{"id":"bgbl1-1978-50-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":50,"date":"1978-08-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung","law_date":"1978-08-11T00:00:00Z","page":1369,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1369\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 1997 A\n1978                        Ausgegeben zu Bonn am 19.August 1978                                                                                             Nr.50\nTag                                                              Inhalt                                                                                    Seite\n11. 8. 78    Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung . . . .                                                          1369\n7862-2, 7860-2, 7860-'}\n11. 8. 78    Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung Ausfuhrerstattung EWG . . . . . . . . . . . . . .                                                 1373\n7847-11-4-13\n15. 8. 78    Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft\nund von Knochenmaterial (Einfuhrverordnung Futtermittel tierischer Herkunft) . . . . . . . . .                                                  1375\nneu: 7831-1-43-18; 7831-1-4, 7831-1-43-4, 7831-1-43-7\n116. 8. 78   Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1391\nneu: U00-21-1-64\n14. 8. 78    Änderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tage-\ngelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung . . . . . . . . . .                                                 1398\n1103-1-1\n31. 7. 78     Bekanntmachun9 über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . .                                                        1399\nU31-1-1\n10. 8. 78    Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1399\nneu: 423-1-7-65\n15. 8. 78    Berichtigung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964                                                                 1400\n612-14\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 37 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1400\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1401\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über Bodennutzungs- und Ernteerhebung\nVom 11. August 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                   3. Erhebung über den Anbau von Gemüse, Erd-\nsen:                                                                                     beeren und Zierpflanzen (Gemüseanbauerhe-\nArtikel 1                                                   bung),\n4. Erhebung über die Pflanzenbestände in den\nDas Gesetz über Bodennutzungs- und Enteerhe-\nBaumschulen (Baumschulerhebung),\nbung vom 23. Juni 1964 (BGBl. I S. 405), zuletzt ge-\nändert durch § 14 des Agrarberichterstattungsgeset-                                 5. Erhebung über den Obstanbau (Obstanbauer-\nzes vom 15. November 1974 (BGBI. I S. 3161), wird                                         hebung).\"\nwie folgt geändert:\n1. § 2 erhält folgende Fassung:                                              2. § 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2                                                                                         ,,§ 3\nDie Bodennutzungserhebung umfaßt folgende                                      Bei der Flächenerhebung werden allgemein\nEinzelerhebungen:                                                              1979 und 1981, danach alle vier Jahre, in der\n1. Erhebung der Bodenflächen (Flächenerhe-                                     Zeit von Januar bis Mai die Bodenflächen nach\nbung),                                                                    ihrer Nutzungsart erfaßt, ab 1985 auch nach\n2. Haupterhebung über die Bodennutzung (Bo-                                     ihrer bauplanungsrechtlich zulässigen Nutzungs-\ndennutzungshaupterhebung),                                                art.\"","1370                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3. § 4 erhält folgende Fassung:                               2. in den Jahren mit allgemeiner Erhebung zu-\nsätzlich\n,,§ 4\na) der Anbau von Gemüse und Erdbeeren\n(1) Bei der Bodennutzungshaupterhebung wer-                    zur Erfüllung vertraglicher Bindungen bei\nden erfaßt in der Zeit von Januar bis Mai                          der Erzeugung und beim Absatz,\n1. jährlich allgemein zur Feststellung der be-                 b) der Anbau von Zierpflanzen.\ntrieblichen Einheiten die Betriebsfläche, die         Dabei werden die Flächen nach Pflanzenarten\nlandwirtschaft1ich genutzte Fläche, die Wald-         und Pflanzengruppen untergliedert. Die erste\nfläche und der Rechtsgrund des Besitzes,              allgemeine Erhebung findet 1978 statt.\n2. alle vier Jahre allgemein und in den übrigen\nJahren repräsentativ bei höchstens 110 000                (2) Die Erhebung erfaßt alle Flächen, auf de-\nAuskunftspflichtigen die Nutzung der Boden-           nen Gemüse, Erdbeeren oder Zierpflanzen für\nflächen nach Hauptnutzungs- und Kultur-                den Verkauf angebaut werden.\"\narten sowie nach Pflanzenarten und Pflan-\nzengruppen. Die erste allgemeine Erhebung          6. In § 8 wird Absatz 3 gestrichen.\nfindet 1979 statt. In den Ländern Baden-\nWürttemberg, Bayern und Rhe,inland-Pfalz\nwird der Anbau von Hopfen jährlich allge-          7. § 9 erhält folgende Fassung:\nmein erhoben.                                                                   ,,§ 9\n(2) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg                  (1) Bei der Obstanbauerhebung werden die\nerheben die Merkmale zur Kennzeichnung der                Baumobstflächen erfaßt, die der Erzeugung von\nBetriebe nach Absatz 1 Nr. 1, beginnend 1979,             Kern- und Steinobst dienen. Die Flächen werden\nalle zwei Jahre und führen repräsentative Er-             nach Merkmalen zur näheren Kennzeichnung\nhebungen nach Absatz 1 Nr. 2 alle vier Jahre,             der Bewirtschaftungsintensität, bei Äpfeln und\nbeginnend 1981, durch.                                    Birnen auch nach Sorten unterteilt.\n(3) Die Erhebung erfaßt\n(2) Die Erhebung wird alle fünf Jahre, ab-\n1.  land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab            wechselnd allgemein und repräsentativ, bei\n1 Hektar Betriebsfläche und Gesamtflächen             höchstens 15 000 Auskunftspflichtigen in der\nab 1 Hektar, die ganz oder teilweise land-            Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. Die erste\noder forstwirtschaftlich genutzt werden,              allgemeine Erhebung findet 1982 statt. Anstelle\n2.  land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter         der abwechselnd allgemeinen und repräsenta-\n1 Hektar Betriebsfläche und Gesamtflächen             tiven Erhebung nach Satz 1 können im Fort-\nunter 1 Hektar, einschließlich der Betriebe           schreibungsverfahren allgemeine Erhebungen\nohne landwirtschaftlich genutzte Fläche,              durchgeführt werden, sofern die Kosten der ab-\nderen natürliche Erzeugungseinhei~n minde-            wechselnd allgemeinen und repräsentativen Er-\nstens dem durchschnittlichen Wert einer               hebung nicht überschritten werden.\njährlichen landwirtschaftlichen Markterzeu-\n(3) Die Erhebung erfaßt die Baumobstgesamt-\ngung von 1 Hektar landwirtschaftlich ge-\nflächen von 15 Ar und mehr, sofern das auf die-\nnutzter Fläche im Geltungsbereich dieses Ge-\nser Fläche erzeugte Obst vollständig oder über-\nsetzes entsprechen,\nwiegend zum Verkauf bestimmt ist.\n3.   sonstige Flächen, auf denen Reben, Obst,\nGemüse, Zierpflanzen oder Baumschulerzeug-               (4) Der Bundesminister für Ernährung, Land-\nnisse für den Verkauf angebaut werden,                wirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch\n4.  Gewässer, in denen Teichwirtschaft für den            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nVerkauf betrieben wird.                               rates anzuordnen, daß anläßlich einer allgemei-\nnen Erhebung\n(4) Der Bundesminister für Ernährung, Land-            1. weitere als die in Absatz 1 aufgeführten Obst-\nwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch                  arten erfaßt werden,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n2. die in Absatz 3 festgelegte Mindesterf assungs-\nrates zur Feststellung der Zuverlässigkeit der\ngrenze für Baumobstgesamtflächen herabge-\nAngaben eine repräsentative Nachprüfung der\nsetzt wird,\nBodennutzungshaupterhebung anzuordnen.\"\nsoweit dies zur Beurteilung der gesamten Ver-\nsorgungslage bei Obst erforderlich ist.\"\n4. Die§§ 5 und 6 werden aufgehoben.\n5. § 7 erhält folgende Fassung:                            8. § 10 wird aufgehoben.\n,,§ 7\n9. § 12 erhält folgende Fassung:\n(1) Bei der Gemüseanbauerhebung werden im\nMonat Juli erfaßt                                                                 ,,§ 12\n1. alle drei Jahre allgemein und in den übrigen              Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nJahren repräsentativ bei höchstens 12 000             schaft und Forsten wird ermächtigt, durch\nAuskunftspflichtigen der Anbau von Gemüse             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nund Erdbeeren,                                        rates","Nr. 50 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. August 1978                          1371\n1. einzelne Tatbestände der in den §§ 3 bis 9                höchstens 0,5 vom Hundert der Bodenflächen die\ngeregelten Erhebungen auszusetzen oder ein-             Erträge repräsentativ festgestellt werden. Dabei\nzustellen, sofern die Ergebnisse nicht mehr             dürfen jährlich nicht mehr als drei Arten von\nbenötigt werden;                                        Gemüse, Obst oder landwirtschaftlichen Feld-\n2. einzelne Tatbestände der Erhebungen nach                  früchten mit Ausnahme von Getreide und Kar-\nden §§ 3 bis 9 durch andere Tatbestände der             toffeln, insgesamt jedoch nicht mehr als vier\nBodennutzung zu ersetzen, wenn die Ände-                 dieser Arten, sowie Weinmost einbezogen wer-\nrung aus agrarpolitischen Gründen notwen-               den.\"\ndig ist und dadurch keine zusätzlichen Ko-\nsten entstehen;                                    14. § 15 erhält folgende Fassung:\n3. anzuordnen, daß die Erhebungen nach den\n,,§ 15\n§§ 3 bis 9 in größeren als den vorgesehenen\nZeitabständen durchzuführen sind, wenn dies                 Die Besondere Ernteermittlung umfaßt jähr-\nfür die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse               lich im Bundesgebiet außer in den Ländern\nausreicht;                                              Berlin, Bremen und Hamburg die Erträge an\n4. die Erhebung von Tatbeständen, die Zeitab-                Getreide und Kartoffeln. Sie wird repräsentativ\nstände und die Erfassungsgrenze für Betrie-              auf höchstens 12 000 Feldern landwirtschaft-\nbe und Flächen zu ändern, wenn und soweit               licher Betriebe durchgeführt.