so-               (2) Der Landeswahlleiter beschafft\nlange zur Verfügung, als es die Aufbereitung erfor-       1. die Merkblätter für die Briefwahl (Anlage 13),\ndert; im übrigen sind die Stimmzettel nach den Vor-\n2. die Wahlumschläge,\nschriften der §§ 65, 66 zu behandeln.\n3. die Vordrucke für die Einreichung einer Liste für\n(2) D{e Veröffentlichung von Ergebnissen der               ein Land (Anlage 14),\nwahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 25\n4. die Formblätter für die Unterstützungsunterschrif-\nAbs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 2\nten für Listen für ein Land (Anlage 16),\ndes Bundeswahlgesetzes ist dem Statistischen Bun-\ndesamt und den Statistischen Landesämtern vor-            5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen\nbehalten. Diese Ergebnisse können den Gemeinden,              der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 17),\ndie Auszählungen nach Absatz 1 durchführen, zu            6. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wähl-\nderen Ergänzung und zu zusammengefaßter Ver-                  barkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage\nöffentlichung überlassen werden. Die Ergebnisse für           18),\neinzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekanntgegeben\n7. die Vordrucke für die Niederschrift über die Auf-\nwerden.\nstellung der Bewerber für die Liste für ein Land\n§ 79                               (Anlage 19),\nöffentliche Bekanntmachungen                 8. die Vordrucke für die Versicherung an Eides Statt\nzur Bewerberaufstellung (Anlage 21) und\n(1) Die nach dem Gesetz und dieser Verordnung\nvorgeschriebenen      öffentlichen  Bekanntmachungen      9. die Stimmzettel (Anlage 24).\nerfolgen durch                                               (3) Der Bundeswahlleiter beschafft\nden Bundeswahlleiter                                   1. die Formblätter für die Ausübung des Wahlrechts\nim Bundesanzeiger,                                   von Wahlberechtigten, die ihre Hauptwohnung\ndie Landeswahlleiter                                       im Land Berlin und eine Nebenwohnung im übri-\ngen Geltungsbereich des Gesetzes innehaben (An-\nim Staatsanzeiger oder Ministerial- oder             lage 1),\nAmtsblatt der Landesregierung oder des In-\nnenministeriums,                                 2. die Form- und Merkblätter für die Ausübung des\nWahlrechts durch Wahlberechtigte nach § 6\ndie Kreis- oder Stadtwahlleiter                            Abs. 2 des Gesetzes (Anlage 2),\nin den Amtsblättern oder Zeitungen, die          3. die Vordrucke für die Einreichung einer gemein-\nallgemein für Bekanntmachungen der Kreise            samen Liste für alle Länder (Anlage 15),\noder kreisfreien Städte bestimmt sind,\n4. die Formblätter für die Unterstützungsunterschrif-\ndie Gemeindebehörden                                       ten für gemeinsame Listen für alle Länder (An-\nin ortsüblicher Weise.                               lage 16),\n(2) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5        5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen\nAbs. 3 und § 6 Abs. 11 genügt Aushang am oder im               der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage 17),\nEingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß         6. die Vordrucke für die Bescheinigung der Wähl-\njedermann Zutritt zu der Sitzung hat.                         barkeit der vorgeschlagenen Bewerber (Anlage\n18),\n§  80                          7. die Vordrucke für die Niederschrift über die Auf-\nZustellungen, Versicherungen an Eides Statt             stellung der Bewerber für die gemeinsame Liste\nfür alle Länder (Anlage 20),\n(1) Zustellungen werden nach den Vorschriften\ndes Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bun-        8. die Vordrucke für die Versicherung an Eides\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3,             Statt zur Bewerberaufstellung (Anlage 21) und\nveröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils     9. die Vordrucke für eine Erklärung über den Aus-\ngeltenden Fassung vorgenommen.                                schluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen\n(Anlage 23).\n(2) Für die nach § 17 Abs. 6 und § 32 Abs. 3 Nr. 2\nabzugebenden Versicherungen an Eides Statt ist die            (4) Die Gemeindebehörde beschafft die für die\njeweilige Gemeindebehörde zur Abnahme zuständig.          Wahlbezirke und Gemeinden erforderlichen Vor-\nDiese gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Straf-      drucke, soweit nicht der Bundes- oder Landeswahl-\ngesetzbuches.                                             leiter die Lieferung übernimmt.","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                        1431\n§ 82                            Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge,\nAnlagen zu den Wahlniederschriften der Wahlbe-\nSicherung der Wählerverzeichnisse und der\nzirke, Wahlbriefe usw. können 60 Tage vor der\nUnterstiitzungsunterschriften für Wahlvorschläge\nWahl des neuen Europäischen Parlaments vernichtet\n(1) Die Wählerverzeichnisse und Formblätter mit          werden.\nUnterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge                (2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die\nsind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme           Anträge und Erklärungen sowie Versicherungen an\ndurch Unbefugte geschützt sind.                             Eides Statt zum Antrag auf Eintragung in das Wäh-\n(2) Die bei einer Wahl verwendeten Wählerver-            lerverzeichnis, die Wahlscheinanträge und im Zu-\nzeichnisse dürfen vor Ablauf von sechs Monaten              sammenhang damit erteilte Vollmachten, die gül-\nnach der Hauptwahl nur fortgeführt werden, wenn             tigen Stimmzettel, die Wahlscheine und die verspä-\nder Stand des Wählerverzeichnisses am Tage der              tet eingegangenen Wahlbriefe früher vernichtet\nHauptwahl erkennbar bleibt.                                 werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahl-\nprüfungsverfahren von Bedeutung sein können. Der\n(3) Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl          Bundeswahlleiter und die Landeswahlleiter können\nkann das Wählerverzeichnis ohne Rücksicht auf Ab-           mit den ihnen vorliegenden Unterstützungsunter-\nsatz 2 fortgeführt werden, wenn nicht der Landes-           schriften für Wahlvorschläge entsprechend ver-\nwahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahl-          fahren.\nprüfungsverfahren etwas anderes anordnet.\n§  84\n(4) Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl                  Geltung der Bundeswahlgeräteverordung\nsind, wenn der Landeswahlleiter mit Rücksicht auf\nein schwebendes Wahlprüfungsverfahren nicht                    Die Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. Septem-\netwas anderes anordnet, in Wählerverzeichnissen,            ber 1975 (BGBI. I S. 2459) gilt unter Beachtung der\ndie fortgeführt werden sollen, bei den Nichtwählern         Vorschriften dieser Verordnung entsprechend mit\nder gleiche Vermerk anzubringen, der bei den Wäh-           folgenden Maßgaben:\nlern als Stimmabgabevermerk angebracht worden               1. In den Wahlbezirken wird jeweils nur ein Wahl-\nist, sowie die Wahlberechtigten, die nach § 15 Abs. 2           gerät eingesetzt; dementsprechend verringert sich\nund 10 auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufge-               die Ausstattung der Wahlvorstände.\nnommen wurden, zu streichen.\n2. Für die Stimmabgabe an Wahlgeräten und die\n(5) Auskünfte aus dem Wählerverzeichnis dürfen              Zählung der Stimmen mit Wahlgeräten gelten die\nnur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen                  §§ 49 bis 53 und 60 bis 66 entsprechend.\nStellen des Wahlgebiets und nur dann erteilt wer-\n3. Die Wahlniederschrift ist nach dem Muster der\nden, wenn das Ersuchen um Auskunft mit der Wahl\nzusammenhängt. Ein solcher Anlaß liegt insbeson-                Anlage 33 zu erstellen.\ndere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprü-\nfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbei-                                       § 85\nten vor.                                                                         Stadtstaatklausel\n(6) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und              In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg be-\nfür den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete          stimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben\ndürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften           wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verord-\nfür Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und               nung der Gemeindebehörde übertragen sind.\nsonstigen amtlichen Stellen des Wahlgebiets und\nnur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durch-\nführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfah-                                        § 86\nrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahl-                               Berlin-Klausel\nstraftat erforderlich ist.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 83\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Europa-\nwahlgesetzes auch im Land Berlin.\nVernichtung von Wahlunterlagen\n(1) Wahlunterlagen, wie Stimmzettel, Anträge                                       § 87\nund Erklärungen sowie Versicherungen an Eides                                     Inkrafttreten\nStatt zum Antrag auf Eintragung in das Wählerver-\nzeichnis, Wahlscheinanträge und im Zusammenhang                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndamit erteilte Vollmachten, Wahlscheine, Hilfslisten,       kündung in Kraft.\nBonn, den 23. August 1978\nDer Bundesminister des Innern\nBaum","1432                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 1\n(zu § 17 Abs. 2)\nFormblatt für Wahlberechtigte mit Hauptwohnung im Land Berlin\nund Nebenwohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes\n- Erstausfertigung -\n(Bill.e im Durch~;chrcibcverfahrcn in Z\\Vcifacher Ausfertigung ausfüllen und beim Ausfüllen die Erläuterungen\nin den Fußnoten bedchlen; nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung in das Wählerver-\nzeidmis führen.)\nAntrag und Erklärung von Vl/ahlberechtir;ten nach§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 17 Abs. 2\nder Europuwilhlordnung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag zur Ausstellung eines Wahl-\nscheines mit Ilr.iefwahlunterlagen\nAn die\nCcmeindcbchörcle\nBetr.: Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament am .............................................................. ..\nIch/Wir beantrage(n) die Eintragung in das Wählerverzei.chnis -\nund die Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunter]agen - 1) 2)\n(Nachstehende Angaben bitte in Maschinen- oder Drnckschrift)\nAntragsteller 1                                                                                      Antragsteller 2\nFamilienname:                                                                                        Familienname:\nVornamen:      ..........                                                                            Vornamen:    ....\nTag der Geburt:                                                                                     Tag der Geburt:\nGeburtsort:                                                                                          Geburtsort: ............................................................................................. ..\nHaupl.wohnung im Land Berlin:                                                                       Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Straße, Ifousirnmmcr)                                                                                (Straße, Hausnummer)\n(Postleitzahl, Ort)                                                                                    (Postleitzahl, Ort)\nAntragsteller 3                                                                                     Antragsteller 4\nFamilienname:                                                                                        Familienname:\nVornamen:      ..........                                                                            Vornamen:    ............................................................................................... .\nTag der Geburt:                                                                                      Tag der Geburt: ....................................................................................\nGeburtsort: ............................................................................ ..          Geburtsort: ................................................................................................ .\nHauptwohnung im Land Berlin:                                                                        Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Straße, Hausnummer)                                                                                 (Straße, Hausnummer)\n(Po~tleitzahl, Ort)                                                                                   (Postleitzahl, Ort)","Nr. 51       Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                              1433\nIch/Wir habe(n) in\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\neine Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit ................................................................................ 19 ........... .\nbei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet. Weitere Nebenwohnungen - sind in\nsind nicht vorhanden 1),\nBei einer anderen Cemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.\nMir/Uns ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben\ndie Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt\noder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat\nversucht.\nWahlschein und Briefwahlunterlagen\n[J  8)  sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden\n[1  3)  sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n............................................ , den ........................................ 19 ....... .\n(Unterschrift) 4)                                                                           (Unterschrift) 4)\n(Unterschrift) 4)                                                                           (Unterschrift) 4)\n(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)\nBescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin\nDer/Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im\nhiesigen Melderegister sind folgende Nebenwohnungen verzeichnet:\nDie Wahlrechtsvorausselzungen nach § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 des Bundes-\nwahlgesetzes sind erfüllt. 5) Ein Ausschluß vom Wahlrecht nach den §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes in\nVerbindung mit § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.\nBerlin, den ............................................................................ 19........... .\n(Dienstsiegel)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Wahlbcrechliutc, die im Wahlraum des für ihre Nebenwohnung zuständigen Wahlbezirks wählen wollen, benötigen keinen Wahl-\nschein und keine Briefwahlunlerlagen. In diesem Fall ist die mit Fußnote 2) versehene Zeile zu streichen.\n8) Zutreffendes ankreuzen.\n4) Bei mehreren Antragstellern Unterschriften aller Antragsteller. Für körperlich behinderte Wahlberechtigte kann eine Vertrauens-\nrwrson mit dem Zusatz „als Vertrauensperson\" unterzeichnen.\n5) Wird ein An1 rnqsleller am Wahltage nicht mindestens seit drei Monaten mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet sein, ist diQ\nBescheiniutm9 mit einer entsprechenden Einschränkung zu versehen und das Datum seiner Anmeldung anzugeben.","1434                                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nnoch Anlage 1\n(zu § 17 Abs. 2)\n- Zweitausfertigung -\n(Die Zweiluusfcrligung ist nach Bescheinigung der Eintragung in das Wählerverzeichnis von der für die\nNebenwohnung zuständigen Gemeinde an das für die Hauptwohnung zuständige Bezirksamt [Bezirksein-\nwohnerarnl] in Berlin zurückzusenden.)\nAntrag und Erklärung von Wahlberechtigten nach§ 15 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit§ 17 Abs. 2\nder Europawahlordnung zur Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie Antrag zur Ausstellung eines Wahl-\nscheines mit Briefwahlunterlagen.\nAn die\nc;emeindebehörde\nBetr.: Teilnahme un der Wahl zum Europäischen Parlament am .............................................................. .\nIch/Wir beantrage(n) die Eintragung in das Wählerverzeichnis -\nund die Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen -\nAntragsteller 1                                                                                                Antragsteller 2\nFamilienname:                                                                                                  Familienname:\nVornamen:     .............................................................................................. . Vornamen:    .............................................................................................. ..\nTag der Geburt: .... .                                                                                         Tag der Geburt: .................................................................................. ..\nGeburtsort: ............ ..                                                                                    Geburtsort: ...................................................................................:.......... ..\nHauptwohnung im Land Berlin:                                                                                   Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Strnßc, Ifousnumrncr)                                                                                        (Straße, Hausnummer)\n(Postleitzahl, Ort)                                                                                            (Postleitzahl, Ort)\nAntragsteller 3                                                                                                Antragsteller 4\nFamilienname:                                                                                                  Familienname:\nVornamen:     ................................................................................................ Vornamen:    .............................................................................................. ..\nTag der Geburt: ................................................................................... .          Tag der Geburt: ....................................................................................\nGeburtsort: .............................................................................................. ..  Geburtsort: .............................................................................................. ..\nHauptwohnung im Land Berlin:                                                                                   Hauptwohnung im Land Berlin:\n(Straße, Hausnummer)                                                                                          (Straße, Hausnummer)\n(Postleitzahl, Ort)                                                                                            (Postleitzahl, Ort)","Nr. 51       Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                             1435\nIch/Wir habe(n) in\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\neine~ Wohnung im Sinne des Melderechts inne und bin/sind dort seit ........................................................................... . 19 ...\nbei der Meldebehörde für eine Nebenwohnung gemeldet. Weitere Nebenwohnungen - sind in .............................. ..\nsind nicht vorhanden.\nBei einer anderen Gemeinde ist kein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt worden.\nMir/Uns ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben\ndie Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt und nach § 107 a des Strafgesetzbuches, wer unbefugt wählt\noder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat\nversucht.\nWahlschein und Bricfwahlunterlagen\n[] sollen an meine Hauptwohnung im Land Berlin geschickt werden\n[l sollen a.n mich an folgende Anschrift geschickt werden:\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\n................................................. , den              19 ..\n(Unterschrift)                                                                              (Unterschrift)\n(Unterschrift)                                                                              (Unterschrift)\n(Nicht vom Antragsteller auszufüllen)\nBescheinigung des Bezirksamts (Bezirkseinwohneramt) im Land Berlin\nDer/Die Antragsteller ist/sind unter obiger Anschrift mit Hauptwohnung im Land Berlin gemeldet. Im\nhiesigen Melderegister sind folgende Nebenwohnungen verzeichnet:\nDie Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 des Bundes-\nwahlgesetzes sind erfüllt. Ein Ausschluß vom Wahlrecht nach den §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes in\nVerbindung mit § 13 des Bundeswahlgesetzes liegt nicht vor.\nBerlin, den ......... ..                                              19 ..\n(Diemlsir,qel)\nAn das\nBezirksamt\nAbt. Personal und Verwaltung - Bezirkseinwohneramt\n1000 Berlin\nEingetragen in das Wählerverzeichnis.\n..................................... ,den                           19\n(Dilinsl.si(!(J<;l 1kr Gemeindebehürcle)","1436                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 2\n(zu§ 17 Abs. 6)\nFormblatt für Wahlberechtigte, die in den europäischen Gebieten\nder übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften leben\n- Erstausfertigung -\n(Antrag bille im Durchschreibeverfahren in zweifacher Ausfertigung ausfüllen und dabei die Erläuterungen\nim Merkblatt zu den Randnummern beachten; nur vollständig ausgefüllte Anträge können zur Eintragung\nin das Wählerverzeichnis führen.)\n(1) Antrag und Versicherung an Eides Statt von Wahlberechtigten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 der Europawahl-\nordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 6 der Europawahlordnung zur Eintragung in ein besonderes\nWählerverzeichnis sowie Antrag zm Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen\n(2) An die\nGemeindebehörde\nBetr.: Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament am                    „\n(3) Ich bin nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und beantrage deshalb die\nEintragung in das besondere Wählerverzeichnis und\n(4) die Ausstellung eines Wahlscheines - mit Briefwahlunterlagen -\n(Nachstehende Angaben bitte in Maschinen- oder Druckschrift; keine Abkürzungen verwenden)\nFamilienname\nGeburtsname\nVornamen\n(5)  männlich []                            weiblich 0                                               Geschlecht\nTag der Geburt\nTag     Monat        Jahr\nGeburtsort\nDerzeitige Wohnung\nStraße\nHausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nDäne-     Frank-                                 Luxem-      Nieder-     Verein.\nBelgien                              Irland       Italien\nmark        reich                                  burg       lande       König- Staat\n1           2           3           4            5            6           7    reich 8","Nr. 51      Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                        1437\n(G) Letzte I lauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland\nbis (Datum der Abmeldung): ...\nStraße, Hausnummer:\nPostleitzahl, Ort: .....\nLand:\n(7) Familienname znr Zeit der letzten Hauptwohnung:\n(8) Ich bin im Besitz eines\n[] Reisepasses                                                    Nr.············\"······· .. ·········\n[] Dienst-, Ministerial-, Diplomaten-Passes                       Nr.................................\nPersonalausweises                                            Nr, ................................\nStaa l.san geh öri gkei ts aus weises\n[] Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher\nder Dundesrepublik Deutschland\nBerliner behelfsmäßigen Personalausweises                    Nr............................... ..\nausgestellt am:\nvon:\n(ausstellende Behörde)\nzuletzt verlängert am:\nvon: .....