{"id":"bgbl1-1978-5-6","kind":"bgbl1","year":1978,"number":5,"date":"1978-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/5#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-5-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_5.pdf#page=14","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel","law_date":"1978-01-24T00:00:00Z","page":170,"pdf_page":14,"num_pages":7,"content":["170                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kaufmann\nim Groß- und Außenhandel*)\nVom 24. Januar 1978\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                          b) Lohn- und Gehaltsabrechnung,\nvom 14. August: 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt                       c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,\ndurch § 24 Nr. l des Gesetzes vom 24. August 1976                         d) Ausbildung im ausbildenden Unternehmen.\n(BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                         (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fach-\nWissenschaft verordnet:                                               richtungen sind mindestens die folgenden Kennt-\nnisse und Fertigkeiten:\n§                                    1. in der Fachrichtung Großhandel:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                          Warenannahme, Warenlagerung und Warenaus-\ngabe;\nDer Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und\nAußenhandel wird staatlich anerkannt.                                 2. in der Fachrichtung Außenhandel:\nAußenhandelsgeschäfte.\n§ 2\n§ 4\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen\nAusbildungsrahmenplan\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwi-\nschen den Fachrichtungen Großhandel und Außen-                           Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen\nhandel gewählt werden. Die Ausbildung in der                          nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\nFachrichtun~J dil uert jPwei ls bis zu sechs Monaten.                 sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-\nausbildung      (Ausbildungsrahmenplan)    vermittelt\nwerden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-\n§ 3                                 chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-\nAusbildungsberufsbild                            bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\neine berufst eldbezogene Grundbildung vorausge-\n(1) Gegenstand der für die Fachrichtungen ge-                     gangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten\nmeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die                        die Abweichung erfordern.           ·\nfolgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:\n1. Beschaffung:                                                                                 § 5\na) Wareneinkauf,                                                                    Ausbildungsplan\nb) branchenübliche Warenkenntnisse;\nDer Ausbildende· hat unter Zugrundelegung des\n2. Absatz:                                                            Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\na) Warenverkauf,                                                 einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nb) Markt und Werbung,\nc) Kalkulation und Preisgefüge,                                                            § 6\nd) Warenversand einschließlich Transport- und                                           Berichtsheft\nSpeditionswesen;\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\n3. Rechnungswesen:                                                    eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist\na) Zahlungsverkehr,                                              Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\nb) Buchführung,                                                  Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\nc) Kostenrechnung,                                               Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nd) Kreditwesen und Finanzierung;\n§ 7\n4. Organisation und Verwaltung:\na) Gliederung, Aufgaben und Bedeutung des                                            Zwischenprüfung\nGroß- und Außenhandels im Rahmen der Ge-                        (1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.\nsamtwirtschaft,                                             Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres\nb) Organisation des ausbildenden Unternehmens,                    stattfinden.