{"id":"bgbl1-1978-50-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":50,"date":"1978-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/50#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_50.pdf#page=30","order":5,"title":"Änderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung","law_date":"1978-08-14T00:00:00Z","page":1398,"pdf_page":30,"num_pages":1,"content":["1398                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nÄnderung\nder Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung,\nTagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung\nVom 14. August 1978\nAuf Grund des § 12 Abs. 5 des Bundesminister-             Heizungsentgelt in sinngemäßer Anwendung des\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               § 26 Abs. 2 und 4 der Dienstwohnungsvorschriften\n27. Juli 1971 (BGBI. I S. 1166) wird nach gutacht-           zu berechnen.\"\nlicher Äußerung des Präsidenten des Bundesrech-\nnungshof es die Anlage zu § 5 der Bestimmungen            3. § 8 erhält folgende Fassung:\nüber    Amtswohnungen,        Umzugskostenentschädi-\ngung, Tagegelder und Entschädigung für Reise-                                        ,,§ 8\nkosten der Mitglieder der Bundesregierung in der                (1) Für das zu anderen als in den §§ 5 und 10\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer             genannten Zwecken verbrauchte kalte Wasser\n1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-          hat der Wohnungsinhaber ein Entgelt in Höhe\nletzt geändert durch die Bestimmungen vom 14. März           von drei vom Hundert des Ortszuschlags, bei\n1978 (BGBI. I S. 404), mit Wirkung vom 1. September          Lieferung warmen Wassers durch einen Dritten\n1978 wie folgt geändert:                                     (Absatz 3) zwei vom Hundert des Ortszuschlags\nzu entrichten.\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „vom                   (2) Die Kosten der Wassererwärmung trägt der\n30. Januar 1937 (Reichsbesoldungsbl. S. 9)\" durch         Wohnungsinhaber. Können diese Kosten nicht\ndie Worte „vom 16. Februar 1970 (Ministerial-             durch Warmwasseruhren oder Warmwasser-\nblatt des Bundesministers der Finanzen S. 134),           kostenverteiler ermittelt werden, ist ein monat-\ngeändert am 29. Juli 1977 (Ministerialblatt des           liches Entgelt in Höhe von einem Sechstel des\nBundesministers der Finanzen S. 309)\" ersetzt.            monatlichen Heizungsentgelts (§ 7) zu entrich-\nten.\n2. § 7 erhält folgende Fassung:                                 (3) Wird warmes Wasser von einem Dritten\ngeLiefert, trägt der Wohnungsinhaber die Kosten\n,,§ 7                             für die verbrauchte W&ssermenge und ihre Er-\nFür das Heizen der nicht in § 5 genannten              wärmung.\"\nRäume einer Amtswohnung im Sinne des § 1 der\nBestimmungen hat der Wohnungsinhaber ein               4. In § 11 werden die Worte „Vorschriften über\nHeizungsentgelt zu entrichten. Kann die ver-              Fernsprech-Dienstanschlüsse vom 12. März 1953\nbrauchte Wärme durch Wärmemesser oder Heiz-               (Ministerialblatt des Bundesministers der Finan-\nkostenverteiler ermittelt werden, so sind die Heiz-       zen S. 249)\" durch die Worte „Dienstanschluß-\nkosten auf den Wohnungsinhaber umzulegen.                 vorschriften vom 1. Juni 1976 (Ministerialblatt des\nLiegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das           Bundesministers der Fiinanzen S. 487)\" ersetzt.\nBonn, den 14. August 1978\nDer Bundesminister des Innern\nBaum"]}