\n(verlängernde Behörde)\n(9) Auf die Slrafbarkeit f!iner vorsätzlich falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen,\nversichere ich an Eides Statt folgendes:\n(10) -    Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\n(11)      ich habe das 1B. Lebensjahr vollendet - ich werde bis zum Wahltage das 18. Lebensjahr vollenden-,\n(12) -    ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,\n(13)      ich habe seit mindestens drei Monaten in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Gemei.nschaften eine Wohnung inne -\n(11)          ich halte mich mindestens seit dieser Zeit dort sonst gewöhnlich auf -\n(11)         ich wcnlc diese Drcimonalsfrist bis zum Wahltage erfüllen --,\n(14) -   ich nclnne an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Gemeinschaften teil,\nich habe keinen anderc:n Anlrag auf Eintragung in das ·wählerverzeichnis für die ·wahl zum Euro-\npäisdwn Parlament in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.\nMir ist bekannt., daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben\ndie Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt und daß sich nach § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar\nmacht, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis\nverfälscht oder eine solche Tat versucht.\nDeshalb werde ich unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an\nder ·wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltage\nnicht mehr Deutscher sein sollte,\nvom Wahlrecht ausgeschlossen worden sein sollte oder\nin den europliisclwn Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (einschließlich\nder Bundesrepublik Deutschland) keine Wohnung mehr innehaben oder mich nicht mehr dort gewöhn-\nlich aufhalten sollte.","1438                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nWahlschein und Briefwahlunterlagen\n(5)  [] sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung geschickt werden\n[] sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:\n(Vor- und Familienname)\n(Straße, Hausnummer)\n(Poslleilzahl, Ort, Staut)\n.... , den ................................................ 19....... .\n(15)\n(eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)\nRaum für amtliche Vermerke","Nr. 51     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                 1439\nnoch Anlage 2\n(zu§ 17 Abs. 6)\n- Zweitausfertigung -\n(Die Zweitausfertigung ist nach Eintragung des Antragstellers in das besondere Wählerverzeichnis von der\nGemeindebehörde an das Bundesverwaltungsamt zur Registrierung zu senden.)\nAntrag und Versicherung an Eides Statt von Wahlberechtigten nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 der Europawahl-\nordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 6 der Europawahlordnung zur Eintragung in ein besonderes\nWählerverzeichnis sowie Antrag zur Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen\nAn die\nGemeindebehörde\nBetr.: Teilnahme an der Wahl zum Europäischen Parlament am ............................................................... .\nIch bin nicht für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet und beantrage deshalb die\nEintragung in das besondere Wählerverzeichnis und\ndie Ausstellung eines Wahlscheines      mit Briefwahlunterlagen -\nFamilienname\nGeburtsname\nVornamen\nmännlich   D                            weiblich  D                                                                         Geschlecht\n-~--~~~~~-•~!-                                                      Tag der Geburt\nTag    Monat                     Jahr\nGeburtsort\nDerzeitige Wohnung\nStraße\nHausnummer\nPostleitzahl\nOrt\nDtine-    Frank-    1\nLuxem-     Nieder-                . Verein.\nBelgien                           Irland     Italien\nmark       reich                            burg      lande                    König-                          Staat\n1           2          3          4           5        6                 7          reich 8","1440                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nLetzte I foupLwohnung in der Bundesrepublik Deutschland\nbis (Datum der Abmeldung):\nStraße, IIausnummer:\nPostleitzcJhl, Ort:\nLand:\nFamilienname zur Zeit der letzten Hauptwohnung: ..\nIch bin im Besitz eines\n[J  Reisepasses                                            Nr ............................... ..\nL1 Dienst-, Ministerial-, Diplomaten-Passes                Nr ............................... ..\nPersonalausweises                                      Nr ........ .\n[J Stuatsangehörigkeitsausweises\n[ l Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher\nder Bundesrepublik Deutschland\nLJ Berliner behelfsmäßigen Personalausweises               Nr.············· ................. ..\nausgestellt am:\nvon:\n(ausstellende Behörde)\nzuletzt verlängert am:\nvon:\n(verlängernde Behörde)\nAuf die Strafbarkeit einer vorsätzlich falsch· abgegebenen Versicherung an Eides Statt hingewiesen,\nversichere ich an Eides Statt folgendes:\nIch bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\nich habe das 18. Lebensjahr vollendet - ich werde bis zum Wahltage das 18. Lebensjahr vollenden-,\n-   ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,\n-   ich habe seit mindestens drei Monaten in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Gemeinschaften eine Wohnung inne -\nich halte mich mindestens seit dieser Zeit dort sonst gewöhnlich auf -\n-- ich werde diese Dreimonatsfrist bis zum Wahltage erfüllen-,\n-   ich nehme an der Wahl zum Europäischen Parlament in keinem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Cemeinschaften teil,\nich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Euro-\npäischen Pc1rlarnent in der Bundesrepublik Deutschland gestellt.\nMir ist bekannt, daß sich nach § 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben\ndie Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt und daß sich nach § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar\nmacht, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis\nverfälscht oder eine solche Tat versucht.\nDeshalb werde ich unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an\nder Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltage\nnicht mehr Deutscher sein sollte,\nvom Wc1hlrecht ausgeschlossen worden sein sollte oder\n-   in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (einschließlich\nder Bundesrepublik Deutschland) keine Wohnung mehr innehaben oder mich nicht mehr dort gewöhn-\nlich aufhalten sollte.","Nr. 51        Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                                                      1441\nWahlschein und Briefwahlunterlagen\n[] sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung geschickt werden\nD sollen an mich an folgende Anschrift geschickt werden:\n(Vor- und Familienname)\n(Straße, Hausnummer)\n(Poslleitrnhl, Ort, Staat)\n...... , den .................................... 19 ..... .\n(eigenhändige Unterschrift des Antragstellers)\nRaum für amtliche Vermerke\n(nicht vom Antragsteller auszufüllen)\nAn das\nBundesverwaltungsamt\n- Register nach§ 17 Abs. 6 EuWO -\nPostfach 10 80 08\n5000 Köln 1\nDer Antragsteller ist nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 der Europawahlordnung in das besondere Wählerverzeichnis\nder unten angegebenen Gemeinde eingetragen worden.\n.. ...................................................... , den ........................................ 19 ....... .\n(Dienstsiegel und Anschrift der Gemeindebehörde)                                                 (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\nRaum für amtliche Vermerke des Bundesverwaltungsamtes","1442                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nnoch Anlage 2\n(zu§ 17 Abs. 6)\nMerkblatt\nzum Antrag und zur Versicherung an Eides Statt\nfür die Eintragung in das besondere Wählerverzeichnis nach§ 17 Abs. 6 der Europawahlordnung\n(1) Wahlberechligte können an der Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland\ngrundsätzlich nur teilnehmen durch Stimmabgabe in einem ·wahlraum oder durch Briefwahl, wenn sie\nin einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.\nEin Deutscher, der mn Wahltage seit mindestens drei Monaten in den europäischen Gebieten der\nübri~Jen Milgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften lebt und keine Wohnung in der Bundes-\nrepublik Deutschland innehat. wird nur aui förmlichen Antrag und nur nach Abgabe einer Versiche-\nrung an Eides Statt in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Für\nAngehörige des deutschen öffentlichen Dienstes, Seeleute und Binnenschiffer sowie die Angehörigen\ndieser Personen gellen, wenn sie außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, Sonderregelungen.\nDer schriftliche Antrag und die Versicherung an Eides Statt (mit dem Formblatt gemäß Anlage 2 der\nEuropawahlordnung) müssen bis zum 21. Tage vor der Wahl - d. h. bis zum .............................................................. ..\neinschließlich - bei der zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Der Antragsteller wird dann\nnach Prüfung seiner Wahlberechtigung dort in ein besonderes ·wählerverzeichnis eingetragen und\nerhält Wahlschein und Briefwahlunterlagen zugesandt.\nBei Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland gilt:\n-- Wer am Wahltage zwar noch nicht seit drei Monaten in den europäischen Gebieten der übrigen\nMitgliedstaaten der Europfüschen Gemeinschaften lebt, aber schon vor dem 35. Tage vor der Wahl\n- d. h. vor dem ................................................................. · - aus der Bundesrepublik Deutschland dorthin verzogen\nist (siehe auch Randnummer 13), muß seine Eintragung in ein besonderes \\.Yählerverzeichnis\nbeantragen.\nWer in diese Gebiete erst nach dem 35. Tage vor der Wahl verzieht, d. h. sich erst nach diesem\nTermin abmeldet, braucht diesen Antrag nicht zu stellen, sofern er nicht aus dem Land Berlin in\ndie genannten Cebiele verzieht.\nBei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:\n-    Wer aus den europäischen Gebieten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-\nschaften in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der\nWahl für eine Wohnung anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er bereits von Amts wegen\nam Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland (allerdings nicht im Land Berlin) in ein Wähler-\nverzeichnis eingetragen wird.\nWer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu\nstellen, weil er auf W\\msch in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik\nDeutschland eingetragen wird.\nWer sich erst nach dem 21. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird,\nmuß diesen Antrag stellen, weil er sonst nicht mehr in ein \\Vählerverzeichnis eingetragen wird.\n(2) Der Antrag ist an die Gemeindebehörde der letzten - gemeldeten - Wohnung in der Bundesrepublik\nDeutschland zu richten. Bestanden früher gleichzeitig mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik\nDeutschland, ist der Antrag bei der Gemeindebehörde der letzten Hauptwohnung einzureichen. Befand\nsich die letzte (Haupt)Wohnung im Land Berlin oder bestand zu keiner Zeit eine - gemeldete -\nWohnung in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Antrag beim Oberstadtdirektor der Stadt Bonn -\nStadthaus, Berliner Platz 2, D-5300 Bonn 1 - zu stellen.\nFür jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung} auszufüllen.\nSammelanträge sind nicht möglich.\n(3) Wer in den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften lebt,\naber noch am 35. Tage vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland für eine Wohnung gemeldet\nist, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis seiner Gemeindebehörde eingetragen und darf\ndiesen Antrag nicht stellen. Liegt die Wohnung aber im Lande Berlin, muß der Antrag - und zwar\nbeim Oberstadtdirektor der Stadt Bonn - gestellt werden, weil sonst keine Eintragung erfolgt.\n(4) Wahlberechtigte, die in einem Wahlraum der für sie zuständigen Gemeinde wählen wollen, benötigen\nkeine Briefwahlunterlagen. In diesem Fall sind die ·warte „mit Briefwahlunterlagen\" zu streichen.","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                            1443\n(5) Zutreffendes ankreuzen.\n(6) Slreichen, wenn zu keiner Zeit eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bestand; sonst auch\nden Zeitpunkt angeben, bis zu dem die Wohnung gemeldet war.\n(7) Nur ausfüllen, wenn sich seither der Familienname geändert hat.\n(8) Nur Angaben für einen gültigen Paß oder Ausweis eintragen und das betreffende Dokument an-\nkreuzen.\n(9) Die Eintragung in das besondere Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des\nAntragstellers für die Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland nach-\ngewiesen ist. Dazu muß die vorgedruckte Versicherung an Eides Statt abgegeben werden. Wenn eine\nder Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muß der Antrag zurück-\ngenommen werden.\n(10)  Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,\nwer die deulsche Staatsangehörigkeit besitzt oder\nals Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder\nAbkömmling in dem C~ebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Auf-\nnahme gefunden hat.\nIn Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt\nsich eine Rückfrage bei der nächsten diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland.\n(11)  Nichlzulreffendes streichen.\n(12)  Vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament ist nach §§ 4 und 6 Europawahlgesetz in Verbindung\nmit § 13 Bundeswahlgesetz ausgeschlossen,\n1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,\n2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht,\n3. wer nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,\n4. wer infolge Richterspruchs auf Grund landesrechtlicher Vorschriften wegen Geisteskrankheit oder\nGeistesschwäche nicht nur einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.\n(13)  Vergleiche Randnummern 1 und 3. Auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender oder\nnachfolgender Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet.\n(14)  Niemand darf an der Wahl zum Europäischen Parlament mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht\nzulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Direktwahl in mehreren\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mehrfach in der Bundesrepublik Deutschland\nbeteiligen würde.\n(15)  Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind,\nden Antrag und die Versicherung an Eides Statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich\ndabei einer Vertrauensperson. Diese leistet auch die eigenhändige Unterschrift unter dem Antrag und\nder Versicherung an Eides Statt, wobei der Zusatz „als Vertrauensperson\" hinzuzusetzen ist.","14-44                                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 3\n(zu§ 1BAbs. 1)\n(bis zu 16,2 X 11,4 cm           DIN C 6) 1) 2)\nWahlbenachrichtigung                                                                3)    Gebühr bezahlt\nbeim Postamt\nzur Wahl zum Duropctischcn Parlament am Sonntag, den ....                                                                             5300 Bonn 1\nvon           ....... bis ...................... . Uhr .\nFalls verzogen,\nSie sind in das vVi.ihlerverzeichnis eingetragen und können im unten ange-                                                          nicht nachsenden,\ngebenen Wahlraum wählen. Bringen Sie diese Benachrichtigung zur Wahl                                                                sondern mit neuer\nmit und halten Sie Ihren Personalausweis berei.t. Die Wahlbenachrichtigung                                                          Anschrift an\nersetzt keinen vVahlsdwin und berechtigt nicht zur Stimmabgabe in einem                                                             Absender zurück.\nanderen Wahlraum. Wenn Sie in einem anderen Wahlbezirk Ihres(r) Kreises/\nkreisfreien Stadt oder durch Briefwahl wählen wollen, benötigen Sie einen\nWahlschein. Voraussetzung für die Erteilung eines Wahlscheines ist, daß\neiner der im rückseitigen Wahlscheinantrag genannten Gründe vorliegt.\nWahlschc~incrnträge                 die auch mündlich gestel.lt werden können - werden\nnur bis zum ................................................................... ,      ........ Uhr, entgegengenommen,\nbei plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltage 12 Uhr. Wahlscheine\nwerden ab ....................................... auf dem Postwege zugestellt. Sie können auch\npersönlich bei der Gemeinde abgeholt werden. Wer für einen anderen den\nAntrag stellt oder Wahlschein und Briefwahlunterlagen in Empfang nimmt,\nmuß eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Etwaige Unrichtigkeiten in der\nnebenstehenden Anschrift teilen Sie bitte der Gemeinde mit.\nWahlbezirk/Wählerverz.-Nr.\n316/00345\n4)                                                                                                                4)\nStadl Bonn                                                                                                         Herrn/Frau\nDer Obers lad tdi rektor                                                                                           Hans Schulz\nWahlraum:                                                                                                          Ernststraße 23\nSchulgebäude Agnesstraße 1                                                                                         5300 Bonn\n5300 Bonn\n1)  Muster für die Versendung der Wahlbcnaduichtigung auf der Vorderseite einer einfachen Karte. Auf der Kartenrückseite kann\nder Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen (Anlage 4) aufgedruckt werden.\n2) Bei Vcrsenclunu als Massendrucksache kann die Karte bis zu den angegebenen Maßen groß sein.\n:l) Freimachunr1svcrmcrk. entfällt bei Benutzung von Freistempelmaschinen oder Eigenbeförderung durch Bedienstete der Gemeinde.\nBei Benutzung von Frcislcmpelnrnschincn ist senk.recht links neben dem Gebührenstempelabdruck der Zusatz .Gebühr bezahlt\"\nanzubringen.\nSendungen werden                          als Massendrucksachen angenommen, wenn u. a. zugleich entweder 1000 Sendungen eingeliefert\nwerden, von denen                  mindestens 10 auf einen Leitbereich entfallen, oder mindestens 100 Sendungen mit gleicher Postleitzahl\ncin~Jeliefert werden.\n4) Absender- und Anschriftangabe kann in beliebiger Herstellungsart eingetragen werden.\nMit der Absendcrnngabe kann die Angabe des ·wahlbezirks, des Wählerverzeichnisses und des Wahlraums verbund_en werden.\nDie Nummern des Wählerverzeichnisses und ggf. des Wahlbezirks können mit Paginierstempel eingetragen werden. Eme Versen-\ndung als Massendrucksache bleibt rnö9lich, sofern diese Nummern bei allen Druckstücken an gleicher Stelle stehen.\nD.ie Nummern des Wählerverzeichnisses und des Wahlbezirks können auch in die Anschriftangabe aufgenommen werden, dürfen\ndann aber als Ordn11n!Jslw1.eichn11nu nicht mehr als zwei Zeilen einnehmen, nicht weiter nach links reichen als die oberste Zeile\ncler Anschrift und uicht weit.er nach unten als die unterste Zeile des Namens des Empfängers.","Nr. 51        Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                              1445\nAnlage 4\n(zu § 18 Abs. 2)\n(bis zu 16,2 X 11,4 cm     = DIN C 6) 1) 2)\nNur in frankiertem                            Für\nUmschlag absenden                         amtliche\n(Briefgebühr)                      Vermerke\nAn die\nGemeinde\nWahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben\nund absenden, wenn Sie n l c h t in Ihrem\nWahlraum, sondern in einem anderen Wahl-\nbezirk Ihres(r) Kreises/kreisfreien Stadt oder\ndurch Briefwahl wählen wollen.\nAntrag auf Ausstellung eines Wahlscheines\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am\n(Nachstehende Angaben in Druckschrift machen)\nIch beantrage die Ausstellung eines Wahlscheines - für 3) -\nFamilienname:\nVornamen:\nTag der Geburt:\nWohnung:\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nEs wird versichert, daß einer der nachstehend aufgeführten Gründe für die Erteilung eines Wahlscheines\ngegeben ist:\n1. Abwesenheit am Wahltage aus wichtigem Grund                                                                                                 D    4)\n2. Verlegung der Wohnung in einen anderen Wahlbezirk und Anmeldung bei der Meldebehörde\ndes Zuzugsortes vom 20. Tage vor der Wahl ab                                                                                               D    4)\n3. berufliche Gründe, Krankheit, hohes Alter, körperliches Gebrechen oder ein sonstiger körper-\nlicher Zusttmd, so daß der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten\naufgesucht werden kann.                                                                                                                    D    4)\nDer Wahlschein\nund die Briefwahlunterlagen 5)\nD   4)      soll(en) an meine obige Anschrift geschickt werden\nsoll(en) an mich an folgende Anschrift geschickt werden\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nD   4)      wird (werden) abgeholt,6)\n...... , den .................................. 19 ..\n(Ort)                                  (Datum)\n(Unterschrift)\n1) Muster für den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen, der auf die Rückseite der Wahlbenachrichti-\ngungskarle (Anlage 3) aufgedruckt werden kann.\n2) Bei Versendung als Massendrucksache kann das Antragsformular bis zu den angegebenen Maßen groß sein.\n3) Wer für einen anderen den Anlraq stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.\n4) Zutreffendes ankreuzen.\n5) Falls Briefwahl nicht erwünscht, bille streichen.\n6) Beauftragte müssen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß sie zur Empfangnahme berechtigt sind.","1446                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 5\n(zu § 19 Abs. 1)\nAuslegung des/der Wählerverzeichnisse(s) zur Wahl\nzum Europäischen Parlament am .......................................................... .\n1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der\nGemeinde.\nliegt in der Zeit vom .\n(20. bls 15. Tag vor der Wahl)\nwährend der Dienststunden 2),\nan Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10 bis 13 Uhr 2)\n..... 1)\n(Ort der Auslcguw1)\nzu jedermanns Einsicht aus.\nDer Wahlberechtigte kann verlangen, daß in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der\nTag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird.\nWählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Die Wahl-\nberechtigten werden entweder\n-   von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie zu den in § 15 Abs. 1 Europawahl-\nordnung aufgezählten Personen gehören, oder\nauf Antrag, wenn sie zu den in § 15 Abs. 2 und 10 Europawahlordnung genannten Personen gehören.\nWer nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, muß bei der zuständigen Gemeinde-\nbehörde bis spätestens zum ................................................................ einen schriftlichen Antrag mit den in § 17 Abs. 2\n(2L Tag vor der Wahl)\noder 6 Europawahlordnung vorgeschriebenen Formblättern stellen.\n2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist,\nspätestens am                                             ........ bis ....................... Uhr, bei der Gemeindebehörde 3 ) Einspruch\n(15. Tag vor der Wahl)\neinlegen.\nDer Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.\n3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum ...................... ..\n19 ........... eine Wahlbenachrichtigung.\n(21. Tag vor der Wahl)\nWer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß Einspruch gegen\ndas Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben\nkann.\nWahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen\nWahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.\n4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis/der kreisfreien Stadt ........................................................\n(Name)\ndurch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses\nKreises/dieser kreisfreien Stadt\noder\ndurch Briefwahl\nteilnehmen.\n5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag\n5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahl-\nbezirks aufhält,","Nr. 51                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                         1447\nb) wonn C)r St)inc Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis\ndes neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist,\nc) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Ge-\nbrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter\nnicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;\n5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,\na) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis\nnach § 21 Abs. 1 Europawahlordnung (bis zum. .. ................................................... 