{"id":"bgbl1-1978-5-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":5,"date":"1978-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes","law_date":"1978-01-23T00:00:00Z","page":157,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["157\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1978                       Ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1978                                                                                                                   Nr. 5\nTag                                                                              Inhalt                                                                                         Seite\n23. 1. 78    Neuntes Gesetz zur Änderung des Wehrsoldgesetzes                                                                                                                       157\n53-1\n20. 1. 78    Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Eingangsabgabenfreiheit von\nWaren im persönlichen Gepäck der Reisenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             159\n613-1-11\n23. 1. 78    Zweite Verordnung zur Änderung der Auslandsreisekostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                     160\n2032-2-8\n24. 1. 78    Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Absatz von Rindfleisch aus staat-\nlicher Lagerhaltung zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen zum Zweck der Ausfuhr\nnach dritten Ländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   161\n7847-11-6-5\n24. 1. 78    Verordnu_ng über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            162\nneu: 800-21-1-59; 800-21-1-23\n24. 1. 7'8   Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel . . . . . .                                                                                 170\nneu: 800-21-1-58; 800-21-1-24\n24. 1. 78    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schrift-\nsetzer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     177\n800-21-1-6\n5. 1. 78   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 33 Abs. 2 Nr. 1 a des Allgemeinen\nKriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           183\n653-1\nAb 1. Januar 1978 werden bei Rechtsvorschriften, die mit neuer Gliederungsnummer in\ndie nächste Auflage des Fundstellennachweises A aufzunehmen sind, diese Gliederungs-\nnummern im Inhaltsverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem\nZusatz „neu\".\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 und Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    184\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   185\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 185\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Wehrsoldgesetzes\nVom 23. Januar 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                2. § 7 wird wie folgt geändert:\nsen:\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n§ 1\n,, (2) Die Zuwendung beträgt zweihundert-\nÄnderung des Wehrsoldgesetzes                                                                   fünfundvierzig Deutsche Mark.                                   11\nDas W ehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-                                                      b) In Absatz 4 werden die Worte „nach § 29\nmachung vom 8. März 1971 (BGBI. I S. 171), zuletzt                                                            Abs. 1 Nr. 5 durch die Worte „nach § 29\n11\ngeändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. De-                                                            Abs. 1 Nr. 6 ersetzt.    11\nzember 1975 (BGBI. I S. 3091), wird wie folgt geän-\ndert:\n3. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                                                    ,, (2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden\n,,(4) Der Wehrsold wird monatlich am 10. je-                                                      vollen Monat des Grundwehrdienstes fünfund-\nden Monats g-ezahlt.        11\nsechzig Deutsche Mark; haben Familienangehö-","158                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nrige des Soldaten allgemeine Leistungen nach                                                                      Wehr-\n§ 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fas-                      Wehr-\nsold-\nsold-               Dienstgrad\ntagessatz\nsung der Bekanntmachung vom 8. März 1975                               gruppe\n(BGBI. I S. 661), geändert durch Artikel 5 des                                                                     DM\nGesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBI. I S. 1046), erhal-\nten, beträgt das Entlassungsgeld fünfundsiebzig                            9     Hauptmann ..................     15,-\nDeutsche Mark.\"                                                           10     Major, Stabsarzt .............   16,-\n11     Oberstleutnant, Oberstabs-\n4. Dem§ 9 a wird folgender Satz 2 angefügt:                                          arzt, Oberfeldarzt ..........   17,-\n12     Oberst, Oberstarzt ...........   18,-\n,,§ 1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß der An-\nspruch vom Zeitpunkt des Dienstantritts an be-                            13     Generale ....................    20,-- \"\nsteht.\"\n5. Die Anlage (Wehrsoldtabelle) erhält folgende\n§ 2\nFassung:\nErmächtigung zur Neubekanntmachung\n„Anlage\ndes Wehrsoldgesetzes\nzu§ 2 Abs. 1\nDer Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\nWehrsold\nden Wortlaut des Wehrsoldgesetzes unter Berück-\nWehr-    sichtigung der bisher zu diesem Gesetz ergangenen\nWehr-\nsold-                Dienstgrad                             sold-    Änderungen mit neuem Datum bekanntzumachen\ngruppe                                                     tagessatz  und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu besei-\nDM\ntigen.\nl   Grenadier ...................                        6,50\n2   Gefreiter ....................                       8,-                               § 3\n3   Obergefreiter ................                       8,50                         Inkrafttreten\n4   Hauptgefreiter ...............                       9,50\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\n5   Unteroffizier, Stabsunter-                                   nuar 1978 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes\noffizier, Fahnenjunker ......                    11,-     bestimmt.\n6   Feldwebel, Oberfeldwebel,\nHauptfeldwebel, Fähnrich,                                    (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:\nOberfähnrich ..............                      12,-     1. § 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Ja-\n7   Stabsfeldwebel, Leutnant .....                      13,-         nuar 1976;\n8   Oberstabsfeldwebel, Ober-                                    2. § 1 Nr. 1 am ersten Tage des auf die Verkündung\nleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   14,-         folgenden Kalendermonats .\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. Januar 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofer\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}