\nc) Büroarbeiten; Datenverarbeitung,\n(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand\nd) betriebliches Steuer- und Versicherungs-                       praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minu-\nwesen;                                                       ten durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der\n5. Personalwesen:                                                     Anlage zu § 4 für die beiden ersten Ausbildungs-\na) Personalverwaltung,                                            halbjahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten\nsowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-\n•) Diese Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-   chend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden\nrepublik Deutsch! and beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-  Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nfi~t~~e werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent-\nwesentlich ist.","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978                          171\n(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmier-         fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungs-\nter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2          ausschusses in einem der mit „mangelhaft\" bewer-\ngenannte Prüfungsdauer untc~rschritten werden.            teten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-\n§ 8\nzen. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer zu be-\nAbschlußprüfung                       stimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für\ndieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schrift-\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\nlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü-\nder Anlage zu' § 4 genannten Kenntnisse und Fertig-\nfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-         (5) Das Prüfungsfach Praktische Ubungen ist in\ndung wesentlich ist.                                      Form eines Prüfungsgesprächs zu prüfen.\n(2) In der Prüfung ist die jeweilige Fachrichtung         (6) Soweit die schriftliche Prüfung in program-\nzu berücksichtigen.                                       mierter Form durchgeführt wird, kann die vorge-\n(3) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die         sehene Prüfungsdauer unterschritten werden.\nnachgenannten Prüfungsfächer:                                (7) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen\n1. Prüfungsfach Handelsbetriebslehre:                     im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in\nAbsatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer so-\nIn 180 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer           wie im Prüfungsfach Praktische Dbungen minde-\nmehrere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle           stens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht\nbearbeiten und dabei zeigen, daß er neben Kennt-\nwerden. Werden die Prüfungsleistungen in einem\nnissen und Fertigkeiten der Beschaffung und des      Prüfungsfach mit „ungenügend\" bewertet, so ist die\nAbsatzes im Groß- und Außenhandel sowie der           Prüfung nicht bestanden.\nPersonalwirtschaft auch solche der Lagerung und\nder Abwicklung von Außenhandelsgeschäften                (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat\nerworben hat.                                        das Prüfungsfach Handelsbetriebslehr~ das zwei-\nfache Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prü-\n2. Prüfungsfach Rechnungswesen/Organisation/Da-_\nfungsfächer.\ntenverarbeitung:\n(9) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prü-\nIn 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer            fungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-\nmehrere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten          zelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-\nRechnungswesen, Organisation und Datenver-            stungen in diesen Fächern bei einer höchstens zwei\narbeitung bearbeiten und dabei zeigen, daß er        Jahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.\nGrundlagen und System dieser Gebiete eines\nGroß- und Außenhandelsbetriebes versteht.\n§ 9\n3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:                              Ubergangsregelung\nIn 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer meh-\nrere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei            Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nzeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und        krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die\ngesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-           bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.\nund Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.\n§ 10\n4. Prüfungsfach Praktische Ubungen:\nBerlin-Klausel\nIn 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zei-\ngen, daß er an Hand betriebspraktischer Vor-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngänge und Tatbestände betriebliche und wirt-         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-\nschaftliche Zusammenhänge versteht sowie prak-        rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\ntische Aufgaben lösen kann und daß er über die\nbranchenüblichen Warenkenntnisse verfügt.                                      § 11\n(4) Die in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prü-                              Inkrafttreten -\nfungsfächer sind schriftlich zu prüfen.                      