19 ........... ) oder die Antrags-\nfrist auf Aufnahme in das vVählerverzeichnis nach § 17 Abs.                                                                                          Europawahlordnung (bis zum\n................................................................ 19 ........ ) versäumt hat,\nb) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1\noder der Antragsfrist nach § 17 Abs. 1 Europawahlordnung entstanden ist,\nc) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach\nAbschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.\nWahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Tage vor\nder Wahl 12 Uhr - bis zum                                                                                           ................ 18 Uhr - bei der Gemeindebehörde mündlich\n(2. Tag vor der Wahl)\noder schriftlich beantragt werden 4), Im Falle nachweislicher plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen\ndes Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag\nnoch bis zum Wahltage 12 Uhr gestellt werden.\nNicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c)\nangegebenen C~ründen den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage 12 Uhr\nstellen.\nWer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,\ndaß er dazu berechtigt ist.\nDer Antragsleller muß den Grund für die Ausstellung eines \\Vahlscheines glaubhaft machen.\n6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen\nwill, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich\neinen amtlichen Stimmzettel,\neinen amtlichen blauen Wahlumschlag nebst Siegelmarke zu dessen Verschluß,\neinen amtlichen, mit der Anschrift des Kreis- oder Stadtwahlleiters versehenen roten Wahlbrief-\numschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl.\nDiese Papiere werden ihm von der Cemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt.\nBei der Briefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig\nan den Kreis- oder Stadtwahlleiter einsenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis\n................................. Uhr 5) eingeht.\nDer Wahlbrief wird innerhalb des Bundesgebietes und Berlin (West) gebührenfrei befördert. Er kann\nauch in der Dienststelle des Kreis- oder Stadtwahlleiters abgegeben werden.\n............................................................ , den                   19 ...\nDie Gemeindebehörde\n1) Wenn mellfr!rP !\\.nsll'(Jestc,llc:n einuerichtet. sind, diese und die ihr zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahl-\nbezirke angeben.\n2) ·wenn andere Zeiten heslirnrnl sind, diese angeben.\n3) Dienststelle!, Ccbiiude und Zimmer ,HHJchen.\n4) In [JrÖßen,n Cemeinclcn bi auchen Anträge nur bis zum 2. Tage vor der Wahl. 18 Uhr, angenommen zu werden. Nichtzutreffendes\nstreichen.\n5) Ende der vom Bundeswc1ltllcilcr leslgesetzlen allgemeinen Wahlzeit eintragen.","1448                                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 6\n(zu§ 19 Abs. 2)\nHinweise für Deutsche zur Wahl zum Europäischen Parlament\nAm ................................................................................................ . findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments\naus der Bundesrepublik Deutschland statt.\nDeutsche, die in den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\nleben, können an der Wahl zum Europäischen Parlament in einem Land der Bundesrepublik Deutschland\nunter folgenden zwei Voraussetzungen teilnehmen:\n1. Besitz des üktiven Wahlrechts\nBei der Wahl zum Europüischen Parlament ist wahlberechtigt, wer\nDeutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,\ndas 18. Lebensjahr vollendet hat,\nseit mindestens drei Monaten in den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen c;emeinschaften eine Wohnung innehat oder sich mindestens seit dieser Zeit dort gewöhnlich\n,:rnfhält (auf die Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehender oder nachfolgender Aufenthalt\nin der Bundesrepublik Deutschland angerechnet),\nnicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.\n2. Eintragung in das Wählerverzeichnis\nWer i:n der Bund(!Srepublik Deutschland keine Wohnung mehr innehat, wird nur auf förmlichen Antrag\nund nur nach Abgabe einer Versicherung an Eides Statt in ein - besonderes - Wählerverzeichnis in der\nBundesrepublik Deutschland eingetragen. Für Angehörige des deutschen öffentlichen Dienstes, Seeleute\nund Binnenschiffer sowie die Angehörigen dieser Personen gelten, wenn sie außerhalb der Bundes-\nrepublik Deutschland leben, Sonderregelungen.\nDer schriftliche Antrag und die Versicherung an Eides Statt müssen auf einem Formblatt abgegeben\nwerden. Der förmliche Antrag muß spätestens am 21. Tage vor der Wahl, d. h. am ........................................................,\nbei der Gemeindebehörde der letzten (gemeldeten) Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland ein-\ngehen. Befond sich die letzte (Haupt-)Wohnung im Land Berlin oder bestand zu keiner Zeit eine (ge•\nmeldete) Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland, ist der Antrag beim Oberstadtdirektor der Stadt\nBonn, Stadthaus, Berliner Platz 2, D-5300 Bonn 1, zu stellen.\nAntragsvordrucke (Form- und Merkblätter) können\nbei den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland in den\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften,\nbeim Bundeswahlleiter, Postfach 55 28, D-6200 Wiesbaden, oder\n-   beim Oberstadtdirektor der Stadt Bonn, Stadthaus, Berliner Platz 2, D-5300 Bonn 1,\nangefordert werden.\nDie Wahlberechtigten erhalten die für die Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen zugeschickt.\nWeitere Informationen erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik\nDeutschland in den europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie der\nBundeswahlleiter.\n........................................................ , den  19 ....... .\n(Bezeichnung der diplomatischen Vertretung\nder Bundesrepublik Deutschland)","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                                        1449\nAnlage 7\n(zu § 20 Abs. 1)\nDie nachstehend aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament am ...................................... ..\n............................... ................................ nach den Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 11) in das Wählerver-\nzeichnis eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes\nin Verbindung mit § 12 des Bundeswahlgesetzes und sind nicht nach den §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes\nin Verbindung mit § 13 des Bun<les'ivahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen .\n................................................................ , den ................................................ 19 ...... ..\n(Die11slsi1•r1„J)                                                                                                    Die Gemeindebehörde","1450                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 8\n(zu § 23 Abs. 1)\nGemeinde                                                                                                                                            Wahlbezirk ............................................................ 1)\nKreis                                                                                                                                                Besonderes Wählerverzeichnis 1)\nLand\nAbschluß des Wählerverzeichnisses\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament\nam .............................................................................................. ..\nDieses Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom ......... .\nin der Zeit vom ...                                                    .................. 19 ......... bis zum .............................................................. 19 ....... ..\nzu jedermanns Einsicht ausgelegen.\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekanntgemacht\nworden 1),\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch\ndie Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am ................................................................................ 19 .......... ..\nortsüblich bekanntgemacht worden 1),\nDas Wählerverzeichnis umfaßt . .. ......... Blätter - Karten 1)\nBerichtigt                                    Berichtigt\ngemäß§ 46                                     gemäß§ 46\nAbs. 2 Satz 2                                 Abs. 2 Satz 3\nder Europa-                                   der Europa-\nKennbuchstabe                                                                                                                                    wahlordnung 2)                                wahlordnung 3)\n1   A 1         1        Wahlberechtigte laut\nWählerverzeichnis\nohne Sperrvermerk\n,,W\" (Wahlschein)                                  ............ Personen                                 ............ Personen                         ............ Personen\n1   A2          1        Wahlberechtigte laut\nWählerverzeichnis\nmit Sperrvermerk\n,, W\" (Wahlschein)                                 ............ Personen                                 ............ Personen                         ............ Personen\nAl+ A2                               Im Wählerverzeichnis\ninsgesamt eingetragen                              ............ Personen                                 ............ Personen                         ............ Personen\n................................................................ , den ................................................ 19 ...... ..\n(Dienstsiegel)                                                                                                                        Die Gemeindebehörde\nBerichtigt nach § 46 Abs. 2 Satz 2 der                                                                                  Berichtigt nach § 46 Abs, 2 Satz 3 der\nEuropawahlordnung 2)                                                                                                    Europawahlordnung 3)\n................................................ , den                   19 ........                                    .. .............................................. , den                                   19 ........\nDer Wahlvorsteher                                                                                                        Der Wahlvorsteher\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Nur auszufüllen, wenn nach Abschluß des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine ausgestellt worden\nsind.\n3) Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine ausgestellt worden sind.","Nr. 51       Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                                                      1451\nAnlage 9\n(zu § 25 Abs. 2)\nVerlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!\nWahlschein\nNr. ................................................... .\nfür die Wahl zum\nEuropäischen Parlament\nam ........................................... .\nHerr/Frau\nNur gültig für den/die\nKreis/kreisfreie Stadt\nWählerverzeichnis\nNr. ............................................ ..\nD  1) Ausstellung des Wahl-\nscheines gern. § 24 Abs. 2\nEuropawahlordnung\ngeboren am .\nwohnhuf t in 2)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nkann mit dlesem Wahlschein an der Wahl in dem/der obengenannten Kreis/kreisfreien Stadt teil-\nnehmen\nL gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch\nStimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des/der obengenannten Kreises/kreis-\nfreien Stadt\noder\n2. gegen Einscndun9 des Wahlscheines an den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter des/der obengenannten\nKreises/kreisfreien Stadt durch Briefwahl.\n................................................................ , den ............................................... 19 ...... ..\n(Dienstsic9cl)                                                                                            Die Gemeindebehörde\n(Eigenhändige Unterschrift des mit der Ausstellung des\nWahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde)\nAchtung Briefwähler!\nNachstehende „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\" nicht abschneiden. Sie\ngehört zum Wahlschein und ist mit Unterschrift, Ort und Datum zu versehen. Dann\nerst den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.\nVersicherung an Eides Statt zur Briefwahl\nIch versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter des/der obengenann-\nten Kreises/kreisfreien Stadt an Eides Statt, daß ich den beigefügten Stimmzettel\npersönlich - als Vertrauensperson 3) gemäß dem erklärten Willen des Wählers -\ngekennzeichnet habe.\n.. ............................................................. 1    den .......................................... ..... 19 ....... .\n(Vor- und Familienname des Wählers - der Vertrauensperson) 3)\n1) Zutreffendenfalls von der Gemeindebehörde anzukreuzen.\n2) Nur ausfüllen, 'Wenn Versandanschrift nicht mit der ,,vohnung übereinstimmt.\n3) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Stimmzettel eigenhändig\nauszufüllcm, bedienen sich dabei einer Vertrauensperson. Diese unterzeichnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur\nBriefwahl\". Nichtzutreffendes streichen.","1452                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 10\n(zu § 27 Abs. 3)\n(Vorderseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)\n(DIN C 6) blau\nWahlumschlag\nIn diesen Umschlag dürfen Sie\nnur den Stimmzettel einlegen,\nnicht aber den Wahlschein.\n(Rückseite des Wahlumschlags für die Briefwahl)\nNur Stimmzettel einlegen.\nUmschlag verschließen und\ndann hier Siegelmarke\naufkleben.\nNach dem Verschließen diesen Umschlag und den\nWahlschein mit der unterschriebenen Versicherung\nan Eides Statt zur Briefwahl in den roten Wahl-\nbriefumschlag legen.","Nr. 51 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                      1453\nAnlage 11\n(zu § 27 Abs. 3)\nSiegelmarke 1 )\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament 2)\nAuf die Rückseite des blauen Wahlumschlags\nkleben.\n1) Format DIN A 7; 10,5 x 7,4 cm, Rückseite gummiert.\n2) Zusätzliche Beschriftung (am ................................................................ 19........ ) ist zulässig.","1454                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 12\n(zu § 27 Abs. 3)\n(Vorderseite des Wahlbriefumschlags)\n(etwa 12 X 17,6 cm) rot\nAusgabestelle: ................................................................................ .\n(Gemeindebehörde, Ort)\nIm Bundes-\ngebiet und in\nWahlscheinnummer ...... .                                                                                                                    Berlin (West)\ngebührenfrei\nWahlbrief\nAn den\nKreiswahlleiter des Kreises          ........................... .         ··························1)\nStadtwahlleiter der Stadt ............................................ .                           ..1)\n·······················································2)\n·································· .. 3)4)\n(Rückseite des Wahlbriefumschlags)\nIn diesen Wahlbriefumschlag\nmüssen Sie einlegen\n1. den Wahlschein\nund\n2. den verschlossenen blauen Wahl-\numschlag mit dem darin befind-\nlichen Stimmzettel.\nSodann den Wahlbriefumschlag\nverschließen.\n1) Name des Kreises oder der kreisfreien Stadt einsetzen.\n2) Straße und Hausnummer der Dienststelle einsetzen,\n3) Postleitzahl und Bestimmungsort nach dem postamtlichen Verzeichnis angeben.\n4) Schriftgröße etwa Tertia (Fettschrift),","Nr. 51 -             Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978 ,                        1455\nAnlage 13\n(zu § 27 Abs. 3)\nVorderseite des Merkblatts für die Briefwahl\n(DIN A 4)\nSehr geehrter Wähler!\nAnbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament am .............................................. .\nin dem/der auf dem Wahlschein bezeichneten Kreis/kreisfreien Stadt:\n1. den Wahlschein,\n2. den amtlichen weißen Stimmzettel,\n3. den amtlichen blauen Wahlumschlag,\n4. die Siegelmarke,\n5. den roten Wahlbriefumschlag.\nSie können an der Wahl teilnehmen\n1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises durch\nStimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des/der auf dem Wahlschein be-\nzeichneten Kreises/kreisfreien Stadt\noder\n2. gegen Einsendung des Wahlscheines an den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter des/der auf dem\nWahlschein bezeichneten Kreises/kreisfreien Stadt durch Briefwahl.\nNach § 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal\nund nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl\nherbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107 a Abs. 1\nund 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nBitte nachstehende „Wichtige Hinweise für den Briefwähler\" und umseitigen „Wegweiser für die\nBriefwahl\" genau beachten.\nWichtige Hinweise für den Briefwähler\n1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines\ndie „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\" mit Ort, Datum und Unterschrift versehen\nund der Wahlschein dem roten Wahlbriefumschlag beigefügt ist.\n2. Den Wahlschein nicht in den blauen Wahlumschlag legen, sondern mit diesem in den roten\nWahlbriefumschlag stecken.\n3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind,\nden Stimmzettel eigenhändig auszufüllen, bedienen sich dabei einer Vertrauensperson. Diese\nunterzeichnet auch die „Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\".\n4. Wahlbrief rechtzeitig zur Post geben: Spätestens bis Freitagmittag vor der Wahl (.............................. ..\n........................................... ................. 19 ............ ), bei entfernt liegenden Orten noch früher; von außerhalb der\nBundesrepublik Deutschland erforderlichenfalls mit Luftpost zurückschicken.","1456                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nnoch Anlage 13\n(zu § 27 Abs. 3)\n(Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl)\nWegweiser für die Briefwahl\n1                                                               4\nWeißen Stimmzettel persönlich ankreuzen. Sie                      ,,Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl\"\nhaben eine Stimme.                                                auf dem Wahlschein mit Ort, Datum und Unter-\nschrift versehen.\n2                                                                5\nWeißen Stimmzettel in blauen Wahlumschlag                         Wahlschein zusammen mit blauem Wahlum-\nlegen.                                                            schlag in den roten Wahlbriefumschlag stecken.\n3                                                                6\nBlauen Wahlumschlag zukleben und          Siegel-                Roten Wahlbriefumschlag zukleben, unfrankiert\nmarke hinten aufkleben.                                           zur Post geben (außerhalb der Bundesrepublik\nDeutschland: frankiert) oder im Büro des Kreis-\noder Stadtwahlleiters abgeben.\nBeachten Sie bitte, daß der Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlumschlag zu legen istl","Nr. 51 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                          1457\nAnlage 14\n(zu§ 32 Abs. 1)\n1   An den\nLandeswahlleiter\nAusfertigung Nr. ............................. .\nListe\nder/des\n(Numc tlcr Purlci und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 1)\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am ....\n1. Auf Crund der §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber\nund Ersatzbewerber für das Land ... ...... .. ....................                                    .... 2) vorgeschlagen:\nAnschrift\nLfd.\nFamilienname                                     Tag der Geburt\nBeruf                              (Hauptwohnung)\nNr.                                                 oder Stand                               - Straße, Hausnummer\nVornamen                                         Geburtsort          - Postleitzahl, Wohnort\nErsatz-\nbewerber\n2\nErsatz-\nbewerber\nusw.\n2. Vertrauensmann für die Liste ist\n(Familienname, Vorname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)\nStellvertreter ist ....\n(Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, ·wohnort, Fernruf)\n3","1458                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3. Der Liste sind                 Anlagern beigefügt, und zwar\na)               Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber,\nb)                Bescheinigungen der Vvählbarkeit der Bewerber und Ersatzbewerber,\nc)       ....... Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 3),\nd) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversamm-\nlung {§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides Statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europa-\nwahlgesetz),\ne) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten 3),\nf)   eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl\nder Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben,\nmit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 3) 4),\ng) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände 5),\n................................................................ , den ................................................ 19 ...... ..\n(Unterschrift des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung) 4) 5)\n(Name)                                       (Name)                                                                                 (Name)\n(Funktion)                                   {Funktion)                                                                            (Funktion)\n1) Eine .P?rtei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische\nVereungung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im vVahlgebiet anfügen.\n2) Bundesland angeben.\n3) Bei Listen von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder\neinem Landtag seit deren letzter ·wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbrochen mit mindestens\nfünf Abgeordneten vertreten sind,\n4) Die Liste muß von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes des vVahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden\noder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter keinen Landes-\nverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so muß die Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände\nim Land unterzeichnet sein.\n5) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende\nschriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                        1459\nAnlage 15\n(zu§ 32 Abs. 1)\nAn den                                                                                                Ausfertigung Nr .............................. ..\nBundeswahlleiter\nGustav-Slresemann-Ring 11\nPostfach 55 28\n6200 Wiesbaden\nGemeinsame Liste für alle Länder\nder/des\n(Nmne der Porlei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 1)\nfür die Wahl zum Europäischen Parlüment am\n1. Auf Grund der §§ 8 ff. des Europawahlgesetzes und des § 32 der Europawahlordnung werden als Bewerber\nund Ersatzbewerber für alle Länder vorgeschlagen:\nAnschrift\nFamilienname                                         Tag der Geburt                   (Hauptwohnung)\nLfd.                                                 Beruf\n- Straße, Hausnummer\nNr.                                                oder Stand\nVornamen                                               Geburtsort                   - Postleitzahl, Wohnort,\nLand\nErsatz-\nbewerber\n2\nErsatz-\nbewerber                                                             I······· ························· .................................\nusw.\n2. Vertrauensmann für die gemeinsame Uste für alle Länder ist\n(Familienname, Vorname)\n(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf}\nStellvertreter ist\n(Familienname, Vorname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)","1460                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3. Der gemei nsamcn Liste für alle Länder sind .                ........ Anlagen beigefügt, und zwar\na)    ............. Zustimmungserklärungen der Bewerber und Ersatzbewerber,\nb)                   Bescheinigungen der Wählbarkeit der Bewerber und Ersatzbewerber,\nc)                  Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner 2),\nd) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversamm-\nlung (§ 10 Abs. 6 Europawahlgesetz) nebst Versicherungen an Eides Statt (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 Europa-\nwahlgesetz),\ne) die schriftliche Satzung und das Programm des Wahlvorschlagsberechtigten                                                         2),\nf)   eine Ausfertigung der Niederschrift über die nach demokratischen Grundsätzen durchgeführte Wahl\nder Mitglieder des Vorstandes/der Vorstände, der/die den Wahlvorschlag zu unterzeichnen hat/haben,\nmit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder 2) 3),\ng) eine Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände                        4) •\n................................................................ , den ................................................ 19 ....... .\n(Unlerscluiflen des Vorstandes des Bundesverbandes de1 Partei oder der sonstigen politischen Vereinigung) 3) 4)\n(Name)                                      (Name)                                                                                 (Name)\n(Funktion)                                 (Funktion)                                                                             (Funktion)\n1) Eine Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen. Eine sonstige politische\nVereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedervereinigung im Wahlgebiet anfügen.\n2) Bei gemeinsamen Listen für alle Länder von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen, die im Europäischen Parlament,\nim Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge im Wahlgebiet\nununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind.\n3) Die gemeinsame Liste für alle Länder muß von jeweils mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes des Wahlvorschlags-\nberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat ein\nWahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, so muß die gemein-\nsame Liste von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet oder wenn bei einer sonstigen politischen\nVereinigung weder ein Bundesverband nocfl ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand\nin den europäischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterzeichnet sein.\n4) Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist eine entsprechende schrift•\nliehe Vollmacflt der anderen Vorstände aus den beteiligten Ländern beibringt.","Nr. 51 -             Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                                      1461\nAnlage 16\n(zu § 32 Abs. 3)\nFormblatt für eine Unterstützungsunterschrift\nEine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und· handschriftlich geleistet hat.\nUnterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist. Vorher geleistete\nUnterschriften sind ungülti9. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag\nunterstützen. \\Vm· mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108 d i. V. mit § 107 a des Straf-\ngesetzbuches strafbar.\nAusgegeben\n(Dien~l siege! der Dicn~ts lcllc                                                                      ....... , den ....                                              19 ...\ndes Lü1Hlcsw,dilleiters\n- des Bundcswuhllcitcrs)                                                            Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter 1)\nUnterstützungsunterschrift\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den \\Vahlvorschlag der\n(Name cler Partei und ihre Kurzbezeichnung1Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)\nfür die \\Vahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland am\n.................................................................................. für das Land ........................................................................................... ./für alle Länder.\n(Vollständig und in Maschinen• oder Druckschrift ausfüllen)\nFamilienname:\nVornamen:\nTag der Geburt:\nAnschrift (Hauptwohnung) 2)\nStraße, Hausnummer:\nPostleitzahl, Wohnort:\nIch bin damit ein verstanden, daß für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.3)\nPersönliche und handschriftliche Unterschrift:\n(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen}\nBescheinigung des Wahlrechts 4)\nDer/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.\nEr/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen der §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes in Verbin-\ndung mit § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach den §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes in Verbindung\nmit § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Land                                                                                                                                        ................... ..\nwahlberechtigt.\n.......... , den ................. .        ........ 19 ........\n(DienslsiqJ(:l)                                                                                                                          Die Gemeindebehörde\n1) Nichtzutreffendes s!reichpn,\n2) Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschl,rnd lebenden Wahlberechtigten ist a.ußerdem die letzte gemeldete v\\Tohnung in der\nBundesrepublik Deutschlund anzu9cben; ggf. ist die Wahlberechtigung durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt darzutun.\n3) Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.\n4) Dus Wahlrecht d,11 f durch di(: Cc,meindebehürdc nur einmal bescheinigt werden.","1462                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nnoch Anlage 16\n(zu § 32 Abs. 3)\nBescheinigung des Wahlrechts 1)                                                 2)\nfür die W ah I zum Europäischen Parlament am .............................................. ..\nHerr/Frau\nFamilienname:\nVornamen:\nTc1g der Ceburt:\nAnschrift (Hauptwohnung}\nStraße, Hausnummer:\nPostleitzahl, Wohnort, Land:\nist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechts-\nvoraussetzungen der §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 12 des Bundeswahlgesetzes,\nist nicht nach den §§ 4 und 6 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 13 des Bundeswahlgesetzes vom\nWahlrecht ausgeschlossen und im Land ............................................................................................. wahlberechtigt .\n................................................. , den ................................................ 19 ....... .\n(Dienstsie9el)                                                                                         Die Gemeindebehörde\n1) Muslcr für den Pali einer gesonderten Erteilung nach § 32 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 der Europawahlordnung.\n2) Das Wahlrecht darf durch die Gemeindebehörde nur einmal bescheinigt werden.","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                   1463\nAnlage 17\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)\nZustimmungserklärung 1)\nIch\nFamiliennmne:\nVornamen:\nTag der Geburt:\nGeburtsort:\nBeruf oder Stand:\nAnschrift (I-:Tauptwohnung)\nStraße, Hausnummer:\nPostleitzahl, Wohnort, Land:\nstimme meiner Benennung als Bewerber - und 2) - Ersatzbewerber 2)\nin dem Wahlvorschlag der\n(Name der Partei nnd ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 3)\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am .................................................... .\nfür das Land .                         .. ................................................................. ./für alle Länder zu 2),\nIch versichere, daß ich für keinen anderen Wahlvorschlag meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber\noder als Ersatzbewerber gegeben habe 2),\nIch habe außerdem nur noch meiner Benennung als Bewerber in dem Wahlvorschlag der ............................................. .\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 3)\nfür das Land ....................................................... .                            .. ......... zugestimmt 2).\n.... , den                       19 ......\n(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)\n1) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.                                        ,\n3) Bezeichnung des Wahlvorschlagsbcrechtigten entsprechend seiner Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag (vgl. auch Fußnote 1) bei\nAnlage 14).","1464                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 18\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 2}\nBescheinigung der Wählbarkeit\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am\nHerr/Frau:\n(Vor- und Familienname)\nTag der Geburt:\nGeburtsort:\nBeruf oder Stand:\nAnschrift (Hauplwohnung)\nStraße, Hausnumm.er:\nPostleitzahl, Wohnort, Land: .\nist am Wahltage seit mindestens einem Jahr Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes\nund nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen (§ 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2\ndes Bundeswahlgesetzes).\n.. ...................... , den .............................................. 19 ...... ..\n(Dienstsiegel)                                                        Die Gemeindebehörde","Nr. 51 -                Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                                                             1465\nAnlage 19\n(zu § 32 Abs. 4 Nr. 3)\nAusfertigung Nr.                                                                              ................................................................ , den ................................................ 19 ....... .\nNiederschrift\n(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)\nüber die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung 1) zur\nAufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste\nder    „\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politisdl.en Vereinigung)\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am                                                                                    ......... .. für das Land\nD .\n(einberufende Stelle der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung)\nhatte am                                            ..... durch .................. .\n(Form der Einladung)\neine Mitgliederversammlung in dem Land 1)\n(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für die Liste für ein einzelnes Land\nist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in dem Land zur Wahl des Europäischen\nParlaments wahlberechtigten Mitglieder.)\ndie Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1)\n(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3\nund Abs. 7 des Europawahlgesetzes für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber gewählt worden\nsind.)\ndie Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1)\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei oder sonstigen politischen\nVereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahl-\ngesetzes gewählte Versammlung.)\nauf den                                ............. 19 ............ , ........................ Uhr,\nnach\n(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nD    2) zum Zwecke der Aufstellung einer Bewerberliste\nD    2) zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der Bewerberliste\neinberufen.\nErschienen waren ..................... stimmberechtigte Mitglieder 1) 3) / Vertreter 1) 3),\n(Zahl)\nDie Versammlung wurde geleitet von\n(Vor- und Familienname)\nDie Versammlung bestellte\n-   zum Schriftführer\n(Vor- und Familienname)\n-   zu Mitunterzeichnern der Niederschrift\n(Vor- und Familienname)\n(Vor- und Familienname)","1466                                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nDer Versammlungsleiter stell1e fest,\n1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung                                                                                                                  1) im Lande\nin der Zeit vom                                                                                                                   ......... bis\nfür die bcsond ere Vertreterversammlung 1)\nJür die allgemeine Vertreterversammlung 1)\ngewählt worden sind,\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt\nworden ist t),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht\nund clus Wahlrecht e.ines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt\nwird 1),\n3. daß nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1)\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung geltenden Bestim-\nmungen 1)\ndaß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)\nals Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer 4)\n4. daß rnil verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer\nauf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) bzw. Ersatz-\nbewerber(s) und die Reihenfolge zu vermerken hat.\nDie Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbe,verber wurde in der\nWeise durchgeführt, daß über die Bewerber - und sodann über ihre Ersatzbewerber -\n1. Nr. ..................................................................................................................................................................... ..              einzeln\n2. Nr. ........................................................................................................................................................................ ..           gemeinsam\nmit verdeckten Slimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel\nverwendet. .Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteil-\nnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) bzw. Ersatzbewerber(s) auf\ndem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausge-\nzählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das \"\\N'ahlergebnis verkündet. Die einzelnen\nWahlgänge ergaben, daß für die Liste für das Land                                                                                                                             ...................    folgende Bewerber in\nder nachstehenden Reihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind a):\nAnschrift\nLfd.                               Familienname                                                                                                 Tag der Geburt                                (Hauptwohnung)\nBeruf\nNr.                                                                                                 oder Stand                                                                               - Straße, Hausnummer\nVornamen                                                                                                      Geburtsort                             - Postleitzahl, Wohnort\nErsatz-\nbewerber\n2\nErsatz-\nbewerber\nusw.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                                                                            1467\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht 1) - erhoben, aber von der Versammlung zurück-\ngewiesen 1),\nDie Versammlung beauftragte\n(2 Teilnehmer)\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Wahl der Bewerber, die\nFestlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind.\nDer Leiter der Versammlung                                                                                                                   Der Schriftführer\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-                                                                        (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)                                                                           oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)\nAls Mitunterzeichner\n1. ...................................................................................................................... .    2. ........................................................................................................................\n(jeweils Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Zutreffendes ankreuzen.\n3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familienname und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.\n4) Wahlverfahren (z. B. eiufache, absolute Mehrheit) angeben.\n5) Die Bewerber und Ersatzbewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.","1468                                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 20\n(zu§ 32 Abs. 4 Nr. 3)\nAusfertigung Nr. .......................... .                                                       ................................................ ,den ..................... .        ........ 19 ...... ..\nNiederschrift\n(si.imtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)\nüber die Mitgliederversammlung/ allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung 1) zur\nAufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber für die gemeinsame liste\nder\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am                                                                                                                                         für alle Länder.\nD\n(PinlJr,rnfcnde Stellc[n] der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung)\nhatte (n) am                                                                          durch ..\n(Form der Einladung)\neine Mitgliederversanunlung im Wahlgebiet 1)\n(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber und Ersatzbewerber für eine gemeinsame Liste für alle\nLänder ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet zur Wahl des Euro-\npäischen Parlmnenls wahlberechtigten Mitglieder.)\ndie Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1)\n(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 10 Abs. 2 Satz 3 und\nAbs. 7 des Europawahlgesetzes im Wahlgebiet für die Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber\neiner gemeinsamen Liste für alle Länder gewählt worden sind.) ·\ndie Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1)\n(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei\noder sonstigen politischen Vereinigung allgemein für bevorstehende Wahlen im Wahlgebiet nach § 10\nAbs. 2 Satz 3 und Abs. 7 des Europawahlgesetzes gewählt worden sind.)\nauf den                                                                         19         ... Uhr,\nnach ........................................................................ .\n(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)\nD   2)      zum Zwecke der Aufstellung einer gemeinsamen Liste für alle Länder\nD  2)       zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung der gemeinsamen Liste für\nalle Länder\neinberufen.\nErschienen waren ....                                      .... stimmberechtigte Mitglieder 1) 3) / Vertreter 1) 3),\n(Zahl)\nDie Versammlung wurde geleitet von\n(Vor- und Familienname)\nDie Versammlung bestellte\n-  zum Schriftführer\n(Vor- und Familienname)\n-- zu Mitunterzeichnern der Niederschrift\n(Vor- und Familienname)\n(Vor- und Familienname)","Nr. 51 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                         1469\nDer Versammlungsleiter stellte fest,\n1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung                                                                                                        1) im Wahl-\ngebiet in der Zeit vom ................................................................................................ bis\nfür die besondere Vertreterversammlung 1)\nfür die allgemeine Vertreterversammlung 1)\ngewählt worden sind,\n2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt\nworden ist 1),\ndaß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht\nund das Wahlrecht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt\nwird 1),\n3. daß nach der Satzung der Partei/sonstigen politischen Vereinigung 1)\ndaß nach den allgemein für Wahlen der Partei/sonstigen politischen Vereinigung geltenden Bestim-\nmungen 1)\ndaß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)\nals Bewerber bzw. Ersatzbewerber gewählt ist, wer 4) ............................................................................................................................ ~.\n4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer\nauf dem Stimmzettel unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber{s) bzw. Ersatz-\nbewerber(s) und die Reihenfolge zu vermerken hat.\nDie Wahl der Bewerber, die Festlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbewerber wurde in der\nWeise durchgeführt, daß über die Bewerber - und sodann über ihre Ersatzbewerber -\n1. Nr ........................................................................................................................................................................ .  einzeln\n2. Nr ...................................................................................................................................................................... ..   gemeinsam\nmit verdeckten Stimm~etteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel\nverwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteil-\nnehmer vermerkten den/die Namen des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) bzw. Ersatzbewerber(s) auf\ndem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmabgabe wurden die Stimmen ausge-\nzählt, die gewählten Bewerber bzw. Ersatzbewerber ermittelt und das Wahlergebnis verkündet. Die einzelnen\nWahlgänge ergaben, daß für die gemeinsame Liste für alle Länder folgende Bewerber in der nachstehenden\nReihenfolge und für die Bewerber folgende Ersatzbewerber aufgestellt sind 11):\nAnschrift\nFamilienname                                                                                              Tag der Geburt                       (Hauptwohnung)\nLfd.                                                                                                      Beruf\n- Straße, Hausnummer\nNr.                                                                                                oder Stand\nVornamen                                                                                                   Geburtsort                     - Postleitzahl, Wohnort,\nLand\nErsatz-\nbewerber\n2\nErsatz-\nbewerber\nusw.","1470                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEinwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht 1) - erhoben, aber von der Versammlung zurück-\ngewiesen 1),\nDie Versammlung beauftragte\n(2 Teilnehmer)\nneben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt darüber abzugeben, daß die Wahl der Bewerber, die\nFestlegung ihrer Reihenfolge und die Wahl ihrer Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind.\nDer Leiter der Versammlung                                                                         Der Schriftführer\n(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-                   (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-\noder Drud::schrift und handschrlftlidi.e Unterschrift)                        oder Druckschrift und handsdi.riftliche Unterschrift)\nAls Mitunterzeichner\n1.                                                                      2 ................................................................................................ ;....... .\n(jeweils Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift und handschriftliche Unterschrift)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Zutreffendes ankreuzen.\n3) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familienname und Wohnort der Teilnehmer hervorgehen.\n4) Wahlverfahren (z. B. e!nfadi.e, absolute Mehrheit) angeben.\n5) Die Bewerber und Ersatzbewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.","Nr. 51 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                     1471\nAnlage 21\n(zu§ 32 Abs. 4 Nr. 3)\nVersicherung an Eides Statt\nWir versichern dem Landeswahlleiter des Landes                                                             .................................................................... - dem Bundeswahl-\nleiler 1) an Eides Statt 2),\ndaß die Vertreterversammlung - Mitgliederversammlung 1)\nder\n(Nanw der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung) 3)\nam ............................................................................... .. 19 ...\ndie Bewerber und ihre Reihenfol~-re sowie die Ersatzbewerber für die Liste für das Land ........... ..