{"id":"bgbl1-1978-50-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":50,"date":"1978-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/50#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_50.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft und von Knochenmaterial (Einfuhrverordnung Futtermittel tierischer Herkunft)","law_date":"1978-08-15T00:00:00Z","page":1375,"pdf_page":7,"num_pages":16,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978                          1375\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Futtermitteln\ntierischer Herkunft und von Knochenmaterial\n(Einfuhrverordnung Futtermittel tierischer Herkunft)\nVom 15. August 1978\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengeset-        6. a) Fleischknochenextrakt,      Knochenasche, Kno-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          chenkohle (Beinschwarz), Ossein, Zähne,\n23. Februar 1977 (BGBl. I S. 313) wird mit Zus1tim-           b)   kohlensauren Futterkalk (Muschelschalen-\nmung des Bundesrates verordnet:                                    schrot, Austernschalenschrot), Sepiaschalen,\nc)  Ameiseneier, Salinenkrebseier, Daphnien, ge-\ntrocknete Insekten,\nI. Allgemeine Vorschriften                     d)   Milchzucker,\ne)  Dorschlebertran, Seetieröl.\n§ 1\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                                     §3\n1. Futtermittel fü~rischer Herkunft:                         Amtliche Bescheinigungen nach dieser Verord-\nFuttermittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des       nung müssen dem jeweils zutreffenden Muster der\nFuttermittelgesetzes, die aus Tierkörpern, Tier-     Anlagen 1 bis 6 nach Form und Inhalt entsprechen.\nkörperteilen oder Erzeugnissen von Tieren beste-      Sie müssen aus einem einzigen Blatt bestehen und\nhen oder solche enthalten;                           sind in deutscher Sprache ausgestellit oder von einer\namtlich beglaubigten deutschen Ubersetzung beglei-\n2. Knochenmaterial:                                      tet in Urschrift vorzulegen; der deutsche Text darf\nKnochen von Landsäugetieren sowie daraus her-        mit einem fremdsprachigen Text unterlegt sein.\ngestellte Erzeugnisse, insbesondere Knochen-\nmehl,     Knochenschrot,       Knochengrieß    und                                §4\nphosphorsaurer Futterkalk (Dicalciumphosphat) 1\n(1) Futtermittel tierischer Herkunft und Knochen-\n3. amtliche,r Tierarzt:                                  material dürfen nur eingeführt werden\nvon der zusitändigen Zentralbehörde des Versand-\n1. in erstmalig benutzten Umhüllungen fest ver-\nlandes bezeichneter Tierarzt.\npackt,\n2. in Fertigpackungen oder\n§2\n3. unverpackt, wenn die Ware in geschlossenen und\n(1) Andere auf § 7 Abs. 1 oder 2 des Viehseuchen-          dichten Behältnissen oder Fahrzeugen oder in\ngesetzes gestützte Rechtsverordnungen sind auf die            Schiffen transportiert wird.\nEinfuhr und die Durchfuhr von Futtermitteln tie1ri-\nscher Herkunft und von Knochenmaterial nicht                 (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist das Verpak-\nanzuwenden.                                              kungsmateirial nach dem Entleeren zu verbrennen\noder auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.\n(2) Die §§ 3 bis 9 sind nicht anzuwenden auf          Die zuständige Behörde kann abweichend hiervon\n1. Fänge von deutschen Schiffen, einschließlich der       1. die Wiederverwendung des Verpackungsmate-\ndaraus auf diesen Schiffen gewonnenen Erzeug-             r,ials genehmigen, wenn es durch Erhitzen in\nnisse, die in einem Hafen des Wirtschaftsgebietes         gespanntem Wasserdampif während mindestens\nentladen werden,                                          30 Minuten auf über 120 °C oder durch ein von\n2. vollkommen trockene Geweihe und Gehörne,                   der zuständigen Behörde anerkanntes anderes\nVerfahren, durch das etwa vorhandene Krank-\n3. vollkommen trockene und von Weichteilen voll-              heitserreger einschließlich ihrer Dauerformen\nkommen freie Knochen, die                                 abgetöte1t werden, behandelt worden ist, oder\na) sich in natürlichem Zusammenhang mit Ge-\n2. die Wiedernusfuhr des Verpackungsmaterials\nweihen, Gehörnen oder Hörnern - einschließ-\nunter amtlicher Kontrolle zulassen.\nlich Gamskrucken und Muffelschnecken -\nbefinden oder                                        (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 dürfen zum\nb) zu Lehr-, Forschungs-, Ausstellungs- oder          Entladen nur Einrichtungen benutzt werden, die so\nSchnitzzwecken bestimmt sind,                     beschaffen sind, daß eine weitgehend staubfreie Ent-\nladung sichergestellit ist. Werden in einer Sendung\n4. Mustersendungen bis zu einem Gewicht von 5 Ki-\nSalmonellen festgestellt, so sind die zum Entladen\nlogramm,\nbenutzten Einrichtungen gründlich zu reinigen und\n5. Spezialfutter für Aquarienfische, sofern sie kein      wirksam zu desinfizieren. Die zuständige Behörde\nKnochenmaterial und keine Fleischteile von Säu-       kann anordnen, daß die Desinfektion durch ein\ngetieren enthalten,                                   geeignetes Fachunternehmen vorgenommen wird.","1376                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nII. Einfuhr mit Genehmigung                Zollgutlagerung in einem offenen Zollager, zum\naktiven Veredelungsverkehr, zum Umwandlungs-\n§5                           verkehr oder zur Zollgutverwendung\n(1) Die Einfuhr von Futtermi1tteln tierischer Her-     1. einer bakteriologischen Untersuchung auf Salmo-\nkunft und von Knochenmaterial bedarf, vorbehalt-              nellen und\nlich der §§ 6 und 7, de,r viehseuchenrechtlichen\n2. einer Untersuchung auif das Vorhandensein von\nGenehmigung.