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nSind in einem Fach der schriftlichen Prüfung die          kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nPrüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend\"           über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß-\nund in den beiden anderen Fächern mit „mangel-            und Außenhandel vom 10. Mai 1973 (BGBI. I S. 427)\nhaft\" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prü-         außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.\nBonn, den 24. Januar 1978\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","172                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel\nI. Für beide Fachrichtungen gemeinsame Kenntnisse und Fertigkeiten\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                Ausbildungs-\nzu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                                                            halbjahr\n1121314l5l6\n1                2                                        3                                 4\n1     Beschaffung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)\n11\n1.1   Wareneinkauf             a) Bedarf ermitteln; branchenbezogene Markt- und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1             Börsenberichte berücksichtigen                             X\nBuchstabe a}             b) Bezugsquellen prüfen und Angebote einholen                   X\nc} Angebote hinsichtlich Preisen, Lieferzeiten und\nsonstiger Bedingungen vergleichen                          X\nd} Bestellungen aufgeben und Auftragsbestätigun-\ngen prüfen                                                 X\ne} Liefertermine überwachen; Lieferungen anmah-\nnen                                                        X\nf) Lieferscheine kontrollieren; Rechnungen prüfen              X\ng) Reklamationen bearbeiten                                     X\n1.2   branchenübliche          a) Standard- und Randsortimente beschreiben             X\nWarenkenntnisse          b) Bezeichnung, Herkunft, Art der Herstellung, Be-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1                                                                X\nschaffenheit und Verwendung erläutern\nBuchstabe b}\nc) mit handelsüblichen Maß-, Mengen- und Ge-\nwichtseinheiten rechnen sowie Normen und Ver-\npackungen nennen                                   X\nd) branchenbezogene rechtliche Vorschriften be-\nschreiben                                          X\n2     Absatz\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\n2.1   Warenverkauf             a} Angebote ausarbeiten; Anfragen bearbeiten; an\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2             Kundengesprächen teilnehmen; Merkmale der\nBuchstabe a}                  Kundenselektion erläutern                             X\nb) Aufträge bestätigen und nach Anleitung ab-\nwickeln                                               X\nc) Unterlagen für die Rechnungserstellung vorbe-\nreiten                                                 X\nd) Lieferungs- und Zahlungsbedingungen anwenden             X\ne) Kundenreklamationen nach Anleitung bearbeiten            X\nf) Zusammenarbeit mit Außendienst, Vertriebs-\nstellen und Verkaufsorganisation erläutern             X\ng) Provisionsabrechnungen vorbereiten                       X","Nr. 5    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978                        173\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                  Ausbildungs-\nNr.                                       zu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nA usbildunqshernfsbildes                                                             halbjahr\n11213141516\n-----'--------------------------------'--------------------------+---:---;------;--r---.-\n2.2  Markt und Werbung            a) Absatzgebiete und Vertriebswege sowie Markt-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2               erkundung und Marktbeobachtung des ausbil-\nBuchstabe b)                    denden Unternehmens beschreiben                            X\nb) Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen\ndes ausbildenden Unternehmens nach Art und\nUmfang nennen                                              X\n2.3  Kalkulation und Preis-       a) Kalkulation beschreiben; Ermittlung und Zusam-\ngefüge                          mensetzung der Preise erläutern                        X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2\nBuchstabe c)                 b) Arbeitsvorgänge in der Kalkulation und Rech-\nnungserstellung unter Berücksichtigung von\nSkonto, Rabatt oder Bonus durchführen                  X\n2.4   Warenversand ein-            a) Arbeitsvorgänge beim Warenversand unter Be-\nschließlich Transport-          rücksichtigung der Beförderungs- und Fracht-\nund Speditionswesen             raumarten, der Auswahl der Verkehrsträger so-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2               wie der Frachttarife nach Anleitung bearbeiten     X\nBuchstabe d)\nb) Transportvorschriften, Transportversicherungen\nbeschreiben; Versand- und Begleitpapiere beim\nWarenversand des ausbildenden Unternehmens\nausfüllen                                          X_\n3    Rechnungswesen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)\n11\n3.1  Zahlungsverkehr              a) Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit Kre-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3               ditinstituten, Lieferanten und Kunden unter Be-\nBuchstabe a)                    rücksichtigung von Bedingungen des Zahlungs-\nverkehrs nach Anleitung bearbeiten                             X\nb) Kassenführung beschreiben                                      X\n3.2  Buchführung                  a) Zweck und Aufbau der Buchhaltung, des Konten-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3               rahmens und des Kontenplans des ausbildenden\nBuchstabe b)                    Unternehmens erläutern                                         X\nb) Arbeitsvorgänge beim Buchen und bei der Vor-\nbereitung von Abschlußarbeiten nach Anleitung\ndurchführen                                                    X\n3.3  Kostenrechnung               a) Arbeitsvorgänge in der Kostenrechnung des aus-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3               bildenden Unternehmens nach Anleitung durch-\nBuchstabe c)                    führen                                                             X\nb) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kostenrech-\nnung beschreiben                                                   X","174                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nzu vermitteln im\nLfd.         Teil des                                                                Ausbildungs-\nzu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.  Ausbildungsberufsbildes                                                            halbjahr\n- - - - · - - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 1 - 1-'-l_2....:..[_3_,[_4-'-[_5-'-[_6\n3\n3.4 Kreditwesen und         a) Kreditfunktion des Groß- und Außenhandels hin-\nFinanzierung                sichtlich des Warenkredits erläutern                                          X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3\nb) Auskünfte einholen; Kreditarten, Kreditsicherung\nBuchstabe d)                                                                                              X\nund Kreditgewährung erläutern\nc) Vorgänge     im Mahnwesen nach Anleitung bear-\nbeiten                                                                        X\n4   Organisation und\nVerwaltung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)\n4.1 Gliederung, Aufgaben    a) Aufgaben, Bedeutung und Betriebsformen erläu-\nund Bedeutung des           tern                                             X\nGroß- und Außen-\nb) die für das ausbildende Unternehmen wichtigen\nhandels im Rahmen           Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Berufs-\nder Gesamtwirtschaft        vertretungen nennen                              X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4\nBuchstabe a)\n4.2 Organisation des aus-   a) Art, Rechtsform, Aufgaben und Gliederung des\nbildenden Unterneh-         ausbildenden Unternehmens beschreiben            X\nmens                    b) Aufgaben der einzelnen Abteilungen und ihre\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4                                                            X\nZusammenarbeit erklären\nBuchstabe b)\nc) Arbeitsablauf im ausbildenden Betrieb beschrei-\nben                                              X\nd) Zusammenarbeit des ausbildenden Unterneh-\nmens mit seinen betriebsverfassungsrechtlichen\nOrganen beschreiben                              X\n4.3 Büroarbeiten; Daten-    a) Posteingang, Postverteilung und Postausgang be-\nverarbeitung                arbeiten                                         X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4\nb) in den jeweiligen Bereichen Registraturarbeiten\nBuchstabe c)                und Terminkontrollen ausführen sowie Statisti-\nken erstellen                                       X X X X\nc) mit Karteien und Vordrucken arbeiten                 X\nd) sonstige Organisationsmittel und Büromaschinen\ndes ausbildenden Unternehmens aufgabenge-\nrecht einsetzen                                           X\ne) Organisations- und Büromaterial verwalten                  X\nf) Daten in den jeweiligen Bereichen des ausbilden-\nden Unternehmens erfassen sowie ihre Verarbei-\ntung und Verwendung beschreiben                     X X X              X\n4.4 betriebliches Steuer-   a) Arten der betrieblichen Steuern und Abgaben\nund Versicherungs-          mit Angabe der Termine beschreiben                                            X\nwesen\nb) Arten der betrieblichen Versicherungen nennen;\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4                                                                                         X\nSchadensmeldungen nach Anleitung bearbeiten\nBuchstabe d)","Nr. 5    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978                              175\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                         Ausbildungs-\nzu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten            halbjahr\nNr.   