\n- gemeinsame Liste für alle Länder 1) zur Wahl zum Europäischen Parlament\nam ............................................................. ..\nin geheimer Abstimmung festgelegt hat.\n..................... , den .......                     19 ...\nDer Leiter der Versammlung                                                       Die von der Versammlung bestimmten Teilnehmer\n(Name des Unterzeichners in Maschinen- oder Druckschrift\nund handschriflliche Unterschrift)\n(Name der Unterzeichner in Maschinen- oder Druckschrift\nund handschriftliche Unterschrift)\n1) Nichtzutreffendes slreiclw11.\n2) Auf die Strafb,ukeil. einer vursctlzlich falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt wird hingewiesen.\n3) Die Bezeichnun9 des Wahl vorschli.l~JshercchtirJ ten muß mit der Bezeichnung auf dem Wahlvorschlag übereinstimmen.","1472                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 22\n(zu § 34 Abs. 6 und 8)\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Landeswahlausschusses/Bundeswahlausschusses\nzur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge\n......... , den                                           19„\nI. Zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl zum Europäischen Parlament\nam\nfür das Land                                                                                      ... /für alle Länder\nund zur Entscheidung über ihre Zulassung trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Wahlaus-\nschuß zusammen. Es waren erschienen:\n1. .. ....................................................... ..                                                                            als Vorsitzender\n2.                                                                                                                                          als Stellvertreter\n3.                                                                                                                                          als Beisitzer\n4.                                                                                                                                          als Beisitzer\n5.                                                                                                                                          als Beisitzer\n6.                                                                                                                                           als Beisitzer\n7.                                                                                                                                           als Beisitzer\n8.                                                                                                                                          als Beisitzer.\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer\n....... und\nals Hilfskräfte.\nAls Vertrauensmänner für die Wahlvorschläge waren erschienen:\n1. Für\n(Bezeichnung des Wahlvorschlages)\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)\n2. Für\n(Bezeichnung des Wahlvorschlages)\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort)\nusw,\nII. Der Vorsitzende eröffnete um                                                ....................................... die Sitzung damit, daß er die Beisitzer und\nden Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Handschlag verpflichtete.\nEr stellte fest, daß Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung nach § 5 der Europawahlordnung öffentlich\nbekanntgemacht und die Vertrauensmänner aller eingereichten Wahlvorschläge schriftlich - fern-\nmündlich - geladen worden sind.\nIII. Der Vorsitzende legte dem Wahlausschuß folgende Wahlvorschläge vor:\n1.                                                                                      eingegangen am ......................... ..                     19                    ............ Uhr\n2....................................................................... ..             eingegangen am ................................................ 19                        .. ...... Uhr\n3 ...................................... ..                                             eingegangen am .......................................... .     19. ...... ...................... Uhr\nusw.\nEr berichtete über das Ergebnis seiner Vorprüfung.","Nr. 51                    Tag der Ausgabe: Bonh, den 26. August 1978                                                                                                                1473\nIV. An I fdnd der auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß kein\nWahlvorschlag                             folgende Wahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind-:\n1.                                                                                                             eingegangen am ................................................ 19........             .. ...................... Uhr\n2.                                                                                                             eingegangen am ................................................ 19........             .. ...................... Uhr\nDer Vertrauensmann/Die Vertrauensmänner des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge\nwurde(n) gehört.\nDer Wahlausschuß wies sodann diese(n) Wahlvorschlag/Wahlvorschläge durch Beschluß zurück.\nV. Bei der Prüfung der übrigen Wahlvorschläge ergaben sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art\ndes Mangels angeben):\nZu den festgestellten Mängeln des(r) Wahlvorschlages/Wahlvorschläge wurde(n) der Vertrauensmann/\ndie Vertrauensmänner des(r) betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört.\nVI. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Wahlausschuß, folgende Wahlvorschläge zurück-\nzuweisen:\n1.\n2.\nusw.\nVII. Bei der Prüfung der Bewerber und der Ersatzbewerber auf den Wahlvorschlägen ergaben sich für\nden/die Bewerber/Ersatzbewerber\n1.                                    .................................................................................................. des Wahlvorschlages\n(Vor- und Familienname)\n2.                                       ............................................................................................... des Wahlvorschlages\n(Vor- und Familienname)\nusw.\nfolgende Mängel:\nZU      1.:\nzu 2.:\nusw.\nZu den festgestellten Mängeln wurde(n) der Vertrauensmann/die Vertrauensmänner des/der betroffe-\nnen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge gehört.\nVIII. Auf Grund der festgestellten Mängel beschloß der Wahlausschuß, folgende Bewerber und Ersatz-\nbewerber aus dem/den nachstehenden Wahlvorschlag/Wahlvorschlägen zu streichen:\n1. ............................................................................................................................... aus dem Wahlvorschlag ...................................................... ..\n(Vor- und Familienname)\n2.                                  .................................................................................................... aus dem Wahlvorschlag ...................................................... ..\n(Vor- und Familienname)\nusw.\nIX. Der Name/Das Kennwort/Die Anfügung des/der Wahlvorschlagsberechtigten ................................................................\n........................................................................................................................................................................ gibt zu Verwechslungen im Land\nmit dem Wahlvorschlag des Wahlvorschlagsberechtigten\n................................................................................................................ Anlaß.\nDer Vertrauensmann/Die Vertrauensmänner des/der betroffenen Wahlvorschlages/Wahlvorschläge\nwurde(n) dazu gehört.\nX. Zur Vermeidung von Verwechslungen beschloß der Wahlausschuß,\ndem Wahlvorschlag ............................................................................................................ folgende Unterscheidungsbezeichnung\nbeizufügen: ....................................................................................................................................................................................... .","1474                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nXI. Der Wahlaussdrnß beschloß sodann, folgende Wahlvorschläge zuzulassen:\n1.\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen polilischen Vereinigung)\nmit                    Bewerbern, deren Namen und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage\n(Zahl)\nNr. ................................ zur Niederschrift ersichtlich sind.\n2.\n(Name der Partei und Ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung)\nmit ................ Bewerbern, deren Namen und Reihenfolge sowie deren Ersatzbewerber aus der Anlage\n(Zahl)\nNr.                                   zur Niederschrift ersichtlich sind.\nusw.\nXII. Die Entscheidung des Wahlausschusses erfolgte einstimmig. / Der Wahlausschuß beschloß mit Stimmen-\nmehrheit./ Bei Stimmengleichheit gab die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nDie Sitzung war öffentlich.\nXIII. Der Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter gab die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im\nAnschluß an die Beschlußfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt - und wies auf das zu-\nlässige Rechtsmittel hin.\nXIV. Vorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, vom Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter, den Beisitzern\nund dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\nDie Beisitzer\n1. ......................... ,............... ,.... ,, ........ ,, ................................................... .\nDer Landeswahlleiter/Bundeswahlleiter\n2 . ............................................................... ,....................................................... .\n3. ·······················\"·•\"••····················•\"••·····\"·····\"\"···················\"···················\n4. .............................................................................. ,, ....................... ,...... .\nDer Schriftführer\n5. ........................................................ ,...................... ,........................ .\n6. .. ,................................ ,.......... ,.........................................................................","Nr. 51       Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                                          1475\nAnlage 23\n(zu§ 36 Abs. 1)\nAn den\nBundeswahlleiter\nGustav-Stresemann-Ring 11\nPostfach 55 28\n6200 Wiesbaden\nErklärung\nüber den Ausschluß von der Verbindung von Wahlvorschlägen\nAls Vertrauensmann und Stellvertreter für die Liste der\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politisdien Vereinigung)\nfür die Wahl zum Europäischen Parlament am .\nfür das Land .\nerklären wir gemäß den §§ 2 und 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes den Ausschluß von der Verbindung\ndieser Liste mit folgenden Wahlvorschlägen des oben genannten Wahlvorschlagsberechtigten:\n1. Liste für das Land ... ..\n2. Liste für das Land ..... .\n3. Liste für das Land ... .\nusw.\nEine Bescheinigung des Landeswahlleiters für das Land ................................................................................................................................ ,\ndaß wir a]s Vertrauensmann und Stellvertreter für die Liste des genannten Wahlvorschlagsberechtigten in\ndiesem Land benannt sind, liegt bei/wird nachgereidlt .\n................................................................ , den ................................................ 19 ........\n(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl,\nWohnort, Fernruf des Vertrauensmannes) 1)\n(des Stellvertreters) 1)\n1) Sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift, Namen außerdem in handschriftlicher Unterschrift.","1476                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 24\n(zu§ 38 Abs. 1)\nStimmzettel\nfür die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments\nam ......................- - - - - -\nlm Land HESSEN\nXYZ             .................... .Partei\nSie haben                1    Stimme     ---@\n- Gemeinsame Liste für alle Länder -\n...\nhier\nankreuzen\nBewerber:                                                             Ersatzbewerber:\n1. Hans BAUER, MdB, Essen (NW)                                        Rainer BAIER, Kaufmann, Dortmund (NW)\n2. Dr. Fritz BECKER, Geschäftsführer, Hamburg                         Josef BUSCH, Redakteur, Hamburg\n1\n3. Norbert GEIER, Studienrat, Frankfurt/M. (HE)\n4. Andreas HUBER, Schriftsetzer, München (BY)\n5. Ursula HARTMANN, Hausfrau, Hannover (Nds.)\n6. Fritz LANGE, Rektor, Kiel (Sdll.-H.)\n1. Heike KOHLER, Ingenieurin, Stuttgart (BW)\n8. Heinz ROMER, Angestellter, Bremen\nGottlieb KLEIN, Rechtsanwalt, Kassel (HE)\nMonika KRONE, Sekretärin, Augsburg (BY)\nAlois MULLER, Landwirt, Hildesheim (Nds.)\nLeopold REUTER, Facharbeiter, Husum (Schl.-H.)\nBarbara SCHEFFLER, Hausfrau, Göppingen (BW)\nAnton SCHUMACHER, Hafenlotse, Bremerhaven (HB)\n0\n9. KarJ SCHREIBER, Kfz-Meister, Koblenz (RP)                          Max STEIN, Techniker, Worms (RP)\n10. Rudolf WINTER, Werkmeister, St. Wendel (SA)                        Richard ZIMMERMANN, Schweißer, Saarlouis (SA)\nABC            .................... .Partei             - Liste für das Land Hessen -\nBewerber:                                                             Ersatzbewerber:\n1. Rolf ADAM, Redakteur, Frankfurt/M.                                Dr. med. Leo BERGMANN, Arzt, Bad Hersfeld\n2. Juliane BARTSCH, Hausfrau, Offenbadl                               Axel BOHM, Syndikus, Fulda\n2\n3. Dr. Daniel BEYER, MdB, Kassel\n4. Brunhilde HENKEL, Heimleiterin, Bad Wildungen\n5. Burghard HOFFMANN, Techniker, Eschwege\n6. Erhard KAISER, Schlosser, Dillenburg\n1. Albrecht REITER, Studienrat, Marburg\n8. Gundula SOMMER, Sekretärin, Hanau\nHilde FRANKEN, Krankenschwester, Limburg\nMartin GRIMM, Angestellter, Wiesbaden\nHubert KELLER, Landwirt, Baunatal\nWilma MEIER, Lehrerin, Darmstadt\nErich NEUMANN, Kaufmann, Groß-Gerau\nHorst RICHTER, Tischlermeister, Schotten\n0\n9. Hartmut SCHULZ, Rektor, Fritzlar                                   Otto SCHUSTER, Redakteur, Schlüchtern\n10. Roland VOGT, Beamter, Bad Homburg v. d. Höhe                       Manfred ZOLLNER, Arbeiter, Rüdesheim\nDEF            ..................... Partei            - Gemeinsame Liste für alle Länder -\nBewerber:                                                            Ersatzbewerber:\n1. Prof. Dr. Arthur ACKERMANN, Chemiker, Essen (NW)\n3. Erika BACHUS, Med.-techn. Assistentin, Hamburg\n3\n3. Luise ENGELS, Hebamme, Frankfurt/M. (HE)\n4. Paul HOFER, Beamter, München (BY)\n5. Max KRAUSE, Tankwart, Hannover (Nds.)\n6. Harald LINDE, Studienrat, Flensburg (Schl.-H.)\n1. Peter MA Y, Gewerkschaftssekretär, Stuttgart (BW)\n8. Marianne MEISTER, Bibliothekarin, Bremen                          Viktor HANSEN, Rechtsanwalt, Bremerhaven (HB)\n0\n9. Eduard SCHOLZ, Winzer, Bad Kreuznach (RP)\n10. Franz WIESE, Steuerberater, Saarbrücken (SA)                       Alois KILIAN, Lehrer, Saarlouis (SA)\nNNO            .................... .Partei              - Liste für das Land Hessen -\nBewerber:\n1. Albert BÄR, Kaufmann, Frankfurt/M.\n2. Dr. med. Gustav BARTSCH, Arzt, Arolsen\n4\n3. Herbert DEICHMANN, Kaufmann, Gersfeld\n4. Paul FISCHER, Gewerkschaftssekretär, Darmstadt\n5. Veronika KRAFT, Sozialarbeiterin, Fulda\n6. Richard RUMPF, Musiker, Kassel\n1. Susanne STURM, Lehrerin, Offenbach\n8. Winfried WEBER, techn. Zeichner, Marburg\n0\n9. Bruno WOLF, Landwirt, Hattersheim\n10. Bernhard ZIMMER, Beamter, Wiesbaden\nWählervereinigung Vereintes Europa                      - Gemeinsame Liste für alle Länder -\nBewerber:                                                             Ersatzbewerber:\n1. Dr. jur. Norbert ECKERT, Rechtsanwalt, Dortmund (NW)              Othmar FRANK, Kaufmann, Bonn (NW)\n2. Alfred FRISCH, Geschäftsführer, Hamburg                           Theo GROSS, Angestellter, Hamburg\n5\n3. Brigitta HAUSMANN, Chemikerin, Frankfurt/M. (HE)\n4. Konstantin KRAMER, Soldat, Nürnberg (BY)\n5. Ludwig MEHL, Lehrer, Göttingen (Nds.)\n6. Sascha ROSLER, Gewerkschaftssekretär, Kiel (Schl.-H.)\n1. Dr. med. Irmgard SCHON, .Ärztin, Mannheim (BW)\n8. Willi WENDLAND, Facharbeiter, Bremen\nSabine HERZOG, Bibliothekarin, Darmstadt (HE)\nKurt KREBS, Feuerwerker, Kitzingen (BY)\nStephan PUTZ, Beamter, Stade (Nds.)\nSiegfried SCHNEIDER, Angestellter, Husum (Schl.-H.)\nAnna STAHL, Lehrerin, Karlsruhe (BW)\nHein WINKLER, Kapitän, Bremerhaven (HB)\n0\n9. Emil WEISS, Kaufmann, Mainz (RP)                                   Gottlieb WAGNER, Kraftfahrer, Worms (RP)\n10. Gerda KLUG, Angestellte, Saarbrücken (SA)                          Hartmut PFEIFER, Mechaniker, Merzig (SA)\nBW = Baden-Württemberg          BY = Bayern                       HB = Bremen              HE       =Hessen              Nds. = Niedersachsen\nNW = Nordrhein-Westfalen        RP = Rheinland-Pfalz              SA = Saarland            Schl.-H. = Schleswig-Holstein","Nr. 51 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                          1477\nAnlage 25\n(zu § 41 Abs. 1)\nWahlbekanntma.chung\n1. Am .           .. ..................................................................... 19 .......... ..\nfindet in der Bundesrepublik Deutschland die\nWahl zum Europäischen Parlament\nstatt.\nDie Wahl dauert von .................. bis .................. Uhr 1).\n2, Die Gemeinde                    2)    bildet einen Wahlbezirk.\nDer Wahlraum wird in ................................................................................................ eingerichtet.\nDie Gemeinde                    3)    ist in folgende ................................................ Wahlbezirke eingeteilt:\nWahlbezirk 1: Ortsteil östlich der Bahnlinie G-P.\nWahlraum:                         Realschule in der Hauptstraße\nWahlbezirk 2: Ortsteil westlich der Bahnlinie G-P.\nWahlraum:                         Saal der Gastwirtschaft „Zum Löwen\"\nWahlbezirk 3: Teilort N.\nWahlraum:                         Grundschule des Teilortes N.\nDie Gemeinde                    4)    ist in ................................ allgemeine Wahlbezirke eingeteilt 3),\n(Zahl)\nIn den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom ...................................................................... ..\nbis ........................................................................ zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum ange-\ngeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.\n3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis\ner eingetragen ist.\nDie Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis mitzubringen.\nDie Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.\nGewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Be-\ntreten des Wahlraumes Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.\nJeder Wähler hat eine Stimme,\nDer Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurz-\nbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung oder ihr Kennwort sowie\njeweils die ersten 10 Bewerber und Ersatzbewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der\nBezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.\nDer Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab,\ndaß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere\nWeise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.\nDer Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in den Wahl-\numschlag gelegt werden.\n4. Die Wahlhandlung und die Ermittlung sowie die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind\nöffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.\n5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in\ndem/der der Wahlschein ausgestellt ist,\na) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder\nb) durch Briefwahl\nteilnehmen.","1478                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nWer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen\namtlichen ·wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit\ndem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig\ndem Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter übersenden, daß er dort spätestens am Wahltage bis ........................ Uhr 6 )\neingeht. Er kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle des Kreiswahlleiters/Stadtwahlleiters abgeben.\n6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für\nWahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften zum\nEuropäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 3 des Europawahlgesetzes).\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis ver-\nfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar\n(§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).\n................................................................ , den ................................................ 19 ....... .\nDie Gemeindebehörde\nl} Die vom Bundeswahlleiter oder abweichend vom Landeswahlleiter festgesetzte Wahlzeit ist einzusetzen.\n2) Flir Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden.\n:l) Pür Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind.\n4) Pür Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind.\n5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.\n6) Ende der vom Bundeswahlleiter festgesetzten allgemeinen Wahlzeit eintragen.","Nr. 51 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                         1479\nAnlage 26\n(zu §§ 64 Abs. 6, 68 Abs. 3)\nWahlbezirk (Name oder Nr.) 1) ............................................................. ..\nBriefwahlvorstand Nr.t)\nGemeinde/Kreis 1)\nLand 1) ...........................................................................................................................\nSchnellmeldung\nüber das Ergebnis der Wahl zum Europäischen Parlament\na1n ................................................................................ 19 .......... ..\nDie Meldung erstattet auf schnellstem Wege (Fernsprecher, Fernschreiber, Telegramm, Bote)\nder Wahlvorsteher an die Gemeindebehörde/Stadtwahlleiter/Kreiswahlleiter,\ndie Gemeindebehörde an den Kreiswahlleiter,\nder Briefwahlvorsteher an den Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter,\nder Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter an den Landeswahlleiter,\nder Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.\nKennbuchstabe 2)\nAl+ A2                  Wahlberechtigte 3)\nWähler\nUngültige Stimmen\nGültige Stimmen\nVon den gültigen Stimmen entfallen auf\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/\nName oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung                                                                                                             Stimmenzahl\n@] 1.\n@D2.\nusw. lt. Stimmzettel                                                                                                                            Zusammen\nBei telefonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.\nDurchgegeben:                                                                                          Uhrzeit:                                                             Aufgenommen:\n(Unterschrift des Meidenden)                                                                                                                                              (Unterschrift des Aufnehmenden)\nDie Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Nad!. Abschnitt 4 der Wahlniederschriften (Anlagen 27, 29 und 33); siehe auch die Zusammenstellung der Wahlergebnisse in\nAnlage 28.\n3) Vom Briefwahlvurstand nicht auszufüllen.","1480                                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 27\n(zu § 65 Abs. 1)\nGemeinde                                                                                                                Wahlbezirk (Name oder Nr.)\nD 1) Allgemeiner Wahlbezirk\nKreis\nD 1) Sonderwahlbezirk\nLcmd                                                                                                               D 1) Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand\nDiese Wahlniederschrift muß auf der\nletzten Seite von allen Mitgliedern\ndes Wahlvorstandes unterschrieben\nwerden.\nWahlniederschrift\nzur Wahl zum Europäischen Parlament am ............................................................. ..\n1.    