{"id":"bgbl1-1978-50-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":50,"date":"1978-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/50#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_50.pdf#page=5","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG","law_date":"1978-08-11T00:00:00Z","page":1373,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978                         1373\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG\nVom 11. August 1978\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des           neben den Grunderzeugnissen andere Waren im\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen                   Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs (§§ 48\nMarktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I            bis 51 des Zollgesetzes) veredelt werden, so ist\nS. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes           dies in dem Antrag ebenfalls anzugeben.\nvom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705) geändert worden\n(3) Die Inanspruchnahme des Ersitattungs-Ver-\nsind, auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur\nedelungsverkehrs ist davon abhängig, daß der\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisa-\nBeteiligte (Veredeler)\ntionen sowie auf Grund des § 26 Abs. 2 Nr. 1 des\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen                   1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt,\nMarktorganisationen, der durch § 23 des Gesetzes                regelmäßige Abschlüsse macht und nach dem\nvom 23. Juni 1976 (BGBI. I S. 1608) geändert worden             Ermessen der Zollverwaltung vertrauenswür-\nist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern               dig ist,\nder Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                  2. die Verpflichtungserklärung nach Artikel 3\nAbs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69\n(ABI. EG Nr. L 250 S. 1) in der jeweils gel-\nArtikel 1                              tenden Fassung abgibt,\nDie Verordnung Ausfuhrerstattung EWG in der              3. auf Verlangen folgende Angaben in zwei Stük-\nFassung der Bekanntmachung vom 29. März 1971                    ken vorlegt:\n(BGBI. I S. 525) wird wie folgt geändert:                       a) Orit und Lageplan der Betriebsräume, in\ndenen die Grunderzeugnisse gelagert, be-\narbe:itet oder verarbeitet werden,\n1. § 7 erhält folgende Fassung:                                 b) Beschreibung der Bearbeitungs- und Ver-\narbeitungsvorgänge mit Angaben über die\n,,§ 7                                  voraussichtliche Ausbeute.\nBewilligung\ndes Erstattungs-Veredelungsverkehrs                (4) Die Bewilligung im Einzelfall wird schriftlich\nerteilt. Sie kann zurückgenommen werden, wenn\n(1) Sollen Grunderzeugnisse im Sinne des Ar-         di,e Voraussetzungen des Absatzes 3 bei der Be-\ntikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 441/69 in             willigung nicht vorgelegen haben oder nach-\neinem Zollkontrollverfahren nach Arti.kel 2 der         träglich weggefallen sind. Wer einen allgemein\ngenannten Verordnung bearbeitet oder verar-             bewilligten Erstattungs-Veredelungsverkehr in\nbeitet werden, so bedarf es der Bewilligung eines       Anspruch nimmt, ohne die Voraussetzungen des\nErstattungs-Veredelungsverkehrs. Der Erstat-            Absatzes 3 zu erfüllen, kann von dem Haupt-\ntungs-Veredelungsverkehr wird allgemein oder            zollamt, in dessen Bezirk er die Ve1redelungs-\nim Einzelfall bewilligt. Allgemein bewilligt sind       erzeugnisse herstellt, schrifttlich von der Inan-\nErstattungs-Veredelungsverkehre, die in einer           spruchnahme des Erstattungs-Veredelungsver-\nvom Bundesminister der F-inanzen zu diesem              kehrs ausgeschlossen werden.\nZweck in der Vorschriftensammlung Bundes-\n(5) Bei der Bewilligung im Einzelfall wird be-\nfinanzverwaltung - Amtsblatt des Bundesmi-\nstimmt, welche Zollstelle den Erstattungs-Ver-\nnisteriums der Finanzen - bekanntgegebenen\nedelungsverkehr überwacht (überwachende Zoll-\nListe aufgeführt sind. Für die Bewilligung im\nstelle). Uberwachende Zollstelle für allgemein\nEinzelfall ist das Hauptzollamt zuständig, in\nbewillig1te Erstattungs-Veredelungsverkehre ist\ndessen Be:oirk der Antragsteller die Arbeiten aus-\ndie Zollstelle, in deren Bezirk die Veredelungs-\nführen will.\nerzeugnisse hergestellt werden.