A usbildu nqsberufsbildes\n---1--------------1-------------------------1--'---'-----'---'---\n1 2 3 4 5 6\n1   1   1   1   1\n5   Personalwesen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\n5.1 Personalverwaltung            a) Aufgaben und Bedeutung des Personalwesens\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5                beschreiben                                                       X\nBuchstabe a)\nb) in der Personalverwaltung des ausbildenden\nUnternehmens verwendete Unterlagen und Ar-\nbeitspapiere erklären; einfache Personalunter-\nlagen bearbeiten                                                      X\nc) arbeitsrechtliche Vorschriften für die Einstellung\nund Entlassung von Arbeitnehmern nennen                           X\nd) Arbeitsablauf bei der Einstellung und beim Aus-\nscheiden von Arbeitnehmern beschreiben                            X\ne) Inhalte der Arbeits-- und Betriebsordnung nennen     X\n5.2  Lohn- und Gehalts-            a) Entlohnungsformen des ausbildenden Unterneh-\nabrechnung                       mens unterscheiden                                                    X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5                                                                                      X\nb) Lohn- und Gehaltsabrechnung beschreiben\nBuchstabe b)\nc) wesentliche Inhalte der für die Lohn- und Ge-\nhaltsabrechnung im ausbildenden Unternehmen\ngeltenden Tarifverträge und Betriebsverein-\nbarungen nennen                                                       X\n5.3  Arbeitsschutz und             a) die im ausbildenden Betrieb verwendeten Ar-\nUnfallverhütung                  beitsschutzmittel nennen                             X\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5\nb) die für das ausbildende Unternehmen geltenden\nBuchstabe c)\nbetrieblichen Unfallverhütungsvorschriften, Un-\nf allverhütungsrichtlinien und Merkblätter erklä-\nren                                                  X\nc) die Einrichtungen der betrieblichen Unfallhilfe\nnennen; geeignete Hilfsmaßnahmen bei Unfällen\nbeschreiben                                          X\n5.4 Ausbildung im aus-            a) die für die Berufsausbildung            wesentlichen\nbildenden Unterneh-              Rechtsvorschriften beschreiben                            X\nmen\nb) Inhalte der Ausbildungsordnung, des Berufsaus-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5\nbildungsvertrages und des betrieblichen Ausbil-\nBuchstabe d)\ndungsplanes darstellen                               X\nc) innerbetriebliche Fortbildungsmöglichkeiten\nnennen                                                                X","176                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nII. Kenntnisse und fertigkeiten in den Fachrichtungen\nA. Fachrichtung Großhandel:\nzu vermitteln im\nLfd.           Teil des                                                                      Ausbildungs-\nzu vermittelnde Kenntnisse und Fertigkeiten\nNr.   Ausbildungsberufs bild es                                                               halbjahr\n1 1 2 1 3 1 4 1 5 1 6\n3\n·-····· -·---'-------------'---------------------------'---------\nWarenannahme,             a) Wareneingänge und Warenausgänge unter Be-\nWarenlagerung und             rücksichtigung der Empfangs- und Versandunter-\nWarenausgabe                  lagen nach Anleitung prüfen und registrieren        X\n(§ 3 Ahs. 2 Nr. 1)\nb) Lagerorganisation, Einrichtungen und Ordnungs-\nsysteme der Warenlagerung er~lären                  X\nc) Lagerungsarten, Lagerfähigkeit, Pflege und Be-\nhandlung der Waren beschreiben                      X\nd) Lagerbevorratung und Lagerumschlag nach An-\nleitung kontrollieren; Warenbestände zur Inven-\ntur aufnehmen                                       X\ne) Waren kommissionieren, verpacken und zum\nVersand bereitstellen                               X\nB. Fachrichtung Außenhandel:\nAußenhandels-             a) Außenhandelsgeschäfte darstellen; Exportdoku-\ngeschäfte                     mente vorbereiten und zusammenstellen; Import-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)            dokumente prüfen; Zollpapiere erklären und\nnach Anleitung prüfen; Zölle und Abgaben be-\nrechnen und deren Entrichtung vorbereiten           X           X\nb) branchenbezogene Vorschriften des Außenhan-\ndels-, Außenwirtschafts- und Zollrechts, des Ein-\nund Ausfuhrverfahrens und des internationalen\nTransport- und Versicherungsrechts nennen           X               X\nc) Währungs- und Devisenvorschriften der Liefe-\nranten- und Kundenländer sowie Bedingungen\nder Exportfinanzierung beschreiben                  X\nd) Versicherungsarten, insbesondere Exportkredit-\nund Transportversicherung, im internationalen\nWarenverkehr erklären; Versicherungsfälle nach\nAnleitung bearbeiten                                X           X\ne) Auswirkungen         international    gebräuchlicher\nKlauseln und Handelsusancen auf Preisstellung\nund Risikoübernahme beschreiben; interna-\nti.onale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und Ab-\nwicklung branchenbezogener Arbitrage erläu-\ntern                                                    X\nf) Transportfähigkeit, Lagerfähigkeit, Pflege, Be-\nhandlung, Verpackung und Kennzeichnung der\nWaren für den internationalen See-, Luft- und\nLandtransport beschreiben                           X"]}