\nKnochenmaterial - ausgenommen in den Fällen\n(2) Für Futtermittel tierischer Herkunft, in denen         des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 - ,\nKnochenmaterial entha1ten ,is,t, insbesondere für         in einem von der zuständigen Behörde bestimmten\nFleischfuttermehl, Fleischknochenmehl, Futterkno-         Untersuchungsamt nach den Vorschriften der\nchenschrot, Knochenfuttermehl und Tiermehl, sowie         Anlage 7. Der Antrag auf Untersuchung ist unter\nfür Knochenmaterial werden unter Berücksichtigung         Beifügung der Urschrift der amtlichen Bescheini-\nder im Herkunftsland vorkommenden Tierseuchen             gung bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die\nGenehmigungen nur erteilt, wenn die Ware                  zusitändige Behörde kann im Einzelfall zulassen, daß\n1. zur Wei,terverarbeitung in einem Empfangsbe-           1. die amtliche Bescheinigung nachgereicht wird,\ntrieb bestimmt ist, der durch die zuständige              oder\nBehörde mit dem Ergebnis überprüft worden ist,\ndaß bei der Weiterverarbeitung Verfahren ange-        2. an Stelle der Urschrift eine amtlich beglaubigte\nAbschrift oder Ablichtung vorgelegt wird, wenn\nwandt werden, durch die etwa vorhandene\ndie Sendung in identifizierbare Teilsendungen\nKrankheitserreger einschließlich ihrer Dauerfor-\nmen abgetöte,t werden, oder                               aufgeteilt wird und die Abschrift oder Ablichtung\nals ausschließlich für die jeweilige Teilsendung\n2. im Herstellungsbetrieb des Herkunftslandes so              gel!lend gekennzeichnet ist.\nbehandelt wird, daß etwa vorhandene Krank-\nheitser,reger einschließlich ihrer Dauerformen        Die Zolldienststelle überläßt dem amtlichen Probe-\nabgetötet werden, und die baulichen, technischen      nehmer die nach Anlage 7 vorgeschriebene Zahl\nund hygienischen Voraussetzungen sowie die Art        von Proben. Sie fertigt die Sendung erst ab, wenn\nder veterinärbehördlichen Korntrolle des Herstel-     ihr die zuständige Behörde die Einfuhrfähigkeit\nlungsbetriebes die ausreichende Behandlung und        durch einen Vermerk auf de,r amtlichen Bescheini-\nhygienisch einwandfreie Beschaffenheit der Fut-       gung bestätigt hat. Dieser Vermerk lautet in den\ntermittel und des Knochenmaterials sicheirstellen.    Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 5 „Salmonellen\nDie Erteilung der Genehmigung kann von der            und unzulässiges Knochenmaterial nicht nachgewie-\nVorlage amtlicher Unterlagen und wissenschaftli-      sen. Eirnfuhrfähig\" und in den Fällen des Absatzes 1\ncher Gutachten über den Betrieb sowie über            Nr. 2 und 4 „Salmonellen nicht nachgewiesen. Ein-\nTechnik und Wirksamkeit des angewandten Ver-          fuhrfähig\".\nfahrens abhängig gemacht werden.                         (3) Werden bei einer Untersuchung nach Absatz 2\nSalmonellen oder Knochenmaterial - in den Fällen\ndes Absatzes 1 Satz 2 mehr als 1 vom Hunderit\nIII. Einfuhr ohne Genehmigung                Knochenmaterial - festgestellt, so ist die Sendung\nunter zollamtlicher Uberwachung wieder auszufüh-\n§6                           ren; die zuständige Behörde versieht die amtliche\nBesche,inigung - bei Teilsendungen die Abschrift\n(1) Der Genehmigung nach § 5 Abs. 1 bedanf nicht\noder Ablichtung - je nach der getroffenen Fes,tstel-\ndie Einfuhr von\nlung mit dem Vermerk „Salmonellen nachgewiesen.\n1. Fischmehlen und Fischlebermehl,                        Nicht einfuhrfähig\" oder „Unzulässiges Knochenma-\n2. Walfleischknochenmehl, Walfleischmehl, Wal-            terial nachgewiesen. Nicht einfuhrfähig\". Sind Sal-\nlebermehl sowie von getrockneten, auch gemah-        monellen festgestellt worden, so kann die zustän-\nlenen Garnelen, Krustentieren, Schalentieren und     dige Behörde an Stelle der Ausfuhr genehmigen, daß\nWeichtieren,                                         die Sendung im Geltungsbereich dieser Verordnung\n3. Blutkuchen, Fettkuchen, Fleischkuchen, Grieben-        unter amtlicher Aufsicht nachbehandelit oder nach\nkuchen, Bluitmehl und Tierlebermehl,                 näherer Anweisung der zuständigen Behörde\n4. Federn, Federteilen und Fede,rmehlen sowie             unschädlich beseitigt wird. Im Falle de,r Nachbe-\ngetrockneten und gemahlenen Geflügelschlachtab-       handlung gilt Absatz 2, ausgenommen Satz 1 Nr. 2,\nfällen,                                              entsprechend.\n5. Mischfuttermitteln aus oder mit Futtermitteln der\nNummern 1 bis 4, sofern in den Mischfuttermi,t-                                  §7\nteln keine anderen Bestandteile tierischer Her-         Der Genehmigung nach § 5 Abs. 1 bedarf ferner\nkunft - ausgenommen tierische Fette - enthal-        nicht die Einfuhr\nten sind,                                            1. von\nwenn die Sendung von einer amtlichen Bescheini-               a) Trockenmilcherzeugnissen, Molkenerzeugnis-\ngung nach dem Muste,r der Anlage 1 begleite,t ist.                sen in Pulverform und Milcheiweißerzeugnis-\nFuttermittel nach Satz 1 Nr. 3 und 5 dürfen nicht                 sen, die aus pasteurisierter Milch hergestellt\nmehr als 1 vom Hundert Knochenma!lerial enthalten.                