\"\ndas zur Durchführung von Rechtsakten des\nRates oder der Kommission der Europäischen          15. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\nGemeinschaften auf dem Gebiet der Statistik\nüber Bodennutzung erforderlich ist.\"                                           ,,§ 15 a\nAuskunftspflichtig sind\n10. Nach§ 12 wird folgender§ 12 a eingefügt:                      1. für die Erhebung nach § 3 die nach Landes-\nrecht für die Führung des Liegenschaftskata-\n,,§ 12 a\nsters und anderer amtlicher Unterlagen zu-\nDas Statistische Bundesamt übermittelt der                     ständigen Stellen und die Gemeinden, im\nKommission der Europäischen Gemeinschaften                        übrigen die Grundstückseigentümer oder son-\nim Namen der Bundesrepublik Deutschland die                       stigen Nutzungsberechtigten oder deren Ver-\nErgebnisse der Erhebungen, soweit sie zur                         treter,\nDurchführung von Rechtsakten des Rates oder                  2. für die Erhebungen nach den §§ 4, 7, 9 und\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaf-                      15 die Inhaber der dort genannten Betriebe\nten erforderlich sind.\"                                           und Flächen sowie die Betriebsleiter,\n3. für die Erhebung nach § 8 alle Personen, die\n11. § 13 erhält folgende Fassung:                                     sich mit der Anzucht der in § 8 Abs. 1 ge-\n,,§ 13                                   nannten Baumschulerzeugnisse befassen.\"\nDie Ernteerhebung gliedert sich in die Ernte-\nvorausschätzung, die Ernteberichterstattung und          16. § 16 erhält folgende Fassung:\ndie Besondere Ernteermittlung.\"                                                       ,,§ 16\n(1) Den mit der Durchführung der Erhebun-\n12. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt:                      gen nach diesem Gesetz betrauten Personen ist\ndas Betreten der Grundstücke sowie der Räume,\n,,§ 13 a\ndie nicht als Wohnung dienen, während der\nDie Vorausschätzung der Hektarerträge für                 üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu ge-\nGetreide, Zuckerrüben und Kartoffeln wird                     statten, soweit dies zur Erhebung erforderlich\njährlich von Januar bis Juli für den Durch-                   ist.\nschnitt des in den Geltungsbereich dieses Ge-                    (2) Ordnungswidr,ig handelt, wer entgegen\nsetzes fallen den Gebiets vom Statistischen Bun-              Absatz 1 das Betreten der dort bezeichneten\ndesamt durchgeführt.\"                                         Grundstücke oder Räume nicht gestattet. Die\nOrdnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\n13. § 14 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:                    geahndet werden.\"\n,,(1) Die Ernteberichterstattung umfaßt jähr-\nlich in den Monaten April bis November                   17. In § 17 werden nach den Worten „ohne Nen-\n1. Schätzungen über voraussichtliche und end-                 nung des Namens\" die Worte „und der An-\ngültige Ernteerträge sowie ergänzende An-                schrift\" eingefügt.\ngaben über Wachsturnstand und wachstums-\nbeeinflussende Tatbestände,                                                  Artikel 2\n2. bei Reben zusätzlich Angaben über Mostge-                In § 2 Abs. 1 des Gesetzes über eine Statistik der\nwicht, Säuregehalt und Güte des Mostes.             Arbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft vom\n(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernte-         24. Juni 1964 (BGBI. I S. 409), zuletzt geändert durch\nerträgen nach Absatz 1 Nr. 1 können bei                  § 14 des Agrarberichterstattungsgesetzes, wird Satz\nhöchstens 8 000 Betrieben oder bei Obst für              3 gestrichen.","1372                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nArtikel 3                          Bodennutzungs- und Ernteerhebung in der vom In-\nkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung\n§ 3 des Agrarberichterstattungsgesetzes wird wie\nfolgt geändert:                                             im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Er kann da-\nbei die Paragraphen und deren Untergliederung mit\n1. In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestr,ichen; die           neuen durchlaufenden Ordnungszeichen versehen.\nbisherigen Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1\nbis 4.\n2. In Absatz 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 1                                    Artikel 5\nbis 4\" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 1 bis 3\"               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nund die Worte „Absatz 1 Nr. 5\" durch die Worte           des Drfüen Uberleitungsgesetzes auch im Land\n,,Absatz 1 Nr. 4\" ersetzt.                              Berlin.\nArtikel 4                                                   Artikel 6\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nund Forsten kann den Wortlaut des Gesetzes über             in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. August 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verkehr\nund für das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}