{"id":"bgbl1-1978-5-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":5,"date":"1978-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/5#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_5.pdf#page=3","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden","law_date":"1978-01-20T00:00:00Z","page":159,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1978                             159\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von Waren\nim persönlichen Gepäck der Reisenden\nVom 20. Januar 1978\nAuf Grund des § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes in                     Abs. 1 und 4 des Vertrages zur Gründung der\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970                      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) ausge-\n(BGBI. I S. 529) und des Artikels 3 des Vierzehnten                  laufen ist, die Abgabenfreiheit für Agrarwaren\nGesetzes zur Änderung des Zollgesetzes vom                            {Anhang II des Vertrages) auf folgende Mengen\n3. August 1973 (BGBI. I S. 933) wird verordnet:                      beschränkt:\n1. für Butter, Käse und Fleisch - einschließlich\n§ 1                                       Fleischwaren, Fleischkonserven und Würste -\n§ 3 der Verordnung über 'die Eingangsabgaben-                         auf je 1 Kilogramm,\nfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der                        2. für Wein -      einschließlich Schaumwein und\nReisenden vom 3. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3377),                        Likörwein -   auf 2 Liter; Absatz 5 Satz 2 bleibt\ngeändert durch die Verordnung vom 18. Dezember                           unberührt,\n1975 (BGBI. I S. 3181), wird wie folgt geändert:\n3. für andere Agrarwaren auf 2 Kilogramm ins-\ngesamt.\nEs werden\nIst das Schiff zuletzt aus einem Hafen im außer-\n1. in Absatz 1 die Zahl        11 6 11\ndurch die Zahl „9 11\ner-     deutschen Gebiet der Europäischen Wirtschafts-\nsetzt,                                                            gemeinschaft ausgelaufen, so gilt die Beschrän-\nkung nicht für Waren, die nachweislich von dem\n2. Absatz 3 wie folgt gefaßt:                                        Reisenden vor Antritt der Schiffsreise an Land\nerworben worden sind, aus dem freien Verkehr\n,, (3) Die Abgabenfreiheit ist für Tabakwaren,\neines Mitgliedstaates der Europäischen Gemein-\ndie von in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nschaften (Artikel 9 Abs. 2 des Vertrages) stam-\nGemeinschaften stationierten Angehörigen der\nmen und für die bei der Ausfuhr nachweislich\nBundeswehr aus diesem Mitgliedstaat eingeführt\nAbgaben nicht erstattet oder Ausfuhrvergünsti-\nwerden, auf die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\ngungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpoli-\nBuchstabe a Doppelbuchstabe bb abgabenfreien                                                       11\ntik nicht gewährt worden sind.      ,\nMengen beschränkt, es sei denn, die Waren sind\nnachweislich nicht von Abgaben befreit oder ent-\nlastet worden. Werden Tabakwaren von Mitglie-                  4. die bisherigen Absätze 7 und 8 die Absätze 8\ndern der Besatzungen von Kriegsschiffen der                       und 9.\nBundeswehr eingeführt, so ist die Abgabenfrei-\n§ 2\nheit auf die Hälfte der nach Satz 1 abgabenfreien\nMengen beschränkt.     11\n,                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-\n3. folgender neuer Absatz 7 eingefügt:                            gesetzes und Artikel 5 des Vierzehnten Gesetzes zur\nÄnderung des Zollgesetzes auch im Land Berlin.\n,, (7) Bei der Einreise über die Seezollgrenze ist,\nwenn das Schiff zuletzt aus einem deutschen\nHafen - jedoch nicht von Helgoland - oder aus                                             § 3\neinem Hafen im außerdeutschen Gebiet der Euro-                    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1978 in\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Artikel 227                  Kraft.\nBonn, den 20. Januar 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}