sind, sowie von Mischungen, in denen an tie-\n(2) Futtermittel nach Absatz 1 unterliegen vor der            rischen Bestandteilen ausschließlich aus\nzollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zur                 pasteurisierter Milch hergestellte Trocken-","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978                       1377\nmilch-, Molken- oder Milcheiweißerzeugnisse                V. Genehmigungen und Ausnahmen\noder tierische Fette enthalten sind, aus euro-\npäischen Ländern,                                                           §9\nb) tierischen Fetten in Tankwagen, Tankschiffen         (1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmi-\noder Tankbehältern, die vor dem Einfüllen auf    gungen nach dieser Verordnung sind die obersten\nmindestens 85 °C erhitzt worden sind,            Landesbehörden. Genehmigungen dürfen nicht\nc) unvermischten fjsch- und Walpreßsäften            erteilt werden, wenn eine Einschleppung oder W ei-\n(Solubles) in flüssiger Form, auch eingedickt,   terverbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.\nmit einem pH-Wert von nicht mehr als 4,5,        Die Genehmigungen sind mit den erforderlichen\nNebenbestimmungen zu versehen. In diesen ist min-\nwenn die Sendung von einer amtlichen Bescheini-\ngung nach dem Muster der Anlage 2 begleitet ist;     destens vorzusehen, daß im Falle der Einfuhr nach\n§ 5 Abs. 1 eine bakteriologische Stichprobenunter-\n2. von Trockenfutter, Backfutter und Halbfeuchtfut-      suchung nach Maßgabe der Anlage 7 durchgeführt\nter (Soft-Food, Semi Moist Food) tierischer Her-      wird.\nkunft in Fertigpackungen für Hunde, Katzen,\nVögel und andere Heimtiere, wenn die Futtermit-          (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-\ntel bei oder nach ihrer Herstellung so behandelt      nen im Einzelfall\nworden sind, daß Krankheitserreger, die in den       1. die Einfuhr abweichend von § 5 Abs. 2 genehmi-\nAusgangsprodukten enthalten oder während der             gen,\nHerstellung in das Futtermittel gelangt sein kön-\n2. für Versuchszwecke von der Vorlage einer amtli-\nnen, abgetötet worden sind, und die Sendung von\nchen Bescheinigung nach § 7 Nr. 2 und 3 absehen,\neiner amtlichen Bescheinigung nach dem Muster\nder Anlage 3 begleitet ist;                          wenn auf andere Weise, insbesondere durch Neben-\nbestimmungen hinsichtlich der Behandlung der\n3. von Futtermitteln tierischer Herkunft in luftdicht\nWare nach der Einfuhr sichergestellt ist, daß keine\nverschlossenen Behältnissen, wenn die Sendung\nTierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet\nvon einer amtlichen Bescheinigung nach dem\nwerden.\nMuster der Anlage 4 begleitet ist;\n4. von phosphorsaurem Futterkalk in plombierten\nSäcken bei unmittelbarer Herkunft von der Her-\nVI. Ordnungswidrigkeiten\nstellungsstätte, wenn die Sendung von einer amt-\nlichen Bescheinigung nach dem Muster der                                        § 10\nAnlage 5 begleitet ist;\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\n5. von Futtermitteln nicht tierischer Herkunft,          des Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich\ndenen Futtermittel tierischer Herkunft als Dena-     oder fahrlässig\nturierungsmittel bis zu 4 Gewichtshundertteilen\nzugefügt worden sind, wenn die Sendung von           1. entgegen § 4 Abs. 1 Futtermittel tierischer Her-\neiner amtlichen Bescheinigung nach dem Muster            kunft oder Knochenmaterial einführt,\nder Anlage 6 begleitet ist;                          2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Verpackungsmaterial\n6. von Milch, Magermilch, Buttermilch und Molke              nicht beseitigt,\naus europäischen Ländern, wenn die Sendung           3. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 zum Entladen andere\nvon einer amtlichen Bescheinigung nach der Ver-          als die dort bezeichneten Einrichtungen verwen-\nordnung über hygienische Anforderungen an                det,\nMilch und Milcherzeugnisse bei der Einfuhr vom\n4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 benutzte Einrichtungen\n23. Dezember 1969 (BGBI. I S. 2423), zuletzt geän-       nicht reinigt oder nicht desinfiziert,\ndert durch Artikel 14 der Verordnung vom\n16. Mai 1975 (BGBl. I S. 1281), in der jeweHs        5. ohne Genehmigung Futtermittel tierischer Her-\ngeltenden Fassung begleitet ist.                         kunft oder Knochenmaterial\na) entgegen § 5 Abs. 1 einführt oder\nb) entgegen§ 8 Abs. 1 durchführt.\nIV. Durchfuhr\n§8                                            VII. Schlußvorschriften\n(1) Die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer\n§ 11\nHerkunft sowie von Knochenmaterial bedarf der\nviehseuchenrechtlichen Genehmigung.                         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit ArHkel 3 des\n(2) Der Genehmigung bedarf nicht die Durchfuhr        Gesetzes zur Anderung des Viehseuchengesetzes\nvon Futtermitteln tierischer Herkunft und von Kno-       vom 26. Juli 1965 (BGBI. I S. 627) auch im Land\nchenmaterial - ausgenommen Knochen, die nicht            Berlin.\nvollkommen trocken und nicht vollkommen von\nWeichteilen befreit sind - in Fertigpackungen, in\n§ 12\nSäcken oder anderen Umhüllungen fest verpackt\noder in geschlossenen und dichten Fahrzeugen oder           (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in\nBehältnissen oder in Schiffen.                           Kraft.","1378                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:                        sowie Knochen vom 11. Juni 1942 (Sammlung\n1. Die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die            des bereinigten hamburgischen Landesrechts II\nEin- und Durchfuhr von Knochenmehl und ähnli-             7831-bn),\nchen Erzeugnissen sowie Knochen vom 11. Juni                                Hessen\n1942 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 7831-1-4, veröffentlichten berei-        11. die Viehseuchenanordnung über die Ein- und\nnigten Fassung,                                          Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft\naus dem Ausland vom 25. Januar 1958 (Gesetz-\n2. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nund Verordnungsblatt für das Land Hessen\nvom 17. Juni 1942 über die Ein- und Durchfuhr             s. 23),\nvon Knochenmehl und ähnlichen Erzeugnissen\nsowie Knochen - III a 13 599/42-3285 - (Mini-                         Niedersachsen\nsterialblatt des Reichs- und Preußischen Ministe-\n12. die Viehseuchenbehördliche Verordnung über\nriums des Innern S. 1331),\ndie Ein- und Durchfuhr von Futtermitteln tie-\n3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern              rischer Herkunft aus dem Ausland vom 21. März\nvom 25. Januar 1943 über die Einfuhr von                 1959 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\nAutoklavenknochen - III a 13 514/43-3285 -               nungsblatt S. 55),\n(Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen\nMinisteriums des Innern S. 185),                                  Nordrhein-Westfalen\n4. die Verordnung über die Zulassung von Aus-            13. die Viehseuchenverordnung über die Ein- und\nnahmen von dem Verbot der Einfuhr von Kno-               Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft\nchenmehl und ähnLichen Erzeugnissen sowie                aus dem Auslande vom 18. September 1957 (Ge-\nKnochen vom 20. November 1967 (BGBI. I                   setz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-\ns. 1165),                                                rhein-Westfalen S. 247),\n14. die Viehseuchenverordnung über die Ein- und\n5. die Verordnung über das Verbringen von Futter-\nDurchfuhr von Knochenmehl und ähnlichen Er-\nmitteln tierischer Herkunft in das Gebiet des\nzeugnissen sowie Knochen aus dem Ausland\nFreistaates Bayern vom 31. Juli 1969 (BGBI. I\nvom 2. Dezember 1964 (Gesetz- und Verord-\ns. 1073),                                                nungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen\nBaden-Württemberg                             s. 344),\n6. die Verordnung des Innenministeriums über die                          Rheinland-Pfalz\nEin- und Durchfuhr von Futtermitteln tierischer\nHerkunft aus dem Ausland vom 16. August 1958         15. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\n(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 196),              Ein- und Durchfuhr von Futtermitteln tierischer\nHerkunft in das Zollinland vom 22. Januar 1958\nBerlin                                (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nRhe:inland-Pfalz S. 33),\n7. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nEin- und Durchfuhr von Futtermitteln tieriischer                          Saarland\nHerkunft aus dem Ausland vom 21. Januar 1957         16. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung zum\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 161),        Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung von\nSalmonellen durch Futtermittel tierischer Her-\nBremen                                 kunft aus dem Ausland vom 13. Juli 1960 (Amts-\n8. die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr                 blatt des Saarlandes S. 499),\nvon Futtermitteln tierischer Herkunft aus dem         17. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die\nAusland vom 17. Dezember 1957 (Gesetzblatt                Ein- und Durchfuhr von lebenden und toten\nder Freien Hansestadt Bremen S. 173),                    Tieren, tierischen Erzeugnissen, Rohstoffen und\nGegenständen, die Träger des Ansteckungs-\nHamburg                                 stoffes übertragbarer Seuchen sein können, vom\n9. die Verordnung zum Schutze gegen die Gefahr                20. März 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178),\nder Einschleppung von Salmonellen durch Fut-\ntermittel tierischer Herkunft aus dem Ausland                       Schleswig-Holstein\nvom 14. Februar 1958 (Sammlung des bereinig-\n18. die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr\nten hamburgischen Landesrechts I 7831-bg),\nvon Futtermitteln tierischer Herkunft aus dem\n10. die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr                 Ausland vom 17. Januar 1958 (Gesetz- und Ver-\nvon Knochenmehl und ähnlichen Erzeugnissen                ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 63).\nBonn, den 15. August 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978                                                                                                          1379\nAnlage 1\n(zu§ 6 Abs. 1)\nMuster\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft 1)\nVersandland: ............................................................................................................................................................................. .\nZuständiges Ministerium: ........................................................................................................................,. ............................ .\nAusstellende Behörde: .......................................................................................................................................................... ..\nI. Angaben zur Identifizierung:\nArt des Futtermittels: .................................................................................................................................................... ..