{"id":"bgbl1-1978-5-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":5,"date":"1978-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/5#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-5-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_5.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern","law_date":"1978-01-24T00:00:00Z","page":161,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978                             161\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch\naus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen\nzum Zweck der Ausfuhr nach dritten Ländern\nVom 24. Januar 1978\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und           vom Abnehmer nach Ubernahme unverzüglich der\ndes § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemein-           Zollstelle, in deren Bezirk das Lager, aus dem das\nsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972               Rindfleisch ausgelagert wird, gelegen ist, zur Aus-\n(BGBL I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Zu-        fuhrabfertigung nach § 9 der Außenwirtschafts-\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975           verordnung oder zur Abfertigung zum Erstat-\n(BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf            tungs-Lagerverkehr nach § 11 der Verordnung\nGrund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchfüh-            Ausfuhrerstattung EWG in der Fassung der Be-\nrung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im            kanntmachung vom 29. März 1977 (BGBl. I S. 525)\nEinvernehmen mit den Bundesministern der Finan-             zu gestellen oder anzumelden.\"\nzen und für Wirtschaft verordnet:\n2. In Satz 2 wird das einleitende Wort „Dabei\"\n§ 1                               durch die Worte „Für die Ausfuhr des Rind-\nfleisches\" ersetzt.\n§ 1 der Verordnung über den Absatz von Rind-\nfleisch aus staatlicher Lagerhaltung zu pauschal im                                § 2\nvoraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Aus-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfuhr nach dritten Ländern vom 9. März 1977 (BGBl. I\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Ge-\nS. 443) wird wie folgt geändert:\nsetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-\norganisationen auch im Land Berlin.\n1. Satz 1 erhält folgende Fassung:\n§ 3\n„Rindfleisch aus Beständen der Bundesanstalt\nfür landwirtschaftliche Marktordnung, das nach          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\neinem dritten Land ausgeführt werden soll, ist       kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Januar 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}