Wahlvorstand\nZu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:\nFamilienname                                                                       Vorname                         Funktion\n1.                                                                                                                                  als Wahlvorsteher\n2.                                                                                                                                  als stellvertretender\nWahlvorsteher\n3...................... ,...... ,..                                                                                                 als Schriftführer\n4..................... ,.... .                                                                                                      als Beisitzer\n5........................... ,... ,.... ,..................... ,... ,, .. ,.. ,, .. ,, .. ,,. .. ,,, .. ,                           als Beisitzer\n6.                                                                                                                                  als Beisitzer\n7. ................................... ,.......................... ,.... ,................. .                                       als Beisitzer\nAn Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen ll) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und\nverpflkhtete der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberechtigten\nzu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes:\nFamilienname                                                                       Vorname                         Uhrzeit\n1.\n2.\n3. .. ..................... .\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                                                      Vorname                         Aufgabe\n1.\n2.\n3.","Nr. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                                1481\n2.  Wahlhandlung\n2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-\nstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er belehrte\nsie über ihre Aufgaben.\nEin Abdruck des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im\nWahlraum vor.\n2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer\nwar. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt 2); der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel\nin Verwahrung 2).\n2.3 Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen konnten, war(en) im Wahlraum\nWahlzelle(n) - Sichtblende(n) 8) mit Tisch(en) aufgestellt 2), - ein Nebenraum - ...                                                                          Nebenräume\nhergerichtet 2), der die nur vom Wahlraum aus betretbar war(en), und dessen - deren Eingang vom\nWahltisch übersehen werden konnte.\n2.4 Mit der Stimmab~Jabe wurde um                        .... Uhr.                        .. .... Minuten begonnen.\n2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Ver-\nzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit\nWahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahl-\nschein\" oder den Buchstaben „W\" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Abschluß-\nbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet 2).\nDer Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige\nAbschlußbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte\nausgestellten Wahlscheine 2).\n2.6 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren nicht zu verzeichnen 2).\nSoweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z.B. Zurückweisung von Wählern - § 49 Abs. 6 und 7 und\n§ 52 Europawahlordnung-), wurden Niederschriften angefertigt und als Anlagen Nr. ................ bis .... .\nbeigefügt 2).\n2.7 Im Wahlbezirk befinden sich 3)\nl1  1)      das kleinere Krankenhaus/ Alten- oder Pflegeheim .                                                 ..............................................................,\n(Bezeichnung)\nD 1) das Kloster                                             ,,,,,,,,, .......................,\n(Bezeichnung)\nfJ 1l die sozialtherapeutische Anstalt                                                                                ········,\n(Bezeichnung)\nD   1) die Justizvollzugsanstalt ......................... .                                         ........ ,\n(Bezeichnung)\nfür die die Gemeinde die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand angeordnet hat. Die\npersonelle Zusammensetzung des (der) beweglichen Wahlvorstandes (Wahlvorstände) für die ein-\nzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahlvorstandes) ist aus den als Anlagen Nr.\nbis                       beigefügten Niederschriften ersichtlich.\nDer bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit in\ndie Einrichtung(en) und übergab dort den Wahlberechtigten die Stimmzettel und die Wahlumschläge.\nEr wies die Wahlberechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen\nwollten, darauf hin, daß sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Ver-\ntrauensperson in Anspruch nehmen können. Nach Prüfung der Wahlscheine nahm er die Wahlum-\nschläge mit den Stimmzetteln wieder entgegen, legte sie in die mitgebrachte verschlossene Wahlurne\nund vereinnahmte die Wahlscheine. Nach Schluß der Abstimmung brachte der bewegliche Wahlvor-\nstand die. verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlscheine in den Wahlraum zurück.\nHier verblieb die verschlossene Wahlurne bis zum Schluß der Wahlzeit unter ständiger Aufsicht.\n2.8 Im Sonderwahlbezirk begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in die Krankenzimmer und verfuhr\nwie unter 2.7 beschrieben2).\n2.9 Um ....................... Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch\ndie im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahl-\nraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte.\nSodann wurde die Offentlichkeit wieder hergestellt.\nUm .          ..... Uhr            Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Vom Wahltisch\nwurden alle nicht benutzten Stimmzettel und Wahlumschläge entfernt.","1482                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3.    Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\n3.1   Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurde im unmittelbaren Anschluß an die Stimm-\nabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers bzw. dessen Stellvertreters\nvorgenommen.\nZunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die Wahlumschläge wurden entnommen - und mit dem Inhalt\nder Wahlurne(n) des (der) beweglid:J.en Wahlvorstandes (Wahlvorstände) vermischt2). Der Wahl-\nvorsteher überzeugte sich, daß die Wahlurne leer war.\n3.2   a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.\nDie Zählung ergab                                                       Wahlumschläge.\n(= Wähler)     =~\nAn entsprechender Stelle\nin Abschnitt 4 eintragen\nb) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen\nStimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                                       Vermerke.\nc) Mit Wahlschein haben gewählt                                             Personen.\nb)  + c) zusammen                                                       Personen.\nD  1)  Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl\nder Wahlumschläge unter a) überein.\n1)  Die Gesamtzahl b) + c) war um ............... größer\nkleiner 2) als die Zahl der Wahlumschläge.\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgen-\nden Gründen:\n3.3   Der Schriftführer übertrug aus der - berichtigten 2) Bescheinigung über den Abschluß des Wähler-\nI\nverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstabe A 1 und A 2 1der Wahl-\nniederschrift.\n3.4   Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen\ndie Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:\n3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit offensichtlich gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen\nfür die einzelnen Wahlvorschläge,\nb) einen Stapel aus den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nc) einen Stapel aus den leeren Wahlumschlägen,\nd) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten sowie\ne) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken gaben und über die\nspäter vom Wahlvorstand Beschluß zu fassen war.\nDie vier Stapel zu b) bis e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in\nVerwahrung genommen.\n3.4.2 Die Beisitzer, die die geordneten zu a) bis c) gebildeten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben\ndie einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander\ndem Wahlvorsteher.\nDer Wahlvorsteher prüfte, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleid:J. lautete\nund las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist.\nGab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügte er den Stimmzettel dem\nStapel zu e) bei.","Nr. 51 -                 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                  1483\nNunmc!hr prüfte der Wahlvorsteher die Stapel zu b) und c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln\nund den leeren Wahlumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte,\nübergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte jeweils an, daß die Stimme ungültig ist.\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) bis c)\ngebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für den jeweiligen\nWahlvorschlag abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen (ungekennzeichnet.e\nStimmzettel: Zwischensumme 1, leere Wahlumschläge: Zwischensumme 2 nach 3.4.5).\n[] 1)  Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.\n1]  1) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden\nStapel nacheinander erneut.\nDanach ergab sich Ubereinstimmung zwischen den Zählungen.\n3.4.3   Anschließend entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in\nden Stapeln d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher\ngab die Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen\nWahlvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels,\nob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden war und versah die Stimmzettel mit fortlaufen-\nden Nummern. Die dabei ermittelten ungültigen Stimmen wurden als Zwischensumme 3 nach 3.4.5,\ndie gültigen Stimmen nach Abschnitt 4 übernommen und hinzugezählt.\n3.4.4   Während der Auszählung wurden die Ergebnisse der gültig abgegebenen Stimmen vom Schriftführer\nin Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Kennbuchstabe                     I C 1 ff. 1 eingetragen.\n3.4.5   Der Schriftführer stellte die Zwischensummen der ungültigen Stimmen wie folgt zusammen:\nZwischensumme 1:                ..................... Stimmen  (3.4.2)\n. Zwischensumme 2:                                      Stimmen (3.4.2)\nZwischensumme 3:                                      Stimmen (3.4.3)\nSumme:                       ........................ Stimmen\nund übertrug die Summe der ungültigen Stimmen in Abschnitt 4 Kennbuchstabe0 der Wahlnieder-\nschrift.\n3.5     Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten\na) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,\nb) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,\nc) die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,\ndie Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und\ndie Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.\nDie in c) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden\nNummern ................ bis ............... beigefügt.\n3.6     Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlniederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Wahlvorstand\nals das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich bekanntgegeben.\n4.      Wahlergebnis\nKennbuchstaben für die Zahlenangaben ')\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W\"\n(Wahlschein) 5)\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W\"\n(Wahlschein) ö)                                                                  ......... , ................................. .\n1 A 1 + A 2 j im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene ·wahlberechtigte 5)\n~              Wähler insgesamt (vgl. oben 3.2 a))\ndarunter Wähler mit Wahlschein (vgl. oben 3.2 c))","1484                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVon den gültigen Stimmen entfielen auf\nWahlvorschlag                                                                       Stimmen\nZählvorgang                             Zählvorgang\nNr. Kurzbezeichnung oder Kennwort                                                                                                           Insgesamt\n3.4.2                                   3.4.3\n2\n3\n4\nusw.\ngültige Stimmen insgesamt\nungültige Stimmen (Zählvorgang 3.4.5)\nabgegebene Stimmen insgesamt 6)\n5.  Abschluß der Wahlergebnisfeststellung\n5.1 Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu\nverzeichnen:\nDer Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:\n5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .............................................................................................................................................. ..\n(Vor- und Familienname)\nbeantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen 7), weil\n(Angabe der Gründe)\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. oben Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahl-\nniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde\nD  1) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\nD  1) berichtigt S)\nund vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.\n5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und\nauf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten 2) an ...................................................................................................................... ..\nübermittelt.\n5.4 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter\nder Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während der Ermittlung und Fest-\nstellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend.\n5.5 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.","Nr. 51               Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                                                                    1485\n5,6      Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvor-\nstandes genehmigt. und von ihnen unterschrieben.\n.............. , ................................................. , den ................................................ 19 ....... .\n(Ort)\nDer Wahlvorsteher                                                                                                           Die übrigen Beisitzer\n1. ·····································\nDer Stellvertreter                                                                                                          2. ··············································································\n3. ................. ··················\nDer Schriftführer                                                                                                           4. ···················\n5,7      Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .\n(Vor- und Familienname)\nverwei9ert.e(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil\n(Angabe der Gründe)\n5.8      Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahl-\nniederschrifl. uls Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:\na) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,\nb) ein P<1ket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nc) ein P<1ket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen,\nd) eJn Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen,\ne) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln sowie\nf)   ein Paket mit den unbenutzten Wahlumschlägen.\nDie Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des\nWahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.\n5.9      Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ............................................................................................................ Uhr\nübergeben\ndiese '\\,\\Tahlniederschrift mit Anlagen,\ndie Pakete wie in Abschnitt 5,8 beschrieben,\ndas Wählerverzeichnis,\ndie Wahlurne - ggf. mit Schloß und Schlüssel - sowie\nalle sonstigen dem Wahlvorstand von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Gegenstände und\nUnterlagen.\nDer Wahlvorsteher\nVom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten\nAnlagen am                   ....................... ,......................................................................................... Uhr auf Vollständigkeit überprüft\nund übernommen.\n(Unler,chrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)\nAchtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den\nweiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.\n1) Zutreffendes ankremen.\n2) Nichtzutreffendes streichen.\n3) Wenn im V\\lahlbezirk kein beweglicher Wahlvorstand tätig war, ist der gesamte Abschnitt 2.7 zu streichen,\n4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die\nSchnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind,\n5) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben! A 1 1 , 1A 2 1und I A 1 + A 2 1sind der berichtigten Bescheinigung über den\nAbschluß des Wählc1verzeichnisses zu entnehmen (vgl. auch Abschnitt 2.5).\n6)           muß mit [TI übereinstimmen.\n7) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen,\n8) Die berichtiuten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben\nnicht lii~chen oder rc:1die1en.","Anlage 28\n(zu §§ 65 Abs. 3, 69 Abs. 1 und 4,\n-\n,!:>.\n00\n~\n70 Abs. 1 und 4, 71 Abs. 1)\nWahl zum Europäischen Parlament                                                Gemeinde\nKreis\nam.......................    ........         ............... .\nKreisfreie Stadt\nZusammenstellung der endgültigen Ergebnisse der Wahl                                   Land\nStatistisdie         Wahlbezirk 1) (Name oder Nummer)                               Wahlberechtigte                                                  Wähler                    Abgegebene Stimmen 4)\nGemeinde-              Gemeinde ( =     Zwisdiensumme)\nkennziffer\n(sechsstellig      Kreis/kreisfreie Stadt ( = Zwischensumme)       Laut Wählerverzeidinis\nnach§ 24     insgesamt                           darunter                    Von den gültigen Stimmen\nohne Länder-             Briefwahl (Kreis/kreisfreie Stadt)       ohne Sperr-    mit Sperr-              Abs. 2 EuWO    (A 1 + A 2             insgesamt       mit       un-   gültig        entfallen auf die\ngültig                                       b:J\nkennziffer)           Kreis/kreisfreie Stadt (= Summe)        vermerk .w•     vermerk • w•                         2)   + A3)                            \\Vahlschein                       Wahlvorschläge          .:::\njeweils in der                                                    (Wahlsdiein)   (Wahlschein)                                                                                                                          i:J\nZeile der Ge-                    Land(= Summe)                                                                                                                                                                       0..\nmeindesumme                                                                                                                                                                                                           (D\nWahlgebiet (= Summe)                    At              A2                        A3           A                      B           Bt         D      C    Cl      C2       C3      usw.  [f)\n1         1       1\nlQ\n(D\n[f)\n~\nN\n0-\nj\nL,\nOl\np\"\n'\"i\nlQ\nOl\n~\n-\nlQ\nCO\n\"'!,J\n_o:i\n>-:l\n~\nUnterschriften 3):\n1)   Sonderwahlbezirke sind mit .Sb.• besonders zu kennzeichnen.\n2)   Nur vom Kreis- oder Stadtwahlleiter auszufüllen und aus den ihm nach § 27 Abs. 8 der Europawahlordnung übersandten Wahlscheinverzeichnissen zu entnehmen.\n3)   Hier Untersdiriften der Gemeindebehörde, des Kreiswahlausschusses, des Stadtwahlausschusses, des Landeswahlausschusses oder des Bundeswahlausschusses.\n4)   Achtung: Zahlenangaben für D vor C eintragen.","Nr. 51 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                               1487\nAnlage 29\n(zu § 68 Abs. 3)\nKreis ................ .                                                                                                                       Briefwahlvorstand Nr .................................\nKreisfreie Stadt\nLand                                                                                                                                                    Diese Wahlniederschrift muß auf der\nletzten Seite von allen Mitgliedern\ndes Wahlvorstandes unterschrieben\nwerden.\nWahlniederschrift\nzur Wahl zum Europäischen Parlament am ......................................... .\nüber die Feststellung des Briefwahlergebnisses\n1.    Wahlvorstand\nZu der Wahl zum Europäischen Parlament waren zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom\nBriefwahlvorstand erschienen:\nFamilienname                                                                                     Vorname                                                       Funktion\n1.                                                                                                                                                                               als Wahlvorsteher\n2.                                                                                                                                                                               als stellvertretender\nWahlvorsteher\n3.                                                                                                                                                                               als Schriftführer\n4.                                                                                                                                                                               als Beisitzer\n5.                                                                                                                                                                               als Beisitzer\n6.                                                                                                                                                                               als Beisitzer\n7.                                                                                                                                                                               als Beisitzer\nAn Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 1) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und\nverpflichtete der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberech-\ntigten zu(m) Mitglied(ern} des Wahlvorstandes:\nFamilienname                                                                                     Vorname                                                        Uhrzeit\n1.\n2. ··························· .. ·············.............................................. .. ............................................................................. .\n3.\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                                                                      Vorname                                                        Aufgabe\n1.\n2. ....................................................................................... .\n3. ...................................................................................... ..","1488                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n2.   Zulassung der Wahlbriefe\n2.1  Der Wahlvorsteher eröffnete die Feststellungsverhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des\nWahlvorstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete.\nEr belehrte sie über ihre Aufgaben.\nEin Abdruck des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes und der Europawahlordnung lagen im\nvVahlraum vor.\n2.2  Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und leer\nwar. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen - versiegelt 1); der Wahlvorsteher nahm den Schlüssel\nin Verwahrung 1),\n2.3  Der Wahlvorstand stellte weiter fest, daß ihm vom Kreis-/Stadtwahlleiter .................................................................. ..\nWahlbriefe sowie die dazugehörigen Wahlscheinverzeichnisse übergeben worden sind.