\nArt der Verpackung: ..................................................................................................................................................... .\nZahl der Packstücke: ..................................................................................................................................................... .\nGewicht: ............................................................................................................................................................................. .\nII. Herkunft des Futtermittels:\nHerkunftsland: ................................................................................................................................................................. .\nName und Anschrift des Herstellerbetriebes: ..................................................................................................... .\nIII. Bestimmung des Futtermittels:\nDas Futtermittel wird versandt von ....................................................................................................................... .\nnach ....................................................................................................................... .\nmit folgendem Transportmittel: ............................................................................................................................. .\nName und Anschrift des Absenders: ....................................................................................................................... .\nName und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................................... .","1380                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nIV. Bcsd1cinigtmg\nEs wird bescheinigt, daß das Futtermittel\n1. bei oder nach der Herstellung so erhitzt wurde, daß in allen Teilen für die Dauer von min-\ndestens 30 Minuten eine Temperatur von mindestens 80 °C erreicht worden ist,\n2. laut amtlicher Analyse\n2\na)   ) kein Knochenmaterial 3) - sofern es sich um Futtermittel nach Fußnote 1 Buchstabe c\noder e handelt, nicht mehr als 1 vom Hundert Knochenmaterial 3) - enthält,\nb)     sofern es sich um Mischungen nach Fußnote 1 Buchstabe e handelt, keine anderen Be-\nstandteile tierischer Herkunft als die in Fußnote 1 genannten Futtermittel enthält.\nAusgefertigt in                 ·································································am ............................................................................. .\n(SicueJ)\nDer amtliche Tierarzt\noder\ndie zuständige Behörde 4)\n(Unterschrift)\n1)  Diese Bescheinigung gilt für\na) Fischmehle, einschließlich Fischlebermehl,\nb) Walfleischknochenmehl, Walfleischmehl, Wallebermehl sowie getrocknete und gemahlene Garnelen,\nKrusten-, Schalen- und Weichtiere,\nc) Blutkuchen, Fettkuchen, Fleischkuchen, Griebenkuchen, Blutmehl und Tierlebermehl,\nd) Federn, Federteile, Federmehle, getrocknete und gemahlene Geflügelschlachtabfälle und\ne) Mischfuttermittel aus oder mit Futtermitteln nach den Buchstaben a bis d.\n2\n) Der Nachweis nach Nummer 2 Buchstabe a ist nur für Futtermittel nach Fußnote 1 Buchstaben a, c und e\nerforderlich und ist bei Futtermitteln nach Fußnote 1 Buchstabenbund d zu streichen.\n3\n) Knochenmaterial: Knochen von Landsäugetieren sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, insbesondere\nKnochenmehl, Knochenschrot, Knochengrieß, phosphorsaurer Futterkalk (Dicalciumphosphat).\n4\n) Vom zuständigen Ministerium des Versandlandes zur Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für den\nExport von Futtermitteln tierischer Herkunft ermächtigte Behörde.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978                                                                                                          1381\nAnlage 2\n(zu§ 7 Nr. 1)\nMuster\nAmtliche Besc:heinigung\nfür die Einfuhr von Futtermitteln aus oder mit Trockenmildl-,\nMolken- und Milcheiweißerzeugnissen aus pasteurisierter Milch,\nvon tierischen fetten und Fischpreßsäften (Solubles) 1)\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................... .\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung:\nArt des Futtermittels: ..................................................................................................................................................... .\nArt der Verpackung:\nZahl der Pack.stücke:\nGewicht:\nII. Herkunft des Futtermittels:\nHerkunftsland: ................................................................................................................................................................ .\nName und Anschrift des Herstellerbetriebes: ......................................................................................................\nIII. Bestimmung des Futtermittels:\nDas Futtermittel wird versandt von ..................................................................................................................... .\nnach ...................................................................................................................... .\nmit folgendem Transportmittel: ............................................................................................................................ .\nName und Anschrift des Absenders: ........................................... .\nName und Anschrift des Empfängers: .","1382                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nIV. Bescheinigung\nEs wird bescheinigt:\n2\n1. a)   ) Das Trockenmilch-, Molken-, Milcheiweißerzeugnis in Pulverform wurde aus pasteu-\nrisierter Milch hergestellt.