\n(2) In dem Antrag auf Bewilligung im Einzel-\n(6) Betriebe, in denen Grunderzeugnisse im\nfall sind die zur· Bearbeitung oder Verarbeitung\nRahmen des Erstattungs-Ve1redelungsverkehrs be-\nvorgesehenen Grunderzeugnisse sowie die daraus\narbeitet oder verarbeitet werden, unterliegen der\nherzustellenden Verarbeitungserzeugnisse oder\namtlichen Uberwachung. Die überwachende Zoll-\nWaren im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 der Ver-\nstelle kann dem Veredeler Auflagen eriteilen, so-\nordnung (EWG) Nr. 441/69 (Veredelungserzeug-            weit e~ der Uberwachungszweck erfordert.\nnisse) nach Art und Beschaffenheit unter Angabe\nder Zolltarifstelle zu bezeichnen. Außerdem ist             (7) Auf Verlangen der überwachenden Zoll-\nanzugeben, für welche Menge an Grunderzeug-            stelle hat der Veredeler über die Warenbewe-\nnissen und für welchen Zeitraum der Erstattungs-        gung und Veredelung Anschreibungen zu führen.\nVeredelungsverkehr beantragt wird. Sollen bei           Als solche Anschreibungen können betriebliche\nder Herstellung der Veredelungserzeugnisse              Aufzeichnungen ane:rkannt werden, soweit sie","1374                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nden Zu- und Abga119 der Waren, ihren Bestand           3. In § 9 Abs. 1 Satz 6 we,rden die Worte „die nach\nund die Ven~delungsarbeiten übersichtlich wie-            § 8 Abs. 2 Satz 3 freigegebenen Grunderzeug-\ndergeben. Die überwachende Zollstelle kann auf            nisse\" durch die Worte „die nach § 8 Abs. 1 in\ndie Anschreibungen verzichten, soweit ihr die             den Erstattungs-Veredelungsverkehr übergeführ-\namtliche Uberwachung nicht gefährdet erscheint.           ten Grunderzeugnisse\" erse:tzt.\n(8) Der Veredeler ist verpflichtet,\n4. In§ 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n1. jede Veri:inclerung hinsichtlich der Angaben\n,, (5) Soweit die Ube,rwachung und Abrechnung\nnach Absatz 3 Nr. 3 der zuständigen Zollstelle\nunverzüglich anzuzeigen,                              des Erstattungs-Veredelungsverkehrs nicht er-\nschwert wird, kann die überwachende Zollstelle\n2. die in Absatz 7 genannten Unterlagen und die           das Kontrollexemplar zugleich als Abmeldung\nsich hierauf beziehenden geschäftlichen Be-           anerkennen; Absatz 1 letzter Sa1tz fündet insoweit\nlege sieben Jahre lang, die Handelsbücher ent-        keine Anwendung.\"\nsprechend der handelsrechtlichen Aufbewah-\nrungsfrist aufzubewahren.\"                        5. § 10 letzter Satz erhält folgende Fassung:\n„Bei der Abrechnung werden die nach § 8 Abs. 1\n2. § 8 erhäH folgende Fassung:                               in den Erstattungs-Veredelungsverkehr überge-\n,,§ 8                              führten Grunderzeugnisse in der Reihenfolge\nihrer Uberführung auf die abgemeldeten Ver-\nVerfahren im Erstattungs-Veredelungsverkehr\nedelungserzeugnisse angerechnet.\"\n(1) Sollen Grunderzeugnisse in den Erstattungs-\nVeredelungsverkehr übergeführt werden, so hat         6. In § 13 Abs. 2 werden die Sätze 4 und 5 durch\nder Veredeler dies der überwachenden Zollstelle           folgenden Sa1tz ersetzt:\nschriftlich in drei Stücken unter Angabe von\n„Für die Bekanntgabe des Bescheids gilt § 122\nMenge, Art und Beschaffenheit der Grunderzeug-\nAbs. 2 der Abgabenordnung sinngemäß.\"\nnisse sowie der daraus herzustellenden Verede-\nlungserzeugnisse anzuzeigen. Der Anzeige ist,\nsoweit erforderlich, die Ausfuhrlizenz oder Vor-      7. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Verfügungen\"\nausfestsetzungsbescheinigung beizufügen. Ergibt           durch das Wort „Verwaltungsakte\" ersetzt.\ndie Prüfung der Anzeig,e keine Beanstandungen,\nso gilt der Tag, an dem die Anzeige der Zoll-\nstelle zur Kenntnis gelangt ist, als Tag der An-                               Artikel 2\nnahme der Erklärung im Sinne des Artikels 3              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nAbs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1957/69.              leitungsgesetzes in Verbindung miit § 47 des Ge-\n(2) Die Anzeige nach Absatz 1 darf sich nur        setzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\nauf Grunderzeugnisse beziehen, die am Tag der         organisationen auch im Land Berlin.\nAnnahme durch die überwachende Zolls1telle im\nBetrieb des Veredelers vorhanden sind. Die Ver-                                Artikel 3\nedelungserzeugnisse dürfen jedoch auch aus\nGrunderzeugnissen hergestellt werden, die den            Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nangezeigten Grunderzeugnissen nach Menge und          die Verkündung folgenden dritten Kalendermonats\nBeschaiffenheit entsprechen.\"                         in Kraft.\nBonn, den 11. August 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}