\n2.4  Hierauf öffnete ein Beisitzer die Wahlbriefe einzeln, entnahm ihnen den Wahlschein und den Wahl-\numschlag und übergab sie dem Wahlvorsteher, Dieser las aus dem Wahlschein den Namen des\nWählers vor. Nachdem der Schriftführer den Namen im Wahlscheinverzeichnis gefunden hatte und\nweder der Wahlschein noch der Wahlumschlag zu beanstanden war, legte der Wahlvorsteher den\nWahlumschlag ungeöffnet in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkte die Stimmabgabe im Wahl-\nscheinverzeichnis durch Unterstreichen des Namens des Wählers. Sofern der Name des Wahlberech-\ntigten nicht im Wahlscheinverzeichnis verzeichnet war, wurde er im Wahlscheinverzeichnis gesondert\nnachgetragen und ein entsprechender Vermerk angebracht. Ein Beisitzer sammelte die Wahlscheine.\n2.5  Ein Beauftragter des Kreis-/Stadtwahlleiters überbrachte um ....................... Uhr weitere ........................ Wahl-\nbriefe, die am Wahltage bei dem zuständigen Zustellpostamt noch vor Schluß der Wahlzeit einge-\ngangen waren 2),\n2.6  Es wurden insgesamt ................... Wahlbriefe beanstandet.\nDavon wurden durch Beschluß zurückgewiesen\nWahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigelegen\nhat,\n......................... Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt war,\nWahlbriefe, weil weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen war,\n................... Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht die gleiche\nAnzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener\nWahlscheine enthalten hat,\nWahlbriefe, weil der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Ver-\nsicherung an Eides Statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,\n..................... Wahlbriefe, weil kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden war,\nWahlbriefe, weil ein Wahlumschlag benutzt worden war, der offensichtlich in einer das\nWahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abwich oder einen deutlich fühl-\nbaren Gegenstand enthalten hat.\nZusammen:                           ...... Wahlbriefe.\nSie wurden samt Inhalt ausgesondert,\nmit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund versehen,\nwieder verschlossen,\nfortlaufend numeriert und\nder Wahlniederschrift beigefügt.\nNach besonderer Beschlußfassung wurden .                           .. ..... Wahlbriefe zugelassen und nach Abschnitt 2.4\nbehandelt. War Anlaß der Beschlußfassung der Wahlschein, so wurde dieser der Wahlniederschrift\nbeigefügt.\n3.  Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses\n3.1 Nachdem alle bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe geöffnet, die\nWahlumschläge entnommen und in die Wahlurne gelegt worden waren, wurde die Wahlurne um\n........................     Uhr geöffnet. Die Wahlumschläge wurden entnommen. Der Wahlvorsteher überzeugte\nsich, daß die Wahlurne leer war.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                            1489\n3.2   a) Sodann wurden die Wahlumschläge ungeöffnet gezählt.\nDie Zählung ergab                                            ........................ Wahlumschläge\n(= Wähler                [!J  I zugleich §] ),\nb) Daraufhin wurden die in das Wahlscheinverzeichnis\neingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                            ........................ Vermerke.\nc) Danach wurden die Wahlscheine gezählt.\nDie Zählung ergab                                            ........................ Wahlscheine.\nD   3) Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke\nund der Wahlscheine stimmte überein.\nD 3)   Die Zahl der Wahlumschläge, der Stimmabgabevermerke\nund der Wahlscheine stimmte nicht überein.\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgen-\nden Gründen:\n3.3   Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in Abschnitt 4 Kennbuchstabe                     [!J der   Wahlnieder-\nschrift.\n3.4   Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers die Wahlumschläge, nahmen\ndie Stimmzettel heraus, bildeten daraus die folgenden Stapel und behielten sie unter Aufsicht:\n3.4.1 a) Mehrere Stapel aus den Stimmzetteln mit offensichtlich gültiger Stimme, getrennt nach Stimmen\nfür die einzelnen Wahlvorschläge,\nb) einen Stapel aus den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nc) einen Stapel aus den leeren Wahlumschlägen,\nd) einen Stapel aus Wahlumschlägen, die mehrere Stimmzettel enthalten sowie\ne) einen Stapel aus Wahlumschlägen und Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken gaben und über die\nspäter vom Wahlvorstand Beschluß zu fassen war.\nDie vier Stapel zu b) bis e) wurden von einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisitzer in\nVerwahrung genommen.\n3.4.2 Die Beisitzer, die die geordneten zu a) bis c) gebildeten Stapel unter ihrer Aufsicht hatten, übergaben\ndie einzelnen Stapel zu a) in der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel nacheinander\ndem Wahlvorsteher.\nDer Wahlvorsteher prüfte, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautete\nund las bei jedem Stimmzettel laut vor, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden\nist. Gab ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlaß zu Bedenken, so fügte er den Stimmzettel dem\nStapel zu e) bei.\nNunmehr prüfte der Wahlvorsteher die Stapel zu b) und c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln\nund den leeren Wahlumschlägen, die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hatte,\nübergeben wurden. Der Wahlvorsteher sagte jeweils an, daß die Stimme ungültig ist.\nDanach zählten je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a) bis c)\ngebildeten Stapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermittelten die Zahl der für den jeweiligen\nWahlvorschlag abgegebenen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen (ungekennzeichnete\nStimmzettel: Zwischensumme 1, leere Wahlumschläge: Zwischensumme 2).\nD   3) Unstimmigkeiten bei der Zählung haben sich nicht ergeben.\nD  3) Da sich zahlenmäßige Abweichungen ergaben, zählten die beiden Beisitzer den betreffenden\nStapel nacheinander erneut.\nDanach ergab sich Ubereinstimmung zwischen den Zählungen.\n3.4.3 Anschließend entschied der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in\nden Stapeln d) und e) ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Wahlvorsteher gab","1490                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ndie Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahl-\nvorschlag die Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels,\nob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden war und versah die Stimmzettel mit fortlaufen-\nden Nummern. Die dabei ermittelten ungültigen Stimmen wurden als Zwischensumme 3 nach 3.4.5,\ndie gi.iltiuen Stimmen nad1 Abschnitt 4 übernommen und hinzugezählt.\n3.4.4  Während der Auszählung wurden die Ergebnisse der gültig abgegebenen Stimmen vom Schriftführer\nin Abschnitt 4 der Wahlniederschrift Kennbuchstabe I C 1 ff. 1 eingetragen,\n3.4.5 Der Schriftführer stelllc die Zwischensummen der ungültigen Stimmen wie folgt zusammen:\nZwischensumme 1:                                                                       Stimmen                      (3.4.2)\nZwischensumme 2:                                                                       Stimmen                      (3.4.2)\nZwischensumme 3:                                                                       Stimmen                      (3.4.3)\nSumme:                                                                                 Stimmen\nund übertrug die Summe der ungültigen Stimmen in Abschnitt 4 Kennbuchstabe                                                                                                                               0             der Wahlnieder-\nschrift.\n3.5   Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammelten\na) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zugefallen waren,\nb) die leer abgegebenen Wahlumschläge und die ungekennzeichneten Stimmzettel,\nc) die Wahlumschläge, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten, mit den zugehörigen Stimmzetteln,\ndie Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben hatten und\ndie Wahlumschläge mit mehreren Stimmzetteln\nje für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.\nDie in c) bezeichneten Wahlumschläge und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufenden\nNummern .............................. bis ................................ beigefügt.\n4.    Wahlergebnis\nj Kennbuchstaben für die Zahlenangaben 4)\n1   B      1  = Wähler insgesamt (zugleich j B t j)\nVon den gült.igen Stimmen entfielen auf\nWahlvorschlag                                                                                                           Stimmen\nZählvorgang                                 Zählvorgang\nNr. Kurzbezeichnung oder Kennwort                                                                                                                                                               Insgesamt\n3.4.2                                       3.4.3\n2\n3\n4\nusw.\ngültige Stimmen insgesamt\nungültige Stimmen (Zählvorgang 3.4.5)\nabgegebene Stimmen insgesamt 5)\n5.    Abschluß der Wahlergebnisfeststellung\n5.1    Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu\nverzeichnen:\n........................ :...................................................................... ................................................................................................................................................................\n,","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                                                  1491\nDer \\,Vahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:\n5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ............................. ..\n(Vor- und Familienname)\nbeantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen 6), weil\n(Angabe der Gründe)\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. oben Abschnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahl-\nniederschrift enthaltene Wahlergebnis für die Briefwahl wurde\n[] 8) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\n[J 8) berichtigt 7)\nund vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.\n5.3 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und\nauf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten 1) an den Kreis-/Stadtwahlleiter übermittelt.\n5.4 Während der Zulassung der Wahlbriefe waren immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvor-\nstandes, durunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während der\nErmittlung und Feststellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend.\n5.5 Die Zulassunu der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren\nöffentlich.\n5.6 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvor-\nstandes genehmiut und von ihnen unterschrieben.\n.............................................. ,den ...                                                ..... 19 ...... ..\n(Ort)\nDer Wahlvorsteher                                                          Die übrigen Beisitzer\n1,      ·················--·--··--························--······· .. ···············\"\nDer Stellvertreter                                                         2. ............................................................................ ..\n3. ··············································································\nDer Schriftführer                                                          4. ............................................................................. .\n5.7 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes .............................................................................................................................................. ..\n(Vor- und Familienname)\nverweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil\n(Angabe der Gründe)\n5.8 Nach Schluß des Wahlgeschäfts wurden alle Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser Wahl-\nniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:\na) Ein Paket mit den nach Wahlvorschlägen geordneten gültigen Stimmzetteln,\nb) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,\nc) ein Paket mit den leer abgegebenen Wahlumschlägen sowie\nd) ein Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen.\nDie Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe\nversehen.","1492                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n5.9     Dem Beauftragten des Kreis-/Stadtwahlleiters wurden am .............................. ..                                                 ........... Uhr\nübergeben\ndiese Wahlniederschrift mit Anlagen,\ndie Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,\ndie Wahlscheinverzeichnisse,\ndie Wahlurne - ggf. mit Schloß und Schlüssel - sowie\nalle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem Kreis-/Stadtwahlleiter zur Verfügung gestellten\nGegenstände und Unterlagen.\nDer Wahlvorsteher\nVom Beauftragten des Kreis-/Stadtwahlleiters wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeich-\nneten Anlagen am ......                    ................................................................ Uhr auf Vollständigkeit überprüft und\nübernommen.\n(Untcrschril t des Beauftragten des Krcis-/Stadtwahl!eiters)\nAchtung: Es ist sicherzustellen, daß die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den\nweiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind,\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Abschnitt 2.5 streichen, wenn keine weiteren Wahlbriefe zugeteilt wurden.\n3) Zutreffendes ankreuzen.\n4) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind nufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die\nSchnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der \\,Vahlniederschrift bezeichnet sind.\n5) / E I muß mit Q=:J übereinstimmen.\n6) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.\n7) Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben\nnicht löschen oder rndieren.","Nr. 51 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                    1493\nAnlage 30\n(zu § 69 Abs. 4)\nKreis 1)\nKreisfreie Stadt 1) ..\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Kreiswahlausschusses/Stadtwahlausschusses )                                                                                        1\nzur Feststellung des Wahlergebnisses\n1.     Zur Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am .............................................................. ..\nim Kreis/in der kreisfreien Stadt 1) ........................................................................................................................................ trat heute,\nam ........                            ..................................... 19 .......... , nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuß/\nStadtwahlausschuß 1) zusammen.\nEs waren erschienen:\n1.                                                                                                        als Vorsitzender\n2.                                                                                                        als Stellvertreter\n3.                                                                                                        als Beisitzer\n4 . ...                                                                                                   als Beisitzer\n5.                                                                                                        als Beisitzer\n6.                                                                                                        als Beisitzer\n7.                                                                                                        als Beisitzer\n8.                                                                                                        als Beisitzer.\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer sowie\n... und\nals Hilfskräfte.\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Europawahlordnung öffentlich\nbekanntgemacht worden.\n2.     Der Kreis-/Stadtwahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt                                                                                   Wahlniederschriften der\n(Zahl)\nWahlvorstände für insgesamt ............................... Wahlbezirke\n{Zahl)\n(davon ............................... Wahlvorstände für ................................ allgemeine Wahlbezirke,\n{Zahl)                                                                     {Zahl)\n.... Wahlvorstände für ................................ Sonderwahlbezirke,\n(Zahl)                                                                     (Zahl)\n.. Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Kreis/\n(Zahl}\nin der kreisfreien Stadt 1))\nund in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken - und Ge-\nmeinden 1),\n2.1     Der Kreis-/Stadtwahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden -\nkeinen 1) Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:","1494                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nDer Kreis-/Stadl wahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2):\n2.2     Der Kreis-/Stadlwahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der Wahlniederschrift des Wahl-\nvorstandes (Name oder Nr.) ................................................ aus der Gemeinde ...................................................................................... ..\nvor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).\n2.3     Der Kreis-/Stadtwahlausschuß beschloß abweichend von den Entscheidungen des Wahlvorstandes über\ndie c;ültigkeit von Stimmen 2) im Wahlbezirk (Name oder Nr.) ................................................ aus der Gemeinde\n................................................................................... und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlnieder-\nschrift(en) sowie auf der Rückseite der betreffenden Stimmzettel.\n3.       Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl\nergab folgende Gesamtergebnisse für den Kreis/die kreisfreie Stadt 1):\nj Kennbuchstabe 3)\nWahlberechtigte\nWähler\ngültige Stimmen\nungültige Stimmen\nVon den gültigen Stimmen entfielen auf die Wahlvorschläge der\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/\nName oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung                                                                                                                  Stimmen\nlcil\n1~\nICJJ\n@]\nusw. laut Stimmzettel\n4.      Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte\nZusammenstellung nach dem Muster der Anlage 28 nach Wahlbezirken, Gemeinden, Kreisen und\nkreisfreien Städten sowie Briefwahlvorständen vom Kreis-/Stadtwahlleiter, von den Beisitzern und\nvom Schriftführer unterschrieben.\n5.      Der Kreis-/Stadtwahlleiter gab das Wahlergebnis im Kreis/in der kreisfreien Stadt 1) bekannt.\nDie Sitzung war öffentlich.                                                                                                                          ·\nVorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Kreis-/Stadtwahlleiter, den Beisitzern und dem\nSchriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\n........................................................................ ,den ................................................ 19....... .\n(Ort)\nDer Kreis-/Stadtwahlleiter                                                                                                         Die Beisitzer\n1. ....................................................................................................... .\n2 . ........................................................................................................\n3 . ........................................................................................................\nDer Schriftführer\n4 . ........................................................................................................\n5. ········································\"·\"\"•'······························ ....................... ..\n6.      ····································\"•'······················\"•\"''''''''''''''''''''·········\"·······\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Streichen, wenn dies nicht erfo1derlich war.\n3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 28.","Nr. 51 -                 Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                                  1495\nAnlage 31\n(zu § 70 Abs. 4)\nLand ............................................................................................... .\nNiederschrift\nüber die Sitzung des Landeswahlausschusses\nzur Feststellung des Wahlergebnisses\n1.    Zur Fcstslellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am ...................................................... ., ...... ..\nim Land                                                                                                  trat heute, am ............................................................................ 19............ ,\nnach ordnungsgemäßer Ladung der Landeswahlausschuß zusammen.\nEs waren erschienen:\n1.                                                                                                                    als Vorsitzender\n2.                                                                                                                    als Stellvertreter\n3.                                                                                                                    als Beisitzer\n4.                                                                                                                    als Beisitzer\n5.                                                                                                                    als Beisitzer\n6.                                                                                                                    als Beisitzer\n7.                                                                                                                    als Beisitzer\n8.                                                                                                                    als Beisitzer.\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer sowie\n....... und\nals Hilfskräfte.\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Europawahlordnung öffentlich\nbekanntgemacht worden.\n2.    Der Landeswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt                                                                         ............. Wahlniederschriften der Kreis-\n(Zahl)\nund Stadtwahlausschüsse\n(davon .                                   .......... Kreiswahlausschüsse und\n(Zuhl)\n.......... Stadtwahlausschüsse)\n(Zahl)\nund in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Kreisen und kreisfreien\nStädten.\n2.1   Der Landeswahlausschuß stellte fest, daß die Niederschriften der Kreis- und Stadtwahlausschüsse zu\nfolgenden - keinen 1 ) Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:\nDer Landeswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2):\n2.2    Der Landeswahlausschuß nahm rechnerische Berichtigungen 2) in der Wahlniederschrift\n-       des Wahlvorstandes (Name oder Nr.) ............................... aus der Gemeinde ...............................................................1 )\n-       des Kreis-/Stadtwahlausschusses von ...                                                                             ................................. 1)\nvor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).","1496                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3.       Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Kreise und kreisfreien Städte ergab folgendes Gesamt-\nergebnis für das Land:\nKenn budtstabe 3)\nWahlberechtigte\nWähler\ngültige Stimmen\nungültige Stimmen\nVon d<'n gültigen Stintnwn entfielen auf die Wahlvorschläge der\nName! der Partei und ihre Kurzbezeichnung/\nName oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung                                                  Stimmen\nEI\n1 C3j\n1 C41\nusw. laut Stimmzettel\n4.       Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte\nZusammenstellung nach dem Muster der Anlage 28 nach Kreisen und kreisfeien Städten vom Landes-\nwahlleiter, von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.\n5.       Der Landeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Land bekannt.\nDie Sitzung war öffentlich.\nVorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Landeswahlleiter, den Beisitzern und dem\nSchriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\n. , den ...                          19\n(Ort)\nDer Lund(!swahlleil<'.r                                    Die Beisitzer\n1,\n2.\nDer Schriftführer                                          3.\n4. .......................................................... .\n5.\n6.\n1) Nichtzulreflend<'S slreidwn.\n2) St.reichen, wenn dic:s nicht c;rfordc:rlich wur.\n3) Kennbuchst,1l,c nach der Zus<11n1,1c·n.•;tellm1u in Anlc1ue 28.","Nr. 51                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                             1497\nAnlage 32\n(zu § 71 Abs. 4)\nNiederschrift\nttber die Sitzung des Bundeswahlausschusses\nzur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet\n1. Zur Feststellung der Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament am ............................................................... .\nim Wahlgebiet trat heute, am ......................................... .............................. 19 .......... , nach ördnungsgemäßer Ladung\nder Bundeswahlausschuß zusammen.\nEs waren ersc;hienen:\n1.                                                                                                                                             als Vorsitzender\n2. ············· ··························· ······································ ....................................... ,.. ,.... .        als Stellvertreter\n3.                                                                                                                                             als Beisitzer\n4.                                                                                                                                             als Beisitzer\n5.                                                                                                                                             als Beisitzer\n6.                                                                                                                                             als Beisitzer\n7.                                                                                                                                             als Beisitzer\n8.                                                                                                                                             als Beisitzer.\n(Familienname, Vorname, Wohnort)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer sowie\nund\nals Hilfskräfte.\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 der Europawahlordnung öffentlich\nbekanntgemacht worden.\n2. Der Bundeswahlausschuß nahm Einsicht in die insgesamt ...                                                                                                     Wahlniederschriften der Lan-\n(Zahl)\ndeswahlausschüsse sowie der Kreis- und Stadtwahlausschüsse\n(davon                                            Kreiswahlausschüsse,\n(Zahl)\nStadtwahlausschüsse und\n(Zahl)\nLandeswahlausschüsse)\n(Zahl)\nund in die als Anlagen Nr. ................................ bis                                                                        ............ beigefügten Zusammenstellungen der\nErgebnisse nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern.\nDer Bundeswahlausschuß stellte fest, daß die Niederschriften der Landeswahlausschüsse zu folgenden\nkeinen l) Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:\nDer Bundeswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen 2):","1498                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3.  Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Länder ergab folgendes Gesamtergebnis für das Wahl-\ngebiet:\n3.1 1 Kennbuchstabe 3) j\nWahlberechtigte\nWähler\ngültige Stimmen\nungültige Stimmen\nVon den gültigen Stimmen entfielen insgesamt auf die Wahlvorschläge der\nName der Partei und ihre Kurzbezeichnung/                        Stimmen             Vom Hundert\nName oder Kennwort der sonstigen politischen                                          der gültigen\nVereinigung                                                                             Stimmen\nusw.\n3.2 Danach stellte der Bundeswahlausschuß fest, daß nach § 2 Abs. 6 des Europawahlgesetzes folgende\nWahlvorschläge (Listen für einzelne Länder sowie deren Verbindungen, gemeinsame Listen für alle\nLänder) an der Verteilung der Sitze teilnehmen\n(Name der Partei und Ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung\nsowie die Bezeichnung des Wahlvorschlages)\nund folgende Wahlvorschläge bei der Verteilung der Sitze unberücksichtigt bleiben\n(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/Name oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung\nsowie die Bezeichnung des Wahlvorschlages)\n3.3 Sodann ermittelte der Bundeswahlausschuß im Höchstzahlverfahren d'Hondt\n-  die Zahl der auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallenden Sitze und\n-  die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge einer Listenverbindung entfallenden Sitze.\n4.  Der Bundeswahlausschuß stellte abschließend fest, daß die in den Anlagen Nr ......................... bis ....................... .\nzu dieser Niederschrift aufgeführten Bewerber gewählt sind.\n5.  Nach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurden die als Anlagen Nr ......................... bis ........................ zu\ndieser Niederschrift beigefügten Zusammenstellungen des Wahlergebnisses (nach dem Muster der\nAnlage 28) nach Kreisen, kreisfreien Städten und Ländern vom Bundeswahlleiter, von den Beisitzern\nund vom Schriftführer unterschrieben.","Nr. 51      Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                                                        1499\n6.      Der Bundeswahlleiter gab das Wahlergebnis im Wahlgebiet mündlich bekannt.\nDie Sitzung war öffentlich.\nVorstehende Niederschrift wurde vorgelesen, von dem Bundeswahlleiter, den Beisitzern und dem\nSchriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben1\n........................................................................ , den ................................................ 19 .. .\n(Ort)\nDie Beisitzer\nDer Bundeswahlleiter\n1. ....................................................................................................... .\n2. ·······························\"··\"·· ................................................ ,.............. ..\nDer Schriftführer                                                                      3 . .................................... ,.. ,.... ,......................................................... ,.\n4. ..................................... ,...................................................... ,,.,,.,, ... .\n5. ..............................................................................................,, ...... ..\n6, .......................................................................................................\n1) Nichtzutreffendes streichen.\n2) Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.\n3) Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 28.","1500                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 33\n(zu § 84 Nr. 3)\nGemeinde ....                                                                                                   Wahlbezirk (Name oder Nr.) .................................. ..\nD 1)  Allgemeiner Wahlbezirk\nKreis\nD  1) Sonderwahlbezirk\nLand\nDiese ·wahlniederschrift muß auf der\nletzten Seite von allen Mitgliedern\ndes Wahlvorstandes unterschrieben\nwerden.\nWahlniederschrift\nzur Wahl zum Europäischen Parlament am ............................................................. .\nmit Wahlgeräten\n1.    Wahlvorstand\nZu der Wahl zum Europäischen Parlament waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:\nFamilienname                                                           Vorname                         Funktion\n1.                                                                                                                        als Wahlvorsteher\n2.                                                                                                                        als stellvertretender\nWahlvorsteher\n3.........................................................................................                                als Schriftführer\n4.                                                                                                                        als Beisitzer\n5.                                                                                                                        als Beisitzer\n6.                                                                                                                        als Beisitzer\n7....................................................................                                                     als Beisitzer\nAn Stelle des(r) nicht erschienenen - ausgefallenen 2) Mitglieds(er) des Wahlvorstandes ernannte und\nverpflichtete der Wahlvorsteher den (die) folgenden anwesenden - herbeigerufenen - Wahlberech-\ntigten zu(m) Mitglied(ern) des Wahlvorstandes:\nFamilienname                                                           Vorname                          Uhrzeit\n1. .. ..................................................................................... .\n2 ........................................................................................ .\n3.........................................................................................\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\nFamilienname                                                           Vorname                         Aufgabe\n1. ············ .......................................................................... ..\n2....................................................................................... ..\n3.........................................................................................","Nr. 51 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                                                      1501\n2.  Wahlhandlung\n2.1 Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung damit, daß er die übrigen Mitglieder des Wahlvor-\nstandes durch Handschlag zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtete. Er belehrte\nsie über ihre Aufgaben.\nEin Abdruck des Europawahlgesetzes, des Bundeswahlgesetzes, der Europawahlordnung und der\nBundeswahlgeräteverordnung lagen im Wahlraum vor. Zwei Abbildungen der Vorderseite des Wahl-\ngerätes und zwei Anleitungen zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät waren im Wahlraum ausgehängt.\n2.2 Der Wahlvorstand stellte fest, daß das Wahlgerät Typ\nFabrik-Nr.\ns.ich in ordnungsgemäßem Zustand befand,\ndem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet war,\nsümtliche Zählwerke auf Null gestellt waren,\ndie zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer waren 2) und\nnicht bcnöliffle Zählwerke gesperrt waren                                          2).\nDann wurde das Wahlgerät durch den Wahlvorsteher verschlossen. Einen Schlüssel nahm der Wahl-\nvorsteher, den anderen Schlüssel ein Mitglied des Wahlvorstandes in Verwahrung.\n2.3 Damit die Wähler unbeobachtet ihre Stimme abgeben konnten, war das Wahlgerät im Wahlraum in\n- einer Wdhlzclle einem Nebenraum, der nur vom Wahlraum aus betretbar war und dessen Eingang\nvom Wahllisch aus übersehen werden konnte, aufgestellt2).\n2.4 Mit der WabJhandlung wurde um                                                        .... Uhr           ..... Minuten begonnen .\n2.5 Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem Ver-\nzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine, indem er bei den Namen der nachträglich mit\nWahlscheinen versehenen Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimmabgabe den Vermerk „Wahl-\nschein\" oder den Buchstaben „W\" eintrug. Der Wahlvorsteher berichtigte auch die Zahlen der Ab-\nschlußbescheinigung der Gemeindebehörde; diese Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet 2),\nDer Wahlvorsteher berichtigte später entsprechend das Wählerverzeichnis und die dazugehörige Ab-\nschlußbescheinigung unter Berücksichtigung der noch am Wahltage an erkrankte Wahlberechtigte\nausgestellten Wahlscheine 2).\n2.6 Während der Wahlhandlung überprüfte der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des\nWahlvorstandes an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler jeweils seine Stimme abgegeben\nhatte und das Wahlgerät sodann wieder gesperrt war. Unterblieb die Abgabe der Stimme, so wurde\nder Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis gestrichen und in der Spalte Bemerkungen „Nicht-\nwähler\" oder „N\" eingetragen.\n2.7 Während der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Unregelmäßigkeiten auf, die um\n..........................        Uhr dazu führten, daß auf Beschluß des Wahlvorstandes zur Wahl mit dem Wahlgerät\nTyp                                              ....................................... Fabrik-Nr ............................................................. übergegangen werden\nmußte 2) 3):\nWährend der Wahlhandlung traten an dem Wahlgerät folgende Unregelmäßigkeiten auf, die um\n........ Uhr dazu führten, daß zur Urnenwahl übergegangen werden mußte                                                                  2) 4):\n2.8 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung waren - abgesehen von den in Abschnitt 2.7 genann-\nten nicht zu verzeichnen2).\nSoweit sich besondere Vorfälle ereigneten (z.B. Zurückweisung von Wählern - § 84 Europawahl-\nordnung in Verbindung mit § 11 Abs. 6 Bundeswahlgeräteverordnung und § 52 Europawahlordnung-),\nwurden Niederschriften angefertigt und als Anlagen Nr ............................... bis ............................. beigefügt 2).\n2.9 Um ........................ Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch\ndie im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum Wahl-\nraum wurde solange gesperrt, bis der letzte der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben hatte.\nSodann wurde die Offentlichkeit wieder hergestellt.\nUm ........................ Uhr ................... Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für geschlossen. Er sperrte\ndas Wahlgerät sofort gegen jede weitere Stimmabgabe und versiegelte die Sperrung.","1502                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3.  Ermi.ttlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk\n3.1 Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses wurde im unmittelbaren Anschluß an die Stimm-\nabgabe und ohne Unterbrechung unter der Leitung des Wahlvorstehers bzw, dessen Stellvertreters\nvorgenommen.\n3.2 a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis eingetragenen Stimma.bgabevermerke gezählt.\nDie Zählung ergab                                                       ........................ Vermerke.\nb) Mit Wahlschein haben gewählt                                                                      Personen.! B t j            an entspr. Stelle\nin Abschnitt 4\nc) Gesamtzahl der Wähler- a) und b) zusammen -                                                       Personen,! B 1                   eintragen.\nd) Sodann wurde die auf dem Hauptzählwerk des Wahlgeräts angegebene Zahl für die Stimmen\nabgelesen.\nDie Ablesung ergab                                                                     .. ...... abgegebene Stimmen.\ne) Die Gesamtzahl c) stimmte mit der Gesamtzahl der Stimmen aus d) überein.\nDie Gesamtzahl c) war um ............. größer - kleiner 2) als die Gesamtzahl der Stimmen aus d).\nDie Verschiedenheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgen-\ndem:\n3.3 Der Schriftführer übertrug aus der - berichtigten 2) Bescheinigung .über den Abschluß des Wählerver-\nzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten in Abschnitt 4 Kennbuchstabe                                                IA 1 und A 2          j  der Wahl-\nniederschrift.\n3.4 Nunmehr wurde das Wahlgerät geöffnet. Ein Mitglied des Wahlvorstandes stellte auf den einzelnen\nZählwerken des Wahlgeräts folgende Zahlen fest, die es in den nachstehenden Zählwerkskontroll-\nvermerk eintrug:\nWahlgerät Typ .................... ..     Fabrik-Nr. ..................... ..                          - Nicht vom \\,Vahlvorstand auszufül-\nZahl bei Schluß der                                          len -\nNr. .      des Zählwerks                  Wahlhandlung\nDie Dbereinstimmung der Angaben\nauf den Zählwerken mit nebenstehen-\ndem Zählwerkskontrollvermerk wird\nhiermit bescheinigt. Das Wahlgerät ist\nnach Prüfung wieder versiegelt - ver-\nschlossen und das Behältnis mit den\nSchlüsseln versiegelt 2) worden .\n.... , den .................... 19 .... ..\n(Ort)\n(Kreis-/Stadtwahlleiter oder Beauftragter)\n(erster Zeuge)\n(zweiter Zeuge)","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                       1503\n3.5 Danach stellte der Wahlvorsteher - ein vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstan-\ndes 2) durch lautes Ablesen der einzelnen Zählwerke fest die Zahl der an dem Wahlgerät\n1. insgesamt abgegebenen Stimmen,\n2. für jeden Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen,\n3. abgegebenen ungültigen Stimmen.\nDie übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes überzeugten sich von der Richtigkeit dieser Feststellung\nund ihrer Ubertragung in diese Wahlniederschrift.\n3.6 Danach ergab sich folgendes Wahlergebnis für den Wahlbezirk, das vom Wahlvorsteher mündlich\nbekanntgegeben wurde.\n4.  Wahlergebnis\nKennbuchstaben für die Zahlenangaben II)\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis ohne Sperrvermerk „W\"\n(Wahlschein) 6)\nWahlberechtigte laut Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk „W\"\n(Wahlschein) 6)\njA 1 + A 2   1 im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragene Wahlberechtigte 6) ...................................................... ..\n~              Wähler insgesamt (vgl. oben 3.2 c))\ndarunter Wähler mit Wahlschein (vgl. oben 3.2 b})\nungültige Stimmen\nNr. des Zählwerks\nVon den gültigen Stimmen entfielen auf\nWahlvorschlag                                        Stimmen Nr. des Zählwerks\nNr.              Kurzbezeichnung oder Kennwort\ne]             1.\njc21           2 ......................................................................................\nlc31           3.\n~              4.\nusw.\n@=1            gültige Stimmen zusammen\n@'l            ungültige Stimmen\n1 C + D 7) 1   insgesamt abgegebene Stimmen\n5.   Abschluß der Wahlergebnisfeststellung\n5.1  Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu\nverzeichnen (z.B. Aufklärung der Verschiedenheit der Summe der Ergebnisse der Einzelzählwerke\nmit der am Hauptzählwerk angegebenen Zahl - § 84 Europawahlordnung in Verbindung mit § 14\nAbs. 4 Bundeswahlgeräteverordnung -):\nDer Wahlvorstand faßte in diesem Zusammenhang folgende Beschlüsse:","1504                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n5.2 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ............................................................... .\n(Vor- und Familienname)\nbcantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmens), weil\n(Angabe der Gründe)\nDaraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. oben Abschnitt 3.5) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der Wahl-\nniederschrift enthaltene Wahlergebnis für den Wahlbezirk wurde\n[] t) mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt\n[] 1) berichtigt 9)\nund vom Wahlvorsteher bekanntgegeben.\n5.3 Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses wurde das Wahlgerät geschlossen und versiegelt - ge-\nschlossen und die Behältnisse mit den Schlüsseln versiegelt 2). Die Zählliste für die als ungültig gelten-\nden Stimmen wurde vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und ist als Anlage Nr, .............. ..\nbeigefügt.\n5.4 Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen und\nauf schnellstem Wege telefonisch - durch Boten 2) an ...................................................................................................................... .\nübermittelt.\n5.5 Während der Wahlhandlung waren immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter\nder Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, während der Ermittlung und Fest-\nstellung des Wahlergebnisses alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend.\n5.6 Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.\n5.7 Vorstehende Niederschrift wurde vom Schriftführer vorgelesen, von den Mitgliedern des Wahlvor-\nstandes genehmigt und von ihnen unterschrieben.\nden ................................................ · 19 ....... .\n(Ort)\nDer Wahlvorsteher                                                        Die übrigen Beisitzer\n1. ········--················----·····•\"••·--···--··--······················ ....\nDer Stellvertreter                                                        2...............................................................................\n3. ·················--·························\"·\"·•--\"·'···--·······\"·····--\nDer Schriftführer                                                         4.\n5.8 Das (Die) Mitglied(er) des Wahlvorstandes ................................................................................................................................................\n(Vor- und Familienname)\nverweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlniederschrift, weil\n(Angabe der Gründe)\n5.9 Nach Schluß des Wahlgeschäfts übergab der Wahlvorstand\n1. diese Wahlniederschrift einschließlich der darin verzeichneten Anlagen,\n2. das Wahlgerät nebst Schlüsseln und Zubehör,\n3. das Wählerverzeichnis,","Nr. 51 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1978                                                1505\n4. die eingenommenen Wahlsdleine, soweit sie nidlt der Wahlniedersdlrift beigefügt sind,\n5. alle ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen\nder Gemeindebehörde.\nDer \\Vahlvorsteher\nDie Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen, das Paket mit den verpackten und ver-\nsiegelten Wahlscheinen sowie das versdllossene und versiegelte Wahlgerät wurden am\nUhr von dem Unterzeichneten auf Vollständigkeit überprüft\nund übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten der GemeindebPhördP)\nAchtung: Es ist sicherzustellen, daß diese Unterlagen und das Wahlgerät Unbefugten nicht zugänglich\nsind.\n1) Zutreffendes ankreuzen.\nl!) Nichtzutreffendes streichen.\n8) Die Wahl darf nur mit einem anderen Wahlgerät fortgesetzt werden, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne\nGefährdung des Wahlgeheimnisses möglich Ist. In diesem Fall sind die Feststellungen aus Abschnitt 2.2 für das Ersatzgerät\ndurchzuführen. Dies ist ln Abschnitt 2.7 mit den Worten: .Die Feststellungen nach Abschnitt 2.2 wurden wiederholt.\" zu vermerken.\n') Wird die Wahl nach den allgemeinen Vorschriften mit Stimmzetteln fortgesetzt, Ist das Wahlgerät gegen jede weitere Stimm-\nabgabe zu sperren und die Sperrung zu versiegeln. Die Wahlniedets<hrift nad\\ Anlage 33 wird erst nach Schluß der Wahlhandlung\nabgeschlossen. Ihre Ergebnisse werden in die über die Urnenwahl aufzunehmende Wahlniederschrift übernommen. Die Wahl-\nniederschrift nach Satz 2 wird der Wahlniederschrift nach Satz 3 beigefügt.\nII) Wahlniederschriften und Meldevordrucke sind aufeinander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die\nSchnellmeldung bei demselben Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.\n6) Die Zahlenangaben für die Kennbuchstaben ~ ,              [IT}        !\nund A 1   +  A 21  sind der beridltigten Besd1einigung über den\nAbschluß des Wählerverzeichnisses zu entnehmen (vgl. audl Absdlnilt 2.5).\n7) Summe      ßifil     muß mit der Stimmenzahl ln Abschnitt 3.2 d) übereinstimmen. Stimmt die Summe von IC + D        i  nid1t mit der\nZahl aus Abschnitt 3.2 d) überein, so liegen Unstimmigkeiten in den Zählwerken vor, die vom Wahlvorstand mit der Kontroll-\nvorridltung des Wahlgerätes (§ 84 Europawahlordnung in Verbindung mit § 14 Abs . .( Bundeswahlgeräteverordnung) aufzuklären\nsind.\n8) Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist der gesamte Abschnitt 5.2 zu streirnen.\n9) Die berichtigten Zahlen sind in Absrnnitt 4 mit anderer Farbe oder auf andere Weise kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben\nnicht lösdlen oder radieren."]}