\nb) 2 ) Das Mischfuttermittel, in dem nur aus pasteurisierter Milch hergestellte Trockenmilch-,\nMolken- oder Milcheiweißerzeugnisse in Pulverform enthalten sind, enthält mit Aus-\nnahme tierischer Fette keine anderen Bestandteile tierischer Herkunft, insbesondere\nkein Knochenmaterial. 3)\n2\nc)   ) Die tierischen Fette sind vor dem Einfüllen in den Tankwagen auf mindestens 85 °C\nerhitzt worden.\n2\nd)   ) Der Preßsaft - eingedickt oder nicht eingedickt - von Fischen oder Meeressäuge-\ntieren (Solubles) ist unvermischt und zeigte bei der Prüfung an Probenmaterial, das\naus dem versandfertig abgefüllten Behältnis entnommen wurde, einen pH-Wert von\nnicht mehr als 4,5.\n2. Bei der amtlichen bakteriologischen Untersuchung der Sendung in dem Institut\nin\ndas für die Durchführung amtlicher bakteriologischer Untersuchungen zugelassen ist, sind\nSalmonellen nicht festgestellt worden. 4)\nAusgefertigt in                                          ............... am\n(Sicc1cl)\nDer amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1\n) Die Bescheinigung gilt auch für Preßsäfte (Solubles) von Meeressäugetieren.\n2\n) Je nach Arl des Fultermittels Nichtzutreffendes streichen.\n3\n) Knochenmaterial: Knochen von Landsäugetieren sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, insbesondere\nKnochenmehl, Knochenschrot, Knochengrieß, phosphorsaurer Futterkalk (Dicalciumphosphat).\n4\n) Der Nachweis nach Nummer 2 ist nur für Futtermittel nach Nummer 1 Buchstaben a und b erforderlich\nund ist bei der Einfuhr anderer Erzeugnisse zu streichen.\nFür die bakteriologische Untersuchung sind mindestens 8 Proben von je 25 Gramm aus verschiedenen\nPackungen bzw. verschiedenen Stellen der Sendung amtlich zu entnehmen.","Nr. 50 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978                       1383\nAnlage 3\n(zu§ 7 Nr. 2)\nMuster\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von Trockenfutter, Backfutter und Halbieuchtiutter tierischer Herkunft\n.in Fertigpackungen für Hunde, Katzen, Vögel und sonstige Heimtiere\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ....... .\nAusstellende Behörde:\n1. Angabm1 zur Identifizierung:\nArt des Futtermittels: .\nArt der Verpackung:\nZahl der Packstücke:\nGewicht:\nII. Herkunft des Futtermittels:\nHerkunftsland: ...\nName und Anschrift des Herstellerbetriebes: ..... .\nIII. Bestimmung des Futtermittels:\nDas Futtermittel wird versandt von __\nnach ...... .\nmit folgendem Transportmittel: ........... .\nName und Anschrift des Absenders: ... .\nName und Anschrift des Empfängers: ................. .","1384                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nIV. Bescheinigung\nEs wird bescheinigt, daß\n1. die zur Herstellung des Futtermittels verwendeten Fleisch- und Knochenteile von Land-\nsüugelieren von Tieren stammen, die in im Herkunftsland gelegenen Schlachthäusern ord-\nnungsgemüß geschlachtet oder im Herkunftsland ordnungsgemäß erlegt worden sind,\n1\n2. a)   ) das Trockenfutter/Backfutter\nwährend des Herstellungsverfahrens so erhitzt worden ist, daß in allen Teilen des\nProdukts eine Temperatur von mindestens 120 °C erzielt worden ist,\n1\nb)   ) das Halbfeuchtfutter\nwährend des Herstellungsverfahrens so erhitzt worden ist, daß in allen Teilen des\nProdukts eine Temperatur von mindestens 100 °C erzielt worden ist und nach der von\ndem amtlichen Institut .\nin\nstichprobenweise getroffenen Feststellung das Endprodukt\naa) 2) einen a 11,-Wert von weniger als 0,850 oder\nbb) 2 ) einen aw-Wert von weniger als 0,900 und einen pH-Wert von weniger als 5,2\naufweist,\n3. bei dc~r amtlichen bakteriologischen Untersuchung der Sendung in dem Institut\nin ....................... .                                   .. , das für die Durch-\nführung amtlicher bakteriologischer Untersuchungen zugelassen ist, Salmonellen oder Milz-\nbrandkeime nicht festgestellt worden sind. 3)\nAusgefertigt in                                                               am .................... .\n(Sit,9el)\nDer amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1\n) ,fo nach Art des Futtermittels a) oder b) streichen.\n2\n) Nichtzutreffendes streichen.\n:i) Für die bakteriologische Untersuchung sind mindestens 8 Proben von je 25 Gramm aus verschiedenen\nPackungen der Sendung amtlich zu entnehmen.","Nr . .50   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978                     1385\nAnlage 4\n(zu§ 7 Nr. 3)\nMuster\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft\nin luftdicht verschlossenen Behältnissen (Konserven)\nVersandland:\nZuständiges Minislerium:\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung:\nArt des Futtermittels: .\nArt der Verpackung\nZahl der Packstücke:\nGewicht:\nII. Herkunft des Futtermittels:\nHerkunftsland: ......\nName und Anschrift des Herstellerbetriebes: ..... .\nIII. Bestimmung des Futtermittels:\nDas Futtermittel wird versandt von .\nnach .....\nmit folgendem Transportmittel: ..\nName und Anschrift des Absenders: ......... .\nName und Anschrift des Empfängers: ...\nlV. Bescheinigung\nEs wird bescheinigt, daß\n1. die zur Herstellung des Futtermittels verwendeten Fleisch- und Knochenteile von Land-\nsäugetieren von Tieren stammen, die in im Herkunftsland gelegenen Schlachthäusern ord-\nnungsgemäß geschlachtet oder im Herkunftsland ordnungsgemäß erlegt worden sind,\n2. das Futtermittel in luftdicht verschlossenen Behältnissen abgepackt und in diesen Behält-\nnissen so erhitzt worden ist, daß ein F 0 -Wert von mindestens 4,0 erzielt wurde.\nAusgefertigt in .                                            am.\nDer amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)","1386                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 5\n(zu § 7 Nr. 4)\nMuster\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von phosphorsaurem Futterkalk\n(Dicalciumphosphat)\nVersandland:\nZuständiges Ministerium: ........ .\nAusstellende Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung:\nArt des Futtermittels: .\nArt der Verpackung:\nZahl der Packstücke:\nGewicht:\nII. Herkunft des Futtermittels:\nHerkunftsland: .....\nName und Anschrift des Herstellerbetriebes: .\nIII. Bestimmung des Futtermittels:\nDas Futtermittel wird versandt von\nnach.\nmit folgendem Transportmittel: .............. .\nName und Anschrift des Absenders: ........... .\nName und Anschrift des Empfängers:","Nr. 50             Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978                                          1387\nIV. Bescheinigung\nEs wird bescheinigt, daß\n1. das Rohmaterial zur Gewinnung des Futterkalkes einem der folgenden Verfahren unter-\nworfen worden ist:\na) 1 ) die zur Herstellung verwendeten Mazerationsbrühen wurden gekocht oder\n1\nb)   ) das zur Herstellung verwendete Knochenmaterial wurde mit einer Salzsäurelösung\nvon 3,5 vom Hundert zu einer Anfangsmazerationslauge verarbeitet, die nur bis zu\neinem Gehalt von 10 Grad Baume mit Salzen angereichert wurde\nund\nder gewonnene phosphorsaure Futterkalk wurde\nentweder\nbei mindestens 70 bis 75 °C während dreimal 24 Stunden getrocknet\noder\neiner Erhitzung von mindestens 130 °C während mindestens 30 Minuten ausgesetzt,\n2. die Ware vom Herstellerbetrieb aus unmittelbar in plombierten neuen Säcken ohne Bei-\nmischung anderen Materials zum Versand in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.\nAusgefertigt in .         ......................................................................... am .......... .\n(Siegel)                                                                               Der amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1\n) Nichtzulreffendes ist zu streichen.","1388                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 6\n(zu § 7 Nr. 5)\nMuster\nAmtliche Bescheinigung\nfür die Einfuhr von Futtermitteln, die mit Futtermitteln\ntierischer Herkunft denaturiert worden sind\nVersandland:\nZusUindiges Ministerium:\nJ\\ usstellende    Behörde:\nI. Angaben zur Identifizierung:\nArt des Futtermittels:\nArt des Futtermittels tierischer Herkunft, das zur Denaturierung verwandt wurde:\nArt der Verpackung:\nZahl der Packstücke:\nGewicht:\nJJ. Herkunft des Futtermittels:\nHerkunftsland: ...\nName und Anschrift des Betriebes, in dem das Denaturierungsmittel beigemischt wurde:\nHI. Bestimmung des Futtermittels:\nDas Futtermittel wird versandt von .\nnach\nmit folgendem Tran~portmittel: ......\nName und Anschrift des Absenders:\nName und Anschrift des Empfängers: ...\nIV. Bescheinigung\nEs wird bescheinigt, daß das Futtermittel tierischer Herkunft im Herkunftsland 1)/Versand-\nland 1 ) zur Denaturierung beigemischt wurde und\nl. bei oder nach der Herstellung so erhitzt wurde, daß in allen Teilen für die Dauer von min-\ndestens 30 Minuten eine Temperatur von mindestens 80 °C erreicht worden ist,\n2. nicht mehr als 4 Gewichtshundertteile des Futtermittels (Endprodukt) beträgt.\nAusgefertigt in .                                               am ............................................................ .\nDer amtliche Tierarzt\n(Unterschrift)\n1)  Nichtzutreffendes ist zu streichen.","Nr. 50    Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978                          1389\nAnlage 1\n(zu§ 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 1)\nProbenahme, bakteriologische Untersuchung und Untersuchung\nauf das Vorhandensein von Knochenmaterial\nI. Allgemeine Bestimmungen                                       und bei unverpackter Ware aus mehreren\nSchichten und Stellen der Ladung zu ent-\n1. Begriff der Sendung\nnehmen. Vor Beginn der Probenentnahme aus\nSendung im Sinne dieser Anlage ,ist:                       einer Sendung ist das Probenentnahmegerät\n1.1 Verpackte Ware:                                        keimfrei zu machen. Die Einzelprobengefäße\nmüssen vor der Aufnahme der Proben keim-\nDie Warenmenge, die nach ihrer Kenn-                  frei sein und dicht verschlossen der Unter-\nzeichnung gleichartig ist und auf die sich            suchungsstelle zugeleitet werden. Die für die\ndie amtliche Bescheinigung nach Anlage 1              Probengefäße verwendeten Transportbehält-\nbezieht; hierzu gehört auch die Ware aus              nisse müssen -        wenn sie nicht fabrikneu\ngeplatzten        oder   sonst    beschädigten        sind - vor jedem Transport gereinigt und\nPackungen.                                            desinfiziert werden.\n1.2 Unverpackte Ware:                                     Für die Ermittlung der Probenzahl gelten je\nDie Ladung eines Transportmittels.                    50 Kilogramm der Ware als eine Gewichts-\neinheit. Die Zahl der zu entnehmenden Ein-\nl .2.1 Die Ladungen mehrerer Transport-\nzelproben errechnet sich wie folgt:\nm iltel können als eine Sendung zur\nUntersuchung gestellt werden, so-              G ewich tseinhei ten:      Proben, bezogen\nfern sich die amtliche Bescheinigung                                      auf Gewichtseinheiten:\nc:nif diese Ladungen bezieht.                  bis 100                    5 v. H.\n1.2.2 Eine Teilmenge einer Ladung gilt                101 bis 500                3 v.H.\nals Sendung, wenn sie in gesonder-             über 500                   2 v. H.\nten Laderäumen, Großbehältnissen\nBei gebrochenen Zahlen ist das Ergebnis auf\noder Schiffsluken durch feste Wän-\ndie nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden.\nde, Böden und Decken von den an-\nderen Teilen der Ladung getrennt ist        3. U n t e r s u c h u n g s g a n g\nund sich die amtliche Bescheinigung            Die Einzelprobe 'ist - im Falle von gepreßtem\nauf diese Teilmenge bezieht.                   Probenmaterial nach Zermahlen - mit der\n1.2.3 Abweichend von Nummer 1.2.2 darf                fünffachen Gewichtsmenge des Anreiche-\naus einem Seeschiff unverpackte                rungsmediums zu übergießen und 18 bis 24\nWare mit einer Gesamtmenge von                 Stunden bei + 37 °C zu bebrüten. Als An-\nmehr als 500 Tonnen in Teilmengen              reicherungsmedium ist die Selenitbrühe nach\nvon mindestens 100 Tonnen aufge-               Leifson oder eine Tetrathionatbouillon zu\nteilt als jeweils eine Sendung in              verwenden. Es sind jedoch nur solche Tetra-\nSchuten, Leichtern, Küstenmotor-               thionatmedien zu verwenden, die ausreichend\nschiffen oder Flußkähnen zur Unter-            - für die Dauer der Bebrütung - gepuffert\nsuchung gestellt werden; be,i Dber-            sind.\nnahme unverpackter Ware vom See-               Anschließend ist ein Tropfen jeder Probe frak-\nschiff auf Eisenbahnwagen dürfen               tioniert auf je eine Brillantgrünphenolrot-\nals kleinste Einheit 100 t zu einer            Laktose-Agarplatte sowie auf eine andere, für\nSendung zusammengefaßt werden.                 die Salmonellendiagnostik geeignete Platte\nauszustreichen. Diese Platten sind ebenfalls\n1.2.4 Die mit Spezialtransportfahrzeugen\n18 bis 24 Stunden bei + 37 °C zu bebrüten.\n(Kesselwagen) eingeführte unver-\npackte Ware eines Fahrzeugs gilt               Verdächtig gewachsene Kolonien sind mit\nnur dann als eine Sendung, wenn                staatlich geprüften polyvalenten Salmonel-\ndie Warenmenge mit der in der amt-             laseren in der Objektträger-Agglutination zu\nlichen Bescheinigung angegebenen               untersuchen und bei positivem Ausfall mit\nübereinstimmt.                                 0- und H-Faktorenseren sowie biochemisch\nweiter zu prüfen.\nII. Bakteriologische Untersuchung                              4. N a c h b e h a n d 1 u n g\nNachbehandlungen und deren bakteriolo-\n2. P r o b e n a h m e\ngische Wirksamkeitskontrolle sind nach\nEs sind Einzelproben im Gewicht von je etwa               näherer Anweisung der zuständigen Behörde\n25 Gramm aus jeweils anderen Packungen                    durchzuführen.","1390                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nIII. Untersuchung auf das Vorhandensein                                   Knochengehalt gefertigt. ·wird in\nvon Knochenmaterial                                                  einem der Präparate Knochenmate-\nrial festgestellt, so ist die Untersu-\n5. P r o b e n a h m e                                               chung mit einer neuen 10 Gramm-\n5.1 Technik der Probenentnahme                                    Probe zu wiederholen; von dieser\nDie   Untersuchungsproben sind aus je-                       Probe sind jedoch zehn Objektträ-\nweils verschü~denen Packungen, bei lose                      gerpräparate herzustellen und zu\ngeschütteter Warn aus verschiedenen                          untersuchen.\nSchichten und von verschiedenen Stellen                6.2.2 Beurteilung\nder Lc1dung zu entnehmen.                                    Wird bei der Wiederholungsunter-\n5.2 Probenzahl und -gewicht                                       suchung nach Nummer 6.2.1 Kno-\nchenmaterial in mindestens drei der\nVon einer Sendung sind jeweils 20 Ein-                       zehn Präparate festgestellt, so gilt\nzelproben von etwa gleichem Gewicht zu                       in dem untersuchten Futtermittel -\nentnehmen, wobei das Gesamtgewicht der                       vorbehaltlich der Nummer 6.3 --\nEinze]proben mindestens 250 Gramm be-                        Knochenmaterial als nachgewiesen\ntragen muß. D.i.e Einzelproben sind in                       im Sinne des § 6 Abs. 3.\nSammelgefäße oder -behältnisse zu füllen\nund verschlossen der Untersuchungsslelle           6.3 Feststellung des Prozentgehalls an Kno-\nzuzuleiten.                                            chenmaterial\n6. U n t e r s 11 ch unu der Proben                            Sofern in Sendungen von Blutkuchen,\nFettkuchen, Fleischkuchen, Griebenku-\n6.1 Zuhernitung des Untersucbunqsrnaterials                 chen, Blutmehl und Tierlebermehl sowie\nDas clür UntersuchungssteHe zugeleitete                von Mischfuttermitteln nach § 6 Abs. l\nUntersuchungsmaterial ist -      im Falle              Nr. 5 bei der Untersuchung Knochenma-\nvon gepreßtem Probenmaterial nach Zer-                 teria] gemäß Nummer 6.2.2 festgestellt\nmahlen -·- gründlich zu mischen.                       wird, ist der Prozentgehalt an Knochen-\nmaterial in dem betreffenden Futtermittel\n6.2 Mikroskopische Untersuchung\nfestzusteHen. Zu diesem Zweck ist eine\n6.2.1 Untersuchungsgang                                20 Gramm-Probe des zubereiteten Unter-\nVon einer 10 Gramm-Probe des zu-                suchungsmaterials mittels der Sedimen-\nbereiteten Untersuchungsmaterials               tationsmethode zu untersuchen. Wird bei\nwerden die schweren Bestandteile                dieser Untersuchung ein Anteil von Kno-\nmittels    Sedimentation    ausge-              chenmaterial von mehr als 1 vom Hundert\nschwemmt und von dem Bodensatz                  festgestellt, so gilt für diese Futtermittel\ndrei Objektträgerpräparate für die              unzulässiges Knochenmaterial als nach-\nmikroskopische Untersuchung auf                 gewiesen im Sinne des § 6 Abs. 3."]}